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Geschäftsnummer: VB.2000.00103 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Nachzug eines 16-jährigen mazedonischen "Adoptiv"-Sohns: Ausländische Adoption nach internationalem Privatrecht. Vorfrageweise Beurteilung der Anerkennung der Adoption für die Hauptfrage, ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht. Keine Anerkennung, weil kein vorausgegangenes Pflegeverhältnis und weil nach den widersprüchlich geschilderten familiären Umständen die Adoption als missbräuchlich erscheint (E. 1).
Stichworte: ADOPTION ANERKENNUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG FAMILIENRECHT FAMILIENSCHUTZ IPRG
Rechtsnormen: Art. 17 lit. II ANAG Art. 8 EMRK Art. 29 lit. III IPRG Art. 78 IPRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Am 26. Januar 1987 heiratete A.B., damals jugoslawischer und heute mazedonischer Staatsangehöriger, in der gemeinsamen Heimat seine Landsfrau C.D. Seitdem weilte er zunächst als Saisonier in der Schweiz. Am 22. August 1990 wurde seine Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt und am 25. November 1997 erhielt er eine solche zur Niederlassung. Am 18. Oktober 1992 war die Gattin mit den Kindern E und F, geboren 1987 bzw. 1990, im Rahmen des Familiennachzugs hier eingereist. Im Jahr 1995 kam der Sohn G zur Welt.
Mit Beschluss vom 29. Juli 1999 gewährte das Zentrum für Sozialarbeit in H, Mazedonien, dem Ehepaar B. die Adoption des am 26. Juli 1984 daselbst geborenen I.J., unter Änderung von dessen Nachnamen J in B.
Am 26. August 1999 ersuchte A.B. um die Einreisebewilligung für den Adoptivsohn I zum Verbleib bei den Eltern .Das wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (Direktion für Soziales und Sicherheit) mit Verfügung vom 28. Oktober 1999 ab.
II. Hiergegen liess A.B. am 26. November 1999 rekurrieren. Mit Beschluss vom 2. Februar 2000, zugestellt am 9. des nämlichen Monats, wies der Regierungsrat den Rekurs kostenfällig und unter Verweigerung einer Parteientschädigung ab; als Rechtsmittel gab er die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.
III. Am 7./9. März 2000 liess A.B. an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, es seien die Anordnungen des Regierungsrats vom 2. Februar 2000 und der Fremdenpolizei vom 28. Oktober 1999 aufzuheben sowie dem Gesuch um Einreisebewilligung für I.B. stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats.
Am 22. März 2000 liess sich die Staatskanzlei für den Regierungsrat mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung vernehmen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG; LS 175.2) lässt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung Ausländer/innen einen bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Anspruch haben (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991, SR 173.110; BGE 124 II 361 E. 1a).
Laut Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit ihnen zusammen wohnen werden (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 91 f.). Ferner garantiert Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) den Schutz des Familienlebens. Das lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht - und damit die vorgängige kantonale Beschwerde an das Verwaltungsgericht - für die um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländer/innen oder ihre hier anwesenden nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (insbesondere Niederlassungsbewilligung) zu, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124 II 361 E. 1b).
Die Vorinstanz fand in erster Linie, die Adoption von I. durch den Beschwerdeführer und dessen Gemahlin lasse sich nicht anerkennen (E. 3). Trifft das zu, fehlt es an einem anspruchsbegründenden Kinds‑ (ANAG) bzw. Familienverhältnis (EMRK) und kann daher auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 102).
a) Nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) anerkennt die Schweiz ausländische Adoptionen, wenn sie ‑ wie hier ‑ im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind (Abs. 1). Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinn des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen entfalten, werden in der Schweiz nur mit denen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen (Abs. 2). Kraft Art. 27 Abs. 1 IPRG anerkennt die Schweiz im Ausland ergangene Entscheidungen nicht, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Wird eine Entscheidung ‑ so gegenwärtig ‑ vorfrageweise geltend gemacht, erlaubt Art. 29 Abs. 3 IPRG der angerufenen Behörde, selber über die Anerkennung zu befinden.
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 1982 widerspricht es dem hiesigen Ordre public, wenn einer Adoption kein Pflegeverhältnis vorausgegangen ist. Und die Nichtanerkennung einer ausländischen Adoption verstösst laut einem Entscheid der Europäischen Menschenrechtskommission vom 15. Dezember 1977 jedenfalls dann weder gegen Art. 8 noch den das Recht auf Familiengründung verbürgenden Art. 12 EMRK, wenn das Adoptivkind nicht bei den Adoptiveltern gelebt hat (Quellen bei Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Art. 268 N. 89 und 89b ZGB). An der menschenrechtlichen Situation scheint sich inzwischen nichts geändert zu haben (vgl. Jochen Frowein in: EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 N. 17 und 12 N. 6; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 319; Caroni, S. 32 und ‑ kritisch ‑ 236 f.). Ebenso wenig weicht das Bundesgericht in seiner Praxis zu Art. 8 EMRK von dieser Linie ab (Caroni, S. 243 f., wiederum mit Kritik). Ein Pflegeverhältnis nun liegt lediglich vor, wenn die Adoptiveltern das Kind ins eigene Heim aufnehmen und es persönlich betreuen. Das Pflegeverhältnis braucht nicht in einem Zug zu verlaufen, doch darf es sich auch nicht bloss auf gemeinsame Ferienaufenthalte beschränken (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 11.04). In solchem Sinn hat die Vorinstanz ‑ worauf sich in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen lässt ‑ richtig festgehalten, zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Frau und I. habe nie eine Wohngemeinschaft bestanden (E. 3a+c). Das Abstreiten in der Beschwerde erschöpft sich mit reinem Protest, ohne dem inhaltlich etwas entgegensetzen zu können.
Für Urs Mosimann (in: Internationales Privatrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, Art. 78 N. 15) dürfte das Bundesgerichtsurteil vom 29. April 1982 immer noch richtig sein. Indes hat BGE 120 II 87 eine ausländische Adoption eines erst vierwöchigen Kindes anerkannt, die offenbar auf keinem Pflegeverhältnis beruhte. Und mit Botschaft vom 19. Mai 1999 betreffend das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen unterbreitet der Bundesrat die Genehmigung einer internationalen Konvention und den Entwurf eines Gesetzes, wonach für die Anerkennung ausländischer Adoptionen denselben kein Pflegeverhältnis vorausgegangen sein muss (BBl 1999, 5795 ff., insbesondere 5828 f. und 5840; Hegnauer, Kindesrecht, N. 11.04). Vor diesem Hintergrund erheben sich Zweifel, ob der Mangel eines Pflegeverhältnisses für sich der Anerkennung der Adoption von I. entgegenstehe.
b) Unter der Annahme, es handle sich hier überhaupt um eine Volladoption (vgl. Mosimann, Art. 78 N. 11 ff. sowie act. 6/2), muss dieser aber jedenfalls wegen rechtsmissbräuchlicher Begründung die Anerkennung versagt bleiben. Eine Adoption soll "ehrlich und aufrichtig ‑ d.h. nicht lediglich als Vorwand zur Verschaffung eines Einreise- und Aufenthaltstitels ‑ die Begründung von Familienleben" anstreben (Caroni, S. 237; vgl. auch S. 191). Sie "ne peut être un moyen d'obtenir plus aisément l'autorisation de s'établir en Suisse et de faciliter l'avenir économique de l'adopté. Le regroupement sera en particulier refusé lorsque l'adoption intervient tardivement, surtout lorsqu'elle aurait pu avoir lieu plus tôt, et que l'enfant doit venir en Suisse à la fin des sa scolarité" (Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Berne 1997, S. 16).
Der Beschwerdeführer und seine Gattin wollen I. als Blutsverwandten seit dessen Geburt kennen. Als das Kind das Alter von sieben Jahren erreicht habe, also 1991, hätten es seine leiblichen Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr behalten können. Damals hätten die jetzigen mit den seinerzeitigen Eltern die Adoption vereinbart und ihnen seither jährlich Fr. 4'000.‑ Unterhaltszahlungen geleistet. Vor der formellen Adoption, deren schwieriges Verfahren sich über fast drei Jahre hingezogen habe, hätte I. als guter Schüler in der Heimat noch die angefangene achtjährige Grundschule beenden mögen und das dann auch getan. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer vor jeder Instanz miteinander unvereinbare Angaben, was die Betreuung des Kindes ab dem Alter von sieben Jahren anlangt: Erstens soll es bei den leiblichen Eltern geblieben sein, zweitens in einem Heim geweilt und drittens bei den heutigen Adoptivgrosseltern väterlicherseits gelebt haben. Letzteres lässt einen fragen, warum denn die leiblichen Eltern Geld bekamen.
Damit mag es sich wie auch immer verhalten. Mit der Vorinstanz (E. 5 f.) bleibt unerklärlich, wieso der Beschwerdeführer sowie seine Gemahlin das Kind I. ‑ nach bloss einem Jahr Grundschule ‑ nicht adoptierten und nachzogen, als jene 1992 mit den leiblichen Kindern in die Schweiz kam, wenn es ihnen um die Begründung von Familienleben gegangen wäre, bzw. erlaubt das einzig den Schluss, dass die Adoption vor weniger als einem Jahr nur geschah, um für I. die Einreisebewilligung erwirken und ihm die hiesigen Ausbildungs‑ (und dann Erwerbs)chancen eröffnen zu können. Die wohlbegründeten inhaltlichen Zweifel der Vorinstanz am Adoptionsentscheid (E. 3) dürfen und müssen auf sich beruhen, machen aber jedenfalls die angebliche Langwierigkeit des Verfahrens vollkommen unglaubwürdig. Lässt sich demnach die Adoption nicht anerkennen und folglich auf die Beschwerde nicht eintreten, ist dennoch über die behauptete persönliche Beziehung des Beschwerdeführers und von dessen Frau zu I. nichts gesagt und diesen unbenommen, ihm weiterhin Unterstützung zu gewähren.
2. Hätte die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz die Beschwerde veranlasst, wären die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13. N. 27). So verhält es sich indes nicht, weil der Beschwerdeführer auch die Nichtanerkennung der Adoption anficht. Er wird daher als Unterliegender kostenpflichtig und kann aus dem nämlichen Grund keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf ...
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.