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Zürich Verwaltungsgericht 19.04.2000 VB.2000.00079

19 aprile 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,189 parole·~11 min·3

Riassunto

Ausweisung | Ausweisung eines seit dem sechsten Altersjahr in der Schweiz lebenden Österreichers, der überschuldet und Fürsorgeempfänger ist (bzw. war) und trotz wiederholter fremdenpolizeilicher Verwarnung immer wieder mit Vermögensdelikten straffällig wurde. Die letzte Strafe datiert vom 21.10.97 (30 Monate Zuchthaus wegen gewerbemässigen Betrugs). Die an sich gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung sind i.c. deshalb etwas zu relativieren, weil sich beim Beschwerdeführer nun (endlich) eine positive Entwicklung abzeichnet, da er sich (erstmals) einer (ambulanten) Massnahme unterziehen kann. Diese Relativierung führt zusammen mit den sehr starken privaten Interessen (seit über 30 Jahren in der Schweiz, hier lebendes Kind mit CH-Bürgerrecht) dazu, dass sich die Ausweisung als unverhältnismässig erweist. Gutheissung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00079   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung

Ausweisung eines seit dem sechsten Altersjahr in der Schweiz lebenden Österreichers, der überschuldet und Fürsorgeempfänger ist (bzw. war) und trotz wiederholter fremdenpolizeilicher Verwarnung immer wieder mit Vermögensdelikten straffällig wurde. Die letzte Strafe datiert vom 21.10.97 (30 Monate Zuchthaus wegen gewerbemässigen Betrugs). Die an sich gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung sind i.c. deshalb etwas zu relativieren, weil sich beim Beschwerdeführer nun (endlich) eine positive Entwicklung abzeichnet, da er sich (erstmals) einer (ambulanten) Massnahme unterziehen kann. Diese Relativierung führt zusammen mit den sehr starken privaten Interessen (seit über 30 Jahren in der Schweiz, hier lebendes Kind mit CH-Bürgerrecht) dazu, dass sich die Ausweisung als unverhältnismässig erweist. Gutheissung.

  Stichworte: ANWESENHEITSDAUER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG INTERESSENABWÄGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 10 lit. I ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 16 lit. III ANAV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Der österreichische Staatsangehörige A. B., geboren 1962 in E. (D), wuchs bis zu seinem sechsten Altersjahr mit seinen Eltern in Deutschland auf. Im Jahr 1968 zog die Fa­milie in die Schweiz, wo A. B. seither lebt. Im Jahr 1984 übersiedelte er vom Kanton Aar­gau in den Kanton Zü­rich. Eine Lehre hat A. B. nicht abgeschlossen. Er arbeitete deshalb in verschiedenen Branchen vorab in tem­porären Anstellungen. Zurzeit ist er als Personal­be­rater bei einer Firma in Zürich tätig. Er heiratete 1999 in Zürich die kolumbianische Staats­angehörige F. G.. Der Ehe entsprang im März 2000 ein Kind. A. B. ist zudem Vater des 1994 ausserehelich geborenen Kindes H. I., wel­ches Schweizer Bürger ist und bei der Mutter im Kanton Zug lebt.

A. B. musste in der Schweiz wie folgt bestraft werden:

-      Mit Urteil vom 2. Dezember 1985 durch das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen wiederholten Betrugs mit zehn Monaten Ge­fängnis, bedingt erlassen auf drei Jahre; am 23. März 1987 erfolgte der Widerruf des bedingten Strafvollzugs;

-      Mit Urteil vom 23. März 1987 durch das Obergericht des Kantons Zü­rich wiederum wegen Betrugs und weiterer Delikte mit zwölf Mona­ten Gefängnis unbedingt;

-      Mit Strafbefehl vom 1. April 1987 sowie vom 6. Oktober 1987 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Diebstahls bzw. Betrugs zu 14 Tagen und 21 Tagen Gefängnis unbedingt;

-      Mit Urteil vom 6. Februar 1989 durch das Bezirksgericht Zürich we­gen Betrugs und Urkundenfälschung mit acht Monaten Gefängnis; am 19. März 1996 erfolgte der Widerruf des bedingten Strafvollzugs;

-      Mit Urteil vom 19. März 1996 durch das Obergericht des Kantons Zü­rich wegen mehrfachen Betrugs etc. mit acht Monaten Gefängnis un­bedingt;

-      Mit Urteil vom 21. Oktober 1997 durch das Bezirksgericht Zürich we­gen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung etc. mit zwei­einhalb Jahren Zuchthaus; zudem wurde eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs angeordnet.

Der Gefängnisaufenthalt für die Verbüssung der letzten drei Freiheitsstrafen dauerte vom 30. April 1997 bis zur bedingten Entlassung am 7. April 1999.

Bereits im Jahr 1984 war A. B. von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich ver­warnt und waren ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht ge­stellt worden. Mit Verfügung vom 11. Februar 1988 drohte ihm die Polizeidi­rektion des Kan­tons Zürich die Ausweisung aus der Schweiz an. Am 8. Juli 1999, also vier Monate nach der Entlassung von A. B. aus dem Gefängnis, leitete die Frem­den­polizei Abklärungen im Hinblick auf allfällige Entfer­nungs‑ und Fernhaltemassnah­men ein. Die Befragung fand am 3. August 1999 statt.

Der Regierungsrat beschloss am 19. Januar 2000 die Ausweisung von A. B. aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Der Regierungsrat erachtete die Aus­weisungsgrün­de gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung (ANAG) als gegeben. Zur Begründung verwies er vor­ab auf die am 21. Oktober 1997 ausgesprochene Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jah­ren so­wie auf die früheren Verurteilungen und fremdenpolizeilichen Androhungen. Dieses Ver­halten wiege aus fremdenpolizeilicher Sicht schwer und belege, dass eine hohe Rück­fallgefahr bestehe. Zwar möge die Ausweisung A. B. sehr hart treffen, doch er­scheine sie insgesamt gleich­wohl als zumutbar. Dass er von seinen in der Schweiz leben­den Familienangehörigen ge­trennt werde, habe er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Angesichts der mehrfachen und teilweise sogar schwer wiegenden Delinquenz und der da­durch zum Ausdruck ge­brach­ten Unfähigkeit, die Regeln des Gastlandes zu beachten, gehe das öffentliche Interes­se an der Fernhaltung des Ausländers seinen privaten Interessen bzw. dem privaten Inter­es­se seiner Familienangehörigen an seinem Verbleib in der Schweiz vor.

II. Am 29. Februar 2000 reichte A. B. rechtzeitig Beschwerde beim Ver­waltungs­ge­richt ein mit folgendem Antrag:

"1.   Der Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 2000 sei aufzuhe­ben und es sei auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verzichten.

 2.   Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, der letzte Strafvollzug sei für ihn ein äusserst einschneidendes Ereignis gewesen. Er verweist dazu einerseits auf die gegenüber den früheren Strafen lange Dauer sowie auf die begonnene Psychotherapie, welche nach wie vor bestehe. Aufgrund der therapeutischen Begleitung sei die Rückfallgefahr minimal. Weiter sei er beruflich integriert und erziele an seiner neuen Arbeitsstelle als Product Manager ein Jahressalär von Fr. 90'000.‑. In persönlicher Hinsicht verweist er weiter auf seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz. Bei einer Auswei­sung aus der Schweiz sei er auf sich allein gestellt. Es werde ihm deshalb nicht gelingen, im Ausland eine Existenz aufzubauen. In der Schweiz dagegen habe er ein Beziehungsnetz und lebten seine Verwandten sowie sein ausserehelicher Sohn. Eine Ausweisung würde un­ter diesen Umständen eine unangemessene Härte darstellen.

Die Direktion für Sozia­les und Sicherheit schloss mit Eingabe vom 24. März 2000 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Am 10. April 2000 reichte der Beschwerdeführer den Geburtsschein für sein im März 1999 geborenes Kind ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­poli­zei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Be­hör­de aufgrund von Art. 10 f. ANAG angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contra­rio). Die ge­gen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf die Auswei­sungs­gründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG, weshalb auf die Beschwerde einzutre­ten ist.

b) Dem Verwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen ‑ im Sinn einer Überprüfung der Zweckmässigkeit ‑ an die Stelle desjenigen der zuständigen Ver­wal­tungsbehörde zu stellen (§ 50 Abs. 3 VRG; BGE 125 II 521 E. 2a).

2. a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG ist im vor­liegenden Fall unstreitig. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den ge­sam­ten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Da­bei ist na­mentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Auf­enthalts der ausländi­schen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie dro­henden Nach­teile abzu­stel­len (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforde­rungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu be­rücksich­tigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendliche in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b mit Hinweisen). Ist die Beziehung zu Familienangehörigen in der Schweiz sehr eng und intensiv, so wirkt sich dies erschwerend auf den Eingriff aus. Relevant ist auch die In­tensität der Beziehung zwischen einem minderjährigen Kind und dem nicht sorgeberech­tigten, getrennt von ihm lebenden Elternteil (BGE 120 Ib 1 E. 1d = Pra 84/1995 Nr. 4; BGE 118 Ib 153 E. 1c). Die Ausweisung ist anderseits um so weniger zulässig, je geringer der Ausweisungsgrund, namentlich die allfällige Straffälligkeit des Ausländers, ist. Bei schwe­ren Straftaten, insbesondere bei Gewalt‑, Sexual‑ und schweren Betäubungsmittel­delikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht indessen ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433 E. 2c). Diese bun­des­gerichtliche Formulierung scheint zwar in die Richtung zu zeigen, dass vorab be­sonders gravierende Delikte, also schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität oder gegen Leib und Leben unter Einbezug von Betäubungsmitteldelikten eine Ausweisung rechtfertigen können (vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen­rechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, § 24 Rz. 582; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 266). Dennoch kön­nen nach geltender Rechtsprechung auch schwere Vermögensdelikte ausrei­chen (vgl. Martina Caroni, Privat‑ und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migra­tion, Berlin 1999, S. 350 mit Hinweisen). Entscheidend ist immer die Verhältnismässig­keitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzu­nehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Dabei hat die Interessenabwägung gegebenenfalls auch die nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) massgeblichen Gesichtspunkte gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b).

b) Für ein schweres deliktisches Verschulden und damit für ein gewichtiges öffent­liches Interesse an der Ausweisung sprechen insbesondere die beiden jüngsten Verurtei­lungen des Beschwerdeführers. Zwar war er am 19. März 1996 noch nicht schwer, nämlich mit acht Monaten Gefängnis, bestraft worden; indessen sprach das Gericht von einem schwe­ren Verschulden und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in ausgeprägtem Mass uneinsichtig und offenbar auch durch lange Freiheitsstrafen nicht zu beeinflussen sei. Am 21. Oktober 1997 schliesslich erreichte die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Stra­fe zweieinhalb Jahre Zuchthaus; das Verschulden gewichtete das Gericht wiederum als schwer, wozu es wesentlich auf ein skrupelloses und raffiniertes Vorgehen sowie eine per­sönliche Bereicherung im Umfang von Fr. 170'000.‑ verwies. Anderseits erwähnte das Ge­richt auch, dass sich der Beschwerdeführer zu den Straftaten habe hinreissen lassen, weil er permanent in Geldnöten gewesen sei und das reguläre Einkommen nicht ausgereicht habe. Die früheren Bestrafungen und die fremdenpolizeilichen Androhungen haben somit nicht verhindern können, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin und über einen mehr­jähri­gen Zeitraum und in der dargelegten Weise straffällig geworden ist.

Aus diesem Verhalten schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens sei, sich an die Regeln unserer Rechtsordnung zu halten, womit sie zwar das frühere Verhalten des Beschwerdeführers durchaus zutreffend charakterisiert. Demge­genüber ist den Akten jedoch eine deutlich positive Entwicklung seit mindestens zwei Jah­ren zu entnehmen. Diese Entwicklung wird von der Vorinstanz ausser Acht gelassen und lässt ihre Feststellung, es bestehe weiterhin eine hohe Rückfallgefahr, nicht mehr rechtfer­tigen. In der Verfügung des Amts für Straf‑ und Massnahmenvollzug vom 23. März 1999 ist dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt worden. Wenn sich auch die strafrechtliche Prognosestellung nicht mit der Beurteilung der Rückfallgefahr gemäss den fremdenpolizeilichen Bestimmungen deckt (vgl. etwa BGE 114 Ib 1 E. 3), so ist doch zu beachten, dass der Psychiatrisch-Psychologische Dienst insbesondere die während dem Strafvollzug durchgeführte ambulante Massnahme positiv und erfolgreich beurteilte und festhielt, ein Rückfall des Patienten sei nicht anzunehmen. Er zeige auch Bereitschaft, die ambulante Therapie weiterhin zu besuchen. Aufgrund dieser "erfreulichen Entwicklung" erfolgte die bedingte Entlassung denn auch auf den erst möglichen Termin per 7. April 1999. Die ambulante Massnahme dauert über die Entlassung fort. Gemäss dem einge­reich­ten Bericht vom 14. Dezember 1999 findet die Therapie in 14-tägigem Rhythmus statt; die private wie auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers werden im We­sentlichen positiv geschildert; die Behandlung wird weiter fortgesetzt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es der im letzten Strafverfahren beigezogene Gutachter für möglich gehalten hatte, die beim Beschwerdeführer vorhandene Störung im Rahmen eines mehrere Jahre dauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Verfahrens zu behandeln. Beruflich hat der Be­schwer­de­führer ‑ zunächst noch im Strafvollzug ‑ während rund zwei Jahren bei einer Tem­porärfirma gearbeitet. Seit Februar 2000 ist er in der Computerbranche als Festange­stellter tätig. Angesichts dieser Entwicklung lässt sich auch nicht etwa sagen, das Wohl­verhalten des Beschwerdeführers habe sich bloss auf den ‑ nicht relevanten ‑ geschützten Bereich des Strafvollzugs bezogen. Anzumerken bleibt schliesslich, das die im angefochte­nen Entscheid erwähnten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit einer Raummiete in Zürich offenbar widerlegt werden konnten.

Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung muss das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers relativiert werden. Namentlich ist zu beach­ten, dass der Beschwerdeführer nun, zumindest aktenkundig, erstmals psychiatrisch-psy­chologisch behandelt wurde, und dass diese Behandlung andauert. Mit der letztmaligen Ver­urteilung vom 21. Oktober 1997 war erstmals eine Massnahme im Sinn von Art. 43 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden.

c) Dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung ist das Interesse des Beschwerde­führers bzw. seiner Angehörigen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Er kam mit seinen Eltern als sechsjähriger Knabe im Jahre 1968 in die Schweiz, wohnt also seit 32 Jahren hier. Seine Eltern und seine inzwischen eingebürgerte Schwester wohnen in der Schweiz. Zu diesen hat er gemäss eigenen Aussagen eine normale familiäre Beziehung. Die Beziehung zu den Eltern hat sich in jüngerer Zeit offenbar deutlich gebessert. Ferner hat der Beschwerdeführer einen grösseren Bekanntenkreis, teilweise noch aus der Schul­zeit; dabei handelt es sich hauptsächlich um Schweizer. Vorab jedoch fällt ins Ge­wicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen im Jahr 1994 geborenen Sohn hat. Ge­mäss den Aussagen des Beschwerdeführers vom 3. August 1999 hat er zum Sohn zwei bis vier Mal pro Monat persönlichen Kontakt. Ferner zahle er Alimente. Ein regel­mässiger Kon­takt mit dem Sohn wird überdies durch den Bericht des Psychiatrisch-Psy­chologischen Diensts vom 22. März 1999 bestätigt. Die Mutter des Kindes ist Schweizerin und wohnt in Zug; auch zu ihr hat der Beschwerdeführer ein gutes Verhält­nis. Angesichts dieser vielfäl­tigen Beziehungen in der Schweiz und des über 30-jährigen hiesigen Aufenthalts ist von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Zu­mindest angesichts der gelebten Beziehung zum 1994 geborenen Sohn ist beim Auswei­sungsentscheid auch Art. 8 EMRK zu beachten.

d) Abgesehen von seiner österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerde­führer keinerlei relevante Beziehung zu einem anderen Staat. Zweifellos wäre es für ihn nicht unmöglich, nach Österreich oder allenfalls Deutschland auszuwandern und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Dass ihm dies durch seinen Grossvater in Österreich oder seine Grossmutter in Deutschland erheblich erleichtert werden könnte, ist denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich: Eine enge Beziehung zu diesen beiden Personen ist nicht er­sichtlich. Jedenfalls müsste sich der Beschwerdeführer fernab von seinem bisherigen Be­ziehungsnetz eine neue Existenz aufbauen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Reso­zialisierung des Beschwerdeführers im jetzigen sozialen Umfeld besser gewährleistet ist als in einer neuen Umgebung ohne soziale Einbettung ‑ ein Umstand, dem im Rahmen der frem­denpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 122 II 433 E. 2a).

e) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die langjährige Verwurzelung des Be­schwerdeführers in der Schweiz und die gelebte Beziehung zu seinem sechsjährigen Sohn einerseits sowie die weitgehend fehlende Beziehung zum Ausland anderseits die Auswei­sung nur im Fall eines sehr grossen öffentlichen Interesses rechtfertigen könnten. Wenn ein solches öffentliches Interesse bei isolierter Betrachtung der Vielzahl von Vermögensdelik­ten zwar bejaht werden könnte, so trifft dies unter Berücksichtigung der ‑ therapeutisch un­terstützten ‑ positiven Entwicklung des Beschwerdeführers in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr zu. Der Entscheid des Regierungsrats lässt die therapeutische Behand­lung und die damit einhergehende positive Entwicklung ausser Acht und erweist sich im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Dies führt zur Gutheissung der Be­schwerde; der Auswei­sungsbeschluss des Regierungsrats ist aufzuheben.  

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000 wird aufgehoben.

2.    ...

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