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Geschäftsnummer: VB.2000.00086 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Mangelhafte Baugesuchsunterlagen und ungenaue Aussteckung. Fehler des Baubewilligungsverfahrens können vom Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken. Hat die Fehlerhaftigkeit die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens zur Folge oder können dadurch Verstösse gegen öffentlichrechtliche Bauvorschriften entstehen, ist ein Rechtsschutzinteresse des Nachbarn gegeben (E. 2c). Dachaufbauten: Stellt ein Mehrfamilienhaus eine baulich-architektonische Einheit dar, ist als massgebliche Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG die Gesamtfassadenlänge zu betrachten (E. 3b). Die Spruchgebühr des Baurekursverfahrens richtet sich nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Falls. Bei deren Festsetzung verfügt die Baurekurskommission über einen weiten Ermessensspielraum (E. 4a). Voraussetzungen und Bemessung von Parteientschädigungen (E. 5).
Stichworte: AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG AUSSTECKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FEHLERHAFT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE LEGITIMATION LUKARNE PARTEIENTSCHÄDIGUNG SPRUCHGEBÜHR
Rechtsnormen: § 34 OV BRK § 35 OV BRK § 292 PBG § 321 Abs. I PBG § 13 VRG § 17 Abs. II VRG § 20 lit. I VRG § 50 lit. II d VRG
Publikationen: BEZ 2000 Nr. 39 RB 2000 Nr. 7
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A. Die Baukommission C. erteilte Herrn und Frau F. am 6. April 1999 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Unterniveaugarage für zwölf Fahrzeuge sowie vier offenen Besucherabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.Nr. ... an der L.-Strasse in C.
Hiergegen erhob A. B. mit Eingabe vom 12. Mai 1999 Rekurs an die Baurekurskommission II und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung.
B. Mit Beschluss vom 1. Juni 1999 hob die Baukommission C. ihren Beschluss vom 6. April 1999 auf und erteilte erneut die baurechtliche Bewilligung für das geplante Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.Nr. ... an der L.-Strasse. Die Baukommission hielt hierzu fest, ihr Beschluss vom 6. April 1999 sei in unrichtiger Besetzung ergangen, weshalb er aufgehoben und die Baubewilligung neu erteilt werde.
Auch gegen diesen Beschluss liess A. B. am 14. Juli 1999 Rekurs an die Baurekurskommission II erheben und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses "im angefochtenen Umfang" beantragen.
II. Die Baurekurskommission II fällte ihren Entscheid am 25. Januar 2000. Sie vereinigte die beiden Rekursverfahren (Dispositiv Ziff. I), schrieb den Rekurs vom 12. Mai 1999 als durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos geworden ab (Dispositiv Ziff. II Abs. 1), wies den Rekurs vom 14. Juli 1999 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss der Baukommission C. vom 1. Juni 1999 (Dispositiv Ziff. II Abs. 2 und 3). Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 4'668.‑ auferlegte sie zu 11/12 dem Rekurrenten und zu 1/12 der Gemeinde C. (Dispositiv Ziff. III). Im weiteren verpflichtete die Rekurskommission die Gemeinde C., A. B. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.‑ zu bezahlen (Dispositiv Ziff. IV Abs. 1) und sprach Herrn und Frau F. eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 750.‑, zahlbar durch den Rekurrenten, zu (Dispositiv Ziff. IV Abs. 2).
III. Mit Beschwerde vom 29. Februar 2000 beantragte A. B. dem Verwaltungsgericht:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2000 im angefochtenen Umfang aufzuheben.
2. Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens erheblich herabgesetzt und dem Beschwerdeführer höchstens zu einem Drittel auferlegt werden.
3. Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass den privaten Rekursgegnern für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochen werde,
eventuell aber dahingehend, dass dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu Lasten der Gemeinde C. eine mindestens gleich hohe Prozessentschädigung zugesprochen werde wie den privaten Rekursgegnern zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Subeventuell sei die Sache zur Neuentscheidung über die Nebenfolgen an die Baurekurskommission II zurückzuweisen.
5. Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen für die privaten Beschwerdegegner."
Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, es wäre den Gegenparteien ein Leichtes gewesen, ein zweites Rekursverfahren zu vermeiden. Zudem habe die Baurekurskommission II etwa die Hälfte der Begründung des angefochtenen Entscheids für die Behandlung der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung verwendet. Alle mit diesen beiden Teilen des Verfahrens zusammenhängenden Kosten, im Quantitativ rund ¾, könnten nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, weil er sie nicht verursacht oder zu vertreten habe. Die Spruchgebühr von Fr. 4'000.‑ sei weit übersetzt, ja prohibitiv, handle es sich doch um einen simplen und routinemässigen Fall. Auch die Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren seien neu zu regeln und insbesondere das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Parteientschädigung der Gemeinde C. an den Rekurrenten für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren und der den privaten Rekursgegnern zugesprochenen Entschädigung sei zu beseitigen.
Sodann ficht der Beschwerdeführer den Rekursentscheid hinsichtlich des in Erwägung 8 begründeten Nichteintretens an. Er macht geltend, die von ihm gerügten Fehler in den Plänen seien unbestritten und die Baumassenberechnung sei von der örtlichen Baubehörde korrigiert worden. Die Begründung, nicht auf die berechtigten Rügen einzutreten, weil der Rekurrent nicht in seiner Interessenwahrung beeinträchtigt gewesen sei, sei unter diesen Voraussetzungen rechtsverletzend. Ohne die autoritative Korrektur dieser Mängel könnte die Bauherrschaft später Vorteile zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verlange die gerichtliche Feststellung, dass die Schnitte in den Baugesuchsunterlagen in dem von ihm gerügten Sinn falsch seien und berichtigt werden müssten und dass die von der örtlichen Baubehörde korrigierte Baumassenberechnung einzuhalten sei. Eine Nachprüfung der Aussteckung möge im heutigen Zeitpunkt wegen Geringfügigkeit unterbleiben, aber es dürfe ohne diese Überprüfung nicht bei der Feststellung bleiben, auf die Rüge werde nicht eingetreten. Rechtsverletzend sei weiter die Behandlung der Rüge, § 292 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) betreffend Dachaufbauten sei verletzt. Schliesslich werde auf einen beiliegenden Ausschnitt aus der "Zürichsee-Zeitung" vom 21. Februar 2000 hingewiesen, wonach nun deutlich werde, in welcher Hinsicht und in welchen Zonen der Gemeinderat C. die Baudichte der geltenden Bauordnung überprüfen, d.h. herabsetzen wolle. Dazu gehöre namentlich die hier betroffene Wohnzone W2/1,4. Nach dieser Anpassung der Bau‑ und Zonenordnung könne das Vorhaben der privaten Beschwerdegegner nicht mehr so bewilligt werden, weil es schon die jetzt zulässige bauliche Ausnützung des Grundstücks voll ausschöpfe. Die von Anfang an erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, das Bauvorhaben widerspreche der Richtplanung der Gemeinde C., treffe zu.
Die Baurekurskommission II schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die privaten Beschwerdegegner und die Baukommission C. beantragten ebenfalls Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, unter Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügt vorab das Nichteintreten der Baurekurskommission II auf seine Einwände betreffend Fehler und Ungenauigkeiten in den Bauplänen, bei der Baumassenberechnung sowie bei der Aussteckung (nachfolgend E. 2). Weiter wendet er sich gegen die materielle Beurteilung seiner Rüge, das angefochtene Bauvorhaben verletze § 292 PBG betreffend Dachaufbauten (nachfolgend E. 3). Schliesslich verlangt er die Abänderung des Rekursentscheids hinsichtlich der Regelung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (nachfolgend E. 4 und 5).
2. a) Zu den Planfehlern führte die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2000 aus, der Rekurrent beanstande, dass die in zwei verschiedenen Plänen eingezeichneten Schnitte A‑A und B‑B nicht übereinstimmten, was von den Rekursgegnern als offensichtlicher Zeichenfehler anerkannt werde, und dass die Höhe von zwei Visierstangen zu niedrig sowie die visierte Dachneigung zu wenig steil ausgefallen sei. Sodann wende er ein, die dem Baugesuch beigelegte Ausnützungsberechnung sei falsch. Die Baurekurskommission II erwog, ein Nachbar könne nur dann rügen, die Baugesuchsunterlagen und das Baugespann seien fehlerhaft, wenn er dadurch in seiner Interessenwahrung behindert worden sei (RB 1982 Nr. 154). Dass sich der Rekurrent vom Projekt kein hinreichendes Bild machen konnte, behaupte er selber nicht und treffe angesichts der von ihm gemachten Feststellungen kleiner und kleinster Abweichungen denn offensichtlich auch nicht zu. Wie der Rekurrent sodann selber einräume, sei die Baumassenberechnung von der Baubehörde korrigiert worden und sei das entsprechende, den zulässigen Rahmen einhaltende Mass der Baubewilligung zugrunde gelegt worden. Eine Beeinträchtigung der rekurrentischen Interessen sei daher von vornherein nicht auszumachen. Die zur Begründung der Interessensbeeinträchtigung angeführten Befürchtungen, die Bauherrschaft würde aus den bis anhin nicht korrigierten Mängeln später Vorteile zu ihren Gunsten ableiten, stellten reine Unterstellungen dar. Auf den Rekurs sei bezüglich dieser Rügen nicht einzutreten.
b) Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2000 dafür, er habe sich gerade nicht darüber beklagt, in seiner Interessenwahrung behindert worden zu sein. Vielmehr habe er durch seine Interessenwahrung Mängel in der Baubewilligung und im Verfahren festgestellt und gerügt. In der Zugabe, dass diese Mängel tatsächlich vorhanden waren, liege auch die Feststellung, dass die Rügen berechtigt waren. Der Nichteintretensentscheid sei unter diesen Voraussetzungen rechtsverletzend. Zu Unrecht seien auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden, ohne Korrektur dieser Mängel könnte die Bauherrschaft später Vorteile zu ihren Gunsten ableiten. Er verlange die gerichtliche Feststellung, dass die Schnitte in den Baugesuchsunterlagen in dem von ihm gerügten Sinn falsch seien und berichtigt werden müssten und dass die von der örtlichen Baubehörde korrigierte Baumassenberechnung einzuhalten sei. Eine Nachprüfung der Aussteckung könne im heutigen Zeitpunkt wegen Geringfügigkeit unterbleiben, aber es dürfe ohne diese Überprüfung nicht bei der Feststellung bleiben, auf die Rüge werde nicht eingetreten.
c) aa) Gemäss § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können mit dem Rekurs alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren kann laut § 50 Abs. 2 lit. d VRG die Verletzung einer Form‑ und Verfahrensvorschrift gerügt werden, wenn sie "wesentlich" ist.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können Fehler des Baubewilligungsverfahrens ‑ öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens, öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens, Vollständigkeit der Baupläne ‑ vom Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts‑ bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken, so dass der Nachbar beispielsweise die Ausgestaltung des Gebäudes als solchem (unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann. Gereicht der Verfahrensmangel einem Nachbarn aber nicht zum Nachteil, weil er trotzdem die Auswirkungen des Bauvorhabens genau beurteilen kann, so liegt kein wesentlicher Mangel des Bauverfahrens vor, welcher im Rechtsmittelverfahren gerügt werden könnte (François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs‑ und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 302 f., mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichtes RB 1982 Nr. 154 kann der Nachbar nur dann rügen, die Baugesuchsunterlagen und das Baugespann seien fehlerhaft, wenn er dadurch in seiner Interessenwahrung behindert worden ist. Dieser Entscheid ist insofern zu präzisieren, als sich die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen entweder auf dessen Vollständigkeit oder aber sich auf nicht relevante materielle Fehler beziehen muss. Wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen indessen dahingehend auswirkt, dass dies direkt die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens zur Folge hat, z.B. die Überschreitung der Gebäudehöhe bei Korrektur des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains, oder durch Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen öffentlichrechtliche Bauvorschriften entstehen könnten, kann dem Nachbar ein Rechtsschutzinteresse an der Beanstandung derartiger Fehler nicht abgesprochen werden. Die Rechtsfolge derartiger Mängel ist entweder die Anordnung einer Nebenbestimmung (§ 321 PBG), z.B. die Einreichung korrigierter Baupläne, oder aber bei nicht "ohne besondere Schwierigkeiten" behebbaren Mängeln im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG die Verweigerung der Baubewilligung.
bb) In der Rekursschrift vom 14. Juli 1999 machte der heutige Beschwerdeführer geltend, die Aussteckung sei ungenau und stimme mit den Plänen nicht überein. Die Profilstange Nr. 18 sei 13 cm und die Stange Nr. 13 4 cm zu wenig hoch; die an den Profilstangen Nrn. 12 und 4 angebrachten Latten hätten einen Winkel von 45° statt 90°. Ob diese Ungenauigkeiten der Aussteckung tatsächlich zutreffen, hat die Baurekurskommission zu Recht offengelassen. Denn massgeblich für die Bestimmung des Bauvorhabens sind die Pläne und nicht das Profil (RB 1980 Nr. 126; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 259). Der heutige Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei durch diese ‑ behaupteten ‑ Abweichungen der Profile gegenüber den massgebenden Plänen in seiner Interessenwahrung behindert worden und eine solche wäre auch nicht auszumachen. Zu Recht ist daher die Baurekurskommission auf diese Rüge nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren weiter vorgebracht, im Baugesuchsplan Nr. 991.100.05, Grundriss Dachgeschoss, sei der Schnitt A‑A durch das Dachgeschoss Hausteil Nord geführt und der Schnitt B‑B durch das zentrale Treppenhaus. Im Baugesuchsplan Nr. 991.100.08, Schnitte A‑A/B‑B/C‑C, werde der Schnitt A‑A im Dachgeschoss aber durch ein Studio geführt und der Schnitt B‑B durch ein an das Studio angrenzendes Zimmer im Dachgeschoss. Dieser Einwand ist an sich richtig, doch ist es offensichtlich, dass die Bezeichnung der Schnitte A‑A und B‑B im Plan "Grundriss Dachgeschoss" und im Plan "Schnitte A‑A/B‑B/C‑C" vertauscht wurden, was in den Rekursantworten auch unbestritten blieb. Es handelt sich um einen völlig untergeordneten Planfehler, welcher sich in keiner Art und Weise auf die materielle Rechtmässigkeit der bewilligten Baute auswirkt. Da auch ausgeschlossen ist, dass sich diese Ungenauigkeit bei der Bauausführung irgendwie auswirken könnte, ist auch keine spezielle Berichtigung erforderlich. Zu Recht ist die Baurekurskommission auch in diesem Punkt auf den Rekurs nicht eingetreten.
Völlig unbegründet war schliesslich die mit dem Rekurs vorgebrachte Rüge betreffend Ausnützungsberechnung. Die Baukommission C. hat die Baumassenberechnung der Baugesuchsteller überprüft, korrigiert und im Entscheid vom 1. Juni 1999 festgehalten, die geplante Baumasse betrage 2'427 m3, womit die zulässige Baumassenziffer von 1.4 eingehalten werde. Nachdem die Baubewilligungsbehörde die korrigierte Baumasse in der angefochtenen Baubewilligung festhielt, stiess der Einwand des heutigen Beschwerdeführers, die Baumassenberechnung in den Baugesuchsunterlagen sei falsch, ins Leere. Zu Recht ist die Rekurskommission auch auf diesen Einwand nicht eingetreten.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Baurekurskommission bezüglich der geltend gemachten Mängel des Baubewilligungsverfahrens ‑ falsche Aussteckung, falsche Darstellung der Schnitte A‑A und B‑B in den Bauplänen, falsche Baumassenberechnung ‑ auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist.
3. a) Der heutige Beschwerdeführer rügte im Rekursverfahren weiter, im Dachgeschoss seien für den Hausteil nördlich des Treppenhauses zu Unrecht zwei Lukarnen bewilligt worden, die das nach § 292 PBG zulässige Mass von höchstens einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge überschreiten würden. Entgegen dem Vermerk im Baugesuchsplan Nr. 991.100.05, Grundriss Dachgeschoss, betrage die dortige Fassadenlänge nicht 8,2 sondern 6,9 m. Die geplanten zwei Lukarnen dürften mithin nur eine Breite von 2,3 m und nicht 2,6 m aufweisen.
Die Rekurskommission führte zu diesem Einwand aus, die massgebliche Fassadenlänge für das eine baulich-architektonische Einheit darstellende Gebäude messe 20,8 m. Für eine abschnittsweise Betrachtung bestehe kein Anlass. Demgemäss dürften Dachaufbauten dort insgesamt 6,93 m breit sein, welches Mass von den vier je 1,3 m und somit gesamthaft 5,2 m beschlagenden Lukarnen unterschritten werde. Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift an das Verwaltungsgericht entgegen, im Baugesuchsplan sei die Angabe "max. 1/3 von 8.20 = 2.73" falsch. Es sei für jedermann ersichtlich, dass die massgebende Bezugsgrösse 6,9 m und nicht 8,2 m betrage. Dieser Fehler sei von der Bewilligungsbehörde nicht korrigiert worden. Die Baurekurskommission übersehe, dass nicht nur die vier Lukarnen von je 1,3 m Breite, sondern auch das Treppenhaus mit Lichtschacht die nach § 292 PBG massgebende Ebene auf einer Breite von 5,7 m durchstosse. Insgesamt werde die Fassadenlänge auf einer Breite von 10,9 m durchstossen, was eindeutig mehr als ein Drittel von 20,8 m sei. Entweder seien die von der Bauherrschaft angegebenen 6,9 m massgebend; in diesem Fall sei der zulässige Drittel mit 2,6 m für die beiden Lukarnen überschritten. Oder aber es sei auf die Gesamtfassadenlänge von 20,8 m abzustellen, wobei der Treppenhausteil von 5,7 m mitzuberücksichtigen sei.
b) Gemäss § 292 lit. a PBG dürfen, wo nichts anderes bestimmt ist, Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Ebene hinausragen.
Das betreffende Mehrfamilienhaus stellt ‑ wie die Baurekurskommission II zu Recht festgehalten hat ‑ eine baulich-architektonische Einheit dar; demzufolge ist als massgebliche Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG die Gesamtfassadenlänge zu betrachten und ist diese nicht in einzelne Abschnitte aufzuteilen. Die gesamte Fassadenlänge misst unstreitig 20,80 m. Mit total 5,2 m (4 x 1,3 m) überschreiten die vier Lukarnen das zulässige Mass von einem Drittel der Fassadenlänge nicht. Der vorspringende Treppenhausteil stellt offenkundig einen eigenständigen Baukörper dar und nicht eine Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG; er ist daher nicht mitzuzählen. Zu Recht hat die Baurekurskommission II eine Verletzung von § 292 PBG verneint.
c) Unklar ist, worauf der Einwand des Beschwerdeführers hinzielt, mit dem eingereichten Ausschnitt aus der Zürichsee-Zeitung vom 21. Februar 2000 werde nun endlich deutlich, in welcher Hinsicht und in welchen Zonen der Gemeinderat C. die Baudichte der geltenden Zonenordnung herabsetzen wolle. Sofern damit sinngemäss der Einwand der fehlenden planungsrechtlichen Baureife gemäss § 234 PBG geltend gemacht werden soll, hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren diese Rüge ausdrücklich zurückgezogen. Da keine durch den Gemeinderat beantragte Änderung einer planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG vorliegt, ist dieser Einwand auch materiell unbegründet.
4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Baurekurskommission den Rekurs vom 14. Juli 1999 zu Recht abwies, soweit sie darauf eintrat. Bezüglich jenes Rechtsmittelverfahrens durfte die Baurekurskommission entsprechend § 13 Abs. 1 und 2 VRG dem unterliegenden Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegen. Dabei durfte die Vorinstanz unberücksichtigt lassen, dass sie dem Einwand der privaten Rekursgegner, der Rekurs sei verspätet, nicht stattgab. Unbestrittenermassen waren die Verfahrenskosten für das durch Aufhebung der angefochtenen (ersten) Baubewilligung vom 6. April 1999 gegenstandslos gewordene und abgeschriebene Rekursverfahren der Gemeinde C. aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hatte.
a) Die Gebühren der Baurekurskommissionen werden in §§ 34 ff. der Verordnung (des Regierungsrats) über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (mit seitherigen Änderungen; OV BRK) geregelt. Gemäss § 34 dieser Verordnung gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr einerseits und die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten anderseits. Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.‑ bis Fr. 12'000.‑ (§ 35 Abs. 1 OV BRK); in besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte erhöht werden (Abs. 2). Die Gebührenhöhe ist aufgrund der genannten Kriterien von der Baurekurskommission nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Weiter zu berücksichtigen sind der Aufwand durch Verhandlungen, der Umfang der Akten und eines Beweisverfahrens, die Klarheit der Rechtslage sowie die finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8). Insgesamt verfügen die Behörden bei der Gebührenbemessung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht kann die Kostenauflage und Kostenverlegung nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur auf rechtsverletzende Fehler hin überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).
b) Im Streit steht ein Mehrfamilienhaus mit zwei 5 ½ - 6‑Zimmerwohnungen im Untergeschoss/Erdgeschoss, einer 6‑Zimmerwohnung im Obergeschoss sowie einer 4 ½-Zimmerwohnung im Dachgeschoss samt Unterniveaugarage. Neben den bereits behandelten Rügen waren vor Vorinstanz auch die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG, die Anwendung von § 292 PBG auf den Liftaufbau bzw. auf die Kamine sowie die Anwendung des Koordinationsgebots gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979/6. Oktober 1995 streitig. Weiter hatte der heutige Beschwerdeführer gegen verschiedene Mitglieder der Baurekurskommission II einen Ablehnungsantrag gestellt, diesen später indessen wieder zurückgezogen. Von einem "simplen und routinemässigen Fall" kann damit keine Rede sein. Wenn die Rekurskommission die Spruchgebühr auf Fr. 4'000.‑ festsetzte, hat sie der Bedeutung des im Streit stehenden Bauvorhabens sowie den streitigen Sachverhalts‑ und Rechtsfragen korrekt Rechnung getragen und das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Gebühr nicht überschritten.
Der Kostenspruch der Baurekurskommission ist aber auch insofern rechtmässig, als er die Verfahrenskosten zu 1/12 der Gemeinde C. für die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen ‑ ersten ‑ Rekursverfahrens und im Übrigen, d.h. zu 11/12 dem heutigen unterliegenden Beschwerdeführer für die Rechtsmittelabweisung im zweiten Rekursverfahren auferlegt. Auf das erste Rekursverfahren entfallen so Fr. 333.‑ Spruchgebühren, was bei der formellen Erledigung dieses Verfahrens ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und ohne weitere Sachverhaltsermittlungen als angemessen erscheint. Die Spruchgebühr von Fr. 3'666.‑ für die materielle Behandlung des zweiten, abgewiesenen Rekurses ist ‑ wie bereits erwähnt ‑ auf jeden Fall nicht rechtsverletzend. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verteilung zu 2/3 auf das abgeschriebene Verfahren und zu 1/3 auf das materiell behandelte Rekursverfahren würde den genannten Kriterien (Zeitaufwand sowie finanzielle und rechtliche Tragweite) in keiner Art und Weise entsprechen.
5. a) Die Baurekurskommission hat den Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.‑ an die Bauherrschaft verpflichtet. Nach dieser Bestimmung kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich dann, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Angesichts der im Rekursverfahren in formeller und materieller Hinsicht erhobenen Rügen war der Beizug eines Rechtsbeistands durch die Bauherrschaft offensichtlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht näher, weshalb die Rekurskommission § 17 Abs. 2 lit. a VRG falsch angewendet haben sollte.
§ 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524). Dabei sind namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeit‑ und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen.
b) Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung von Fr. 1'500.‑ an die Bauherrschaft hat die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen korrekt gehandhabt. Hinsichtlich der an den Beschwerdeführer durch die Gemeinde C. zu entrichtenden Entschädigung hat die Rekurskommission festgehalten, "in Anbetracht des Umstands, dass der diesbezüglich erwachsene Aufwand im überwiegenden Ausmass wiederum der Erhebung des Rekurses im Verfahren G.‑Nr. R2.99.00136 diente", erscheine ein Betrag von Fr. 300.‑ als angemessen. Tatsächlich sind die Rekursschriften vom 12. Mai und 14. Juli 1999 im formellen Teil fast vollkommen und im materiellen Teil vollständig identisch. Der zusätzliche Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer ‑ gesamthaft gesehen ‑ dadurch entstanden ist, dass er zwei Rekursschriften einreichen musste, ist daher minim. Der für die Einreichung des Rekurses vom 12. Mai 1999 erbrachte Aufwand konnte praktisch vollumfänglich für die Einreichung des Rekurses vom 14. Juli 1999 verwendet werden. Unter diesen Umständen erweist sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 300.‑ für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren nicht als rechtsverletzend.
6. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...