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Zürich Verwaltungsgericht 26.04.2000 VB.2000.00063

26 aprile 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,751 parole·~9 min·3

Riassunto

Massnahmenvollzug | Einstellung der stationären Massnahme bei einem Rauschgiftsüchtigen; unentgeltlicher Rechtsbeistand: Die Einstellung durch die Vollzugsbehörde erweist sich als nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdeführer dreimal innert kurzer Frist eine Therapie abgebrochen und damit die ihn treffenden Mitwirkungspflichten bei der Durchführung der Massnahme nicht beachtet hat (E. 2). Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rekursverfahren gilt als Akt der Justizverwaltung, gegen welchen der ordentliche Rechtsweg nicht offen steht (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00063   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.04.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Massnahmenvollzug

Einstellung der stationären Massnahme bei einem Rauschgiftsüchtigen; unentgeltlicher Rechtsbeistand: Die Einstellung durch die Vollzugsbehörde erweist sich als nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdeführer dreimal innert kurzer Frist eine Therapie abgebrochen und damit die ihn treffenden Mitwirkungspflichten bei der Durchführung der Massnahme nicht beachtet hat (E. 2). Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rekursverfahren gilt als Akt der Justizverwaltung, gegen welchen der ordentliche Rechtsweg nicht offen steht (E. 3).

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINSTELLUNG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN MASSNAHMEFÄHIGKEIT MASSNAHMENVOLLZUG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: Art. 43 lit. III StGB Art. 44 lit. III StGB § 16 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A. B., geboren 1970, erwirkte seit 1990 mehrere Bestra­fungen wegen Widerhand­lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. September 1996 wurde an­stelle der ausgesprochenen 18-monatigen Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme an­ge­ordnet. Parallel zur laufenden Massnahme im Kanton Schaffhausen bewilligte die Be­zirks­anwaltschaft Winterthur A. B. in einem neuen Strafverfahren am 14. April 1999 den vorzeitigen Massnahmeantritt. Mit Urteil vom 16. Juni 1999 bestrafte das Be­zirks­gericht Winterthur A. B. wegen Widerhand­lung gegen das Betäubungs­mittelgesetz und Vermögensdelikten mit 18 Monaten Gefäng­nis, ordnete aber stattdessen erneut eine stationäre Massnahme an. Das Amt für Straf‑ und Massnahmenvollzug des Kan­tons Zürich verfügte am 12. Juli 1999 mit Wirkung ab 8. Juli 1999 die Einweisung von A. B. in die Drogenentzugsstation der Kantonalen Psychiatri­schen Klinik Rheinau. Nach dem Konsum von Alkohol verliess A. B. die Klinik am 20. Ju­li 1999, worauf er am 20. August 1999 im Kanton Schaffhausen wegen Verdachts auf Dro­gen­handel inhaftiert wurde. Mit Verfügung vom 26. August 1999 stellte das Amt für Straf‑ und Massnahmenvollzug den Vollzug der am 16. Juni 1999 angeordneten stationären Mass­nahme ein. Gleichzeitig wurde das Bezirksgericht Winterthur ersucht, bezüglich der 18-monatigen Freiheitsstrafe über die nachträgliche Vollstreckung oder die Anordnung einer anderen sichernden Massnahme zu entscheiden. Dieses Verfahren ist sistiert.

II. Den gegen die Einstellung der Massnahme erhobenen Re­kurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2000 ab. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde dagegen stattgegeben und dem Vertreter für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.‑ zugespro­chen.

III. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2000 liess A. B. dem Ver­wal­tungsgericht be­antragen, die Verfügung vom 11. Januar 2000 vollumfänglich aufzuheben und das Amt für Justizvollzug anzuweisen, die stationäre Massnahme fortzuführen. Ferner beantragte er, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren zu ge­währen, und ersuchte schliesslich sinngemäss, die Entschädigung für den Rechtsvertreter im Rekurs­ver­fahren zu erhöhen.

Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die im Strafverfahren einge­hol­ten Gutachten; daraus ergebe sich seine Massnahmebedürftigkeit und ‑fähigkeit. Entge­gen der gutachterlichen Empfehlung habe ihn das Amt für Straf‑ und Massnahmenvollzug je­doch nicht in eine geeignete Klinik eingewiesen und Vollzugshandlungen unterlassen. Der Massnahmevollzug könne somit nicht als definitiv gescheitert betrachtet werden. Mit per­sönlicher Eingabe vom 21. Februar 2000 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm eine letzt­ma­lige Chance für eine stationäre Therapie zu gewähren.

Die Direktion der Justiz und des Inneren verzichtete mit Schrei­ben vom 25. Februar 2000 auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit hierorts am 17. März 2000 eingegangener Eingabe die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. § 43 Abs. 1 lit. g VRG schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie jedoch unter anderem dann zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über die Frage, ob und wann eine Behandlung nach Art. 43 oder 44 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) als erfolglos anzusehen ist (119 IV 190, 121 IV 303 E. 3, 122 IV 8 E. 1). Auf die Beschwerde ist somit im Hauptpunkt einzutreten.

b) Für die Behandlung ist gerichtsintern der Einzelrichter zuständig. Es geht hier im Sinn von § 38 Abs. 2 lit. b VRG grundsätzlich um eine Voll­zugsanordnung aufgrund der §§ 16 ff. des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Mass­nahmen vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit §§ 1‑3 und 10 der Strafvollzugsver­ordnung vom 12. Januar 1994 (vgl. ZR 98/1999 Nr. 19 E. 1b).

2. a) Obwohl vom Gesetzgeber in Art. 44 Ziff. 3 StGB nicht ausdrücklich gesagt, ist die Behandlung von Trunk‑ und Rauschgiftsüchtigen analog zu Art. 43 Ziff. 3 StGB bei Erfolglosigkeit der Massnahme einzustellen (vgl. BGE 119 IV 190; Jörg Rehberg, Straf­recht II, 6. A., Zürich 1994, S. 169).

Den für den Massnahmenvollzug zuständigen Behörden kommt bei der Beurteilung dieser Frage Ermessen zu (vgl. ZR 98/1999 Nr. 19 E. 2). Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwal­tungs­gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur in Fällen des Ermessens­miss­brauchs und der Ermessensüberschreitung als Rechtsverletzung geltend gemacht wer­den (§ 50 Abs. 1 und 2 lit. c VRG).

b) Zur Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers hat sich letztmals am 1. Juni 1999 Dr.med. E. geäussert. Gemäss der Beurteilung hat der Beschwerdeführer im gut struk­turierten Rahmen der Entzugsstation Rheinau gut funktioniert. Aus einem Urlaub sei er jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Dies zeige deutlich, dass er unter gut strukturierten Be­dingungen fähig sei, gewisse Anpassungsleistungen zu erbringen, während das Funktio­nieren im ambulanten Rahmen ohne Drogenkonsum nicht möglich sei. Es sei klar, dass bei Urlauben in unstrukturierter Umgebung ein Rückfall in altes Suchtverhaltensmuster zwin­gende Folge sei. Die Massnahmefähigkeit sei in Frage gestellt, wenn es in der Schweiz kei­ne Einrichtungen gebe, die fähig seien, klare Strukturen anzubieten, und bereit seien, die­sen klar strukturierten Rahmen durchzuführen.

Nach der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts durch die Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 14. April 1999 brach der Beschwerdeführer die Aufenthalte in der Klinik Rheinau und Burghölzli dreimal ab. Zunächst verliess er die Klinik Rheinau nach einem mehrwöchigen Aufenthalt am 1. Mai 1999, indem er aus dem Urlaub nicht zurückkehrte. Am 16. Juni 1999, dem Tag der Verhandlung vor Bezirksgericht Win­terthur, trat er in die Klinik Burghölzli ein, verliess sie jedoch bereits am 19. Juni 1999 wieder. Am 8. Juli 1999 trat er in die Entzugsstation der Klinik Rheinau ein. Gemäss Bericht der Klinik vom 21. Ju­li 1999 ist er am 20. Juli 1999 nach dem Konsum von Alkohol wieder ausgetreten; dies ob­schon auf eine sofortige disziplinarische Entlassung verzichtet worden wäre.

c) Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich darüber zu befinden ist, ob die Vollzugsbehörde die Behandlung im Sinn von Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB (bzw. in analoger Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) hat einstellen dürfen oder nicht. Hin­gegen wird damit noch nicht über den allfälligen Vollzug der aufgeschobenen Strafen befunden: Hat die Vollzugsbehörde die Behandlung eingestellt, so muss vielmehr der Straf­richter entscheiden, ob an Stelle der erfolglosen Massnahme entweder eine gleichar­tige oder eine andere Massnahme oder allenfalls keine neue Massnahme anzuordnen ist (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 44 Ziff. 3 StGB; BGE 125 IV 225 E. 2b; BGE 123 IV 100 E. 3b mit weiteren Hinweisen; Günter Straten­werth, Schweizeri­sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 11 N. 51). Die Erfolglosigkeit einer Behandlung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene der Therapie fernbleibt oder erneut Straftaten begeht (Rehberg, S. 159).

d) Wenn zwar in der Beschwerde die Gründe für die jeweiligen Therapieabbrüche des Beschwerdeführers leicht abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen bzw. der Aktenlage geschildert werden, so bleibt es bei folgendem relevantem Geschehen: Der Beschwerdeführer hat zwischen Mai und Juli 1999 drei Klinikaufenthalte beendet - entwe­der aus freien Stücken oder weil er den geltenden Regeln zuwidergehandelt hat. Bei drei Therapieabbrüchen in dieser Zeitspanne liegt die Annahme einer erfolglosen Behandlung auf der Hand. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im August 1999 wegen Verdachts auf erneute Drogendelinquenz inhaftiert werden musste und ihn überdies die Bezirksan­walt­schaft Pfäffikon/ZH am 8. September 1999 wegen Betäubungsmitteldelikten, began­gen im Juni 1999, mit einer zweimonatigen Gefängnisstrafe belegte.

Der Beschwerdeführer stellt denn auch die Erfolglosigkeit der bisherigen Behand­lung nicht eigentlich in Abrede. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, die (von ihm an­ge­tretenen) Therapien seien nicht geeignet gewesen. Die Vollzugsbehörden hätten ihn viel­mehr in eine geeignete Klinik einweisen müssen, zum Beispiel ins Aebi-Haus, welches vom Gutachter empfohlen worden sei. Mit diesen Ausführungen übergeht der Beschwerde­führer die ihn treffenden Mitwirkungspflichten. Die erfolgreiche Therapierung von Dro­gen­süchtigen setzt bekanntermassen auch deren Bereitschaft voraus, sich der Therapie tat­sächlich zu unterziehen. Die mit dem Vollzug der Massnahme im Frühjahr 1999 befasste Behörde des Kantons Schaffhausen nannte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 1999 das Lär­chenheim in Lutzenberg als Vollzugsanstalt. Wie sich aus den unwi­dersprochenen Ausführungen des Bewährungsdienstes Winterthur im Rekursverfahren er­gibt, handelt es sich hierbei um eine gleichermassen gut strukturierte Institution wie beim Aebi-Haus; auch diese Institution wisse im Sinn der gutachterlichen Empfehlung mit "älte­ren abgebrühten Süchtigen" umzugehen. Tatsächlich war in der Folge sogar ein Vorstellungstermin im Lärchenheim anberaumt worden; jedoch nahm der Beschwerde­führer den Termin nicht wahr (vgl. Bericht der Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 19. Mai 1999). Schliesslich erfolgte die Einweisung in die Klinik Rheinau, wobei es erneut darum gegangen wäre, einen geeigneten Therapieplatz für die Langzeitre­habilitation zu finden. Dennoch hat es der Beschwerdeführer wiederum ver­säumt, sich bis zu seinem Wiederaustritt aus der Klinik am 20. Juli 1999 im von ihm ge­wünschten Aebi-Haus vorzustellen.

Wenn auch die Zeitspanne zwischen dem Beginn des vorzeitigen Massnahmevoll­zugs am 14. April 1999 und der Einstellungsverfügung vom 26. August 1999 als eher kurz erscheint, so steht aufgrund der Akten doch fest, dass der Beschwerdeführer selbst in dieser Zeitspanne mehrere Chancen zur therapeutischen Bekämpfung seiner Drogensucht hatte und insbesondere aus der Klinik Rheinau wiederholt ein Langzeitprogramm hätte antreten können. Diese Möglichkeiten hat er jedoch allesamt nicht genutzt.

e) In Anbetracht sämtlicher Umstände konnten die Vorinstanzen die Behandlung ohne Missachtung ihres Ermessensspielraums als erfolglos einstellen. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren Rechtsanwalt C. D. als un­ent­geltlicher Vertreter bestellt worden. Diesem wurde eine Pauschalentschä­digung von Fr. 500.‑ zugesprochen. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist dieses Vor­gehen un­zu­lässig; es stehe dem Vertreter entsprechend dem tatsächlichen Aufwand eine weit höhere Entschädigung zu.

Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gilt als Akt der Justizverwaltung, gegen welchen der ordentliche Rechtsweg, der in der Hauptsache zu beschreiten ist, nicht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 Rz. 51). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. ...

5. Der Beschwerdeführer lässt beantragen, ihm auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C. D. als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.

a) Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten er­las­sen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensicht­lich aus­sichts­los erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aus­sich­ten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernst­haft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Darüber hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung ei­nes unentgeltlichen Pro­zess­ver­tre­ters, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Ver­fahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264 E. 3b; René Rhinow/Heinrich Kol­ler/Chri­sti­na Kiss, Öffentliches Pro­zessrecht und Justizver­fas­sungs­recht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

b) Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache nicht bloss einfache Fragen auf. Nachdem für den vorliegenden Fall wenig gerichtliche Präjudizien hinsichtlich der Rechtslage bestehen, kann die Beschwerde schliesslich nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen.

c) Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendi­ge Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt. Reicht der Vertreter keine Zusammenstellung ein, so wird die Entschädigung von Amts wegen und nach Ermessen festgesetzt (vgl. § 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren liegt keine Zusammenstellung vor. Die am 22. Februar 2000 nachgereichte Honorarrechnung bezieht sich, wie auch in der Be­schwer­de ausgeführt, auf das Rekursverfahren. Die Entschädigung für das Beschwerdever­fahren ist somit nach Ermessen auf Fr. 1'200.‑ (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.        Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt C. D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Rechtsanwalt C. D. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un­entgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.‑ (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

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