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Geschäftsnummer: VB.2000.00158 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebühren der Wasserversorgung
. Wasserversorgung: Kosten für die Erneuerung der Hauszuleitung; Kosten des Rekursverfahrens: Keine mündliche Verhandlung erforderlich, da die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden und Art. 6 EMRK in Abgabestreitigkeiten eine mündliche Verhandlung nicht verlangt (E. 1b). Keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, da die für den vorinstanzlichen Entscheid relevanten Akten einsehbar waren oder öffentlich zugänglich sind (E. 2). Die in Rechnung gestellten Kosten für die Erneuerung der Wasser-Hauszuleitung sind als Benützungsgebühren zu charakterisieren. Anforderungen für deren Erhebung, namentlich Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip (E. 3). Konzept der Gebühren für den Wasserbezug in der Stadt Zürich. Die Unterhalts kosten bei den Hauszuleitungen haben nach kommunalen Recht die Wasserbezüger zu 75 % selber zu tragen (E. 4). Die Höhe der Gebühr erweist sich als angemessen: Namentlich hätte aufgrund der gewählten Bautechnik eine Koordination mit der gleichzeitigen Erstellung anderer Versorgungseinrichtungen keine Kostenersparnis gebracht (E. 6a), und die konkrete Berechnung der Kosten ist aufgrund der vorgenommenen Nachkalkulation nicht als rechtsverletzend zu beurteilen (E. 6b/c). Die Höhe der Kosten für das Rekursverfahren von Fr. 900 entspricht dem Rahmen gemäss der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden und stellt keinen Ermessensfehler dar (E. 7).
Stichworte: AKTENEINSICHT ÄQUIVALENZPRINZIP BENÜTZUNGSGEBÜHR GEBÜHREN KOSTENDECKUNGSPRINZIP MÜNDLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR REKURS SPRUCHGEBÜHR WASSERBEZUG
Rechtsnormen: Art. 45 EG GSchG Art. 6 lit. I EMRK § 8 lit. I VRG § 59 lit. I VRG § 29 WasserwirtschaftsG Art. 2 WAR Zürich
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Am 18. Februar 1998 teilte die Wasserversorgung der Stadt Zürich (WVZ) A, Eigentümer der Liegenschaft Xstrasse , Zürich, mit, sie sehe im Rahmen der Erneuerung der Hauptleitung im Bereich Xstrasse vor, auch seine sanierungsbedürftige Hauszuleitung zu ersetzen. Am 2. April 1998 stellte die WVZ A einen Kostenvoranschlag zu, in welchem die zu erwartenden Kosten mit Fr. 4'387.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) beziffert wurden. Am 27. April 1998 besprach der zuständige Sachbearbeiter mit A die Leitungsführung, und im Oktober 1998 wurde die neue Leitung gelegt und angeschlossen. Die WVZ stellte A am 31. Dezember 1998 Rechnung über Fr. 4'413.10 (inkl. MwSt).
A lehnte die Bezahlung der Rechnung in mehreren Schreiben ab, worauf der Vorsteher des Departementes der Industriellen Betriebe am 1. Juni 1999 eine formelle Gebührenauflage verfügte. Eine hiergegen erhobene Einsprache As an den Stadtrat von Zürich blieb ohne Erfolg.
II. A erhob gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates vom 22. September 1999 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Dieser wies das Rechtsmittel am 16. März 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 20. April 2000 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und von der Erhebung von Gebühren für die Erneuerung der Hauszuleitung abzusehen; evtl. sei die Gebühr auf höchstens Fr. 1'600.- bis Fr. 1'800.- festzulegen; subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung zurückzuweisen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat Zürich reichte am 22. Mai 2000 die Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte am 24. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist die Behandlung Sache des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).
b) Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht weder einen zweiten Schriftenwechsel noch ein Beweisverfahren anordne, beantragt der Beschwerdeführer vorsorglich eine mündliche Verhandlung.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten gemäss § 58 Satz 1 VRG Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Der Entscheid, ob ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 58 Satz 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9). Im Interesse der beförderlichen Verfahrensabwicklung übt es dabei Zurückhaltung. Die Beschwerdegegnerin hat erst mit der Beschwerdeantwort ein Exemplar der stadträtlichen Weisung zur 1989 vorgenommenen Änderung des Reglements über die Abgabe von Wasser durch die städtische Wasserversorgung Zürich vom 25. Januar 1961 (Wasserabgabereglement, WAR) eingereicht, um damit gewisse Behauptungen des Beschwerdeführers zu widerlegen. Darin liegt keine neue Tatsache, die Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bieten würde. Auch sonst liegen keine Gründe für einen solchen vor.
Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnen. Auf eine solche besteht jedoch unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kein Rechtsanspruch. Vielmehr liegt es nach dem Wortlaut von § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Das Verwaltungsgericht übt Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher Verhandlungen. Insbesondere sieht es von einer solchen ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (RB 1961 Nr. 27). Nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt im Rahmen von Beschwerdebegründung und ‑antwort eingehend darzulegen und nachdem dem Verwaltungsgericht die vollständigen Akten vorliegen, besteht kein Anlass, dem Begehren des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben.
In Fällen, die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten, ergibt sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung mittelbar dadurch, dass die in dieser Konventionsbestimmung verlangte (Publikums-)Öffentlichkeit des Verfahrens nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewährleistet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 5). Öffentlichen Abgaben, insbesondere Steuern und anderen Abgaben, kommt indessen nach der Praxis der Strassburger Organe kein zivilrechtlicher Charakter gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 399; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 281; vgl. auch Andreas Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich 1995, § 10 N. 25; BGr, 4. April 1997, 4A.6/1996). Der vorliegende Streit um eine Wasseranschluss- bzw. Benützungsgebühr stellt einen Abgabestreit dar; er ist daher nicht als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 EMRK zu qualifizieren. Auch insofern hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
2. Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksrat vor, dieser habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem er sich auf einseitige Vorbringen der Rekursgegnerin gestützt habe. Der Bezirksrat habe sich auf dem Beschwerdeführer nicht bekannte Akten bezogen.
Der Bezirksrat hat seinen Entscheid auf die Unterlagen gestützt, die ihm der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels eingereicht haben. Dass dazu auch Akten gehören, die der Beschwerdeführer zuvor nicht zur Kenntnis genommen hat, begründet den Vorwurf der Gehörsverweigerung nicht, wäre es dem Beschwerdeführer doch möglich gewesen, diese Akten bei der Verwaltung einzusehen § 8 Abs. 1 VRG). – Das selbe gilt hinsichtlich der bereits erwähnten Weisung zur Revision von 1989 des Wasserabgabereglements. Dieses Dokument ist öffentlich zugänglich. Der Beschwerdeführer hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er es im Rahmen der Abfassung der Beschwerde nicht konsultiert und damit möglicherweise gewisse Argumente übersehen hat.
3. Die streitige Abgabe charakterisiert sich als Benützungsgebühr, allenfalls als Beitrag bzw. Vorzugslast (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5a). Die Erhebung solcher Kausalabgaben ist zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse stehen und das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip beachten. Im Einzelnen belassen diese Grundsätze den Behörden einen erheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung der Abgabe.
Vorliegend beruht die Abgabe auf den Wasserabgabereglement und dem zugehörigen Tarif über die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung Zürich vom 5. Juli 1989 (Wasserabgabetarif), welche die Stadt Zürich entsprechend § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG; LS 724.11) erlassen hat. Der Beschwerdeführer stellt nicht mehr grundsätzlich in Frage, dass damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, so dass es insoweit bei den (zutreffenden) Ausführungen im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben kann. Ebenso steht ausser Frage, dass an der Erhebung der Abgabe ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen (Max Imboden/René Rhinow und René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart/Frankfurt a.M., Band II (6.A.) 1986 und Ergänzungsband 1990, je Nr. 110 B IV und V; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 2050 - 2053; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 275 ff.; RB 1991 Nr. 78). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat; dieser Wert bemisst sich entweder nach dem Nutzen für den Pflichtigen oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Das Äquivalenzprinzip schliesst Pauschalierungen nicht aus; solche sind indessen nach dem Willkürverbot nur zulässig, sofern der massgebliche Tarif nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet ist und keine Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (Häfelin/Müller, Rz. 2054 - 2058a; RB 1976 Nr. 112; RB 1977 Nr. 110 = ZBl 78/1977, S. 536 = ZR 76 Nr. 83; RB 1991 Nr. 78; BGE 103 Ia 85 E.5b).
4. Der Beschwerdeführer rügt, er werde für den Unterhalt der Hauszuleitung doppelt belastet, einmal durch die jährlich erhobene Gebäudegebühr und anderseits durch die angefochtene Rechnung.
Die Stadt Zürich erhebt von den Wasserbezügern einerseits eine einmalige Anschlussgebühr und andererseits wiederkehrende Wassergebühren. Diese setzen sich zusammen aus der Grundgebühr und dem Verbrauchspreis. Die Grundgebühr enthält ihrerseits die Komponenten Leistungsgebühr und Gebäudegebühr (vgl. Art. 3 und 31 WAR sowie Ziff. 1.1, 1.2 und 4 des Wasserabgabetarifs). Die Leistungsgebühr knüpft an die Nennleistung des im Gebäude installierten Wasserzählers an, die Gebäudegebühr an den Gebäudeversicherungswert. Diese Differenzierung der Grundgebühr wurde erst mit der Revision des WAR vom 5. Juli 1989, in Kraft seit 1. Januar 1991, eingeführt. Insofern trifft die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, für sein 1908 erstelltes Gebäude sei mit den Gebäudegebühren jahrzehntelang ein Unterhaltsanteil für die Hauszuleitung bezahlt worden.
Der Bezirksrat hat erwogen, die Wassergebühren dienten zur Deckung der Kosten des Wasserverbrauches sowie der damit verbundenen Aufwendungen (Betriebskosten etc.). Die Anschlussgebühr hingegen bilde das pauschale Entgelt für die Lieferbereitschaft der WVZ, welche insbesondere den Unterhalt, die Erweiterung und die Erneuerung der zentralen (übergeordneten) Anlagen der Wasserversorgung umfasse. Die individuellen Hauszuleitungen seien darin nicht eingeschlossen. Der Bezirksrat erläutert nicht, worauf sich diese Ausführungen stützen. Aus den einschlägigen Vorschriften geht jedenfalls nicht hervor, mit welchen Gebühren welche Aufwandkomponenten zu finanzieren sind. Das Wasserabgabereglement enthält keine entsprechenden Vorschriften. § 29 WasserwirtschaftsG schreibt in Abs. 2 lediglich vor, dass für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein zu erheben sind, und verweist im Übrigen in Abs. 4 auf die massgeblichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG, LS 711.1). § 45 EG GSchG (in der Fassung vom 25. September 1994) verpflichtet die Gemeinden, (für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen) kostendeckende Gebühren zu erheben, wobei die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten zu erfassen sind. Bei der Aufschlüsselung der Kosten bzw. der Tarifgestaltung richtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar nach den Richtlinien für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen des SVGW (Schweiz. Verein des Gasund Wasserfaches) sowie nach Empfehlungen des Kantons (vgl. Weisung des Stadtrates von Zürich vom 11. Januar 1989 zur Änderung des Wasserabgabereglements und des Wassertarifs, act. --). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Für den zu beurteilenden Streitfall ist massgeblich, dass mit Art. 2 WAR die Pflicht zur Tragung der Unterhaltskosten bei den Hauszuleitungen ausdrücklich geregelt ist.
Bis Ende 1990 war nur die Neuerstellung von Hauszuleitungen vom Hauseigentümer zu bezahlen, während die Wasserversorgung die Unterhaltskosten einschliesslich einer allfälligen Totalsanierung übernahm (Art. 2 Abs. 2, 4 und 5 WAR in der bis Ende 1990 geltenden Fassung [AS 36 S. 34], vgl. auch act.--). Solange die WVZ diesen Unterhalt aus den Gebühreneinnahmen bestreiten konnte und nicht z.B. auf Steuermittel zurückgegriffen werden musste, lässt sich nicht leugnen, dass die Gebührenpflichtigen mit ihren Leistungen diesen Aufwand finanzierten. Rechtlich massgeblich ist indessen, dass mit den Wassergebühren nie gesetzlich vorgesehene Rückstellungen zu bilden waren, auf deren Nutzung die Hauseigentümer, deren Hauszuleitung saniert werden muss, Anspruch gehabt hätten und vor allem heute noch hätten. Vielmehr verhält es sich so, dass der Aufwand für den Unterhalt der Hauszuleitungen wie der übrige Aufwand der WVZ mit den ordentlichen Einnahmen zu finanzieren war. Im Verlauf der 80er Jahre stiegen offenbar die Kosten für die Erneuerung von Hauszuleitungen von unter 2 Mio. Fr./Jahr auf gegen oder sogar über 4 Mio. Fr./Jahr. Dies führte zur Revision von Art. 2 WAR, gemäss dem die WVZ seither nur noch einen Teil (seit 1. Januar 1995: 25%) der Unterhaltskosten übernimmt. Aufgrund dieser Regelung ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, für diese Kosten doppelt bezahlen zu müssen, unberechtigt.
5. Der Beschwerdeführer hat der WVZ schon im Einsprache- und Rekursverfahren vorgeworfen, diese habe es abgelehnt, ihre Arbeiten mit jenen für die allenfalls geplante Installation einer Gasleitung zu koordinieren. In der Beschwerde kritisiert er, der Bezirksrat habe diesen Vorwurf übergangen und in diesem Zusammenhang seine Beweisofferte nicht beachtet.
Vorweg ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Zeuge, ein Mitarbeiter der Firma B, hinsichtlich des Verhaltens der WVZ nur hätte bezeugen können, was ihm der Beschwerdeführer dazu mitgeteilt hatte. Damit wäre ein Beweis über das Verhalten der WVZ aber noch nicht erbracht gewesen. Schon aus diesem Grund durfte der Bezirksrat von der Einvernahme des Zeugen absehen.
Vor allem hat der Bezirksrat zwar festgehalten, dass sich den vorhandenen Akten nichts entnehmen lasse, was die Behauptung des Beschwerdeführers stütze, wonach die WVZ nicht bereit gewesen sei, die Arbeiten mit der Firma B zu koordinieren, anschliessend aber festgestellt, dass sich daraus ohnehin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse. Der Bezirksrat hat mit anderen Worten erwogen, dass diese Frage nicht entscheidwesentlich sei. Diese Würdigung ist, wie sogleich zu zeigen ist, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen war der Bezirksrat aber auch nicht gehalten, den Sachverhalt in diesem Punkt zu klären. Die Einvernahme des Zeugen war auch aus diesem Grunde nicht erforderlich.
6. Der zentrale Vorwurf des Beschwerdeführers geht dahin, dass die ihm verrechnete Gebühr unangemessen hoch sei. Er macht in diesem Zusammenhang (sinngemäss) geltend, es seien mögliche Kosteneinsparungen verhindert worden, weil die WVZ sich geweigert habe, ihre Arbeiten mit jenen der Gasversorgung zu koordinieren, und rügt explizit, dass die Leistungen der WVZ zu hoch in Rechnung gestellt worden seien.
a) Der Bezirksrat hat erwogen, dass ein koordiniertes Vorgehen beim Sanieren der Wasserleitung und beim Legen einer Gasleitung – da bisher kein Gasanschluss besteht, hätte es sich um eine neue Leitung gehandelt – auf keinen Fall eine Kostenersparnis erbracht hätte. Diese Erwägung stützt der Bezirksrat auf den Vergleich von drei Vorgehensvarianten bzw. deren Preisen. In Variante 1 würde die Wasserleitung von der Hauptleitung zum Haus in einem offenen Graben gelegt, was rund Fr. 1'350.- pro Laufmeter kosten würde. In Variante 2 würden sowohl Wasser- wie Gasleitung (koordiniert) in einem offenen Graben verlegt; hier belaufen sich die Kosten pro Laufmeter auf insgesamt Fr. 2'100.- bzw. Fr. 1'050.- je für Wasser und Gas. In der dritten Variante wird die Leitung im sog. Durchstossverfahren gelegt. Hierbei kann auf einen durchgehenden Graben verzichtet werden. Erforderlich ist nur eine Stossgrube bei der Abzweigung von der Hauptleitung und allenfalls eine Zielgrube bei der Hauswand des anzuschliessenden Gebäudes. Die Zielgrube ist nötig, wenn bereits eine Hauseinführung besteht, an welche die neue Leitung angeschlossen werden soll. Im Durchstossverfahren belaufen sich die Laufmeterkosten gemäss dem angefochtenen Entscheid auf Fr. 850.- je für Wasser und Gas.
Aus diesen Preisangaben ergibt sich, dass beim Durchstossverfahren die geringsten Kosten entstehen. Das Durchstossverfahren ist auch jenes Verfahren, bei welchem eine Koordination weitgehend unnötig ist. So betrachtet spielt es tatsächlich keine Rolle, ob eine Koordination bei Anschluss der beiden Leitungen erfolgt ist oder nicht. Dies gilt umso mehr, als eine Zielgrube nur für den Wasseranschluss erforderlich war, während die Hauseinführung für eine Gasleitung auch vom Gebäudeinnern her hätte installiert werden können. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, er habe nur verlangt, dass nicht dieselben Gruben zweimal ausgehoben und bezahlt werden müssten, stösst daher ins Leere. Allerdings wendet der Beschwerdeführer auch ein, er bestreite, dass die Kosten beim Durchstossverfahren richtig ermittelt worden seien.
b) Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid an Rechtsmängeln leidet (§ 50 VRG). Soweit die Gebührenhöhe angefochten ist, sind das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip massgeblich (vgl. E. 3). Soweit die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat im vorliegenden Fall von plausiblen Angaben zu den Kosten verschiedener Leistungen ausgegangen sind, hat das Verwaltungsgericht nur dort Anlass, diese Zahlen zu hinterfragen, wo der Beschwerdeführer eine hinreichend substanziierte Kritik vorträgt. Es ist daher im Lichte seiner Einwände zu prüfen, ob die Kostenangaben, auf welche sich die Vorinstanzen gestützt haben, vertretbar sind.
aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe nicht mehr als zwei Halbtage an der Zuleitung gearbeitet werden müssen. Die Nachkalkulation der WVZ (vgl. act.--) setzt demgegenüber für den Leitungsbau bis 8 m Länge zweimal 6 Stunden ein, zuzüglich des Aufwandes für die Grabarbeiten bei Stoss- und Zielgrube. Das ist nicht zu beanstanden, umso mehr, als es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers nur um eine grobe Schätzung handelt. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, eine Stossgrube habe nicht erstellt werden müssen, weil die Hauptleitung ohnehin habe freigelegt werden müssen, und dies in keinem Fall zu Lasten der Anstösser. Dieser Einwand übersieht, dass trotz freigelegter Hauptleitung zusätzlicher Platz für das Einführen der zu stossenden Leitung geschaffen werden muss (vgl. act.--), so dass der Aushub einer Stossgrube gerechtfertigt ist. Offensichtlich unzutreffend ist der weitere Einwand, die administrativen Kosten für Planung, Bauleitung, Plannachführung etc. könnten vernachlässigt werden. Auch wenn alte Pläne vorhanden sind, war die Vorbereitung der Sanierung mit verschiedenem Planungsaufwand verbunden – als Beispiel können hier die Arbeitsplanung, Korrespondenz und allfällige Besprechungen mit den Grundeigentümern erwähnt werden. Zudem müssen die neuen Leitungen vermessen und planlich korrekt erfasst werden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Nachkalkulation der WVZ beziehe unzulässigerweise auch die Kosten für die Hauptleitungen ein. Diese Behauptung trifft nicht zu, wie die Prüfung von act. -- eindeutig ergibt.
bb) Der Beschwerdeführer übt weitere Kritik an der Nachkalkulation der WVZ, die für seine Liegenschaft effektive Laufmeterkosten von Fr. 1'186.50, also wesentlich mehr als die durchschnittlich kalkulierten Fr. 850.-, ergeben hat. Was der Beschwerdeführer aus dieser Kritik für sich ableiten will, ist insofern unklar, als ihm nicht mehr als Fr. 850.-/m' in Rechnung gestellt worden sind. Im Übrigen erweisen sich seine Einwände als nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Zielgrube sei in der Nachkalkulation zu gross angegeben. Selbst wenn aber die Kosten für die Zielgrube - entsprechend einem deutlich reduzierten Aushubvolumen - mit Fr. 1'179.20 statt mit Fr. 3'179.20 eingesetzt würden, so ergäbe sich ein Laufmeterpreis von Fr. 7'491.80 : 8 = Fr. 936.50, was immer noch deutlich über dem verrechneten Preis liegt. Gegen den Kalkulationspreis für die Durchstossarbeiten (Fr. 265.- pro m') wendet der Beschwerdeführer ein, diese Arbeit könne maschinell in wenigen Minuten erledigt werden. Abgesehen davon, dass damit der Zeitaufwand doch deutlich unterschätzt sein dürfte, versteht es sich, dass in diesem Preis auch Abschreibungskosten für die verwendeten Geräte inbegriffen sind. Dass nur 4,5 m' verrechnet wurden, erklärt sich ohne weiteres damit, dass die zu durchstossende Distanz um die Länge der Stoss- und der Zielgrube verkürzt war. Die Kritik des Beschwerdeführers erscheint daher ohne Grundlage. Auf die Kritik an den Materialkosten ist nicht einzugehen. Die WVZ versichert, das Material vorschriftsgemäss zu Selbstkosten zu verrechnen. Es gibt keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln. Wenn der Beschwerdeführer etwas anderes behauptet, hätte es ihm oblegen, geeignete Vergleichsunterlagen (Preislisten o.ä.) ins Recht zu legen.
cc) Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch geltend, die Firma B würde eine entsprechende Leitung für Fr. 1'600.bis Fr. 1'800.- legen. Die von der WVZ verrechneten Kosten seien daher überhöht. Die Beschwerdegegnerin hat schon im Rekursverfahren eingewendet, diese Preisangabe beziehe sich auf das Rohrrelining, nicht auf das Legen einer neuen Leitung im Durchstossverfahren. Rohrrelining bedeutet, dass eine neue Röhre innerhalb der alten Leitung gezogen wird. Der Rohrdurchmesser wird dabei verkleinert. Dieses Verfahren ist, was ohne weiteres einleuchtet, günstiger als der Bau einer neuen Leitung, auch wenn diese im Durchstossverfahren gelegt werden kann. Der Anwort der Beschwerdegegnerin beruht auf einer mündlichen Nachfrage der WVZ bei der Firma B, bei der auch der Beschwerdeführer – ebenfalls mündlich – seine Informationen eingeholt hat. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, hierzu ein Beweisverfahren durchzuführen, weil die Antwort der Beschwerdegegnerin überzeugt. Es besteht unter den gegebenen Umständen kein Grund, den Wahrheitsgehalt der Auskunft der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, spätestens im Beschwerdeverfahren seine Behauptungen durch eine präzise schriftliche Bestätigung der Firma B zu erhärten. Die Tatsache, dass er dies unterlassen hat, spricht ebenfalls dafür, dass sich seine Preisangabe nicht auf eine neue, im Durchstossverfahren verlegte Leitung bezieht.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, und es weist auch nichts darauf hin, dass ein Rohrrelining bei seiner sanierungsbedürftigen Wasserleitung möglich und sinnvoll gewesen wäre. Aus dem Vergleich mit den Preisen der Firma B kann der Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten.
c) Die WVZ ist grundsätzlich – d.h. abgesehen von ihrem Beitrag von 25 % an den Unterhalt der Anlageteile ausserhalb des Hauses – gehalten, ihre Leistungen zu kostendeckenden Preisen zu verrechnen (§ 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG). Die vorstehenden Erwägungen führen zum Ergebnis, dass die angefochtene Rechnung für die Leitungssanierung korrekt und die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers unberechtigt ist. Namentlich führt der Vergleich der effektiven Kosten gemäss der Nachkalkulation (act. --) mit den verrechneten Kosten zum Schluss, dass das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzips keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers verletzt worden sind.
7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die ihm vom Bezirksrat auferlegte Spruchgebühr von Fr. 900.- als überhöht.
Die Gebühren im Rechtsmittelverfahren bei Staats- und Bezirksbehörden, damit auch beim Bezirksrat, belaufen sich gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682) auf Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Andere Rechtserlasse, wie namentlich die Verordnung über die Gerichtsgebühren (LS 211.11) oder die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (LS 175.252), sind nicht anwendbar. Innerhalb des durch die Gebührenordnung festgelegten Rahmens hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, unter Berücksichtigung namentlich von Zeitaufwand, Bedeutung des Geschäfts, finanzieller und rechtlicher Tragweite sowie Schwierigkeit des Falls, die Gebühr festzulegen. Sie verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum. Dementsprechend prüft das Verwaltungsgericht die Kostenauflage im Anfechtungsfall nicht frei, sondern nur daraufhin, ob ein Ermessensfehler vorliegt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 37; vgl. § 9 GebührenO).
Wie erwähnt, hat der Bezirksrat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Er hat sich im Gegenteil sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt, was mit erheblichem Aufwand verbunden war. Es kann keine Rede davon sein, dass sich der Aufwand mit jenem in einem summarischen Verfahren, bei formeller Erledigung oder dergleichen vergleichen liesse. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid als mit einem Ermessensfehler behaftet erscheinen liesse.
8. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...