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Zürich Verwaltungsgericht 30.08.2000 VB.2000.00153

30 agosto 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,629 parole·~13 min·5

Riassunto

Freizügigkeitsleistung | Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer Freizügigkeitsleistung durch den angefochtenen Bezirksratsentscheid. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts übergangsrechtlich noch gegeben (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2 Ingress). Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung (E. 2a). Verjährung des Anspruchs (E. 2b). Keine Belassung des Guthabens bei der Versicherungskasse (E. 2c). Verwerfung der Verjährungseinrede durch Bezirksrat rechtsverletzend (E. 2d).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00153   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Freizügigkeitsleistung

Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer Freizügigkeitsleistung durch den angefochtenen Bezirksratsentscheid. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts übergangsrechtlich noch gegeben (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2 Ingress). Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung (E. 2a). Verjährung des Anspruchs (E. 2b). Keine Belassung des Guthabens bei der Versicherungskasse (E. 2c). Verwerfung der Verjährungseinrede durch Bezirksrat rechtsverletzend (E. 2d).

  Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BARAUSZAHLUNG BEWEISLAST FORDERUNG FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERJÄHRUNG VERSICHERUNGSKASSEN VERWIRKUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 41 lit. I BVG Art. 137 OR Art. 331 OR Art. 8 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. A trat am 1. Juni 1977 als Adjunkt der Vormundschaftsbehörde in den Dienst der Stadt Zürich; aus der Fürsorgestiftung seiner vormaligen Arbeitgeberin brachte er Fr. 3'193.- in die Versicherungskasse der Stadt Zürich ein (act. --), da­mals wie heute eine kommunale Dienstabteilung des Finanzamts (Art. 1 des Verwaltungs­reglements der Ver­sicherungskasse für das städtische Personal und die Lehrer vom 18. Ap­ril 1951, BS 1, 447; Art. 67 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 22. Dezember 1993 [VKS], AS 41, 576). Auf Ende August 1982 wurde das Dienst­verhältnis aufge­löst (act. --, auch zum gleich Folgenden).

Schon am 19. Juli 1982 hatte sich A nach den "genauen Arbeitnehmer- und Arbeit­geberbeiträgen, die bei der Pensionskasse aufgelaufen sind", erkundigt. Am 29. Dezember 1982 teilte ihm die Versicherungskasse mit (act. --): "Am 10. Novem­ber 1982 haben wir Sie nochmals angefragt, wohin wir Ihre Freizügigkeitsleistung von Fr. 27.088.45 gemäss den Bestimmungen unserer Statuten überweisen können. Leider erfolglos! ... Die aus­stehende Freizügigkeitsleistung wird nicht verzinst. Ausserdem wird der Anspruch auf diese schliesslich verjähren." Mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 und 25. Juni 1984 ersuchte A um Abrechnung der Pensionskassen-Beiträge und machte im zweiten auch 6 % Zins geltend (act. --). Am 4. Juli 1984 antwortete ihm die Versicherungskasse, seine völlig unbestrittene Freizügigkeitsleistung belaufe sich auf Fr. 27'088.45; eine Verzinsung falle ausser Betracht (act. --). Unterm 24. Juli 1985 verlangte A als angeblich Selbständigerwer­bender die Barüberweisung des ihm Zustehenden (act. --). Für die Barauszahlung der Frei­zügigkeitsleistung von Fr. 27'088.45 erbat die Versicherungskasse am 26. Juli 1985 Belege über die selbständige Tätigkeit (act. --). A versuchte, dem am 18. August 1985 zu willfah­ren (act. --); indes erklärte sich die Versicherungskasse am 23. August 1985 als nicht be­friedigt (act. --). Anfangs 1987 liess sie ihm einen Versicherungsantrag zukom­men, womit die Freizügigkeitsleistung von Fr. 27'088.45 in den Pool Schweizerischer Le­bensversiche­rungs-Gesellschaften für Freizügigkeitspolicen hätte gelegt werden sollen; am 1. April 1987 unterzeichnete A, fügte aber im Formular den Fr. 27'088.45 "zuzüg­lich Zins seit 1982" hinzu und strich eine Saldoklausel durch (act. --). Deswegen sandte ihm die Versi­cherungskasse mit Datum vom 8. April 1987 einen neuen Antrag mit dem Anliegen, diesen nicht mehr zu ändern; sie sicherte zu, die Saldoklausel nicht als Ver­zicht auf Zinsen zu interpretieren, was hinwiederum keine Anerkennung einer Zinspflicht bedeute; im Übrigen sei die Freizügigkeitsleistung von Fr. 27'088.45 unbestritten (act. --).

A will die Versicherungskasse mit Schreiben vom 14. Dezember 1996 um Über­weisung seines Guthabens auf sein Freizügigkeitskonto bei einer Pensionskasse ge­beten haben (act. --). Die Versicherungskasse bestreitet, diesen Brief je erhalten zu haben (act. --). Unterm 22. Mai 1997 bezog sich A auf das Schreiben vom 14. Dezember 1996 und setzte eine "letzte" Frist von 30 Tagen (act. --). Am 27. Mai 1997 berief sich die Versiche­rungskasse auf Verjährung und setzte hinzu, da sie die Akten gerade deswegen vernichtet habe, könne sie nähere Auskünfte nicht erteilen (act. --).

B. Am 29. Mai 1997 wandte sich A an den städtischen Finanzvorstand (act. --). Für diesen antwortete die Versicherungskasse am 9. Juni 1997, die Verjäh­rung sei vorliegend spätestens ein Jahr nach dem letzten Schriftenwechsel eingetreten, also am 9. April 1988, und zwar laut Art. 17 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das städtische Perso­nal und die Lehrer vom 23. Juni 1948 (aaVKS, BS 1, 409), welche hier Anwendung fän­den, da sie bei As Ausscheiden noch in Kraft gestanden hätten; binnen 20 Tagen könne gegen diesen Bescheid Einsprache bei der Direktion der Versiche­rungskasse erhoben wer­den, es sei aber auch direkt Klage beim Verwaltungsgericht mög­lich (act. --). Am 2. Juli 1997 schaltete A seine Rechtsvertreterin ein, was die Versicherungskasse in einem Schrei­ben vom 3. Juli 1997 als Einsprache auffasste (act. --). Mit Entscheid vom 7. Mai 1998 wies die Direktion der Versicherungs­kasse die Einsprache ab und bemerkte, es lasse sich hiergegen mit Klage ans Verwaltungs­gericht gelangen (act. --).

II. Am 18. Dezember 1998 liess A gegen die Versicherungskasse der Stadt Zürich beim Verwaltungsgericht Klage erheben mit dem Rechtsbegehren (act. --):

"1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf sein Freizügigkeits­konto bei der D, Pensionskasse des Gewerbes in C, Kto. Nr. ---, sein Freizügigkeitsguthaben im Betrage von Fr. 27'088.45 inkl. Verzugs­zins seit 31. August 1982 zu überweisen.

 2.   Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das in Ziff. 1 vorgenannte Freizügigkeitsguthaben auf sein Postcheckkonto, , lautend auf Treuhandbüro A, zu überweisen.

 3.   Alles unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag­ten."

Das Geschäft erhielt die Nummer PK.99.00001. In der Klageantwort vom 15. März 1999 beantragte die Versicherungskasse, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (act. --). Am 14. April 1999 fand eine mündliche Verhandlung statt (act. --). Gleichen Tags be­schloss das Verwaltungsgericht, auf die Klage nicht einzutreten und die Akten zwecks Be­handlung als Rekurs an den Bezirksrat Zürich weiterzuleiten (act. --).

Mit Beschluss vom 23. März 2000 (act. --) verhielt der Bezirksrat die Stadt Zürich in Gutheissung von Rekursantrag 1, A auf dessen Vorsorgekonto bei der D, Pensionskasse des Gewerbes in C, Nr. ---- den Betrag von Fr. 27'088.45 zuzüglich 3 % Zins und Zinses­zins seit 1. September 1982 zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde die Stadt zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.- an A verpflichtet (Dispo­sitiv-Ziffer 3).

III. Am 19./20. April 2000 beschwerte sich die Stadt Zürich hierüber beim Ver­waltungsgericht (act. --): Sie beantragte, (1) der Beschluss des Bezirksrats Zürich sei vollumfänglich aufzuheben; (2) an Stelle dessen sei festzustellen, dass ein allfälliger An­spruch von A ihr gegenüber auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung verjährt sei. Un­term 22. Mai 2000 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung (act. --). Mit Be­schwer­deantwort vom 25./29. Mai 2000 liess A um Abweisung des Rechtsmittels ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt (act. --).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, befindet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde laut § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1997/8. Juni 1997 (VRG; LS 175.2) in Dreierbesetzung.

b) Kraft Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein­richtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Allein diese Bestim­mung hätte eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bewirken können; sie gilt jedoch erst für Forderungen bzw. Verpflichtungen, welche nach Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 entstanden sind (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozial­versicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 2 N. 5, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Hier ist das Gegenteil der Fall, wie beide Parteien anerkennen (act. --). Schon in E. 2b des verwaltungsgerichtlichen Beschlus­ses vom 14. April 1999 findet sich erörtert, die gegenwärtige Angelegenheit vermöge nur über den Bezirksrat zum Verwaltungsgericht zu gelangen. Die Vorinstanz hat sich dem angeschlossen (vgl. deren E. 1a und Rechtsmittelbelehrung) und ist im Übrigen zu Recht auf den an sich verspäteten Rekurs eingetreten (E. 1b; vgl. auch E. 3 Abs. 1 im verwal­tungsgerichtlichen Beschluss).

c) Der Beschwerdeantrag auf vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids be­schlägt auch Ziffer 2 von dessen Dispositiv. Danach wurden keine Verfahrenskosten erho­ben. Die Beschwerdeführerin ist hierdurch nicht im Sinn der §§ 80c und 70 in Verbindung mit § 21 VRG beschwert. Deshalb gilt es, insofern auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

d) Der Beschwerdeantrag darf nur Begehren enthalten, worüber die Vorinstanz ent­schieden hat oder es hätte tun sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 80c N. 2 in Ver­bindung mit § 54 N. 4, ferner § 48 N. 19). Das trifft nicht zu für das Feststellungsbegehren laut Beschwerdeantrag 2. Darauf ist deswegen ebenso wenig einzutreten. Zudem fehlt hier das erforderliche schutzwürdige Interesse (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 59 ff.). Denn warum auch sollte die Beschwerdeführerin dann, wenn in Gutheissung ihres Rechtsmittels ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Freizügigkeitsleistung verneint würde, noch der dispositivmässigen Feststellung bedürfen, aus welchem - gegebenenfalls ohnehin aus den Erwägungen hervorgehenden - materiellen Grund es sich so verhalte? Dränge Beschwerde­antrag 1 insofern durch, hätte es beim beschwerdeführerischen Einspracheentscheid vom 7. Mai 1998 sein Bewenden, welcher seinerseits den dem Beschwerdegegner erstatteten Bescheid vom 9. Juni 1997 schützte. Und dieser bedeutete jenem abschliessend: "Auf Ihre Forderung wird aufgrund Verjährung des Anspruchs nicht mehr eingetreten." Dort stellte übrigens das Verjährungsargument ebenfalls kein Anordnungselement dar, sondern nur ein solches der Begründung.

2. Parteien und Vorinstanz stimmen zu Recht darin überein, dass vorliegend die materiellen Regelungen der aaVKS zur Anwendung gelangen (act. --). Denn jene stand noch in Kraft, als der Beschwerdegegner aus den Diensten der Beschwerdeführerin schied, und die späteren Statuten schliessen insofern ihre eigene Gel­tung selbst aus (Art. 74 Abs. 1 und 3 VKS; Art. 147 Abs. 1 und 4 der Statuten der Versi­cherungskasse der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1984 [aVKS], AS 38, 285; VGr, 2. März 1988, VK 87/0009, E. 1c).

Solange die Kassenorgane noch nicht entschieden haben, verjähren laut Art. 17 Abs. 3 Satz 1 aaVKS Ansprüche an die Versicherungskasse, wenn sie nicht innert einem Jahr seit Fälligkeit geltend gemacht werden. Kassenorgane sind Stadtrat, VorsteherIn des Finanzamts und namentlich Verwalter bzw. jetzt Direktion der Versicherungskasse sowie früher Kassenkommission (Art. 19 Abs. 2 aaVKS; Art. 140 Abs. 1 aVKS, auch in der Fassung vom 11. November 1992, AS 41, 126; Art. 68 Abs. 1 VKS). Eigentlich spielt also - wenigstens für den Anfang (vgl. Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentli­chen Recht, AJP 1995, S. 47 ff., 58; a. M. möglicher Weise der Beschwerdegegner zumin­dest in act. --) - gerade nicht der erst später in Kraft getretene Art. 41 Abs. 1 BVG, wonach einmalige Leistungen in zehn Jahren verjähren und durch Verweisung Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR; SR 220) Anwendung finden, was Art. 12 Abs. 3 und 4 aVKS bzw. VKS übernommen haben (vgl. Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 293 ff.). Das wirkt sich hier, wie sich noch zeigen wird, jedoch nicht aus.

Einigkeit herrscht offenbar allseits auch darin (vgl. act. --), dass sich der Anspruch des Beschwerdegegners, dessen Hauptforderung im Quantitativ unbestritten ist - nicht aber im Grundsatz, und zwar wegen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verjährungs­einrede (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­chung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 34 B II Ingress; Gadola, S. 50 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss der Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 635 f.; RB 1992 Nr. 88) - , nach Art. 58 Abs. 1 aaVKS in der Fassung vom 25. Januar 1978 (AS 37, 10) bemisst. Diese Bestimmung endet mit dem Satz: "Die Forderung entspricht jedoch mindestens den gesamten eigenen Beiträgen samt Zins und Zinseszins."

a) Die Freizügigkeitsleistung zu Gunsten des Beschwerdegegners wurde zwanglos fällig mit dessen Ausscheiden bei der Beschwerdeführerin Ende August 1982 (vgl. Ueli Kieser/Gab­riela Riemer-Kafka, Tafeln zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1994, Tafel 59). Darüber besteht zwischen den Parteien richtiger Weise keine Kontroverse (act.--). Also musste der Beschwerdegegner - mangels damaligen Entscheids eines Kassenorgans - seinen Anspruch bis Ende August 1983 geltend machen, was er spä­testens mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 getan hat.

Hiermit kann er aber die Verjährung nicht unbekümmert darum, was sich an sein Handeln anschlösse, für alle Zeit abgewendet haben, wie er anzunehmen schien (act. --). Weil die aaVKS über diese Frage schweigen und die Anlehnbarkeit an eine origi­näre Ord­nung, welche das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hätte, sich nicht erken­nen lässt, gilt es letztlich, die einschlägigen Regeln des OR heranzuziehen (Rhinow/ Krä­henmann, Nr. 34 B I/III je Ingress und lit. a; Gadola, S. 47 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 147 f., 245 ff. und 627 ff.; RB 1984 Nr. 83, 1985 Nr. 121 E. a, 1992 Nr. 88 und 1997 Nr. 8 E. 2 ff.; vgl. auch E. 4 Ingress Abs. 2 sowie lit. b+c des Rekursentscheids).

Mit dem Schreiben vom 30. Dezember 1982 hätte der Beschwerdegegner die Ver­jährung unterbrochen (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B IVc; Häfelin/Müller, Rz. 627; RB 1984 Nr. 83 und 1997 Nr. 8 E. 4) und damit im Sinn von Art. 137 Abs. 1 OR eine neue einjährige Frist in Gang gesetzt (Gadola, S. 54). Seine nächste Eingabe vom 25. Juni 1984 wäre demnach zu spät gekommen. Das schadet ihm aber aus folgenden Gründen nicht:

b) Wird eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde - das heisst schriftlich, beziffert und unterzeichnet (Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schwei­zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 7. A., Zürich 1998, Nr. 3480) anerkannt, so ist die neue Verjährungsfrist laut Art. 137 Abs. 2 OR und mit dem Beschwer­degegner stets die zehnjährige (act. --). Eine solche Urkunde hat die Versicherungskasse bezüglich der Hauptforderung schon am 29. Dezember 1982 und dann vorzeitig am 4. Juli 1984 und spätestens wieder am 8. April 1987 errichtet (a. M. Rekursantwort S. 5).

Ab da musste eine Verjährungsunterbrechung also binnen zehn Jahren erfolgen. Das Chargé des Beschwerdegegners vom 22. Mai 1997 kam dafür zu spät. Der - für die Wirksamkeit erforderliche (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B IVc; Gadola, S. 54) - Zu­gang des uneingeschriebenen Briefs vom 14. Dezember 1996 lässt sich nicht erstellen (vgl. act. --). Die Folgen treffen den Beschwerdegegner, welcher nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) die Beweislast für diese rechtserhaltende Tatsa­che trägt (vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, 1962, Art. 8 N. 304 ZGB; Rhinow/ Krä­henmann, Nrn. 2 B Vc und 88 B I; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 N. 6 und 19 N. 3; Häfelin/Müller, Rz. 1283; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).

Also ist die Hauptforderung und mit ihr auch die Zinsforderung (Gadola, S. 55; vgl. zu letzterer E. 6 des Rekursentscheids) verjährt. Dass die dahingehende Einrede als rechts­missbräuchlich erschiene, wie im Rekurs geltend gemacht (S. 11) und seitens der Vorin­stanz angenommen (E. 4e+g), lässt sich nicht halten. Insbesondere wirkte die Versiche­rungskasse nicht in der Weise auf den Beschwerdegegner ein, dass Unterbrechungshand­lungen in begründetem Vertrauen auf Erfüllung unterbleiben durften (vgl. Gadola, S. 55 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Nr. 3490). Schon unterm 10. November 1982 hatte sie ihn ja klar auf die Verjährungsgefahr hingewiesen. In der Folge und während noch bei weitem nicht eingetretener Verjährung verhandelte sie mit ihm auf dem Korrespondenzweg über die Modalitäten, unter welchen die Freizügigkeitsleistung erfolgen könnte, letztmals aktiv und mit einer nicht unberechtigten Bitte am 8. April 1987. Dass er alsdann über rund ein Jahrzehnt in Passivität verharrte, hat er allein sich selbst zuzuschreiben.

c) Allerdings bringt der Beschwerdegegner noch vor, indem die Versicherungskasse entgegen ihrer Verpflichtung seine Freizügigkeitsleistung nie überwiesen habe, habe sie sich stillschweigend als mit der Belassung seines Guthabens bei ihr einverstanden erklärt. Insofern dürfe er jederzeit die Auszahlung verlangen und sei keine Verjährung eingetreten (act. --). Die Beschwerdeführerin bestreitet das und hält es insbeson­dere für möglich - wenngleich wegen Vernichtung der einschlägigen Akten für nicht be­weisbar - , die Frei­zügigkeitsleistung irgendwann trotzdem erbracht zu haben (act. --).

Von einer konkludenten Übereinkunft, das beschwerdegegnerische Guthaben bei der Versicherungskasse zu belassen, kann angesichts der oben im Sachverhalt geschilder­ten Abläufe keine Rede gehen. Der Beschwerdegegner bemühte sich stets nur - obzwar zuzeiten in saumseliger Weise - , seine Freizügigkeitsleistung in der einen oder andern Form herauszubekommen, und die Versicherungskasse stellte sich dem nicht grundsätzlich in den Weg. Abgesehen davon erfüllte der Beschwerdegegner als verschuldet nicht wieder­gewählter Beamter (vgl. act. --) die statutarischen Voraussetzungen für eine freiwil­lige Weiterführung der Versicherung nicht (vgl. Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 12, 36 [in der Fas­sung vom 27. Oktober 1976, AS 36, 422], 58, 60 und 61 [ebenfalls in der Fassung vom 27. Oktober 1976] aaVKS; ferner das Ende von E. 4d im Rekursentscheid). Es bleibt daher beim bereits Festgehaltenen. Im Übrigen aber träfe die Beschwerdeführerin für den rechts­vernichtenden Umstand, dass sie den Beschwerdegegner bereits befriedigt habe, die Be­weislast (vgl. auch E. 5 des Rekursentscheids).

Soweit übrigens der Beschwerdegegner durch das Zitat von Hans Michael Riemer (Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 117) im hier diskutier­ten Zusammenhang auf die Anwendbarkeit von BVG-Bestimmungen anspielen sollte (Re­kurs S. 12), fehlte es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit (vgl. Zünd, a.a.O.).

d) Nun verfolgen E. 4a+d+f sowie 6a+b des Rekursentscheids eine wesentlich an­dere Linie: Mit dem Austritt aus der Versicherungskasse sei der beschwerdegegnerische Anspruch auf Überweisung des Vorsorgeguthabens zwar "fällig" geworden. Als nicht auf Geldleistung gerichtet, unterliege er aber naturgemäss keiner Verjährung, sondern bloss der Verwirkung. Bei Art. 17 Abs. 3 Satz 1 aaVKS handle es sich "sinngemäss um eine Verwir­kungsfrist". Der Beschwerdegegner habe sie gewahrt, und sie fange nicht wie eine Verjäh­rungsfrist wieder zu laufen an. Dagegen sei seine Forderung auf Vorsorge- bzw. Freizügig­keitsleistung nach Art. 58 aaVKS bzw. nach den damit übereinstimmenden Art. 331a-c OR in der bis Ende 1984 geltenden Fassung mangels Eintritts des Vorsorgefalls noch nicht fällig, ja nicht einmal erfüllbar geworden (Hinweis auf Hans Michael Riemer, Die Verrech­nungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, in SJZ 75/1979, S. 341 ff., 343). Sie habe deshalb auch nicht verjähren können. Für Baraus­zahlung insbesondere, wofür hier indes die Voraussetzungen gefehlt hätten, bewirke erst das einschlägige Begehren des Versicherten die Fälligkeit (Hinweis auf BGE 121 III 31 E. 2c).

Dem lässt sich nicht beitreten. Ob zunächst Art. 17 Abs. 3 Satz 1 aaVKS eine Ver­jährungs- oder Verwirkungsfrist beinhalte, mag offen bleiben. Der Beschwerdegegner hat so oder so seine Freizügigkeitsleistung rechtzeitig geltend gemacht. Das hindert freilich nicht die ganz allgemein waltende Verjährung der durchaus geldwerten beschwerdeführeri­schen Pflicht, alsdann die anbegehrte Leistung in welcher Form auch immer zu erbringen. Denn die Verjährung beschlägt vermögensrechtliche und andere öffentlichrechtliche An­sprüche sowohl des Gemeinwesens wie der Privaten (Häfelin/Müller, Rz. 628 f.; insofern korrekt E. 4 Ingress des Rekursentscheids; vgl. zum Zusammenspiel von Verwirkung und Verjährung Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Bd. I, Nr. 912). Um den Eintritt des Vorsorgefalls geht es hier gerade nicht. Das hält die Beschwerde ebenso zutreffend fest, wie sie der Vor­instanz richtig vorwirft, wenn die Freizügigkeitsleistung effektiv noch nicht fällig gewor­den wäre, hätte sie sie dem Beschwerdegegner auch nicht gewähren dürfen. Was die Fällig­keit der Freizügigkeitsleistung als Barauszahlung anlangt, hat das Bundesgericht dafür im hier interessierenden Zusammenhang bezüglich zwangsvollstreckungsrechtlicher Pfänd­barkeit ausser dem Vorliegen der Sachvoraussetzungen in der Tat den einschlägigen An­trag des Versicherten verlangt (vgl. Georges Vonder Mühll in: Kommentar zum Bundesge­setz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Basel/Genf/München 1998, Art. 92 N. 41). Nur besagt das für die Verjährungsfrist nichts. Diese muss für die Freizügigkeits­leistung unabhängig von deren Art einheitlich beginnen und ist gegenwärtig, wie gesagt, abgelaufen, also unbekümmert darum, ob je eine Barauszahlung fällig geworden ist (vgl. als Beispiel einer Verjährung vor Entstehen der Forderung auch Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, Bd. II, Nr. 3512). Im Übrigen ist der Beschwerdegegner um eine solche ja längst eingekommen und wohl entweder schon damals mit seinem Treuhandbüro Selbständig­erwerbender gewesen oder heute noch nicht (vgl. act. --).

Die Verwerfung der Verjährungseinrede und daherige Gutheissung des Rekurses durch die Vorinstanz erfüllt nach alledem den Beschwerdegrund der Rechtsverletzung im Sinn von § 50 VRG. Dispositiv-Ziffer 1 des bezirksrätlichen Entscheids ist mithin aufzu­heben.

e) Hätte der Rekurs im Hauptpunkt abgewiesen werden müssen, fehlt nach § 17 Abs. 2 VRG auch eine Grundlage für die durch die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zugesprochene - übrigens üppig anmutende (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.) - Umtriebsentschädigung. Dispositiv-Ziffer 3 des bezirksrätlichen Entscheids ist deshalb ebenso aufzuheben.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es werden Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 23. März 2000 im Sinn von E. 1d aufgehoben.

2.    ...

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