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Geschäftsnummer: VB.2000.00079 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung
Ausweisung eines seit dem sechsten Altersjahr in der Schweiz lebenden Österreichers, der überschuldet und Fürsorgeempfänger ist (bzw. war) und trotz wiederholter fremdenpolizeilicher Verwarnung immer wieder mit Vermögensdelikten straffällig wurde. Die letzte Strafe datiert vom 21.10.97 (30 Monate Zuchthaus wegen gewerbemässigen Betrugs). Die an sich gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung sind i.c. deshalb etwas zu relativieren, weil sich beim Beschwerdeführer nun (endlich) eine positive Entwicklung abzeichnet, da er sich (erstmals) einer (ambulanten) Massnahme unterziehen kann. Diese Relativierung führt zusammen mit den sehr starken privaten Interessen (seit über 30 Jahren in der Schweiz, hier lebendes Kind mit CH-Bürgerrecht) dazu, dass sich die Ausweisung als unverhältnismässig erweist. Gutheissung.
Stichworte: ANWESENHEITSDAUER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG INTERESSENABWÄGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 10 lit. I ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 16 lit. III ANAV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Der österreichische Staatsangehörige A. B., geboren 1962 in E. (D), wuchs bis zu seinem sechsten Altersjahr mit seinen Eltern in Deutschland auf. Im Jahr 1968 zog die Familie in die Schweiz, wo A. B. seither lebt. Im Jahr 1984 übersiedelte er vom Kanton Aargau in den Kanton Zürich. Eine Lehre hat A. B. nicht abgeschlossen. Er arbeitete deshalb in verschiedenen Branchen vorab in temporären Anstellungen. Zurzeit ist er als Personalberater bei einer Firma in Zürich tätig. Er heiratete 1999 in Zürich die kolumbianische Staatsangehörige F. G.. Der Ehe entsprang im März 2000 ein Kind. A. B. ist zudem Vater des 1994 ausserehelich geborenen Kindes H. I., welches Schweizer Bürger ist und bei der Mutter im Kanton Zug lebt.
A. B. musste in der Schweiz wie folgt bestraft werden:
- Mit Urteil vom 2. Dezember 1985 durch das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen wiederholten Betrugs mit zehn Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf drei Jahre; am 23. März 1987 erfolgte der Widerruf des bedingten Strafvollzugs;
- Mit Urteil vom 23. März 1987 durch das Obergericht des Kantons Zürich wiederum wegen Betrugs und weiterer Delikte mit zwölf Monaten Gefängnis unbedingt;
- Mit Strafbefehl vom 1. April 1987 sowie vom 6. Oktober 1987 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Diebstahls bzw. Betrugs zu 14 Tagen und 21 Tagen Gefängnis unbedingt;
- Mit Urteil vom 6. Februar 1989 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Betrugs und Urkundenfälschung mit acht Monaten Gefängnis; am 19. März 1996 erfolgte der Widerruf des bedingten Strafvollzugs;
- Mit Urteil vom 19. März 1996 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Betrugs etc. mit acht Monaten Gefängnis unbedingt;
- Mit Urteil vom 21. Oktober 1997 durch das Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung etc. mit zweieinhalb Jahren Zuchthaus; zudem wurde eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs angeordnet.
Der Gefängnisaufenthalt für die Verbüssung der letzten drei Freiheitsstrafen dauerte vom 30. April 1997 bis zur bedingten Entlassung am 7. April 1999.
Bereits im Jahr 1984 war A. B. von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnt und waren ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt worden. Mit Verfügung vom 11. Februar 1988 drohte ihm die Polizeidirektion des Kantons Zürich die Ausweisung aus der Schweiz an. Am 8. Juli 1999, also vier Monate nach der Entlassung von A. B. aus dem Gefängnis, leitete die Fremdenpolizei Abklärungen im Hinblick auf allfällige Entfernungs‑ und Fernhaltemassnahmen ein. Die Befragung fand am 3. August 1999 statt.
Der Regierungsrat beschloss am 19. Januar 2000 die Ausweisung von A. B. aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Der Regierungsrat erachtete die Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) als gegeben. Zur Begründung verwies er vorab auf die am 21. Oktober 1997 ausgesprochene Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren sowie auf die früheren Verurteilungen und fremdenpolizeilichen Androhungen. Dieses Verhalten wiege aus fremdenpolizeilicher Sicht schwer und belege, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Zwar möge die Ausweisung A. B. sehr hart treffen, doch erscheine sie insgesamt gleichwohl als zumutbar. Dass er von seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen getrennt werde, habe er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Angesichts der mehrfachen und teilweise sogar schwer wiegenden Delinquenz und der dadurch zum Ausdruck gebrachten Unfähigkeit, die Regeln des Gastlandes zu beachten, gehe das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ausländers seinen privaten Interessen bzw. dem privaten Interesse seiner Familienangehörigen an seinem Verbleib in der Schweiz vor.
II. Am 29. Februar 2000 reichte A. B. rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit folgendem Antrag:
"1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 2000 sei aufzuheben und es sei auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verzichten.
2. Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, der letzte Strafvollzug sei für ihn ein äusserst einschneidendes Ereignis gewesen. Er verweist dazu einerseits auf die gegenüber den früheren Strafen lange Dauer sowie auf die begonnene Psychotherapie, welche nach wie vor bestehe. Aufgrund der therapeutischen Begleitung sei die Rückfallgefahr minimal. Weiter sei er beruflich integriert und erziele an seiner neuen Arbeitsstelle als Product Manager ein Jahressalär von Fr. 90'000.‑. In persönlicher Hinsicht verweist er weiter auf seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz. Bei einer Ausweisung aus der Schweiz sei er auf sich allein gestellt. Es werde ihm deshalb nicht gelingen, im Ausland eine Existenz aufzubauen. In der Schweiz dagegen habe er ein Beziehungsnetz und lebten seine Verwandten sowie sein ausserehelicher Sohn. Eine Ausweisung würde unter diesen Umständen eine unangemessene Härte darstellen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit schloss mit Eingabe vom 24. März 2000 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.
Am 10. April 2000 reichte der Beschwerdeführer den Geburtsschein für sein im März 1999 geborenes Kind ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. ANAG angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario). Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Dem Verwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen ‑ im Sinn einer Überprüfung der Zweckmässigkeit ‑ an die Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen (§ 50 Abs. 3 VRG; BGE 125 II 521 E. 2a).
2. a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendliche in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b mit Hinweisen). Ist die Beziehung zu Familienangehörigen in der Schweiz sehr eng und intensiv, so wirkt sich dies erschwerend auf den Eingriff aus. Relevant ist auch die Intensität der Beziehung zwischen einem minderjährigen Kind und dem nicht sorgeberechtigten, getrennt von ihm lebenden Elternteil (BGE 120 Ib 1 E. 1d = Pra 84/1995 Nr. 4; BGE 118 Ib 153 E. 1c). Die Ausweisung ist anderseits um so weniger zulässig, je geringer der Ausweisungsgrund, namentlich die allfällige Straffälligkeit des Ausländers, ist. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt‑, Sexual‑ und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht indessen ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433 E. 2c). Diese bundesgerichtliche Formulierung scheint zwar in die Richtung zu zeigen, dass vorab besonders gravierende Delikte, also schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität oder gegen Leib und Leben unter Einbezug von Betäubungsmitteldelikten eine Ausweisung rechtfertigen können (vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, § 24 Rz. 582; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 266). Dennoch können nach geltender Rechtsprechung auch schwere Vermögensdelikte ausreichen (vgl. Martina Caroni, Privat‑ und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 350 mit Hinweisen). Entscheidend ist immer die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Dabei hat die Interessenabwägung gegebenenfalls auch die nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) massgeblichen Gesichtspunkte gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b).
b) Für ein schweres deliktisches Verschulden und damit für ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung sprechen insbesondere die beiden jüngsten Verurteilungen des Beschwerdeführers. Zwar war er am 19. März 1996 noch nicht schwer, nämlich mit acht Monaten Gefängnis, bestraft worden; indessen sprach das Gericht von einem schweren Verschulden und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in ausgeprägtem Mass uneinsichtig und offenbar auch durch lange Freiheitsstrafen nicht zu beeinflussen sei. Am 21. Oktober 1997 schliesslich erreichte die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Strafe zweieinhalb Jahre Zuchthaus; das Verschulden gewichtete das Gericht wiederum als schwer, wozu es wesentlich auf ein skrupelloses und raffiniertes Vorgehen sowie eine persönliche Bereicherung im Umfang von Fr. 170'000.‑ verwies. Anderseits erwähnte das Gericht auch, dass sich der Beschwerdeführer zu den Straftaten habe hinreissen lassen, weil er permanent in Geldnöten gewesen sei und das reguläre Einkommen nicht ausgereicht habe. Die früheren Bestrafungen und die fremdenpolizeilichen Androhungen haben somit nicht verhindern können, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin und über einen mehrjährigen Zeitraum und in der dargelegten Weise straffällig geworden ist.
Aus diesem Verhalten schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens sei, sich an die Regeln unserer Rechtsordnung zu halten, womit sie zwar das frühere Verhalten des Beschwerdeführers durchaus zutreffend charakterisiert. Demgegenüber ist den Akten jedoch eine deutlich positive Entwicklung seit mindestens zwei Jahren zu entnehmen. Diese Entwicklung wird von der Vorinstanz ausser Acht gelassen und lässt ihre Feststellung, es bestehe weiterhin eine hohe Rückfallgefahr, nicht mehr rechtfertigen. In der Verfügung des Amts für Straf‑ und Massnahmenvollzug vom 23. März 1999 ist dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt worden. Wenn sich auch die strafrechtliche Prognosestellung nicht mit der Beurteilung der Rückfallgefahr gemäss den fremdenpolizeilichen Bestimmungen deckt (vgl. etwa BGE 114 Ib 1 E. 3), so ist doch zu beachten, dass der Psychiatrisch-Psychologische Dienst insbesondere die während dem Strafvollzug durchgeführte ambulante Massnahme positiv und erfolgreich beurteilte und festhielt, ein Rückfall des Patienten sei nicht anzunehmen. Er zeige auch Bereitschaft, die ambulante Therapie weiterhin zu besuchen. Aufgrund dieser "erfreulichen Entwicklung" erfolgte die bedingte Entlassung denn auch auf den erst möglichen Termin per 7. April 1999. Die ambulante Massnahme dauert über die Entlassung fort. Gemäss dem eingereichten Bericht vom 14. Dezember 1999 findet die Therapie in 14-tägigem Rhythmus statt; die private wie auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers werden im Wesentlichen positiv geschildert; die Behandlung wird weiter fortgesetzt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es der im letzten Strafverfahren beigezogene Gutachter für möglich gehalten hatte, die beim Beschwerdeführer vorhandene Störung im Rahmen eines mehrere Jahre dauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Verfahrens zu behandeln. Beruflich hat der Beschwerdeführer ‑ zunächst noch im Strafvollzug ‑ während rund zwei Jahren bei einer Temporärfirma gearbeitet. Seit Februar 2000 ist er in der Computerbranche als Festangestellter tätig. Angesichts dieser Entwicklung lässt sich auch nicht etwa sagen, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers habe sich bloss auf den ‑ nicht relevanten ‑ geschützten Bereich des Strafvollzugs bezogen. Anzumerken bleibt schliesslich, das die im angefochtenen Entscheid erwähnten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit einer Raummiete in Zürich offenbar widerlegt werden konnten.
Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung muss das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers relativiert werden. Namentlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nun, zumindest aktenkundig, erstmals psychiatrisch-psychologisch behandelt wurde, und dass diese Behandlung andauert. Mit der letztmaligen Verurteilung vom 21. Oktober 1997 war erstmals eine Massnahme im Sinn von Art. 43 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden.
c) Dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung ist das Interesse des Beschwerdeführers bzw. seiner Angehörigen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Er kam mit seinen Eltern als sechsjähriger Knabe im Jahre 1968 in die Schweiz, wohnt also seit 32 Jahren hier. Seine Eltern und seine inzwischen eingebürgerte Schwester wohnen in der Schweiz. Zu diesen hat er gemäss eigenen Aussagen eine normale familiäre Beziehung. Die Beziehung zu den Eltern hat sich in jüngerer Zeit offenbar deutlich gebessert. Ferner hat der Beschwerdeführer einen grösseren Bekanntenkreis, teilweise noch aus der Schulzeit; dabei handelt es sich hauptsächlich um Schweizer. Vorab jedoch fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen im Jahr 1994 geborenen Sohn hat. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vom 3. August 1999 hat er zum Sohn zwei bis vier Mal pro Monat persönlichen Kontakt. Ferner zahle er Alimente. Ein regelmässiger Kontakt mit dem Sohn wird überdies durch den Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts vom 22. März 1999 bestätigt. Die Mutter des Kindes ist Schweizerin und wohnt in Zug; auch zu ihr hat der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis. Angesichts dieser vielfältigen Beziehungen in der Schweiz und des über 30-jährigen hiesigen Aufenthalts ist von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Zumindest angesichts der gelebten Beziehung zum 1994 geborenen Sohn ist beim Ausweisungsentscheid auch Art. 8 EMRK zu beachten.
d) Abgesehen von seiner österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer keinerlei relevante Beziehung zu einem anderen Staat. Zweifellos wäre es für ihn nicht unmöglich, nach Österreich oder allenfalls Deutschland auszuwandern und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Dass ihm dies durch seinen Grossvater in Österreich oder seine Grossmutter in Deutschland erheblich erleichtert werden könnte, ist denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich: Eine enge Beziehung zu diesen beiden Personen ist nicht ersichtlich. Jedenfalls müsste sich der Beschwerdeführer fernab von seinem bisherigen Beziehungsnetz eine neue Existenz aufbauen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers im jetzigen sozialen Umfeld besser gewährleistet ist als in einer neuen Umgebung ohne soziale Einbettung ‑ ein Umstand, dem im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 122 II 433 E. 2a).
e) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die langjährige Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz und die gelebte Beziehung zu seinem sechsjährigen Sohn einerseits sowie die weitgehend fehlende Beziehung zum Ausland anderseits die Ausweisung nur im Fall eines sehr grossen öffentlichen Interesses rechtfertigen könnten. Wenn ein solches öffentliches Interesse bei isolierter Betrachtung der Vielzahl von Vermögensdelikten zwar bejaht werden könnte, so trifft dies unter Berücksichtigung der ‑ therapeutisch unterstützten ‑ positiven Entwicklung des Beschwerdeführers in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr zu. Der Entscheid des Regierungsrats lässt die therapeutische Behandlung und die damit einhergehende positive Entwicklung ausser Acht und erweist sich im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde; der Ausweisungsbeschluss des Regierungsrats ist aufzuheben.
3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000 wird aufgehoben.
2. ...