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Zürich Verwaltungsgericht 30.08.2000 VB.2000.00128

30 agosto 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,186 parole·~16 min·2

Riassunto

Kostenübernahme für Privatschulung | Die Schulgemeinde ist nicht zur Kostenübernahme für Privatschulung verpflichtet, wenn ein sprachbehinderter Schüler ohne Zuteilungsbeschluss der Schulpflege und ohne dringende Notwendigkeit in eine Privatschule eintritt. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen der Sonderschulung (E. 2). Übertritt in die Privatschule ohne vorgängige Zustimmung der Schulpflege (E. 3). Anspruch auf Zuweisung in eine Sonderschule hier nicht gegeben (E. 4). Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit ein von den Zivilgerichten zu beurteilender Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00128   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.05.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für Privatschulung

Die Schulgemeinde ist nicht zur Kostenübernahme für Privatschulung verpflichtet, wenn ein sprachbehinderter Schüler ohne Zuteilungsbeschluss der Schulpflege und ohne dringende Notwendigkeit in eine Privatschule eintritt. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen der Sonderschulung (E. 2). Übertritt in die Privatschule ohne vorgängige Zustimmung der Schulpflege (E. 3). Anspruch auf Zuweisung in eine Sonderschule hier nicht gegeben (E. 4). Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit ein von den Zivilgerichten zu beurteilender Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird (E. 5).

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULKOSTEN SONDERKLASSEN SONDERSCHULUNG ÜBRIGE GRUNDRECHTE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 2 VRG § 41 VRG § 12 VolksschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. D, geboren 1984, besuchte bis zum Abschluss der 6. Klasse im Sommer 1996 die Volksschule in C. Gemäss dem für den Übertritt in die Oberstufe massgeblichen Zwischen­zeugnis vom 13. April 1996 erzielte er einen Notendurchschnitt von 4,75 (act. 5/3).

Wegen Sprachschwierigkeiten, die sich vor allem bei der Rechtschreibung zeigten, und graphomotorischer Probleme, derentwegen er eine Graphomotorik-Therapie besuchte, wurde D im Verlauf der 6. Klasse auf Wunsch der Eltern zum Schulpsychologischen Be­ratungsdienst des Bezirks E zur Abklärung geschickt. Im Bericht vom 18. Juni 1996 kam dieser zum Schluss, D erbringe noch nicht die aufgrund seiner intellektuel­len Begabung zu erwartenden Schulleistungen. Es liege bei ihm eine konstitu­tionell be­dingte geringe Belastbarkeit vor; er sei relativ jung eingeschult worden und den erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit den graphomotorischen Schwierigkeiten nur knapp gewachsen gewesen. Er zeige wenig Interesse für die Rechtschreibung, und es fehle ihm nun die Grundlage, um die nötige Eigenkontrolle durchführen zu können; es fehlten die Regelkenntnisse, doch zeige er keine legasthenischen Anzeichen. Als Mass­nahmen wurde im Bericht schulseitig der Besuch der Sekundarschule in einer Kleinklasse an einer Privat­schule vorgeschlagen, wo die Eltern D bereits angemeldet hatten; sodann sollte die Gra­phomotorik-Therapie, wenn möglich unter Einschluss eines gezielten Rechtschreibe-Trai­nings, fortgesetzt werden. Diese Therapie wurde am 11. Dezember 1996 nach Absprache mit den Eltern abgebrochen, nachdem die Therapiestunden D eher belastet als entlastet hatten.

In der Folge besuchte D in den Schuljahren 96/97 und 97/98 die Sekundarschule sowie im Schuljahr 98/99 das Mittelschulvorbereitungsjahr an der privaten Tagesschule in F, wofür die Eltern insgesamt Fr. 60'620.aufwendeten. Seit August 1999 besucht D die Mittelschule an der privaten Schule in X, für welche ein Schulgeld von Fr. 16'800.- pro Jahr zu leisten ist.

Nachdem sich mit dem Fremdsprachenunterricht an der Sekundarschule die Sprachprobleme verschärft hatten, liessen die Eltern D am 11. Dezember 1998 durch G, "Konsiliar. für Pädaudiologie und Logopädie", untersuchen, welcher im Unter­suchungsbericht vom 7. Januar 1999 (act. --) eine "Schwere Sprachstö­rung IVG" dia­gnostizierte, welche die weitere Schulung und den Übertritt in die berufliche Ausbildung gefährde, nämlich "RZ 234 Entwicklungs-Dysphasie mit Rz 237 Dyslexie/ Dysorthogra­phie bei normalem Gehör, verwachsener Gaumenspalte, sehr guter Intelligenz und einer ausgeprägten Störung der Entwicklung der Wahrnehmung und Wahrnehmungs­verarbei­tung vorwiegend im serialen Bereich (zeitliche Integration)".

Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan­tons Zürich "Sonderschulmassnahmen vom 01.01.1999 bis 31.01.2001/Legastheniebehand-lung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen" zu.

Mit Eingabe vom 11. Juni 1999 an die Schulpflege C ersuchten die Eltern um Übernahme der Kosten der letzten drei Schuljahre an der Privatschule in F sowie der weite­ren Schulungskosten an der Privatschule in X mindestens im Rahmen der Kosten, welche für ein zehntes Schuljahr von der Gemeinde übernommen würden; zudem sei zu prüfen, ob nicht die Schulungskosten bis mindestens zum 18. Altersjahr übernommen werden müss­ten.    

Die Schulpflege C wies das Gesuch am 30. Juni 1999 ab.

II. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern Rekurs an die Bezirksschulpflege, deren Rekurskommission das Rechtsmittel am 6. September 1999 abwies. Auch die in der Folge angerufene Schulrekurskommission erkannte am 21. Februar 2000 auf Abweisung des Rekurses.

III. Mit Beschwerde vom 31. März 2000 liess die Mutter dem Verwaltungsgericht beantragen,

 "1.  Es sei der Entscheid der Schulrekurskommission aufzuheben;

   2. es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der letzten drei Schuljahre für die Schulung von D in der Privatschule in F im Gesamtbetrag von Fr. 60'620.- zu übernehmen;

   3. es seien die Schulungskosten von D für die Privatschule in X im Be­trag von Fr. 16'800.- für das 10. Schuljahr zu übernehmen, eventuali­ter mindestens im Rahmen der Kosten, die für ein zehntes Schuljahr von der Schulgemeinde üblicherweise übernommen werden;

   4. es sei festzustellen, dass die Schulgemeinde C die Schulungskosten von D in der Privatschule in X bis zum 18. Altersjahr zu übernehmen hat;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer­degegnerin."

Zur Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht vorgebracht, der Bericht des schulpsychologischen Dienstes, welcher keine Legasthenie festgestellt habe, stelle ein unter Verletzung der Sorgfaltspflicht zustande gekommenes Gefälligkeitsgutachten dar. Aus zwei Stellungnahmen von G vom 29. März 2000 (act. --) und 27. Januar 2000 (act. --) ergebe sich, dass der schulpsy­chologische Dienst die schwere Sprachstörung von D hätte erkennen müssen. Damit habe sich die Schulrekurskommission unter Verletzung ihrer Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt. Die Eltern, die immer wieder darauf hinge­wiesen hätten, dass bei D eine Legasthenie/Sprachbehinderung bestehen könnte, hätten sich als Laien auf den Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 18. Juni 1996 (act. 5/4), der eine sol­che Störung verneint habe, verlassen dürfen. In der Folge hätten die Eltern die weitere Entwicklung abwarten dürfen und könne ihnen nicht zum Vorwurf ge­macht werden, dass die Begutachtung durch G erst zwei Jahre später er­folgt sei. Der Hinweis der Schulre­kurskommission, die Schwierigkeiten von D hätten im ISF (Integrative Schulungsform)-Unterricht behoben werden können, sei unzutreffend; ein solcher sei im massgeblichen Zeitpunkt nicht angeboten worden und er hätte eine logopä­dische Therapie nicht zu erset­zen vermögen. Unter diesen Umständen seien die Eltern von D gezwungen gewesen, D in F einzuschulen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Legasthenie rechtzeitig erkannt worden wäre und eine Therapie an der öffentlichen Schule hätte eingeleitet werden können. Das falsche Gutachten, das heisst der Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 18. Juni 1996 sei somit der Auslöser dafür, dass sich die Eltern für die Privatschule in F entschieden hätten. Sodann treffe es wohl zu, dass das die Privatschule nicht als Sonder­schule zugelassen sei; dort seien aber auch Schülerinnen und Schüler zugeteilt, bei welchen die Schulgemeinde im Rahmen einer einzelfallweisen Sonderschulung für das Schulgeld aufkomme; bei Anerkennung durch die Schulgemeinde würden für diese private Sonder­schulung auch IV-Beiträge geleistet. Die Privatschule in F sei gewählt worden, weil D dort in einer Kleinklasse unterrichtet worden und eine individuelle Förderung anders als in der öffentlichen Schule garantiert gewesen sei. Der schulpsychologische Dienst und später auch G hätten die Wahl dieser Schule befürwortet. Eine Reintegration in die Oberstufe der Volksschule sei nicht in Betracht gefallen, weil dort eine der Intelligenz gerecht werdende Schulung von Kindern mit Legasthenie nicht gewährleistet werden könne, was auch be­züglich des ISF-Unterrichts gelte. Der weitere Besuch der Privatschule habe D die Gymna­sialreife ermöglicht. Dass die IV das Schulgeld nicht übernommen habe, hänge damit zu­sammen, dass die Schulpflege die Notwendigkeit der privaten Schulung bis heute nicht anerkannt habe. Der Besuch des 10. Schuljahrs in der Privatschule in F und nachfolgend einer privaten Mittelschule seien adäquat kausale Folgen des von der Schulpflege zu ver­antwortenden falschen Berichts des schulpsychologischen Dienstes; bei korrekter Diagnose der Legasthenie hätte diese schon in der 6. Klasse therapiert werden können und hätte D keine Privatschulen besuchen müssen. Es sei stossend, wenn die Behörden die Folgen der Fehlerhaftigkeit dieses Berichts und des Fehlverhaltens des Primarlehrers, der die Schwie­rigkeiten von D bagatellisiert habe, auf die Eltern abzuschieben versuchten.

Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. April 2000 ihre Akten ein. Die Schulre­kurskommission beantragte am 5. Juni 2000 Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der Fas­sung vom 29. November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von Kosten der Sonder­schulung fällt nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56, 54) für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitig­keiten betreffend die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunter­richts die Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

    2. Gemäss § 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolkssschulG) sind bildungsfähige Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1); Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind einer Sonderschulung zuzufüh­ren, und sie haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung; die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung (Abs. 2).

Laut § 29 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR) dient die Sonderschulung Kindern, die in Normal- und Sonderklassen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können. Anspruch auf Sonderschulung haben unter ande­rem Sprachbehinderte (§ 32 SonderklassenR); zur Sonderschulung gehören neben Sonder­schulen und dergleichen Einzelunterricht, Sonderschulmassnahmen im Sinn der Invaliden­versicherung sowie Stütz- und Fördermassnahmen, welche den Unterricht an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und der Behebung oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten dienen, soweit diese nicht durch den Klassenlehrer und im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können (§§ 33, 48, 49 Sonderklas­senR). Die  Stütz- und Fördermassnahmen umfassen unter anderem insbesondere Leg­astheniebehandlung und Psychomotorische Therapie (§§ 53, 57, 60 SonderklassenR). Laut § 34 SonderklassenR sorgt die Schulpflege in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung (Abs. 1); die Zuteilung zur Sonderschulung muss geprüft werden, wenn die El­tern es wünschen bzw. wenn die Lehrperson, der schulärztliche oder der schulpsychologi­sche Dienst es beantragen (Abs. 2); nach Veranlassung der schulärztlichen und schulpsy­chologischen Untersuchungen fällt die Schulpflege den Entscheid aufgrund eines Zeugnis­ses des Schularztes, eines Berichts des Schulpsychologen und nach Anhörung der Eltern, wobei sie im Zuteilungsbeschluss die Eltern auf die Rekursmöglichkeit aufmerksam zu machen hat (Art. 34 Abs. 3 – 6 SonderklassenR).

In den von der Erziehungsdirektion (heute Bildungsdirektion) erlassenen Richtli­nien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985 (Richtlinien) werden die Vor­aussetzungen für die Anordnung einer Sonderschulung bzw. von Stütz- und Fördermass­nahmen näher ausgeführt: Bezüglich der Sonderschulung wird insbesondere festgehalten, dass sie für Kinder bestimmt ist, die den Anforderungen einer Normal- oder Sonderklasse nicht gewachsen sind (Ziff. 4.1). Anspruch auf  Sonderschulung haben Kinder, die wegen ihrer Behinderung den Unterricht weder in einer Normal- noch in einer Sonderklasse besu­chen können (Ziff. 4.2.2 Abs. 1). Eine Sonderschulung, die nicht lehrplangebunden erfolgt, ist in der Regel erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn der Sonderschulabgänger danach in der Lage ist, eine ihm gemässe weitere Beschäftigungs- oder berufliche Ausbil­dungsmöglichkeit zu ergreifen; entsprechende Leistungen der Schulgemeinden sollen für die Dauer der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung in der Regel bis zum vollendeten 18. Altersjahr gewährt werden (Ziff. 4.2.2 Abs. 4). Ziff. 4.3 regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine Sonderschulung in einer nicht als Son­derschule anerkannten Privatschule zulässig ist. Vorbehalten bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss der Schulpflege (Ziff. 4.3.4). Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinien lautet:

     "Eine Sonderschulung im Einzelfall wird grundsätzlich von der Schul­pflege angeordnet. Entschliessen sich die Eltern ausnahmsweise in ei­gener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung im Sinne von Ziff. 4.3.

Liegt eine Sonderklassen- bzw. Sonderschulbedürftigkeit vor und eig­net sich die Schule im Sinne von Ziffer 4.3.2 als Sonderschule im Ein­zelfall, wird die Schulgemeinde kostenpflichtig, wenn ein gleichwerti­ges Angebot fehlt, zurzeit insbesondere wegen Vollbelegung nicht verfügbar ist oder der Besuch einer vorhandenen Sonderklasse bzw. Sonderschule für das Kind unzumutbar ist oder ein Schulangebot zwar vorhanden wäre, sie es aber versäumt hat, eine notwendige Massnah­me anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich waren.

Bei grober Pflichtverletzung der Schulpflege kann von einzelnen Er­fordernissen an die gewählte Privatschule im Sinne von Ziffer 4.3.2 abgesehen werden.

Sobald die Schulpflege eine geeignete Schulung anbietet und dem Kind ein Schulwechsel zuzumuten ist, entfällt die Kostenpflicht der Schulgemeinde."

Bezüglich der Stütz- und Fördermassnahmen wird ausgeführt (Ziff. 5.1):

     "Stütz- und Fördermassnahmen dienen der Behebung oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten. Sie sind in jenen Fällen an­zuordnen, in denen die Behandlung von den Bedürfnissen des Kindes aus gesehen notwendig ist und in engem Zusammenhang mit dem Verhalten und dem Leistungsvermögen des Kindes in der Schule steht. Die Notwendigkeit einer Stütz- und Fördermassnahme muss immer dann als gegeben erachtet werden, wenn das schulische Fort­kommen eines Kindes ohne die betreffende Massnahme erheblich be­einträchtigt wäre. Fragen nach Erheblichkeit der Beeinträchtigung oder Ausgeprägtheit der Behinderung sind weitgehend Ermessensfra­gen und müssen von der Schulpflege gestützt auf die Untersuchungs­berichte im Interesse des Kindes nach pflichtgemässem Ermessen be­antwortet werden. Kinder, bei denen diese Fragen und damit die Not­wendigkeit der Stütz- und Fördermassnahmen bejaht werden, haben einen Rechtsanspruch auf ambulante Massnahmen. Dieser ergibt sich aus dem Rechtsanspruch auf umfassende Sonderschulung gemäss § 12 des Volksschulgesetzes.

       Die angeordneten Massnahmen sollen zeitlich befristet und nach Ab­lauf der Zeitspanne auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft werden. Auch empfiehlt es sich, als Therapiekontrolle periodische Zwischen­berichte einzufordern."

Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien zwar nicht um allgemeinver­bindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch die Gesetzesauslegung erleichtern und unter­stützen können.  

Die Invalidenversicherung leistet gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959/7. Oktober 1994 über die Invalidenversicherung (IVG) Beiträge an die Son­derschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet ha­ben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

3. Nach Ausfertigung des für den Übertritt in die Oberstufe massgeblichen Zwi­schenzeugnisses vom 13. April 1996 wurde D auf Wunsch der Eltern schulpsychologisch abgeklärt. Der Bericht hält zwar unter dem Titel "Vorgeschlagene Massnahmen" fest, D werde ab Sommer 1996 auf Wunsch der Eltern in die Privatschule in F eintreten und die Graphomotorik-Therapie solle fortgesetzt werden. Ein Antrag auf Zuteilung zur Sonder­schulung wurde indessen weder von den Eltern noch von der Schulpsychologin gestellt. Dementsprechend fehlte es beim Eintritt von D in die Privatschule in F sowohl an den für die Zuteilung zur Sonderschulung vorausgesetzten Abklärungen (Art. 34 Abs. 3 und 5 SonderklassenR) als auch an einem Zuteilungsbeschluss der hierfür zuständigen Schul­pflege (Art. 34 Abs. 4 SonderklassenR). Dieser wäre um so eher erforderlich gewesen, als die Privatschule in F unbestrittenermassen nicht als Sonderschule anerkannt ist, sodass die Schulpflege vor einer Zuweisung zusätzlich hätte prüfen müssen, ob ein gleichwertiges Angebot fehle oder der Besuch einer vorhandenen Sonderklasse bzw. Sonderschule für das Kind nicht zumutbar sei (Ziff. 4.3.1 Richtlinien).      

Die Beschwerdeführerin stützt ihr nachträglich eingereichtes Gesuch auf Zif­fer 4.2.7.9 der Richtlinien, wonach die Kosten einer von den Eltern in eigener Kompetenz gewählten Sonderschulung nachträglich übernommen werden können. Man kann sich al­lerdings fragen, ob auf ein solches Gesuch überhaupt einzutreten ist, wenn wie hier die Eltern keinen Antrag auf Sonderschulung gestellt und sich nach dem Bericht der Schulpsy­chologin mit dem Verzicht auf die Anordnung weiterer Massnahmen abgefunden haben und insbesondere das Gesuch um nachträgliche Anordnung der Sonderschulung an einer Privatschule nicht unmittelbar nach der in eigener Kompetenz vorgenommenen Einschu­lung in die Privatschule in F im Herbst 1996, sondern erst am 11. Juni 1999 stellten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ein solches Gesuch erst aufgrund des Berichts G vom 7. Januar 1999 einreichen können, so beruft sie sich der Sache nach auf ei­nen Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG, der mit der Gesuchseinreichung vom 11. Juni 1999 allerdings verspätet geltend gemacht worden ist (§ 86b Abs. 2 VRG). Da jedoch die Vorinstanzen auf das Gesuch eingetreten sind und es sich in der Sache als unbe­gründet erweist, braucht diesen Fragen nicht weiter nachgegangen zu werden.

4. Geht man von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin aus, so zeigte D bereits vor dem Übertritt in die Oberstufe den Befund "einer schweren Sprachstörung IVG", welchen der Bericht G aufgrund der Untersuchung vom 11. Dezember 1998 festgehalten hat. Ungeachtet dieser Sprachstörung war jedoch D, wie das Zwischenzeugnis vom 13. April 1996 (act. --) mit einem Notendurchschnitt von 4,75 zeigt, offenkundig in der Lage, dem Unterricht in der Normalklasse zu folgen. Es fragt sich, ob unter diesen Um­ständen die Zuweisung zu einer Sonderschule im Sinn der §§ 40 ff. SonderklassenR über­haupt in Betracht gefallen wäre.

a) Während § 12 Abs. 1 VolksschulG für die Zuweisung zu Sonderklassen voraus­setzt, dass ein Kind dem Unterricht in der Normalklasse nicht zu folgen vermag, enthält § 12 Abs. 2 VolksschulG für die Sonderschulung keine entsprechend restriktive Umschrei­bung der Voraussetzungen; der Sonderschule sind Kinder zuzuweisen, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt. Entsprechend hält § 29 SonderklassenR allgemein fest, dass die Sonderschulung Kindern dienen soll, die in Normal- und Sonder­klassen sowie in Kindergärten nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können. Zur Sonderschulung gehören Stütz- und Fördermassnahmen, die laut § 48 Sonder­klassenR auch den Unterricht an der Normalklasse ergänzen sollen; und auch für die Son­derschulen im Sinn von §§ 40 ff. SonderklassenR wird nicht durchwegs vorausgesetzt, dass die Schüler der Normalklasse nicht folgen können. So soll gemäss § 43 Abs. 1 Sonderklas­senR die Sonderschule für Sprachbehinderte Kindern dienen, deren Behinderung durch eine ambulante Behandlung nicht behoben werden kann.

Aufgrund dieser Bestimmungen, zu deren Auslegung auch die Richtlinien heranzu­ziehen sind, ergibt sich, dass ein Anspruch auf Sonderschulung nicht erst besteht, wenn ein Kind dem Unterricht in der Normalklasse nicht folgen kann, sondern bereits dann, wenn es aufgrund einer Behinderung in der Normalklasse nicht seinen (intellektuellen) Fähigkeiten entsprechend gefördert werden kann. Allerdings beinhaltet der Anspruch auf Sonderschu­lung nicht zwingend einen solchen auf Zuweisung in eine Sonderschule, sondern gilt im­plizit der Grundsatz, dass ein Anspruch nur auf eine dem Grad der Behinderung angemes­sene Massnahme geht. Bezüglich der Sprachbehinderungen ist dies in § 43 Abs. 1 Sonder­klassenR sogar ausdrücklich festgehalten.

 Der Sohn der Beschwerdeführerin hätte nach diesen Grundsätzen nur dann einer Sonderschule zugewiesen werden müssen, wenn er trotz Stütz- und Fördermassnahmen im Sinn von § 53 SonderklassenR, insbesondere durch eine (ambulante) Legastheniebehand­lung, in der Normalklasse nicht seinen (intellektuellen) Fähigkeiten entsprechend hätte gefördert werden können. Dies trifft indessen nicht zu, wie sich unter anderem auch auf­grund der Berichte G vom 7. Januar 1999 und 27. Januar 2000 ergibt. Laut G konnte D die seiner Begabung entsprechende Oberstufe nicht in der Normalklasse an seinem Wohnort besuchen, weil seine Sprachentwicklungsprobleme nicht erfasst und nicht therapiert worden waren (act. --). Jedoch hätte die von G empfohlene Betreuung durch eine Legasthenietherapeutin im Rahmen des Privatschulbesu­ches in F bei entsprechender Diagnose auch als Legastheniebehandlung im Sinn von § 57 SonderklassenR ergänzend zum Unterricht in der Normalklasse angeordnet werden kön­nen. Zur guten Zusammenarbeit der Beteiligten, welche laut Bericht zum raschen Erfolg beigetragen hat (act. --), sind gemäss § 62 SonderklassenR auch Lehrer, Therapeu­ten und Abklärungsstellen an öffentlichen Schulen verpflichtet. Dass die Privatschule dank kleineren Klassen eine individuellere Betreuung zu gewährleisten vermag, gilt allgemein und vermag für sich allein keine Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkann­ten Privatschule zu rechtfertigen (vgl. Richtlinien Ziff. 4.3.1). Dass die gebotene Förderung von D auch an der öffentlichen Schule hätte gewährleistet werden können, anerkennt im Grund genommen auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in Ziff. 38 der Beschwerde­schrift ausführen lässt, die Eltern hätten D nicht in die Privatschule in F geschickt, wenn die Legasthenie rechtzeitig erkannt worden wäre und alsdann eine Therapie an der öffentli­chen Schule hätte eingeleitet werden können.

b) Auch mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, dass die Legasthenie von D bereits anlässlich der Abklärung durch die Schulpsychologin am 18. Juni 1996 hätte erkannt werden müssen, lässt sich die Notwendigkeit der Zuweisung zu einer Sonderschulung an einer Privatschule im Einzelfall nicht begründen. Bis zur Abklä­rung durch G erfolgte auch an der Privatschule in F keine entsprechende therapeuti­sche Betreuung, und nach diesem Zeitpunkt hätte die Therapie als Stütz- und Fördermass­nahme im Sinn von §§ 48 ff. SonderklassenR ergänzend zum Unterricht in der Normal­klasse angeordnet werden können. Auch bei einer allfälligen Reintegration in die Oberstufe der Volksschule wäre damit eine den Fähigkeiten und der Behinderung von D entspre­chende Schulung gewährleistet gewesen. Ob bereits eine Förderung im Rahmen des ISF-Unterrichts möglich gewesen wäre, kann damit offen bleiben.

Sodann können der Schulpflege, der weder von der abklärenden Schulpsychologin noch von den Eltern ein Antrag auf Zuweisung zu einer Sonderschule gestellt worden ist, keinerlei Versäumnisse vorgeworfen werden. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführe­rin annehmen wollte, eine allenfalls ungenügende Abklärung durch den Schulpsychologi­schen Dienst wäre der Beschwerdegegnerin zuzurechnen, so könnte dies jedenfalls nicht zur beantragten nachträglichen Bewilligung einer Sonderschulung an einer privaten Schule im Einzelfall führen, nachdem der Grad der Behinderung des Kindes eine solche Mass­nahme in keinem Zeitpunkt gerechtfertigt hat. 

c) Waren die Voraussetzungen zu einer nachträglichen Zuweisung zur Sonder­schulung an einer privaten Schule schon während der Dauer der Volksschulpflicht nicht erfüllt, so fehlt es von vornherein auch an den Voraussetzungen für die Übernahme von später angefallenen oder noch zu erwartenden Schulungskosten. Die Beschwerdeführerin legt auch in keiner Weise dar, inwiefern die Praxis der Beschwerdegegnerin, (freiwillige) Beiträge für das Zehnte Schuljahr nur bei Besuch eines Jahreskurses an der Berufswahl­schule Z zu leisten (vgl. act. --), rechtsverletzend sein soll.

5. Wenn die Beschwerdeführerin beantragt, es seien nicht nur die Kosten der Schulung in F, sondern bis zum 18. Altersjahr von D auch diejenigen der Mittelschule in der Privatschule in Z zu übernehmen, und diesen Anspruch letztlich damit begründet, dass alle diese Kosten durch das unter Verletzung der Sorgfaltspflicht zustande gekommene falsche Gutachten des schulpsychologischen Dienstes verursacht worden seien, so macht sie der Sache nach einen Schadenersatzanspruch geltend. Für die Beurteilung eines solchen Anspruchs ist jedoch nicht das Verwaltungsgericht, sondern sind gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 die kantonalen Zivilge­richte zuständig.

6. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

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