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Geschäftsnummer: VB.1999.00333 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Befehl
Baulicher Brandschutz - Fluchtweglängen im Raum Bestätigung der vorinstanzlichen Auslegung von § 42 Abs. 1 BrandschutzV, wonach die Fluchtweglänge im Raum nur in jenen Fällen mehr als 20 m betragen darf, wenn zwei oder mehr Ausgänge derart angeordnet sind, dass für jeden mehr als 20 m von einem Ausgang entfernten Punkt mehrere Fluchtrichtungen bestehen (E. 3, 4.b).
Stichworte: BRANDSCHUTZ FLUCHTWEG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen: § 36 lit. I BrandschutzV § 42 lit. I BrandschutzV § 305 Abs. II PBG
Publikationen: BEZ 2000 Nr. 20
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A. Am 10. Juli 1998 hatte die Bausektion der Stadt Zürich der Bank X. die Baubewilligung für den Umbau (Einrichtung eines Grossraumbüros im 1. Obergeschoss) des Geschäftshauses Vers.Nr. ...1 auf dem Grundstück Kat.Nr. ...2 an der C.-Strasse ..3 erteilt. In den Plänen war eine feuerfeste Abtrennung vor dem nordwestseitigen Lift und Treppenhaus vorgesehen. Anlässlich der Bezugsabnahme wurde dann aber das Fehlen dieser Abtrennung festgestellt.
B. Mit Beschluss vom 20. April 1999 erwog die Bausektion, eine nachträgliche Bewilligung für das Weglassen der feuerfesten Abtrennung könne aus Brandschutzgründen nicht erteilt werden und befahl sie (der Eigentümerin und) der Bank X. (als Mieterin und Bauherrin), die feuerfeste Abtrennung vor dem nordwestseitigen Lift und Treppenhaus bis spätestens 1. Juli 1999 zu erstellen.
II. Hiergegen rekurrierte die Bank X. rechtzeitig an die Baurekurskommission I, welche den Rekurs am 17. September 1999 abwies. Die Rekurskommission kam ebenfalls zum Schluss, dass nach den massgeblichen Brandschutzbestimmungen im westlichen Bereich des fraglichen Grossraumbüros eine maximale Fluchtweglänge von 20 m zu beachten sei. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt sei und auch keine Gründe für eine ausnahmsweise Milderung vorlägen, sei der Fluchtweg durch Schaffung der feuerfesten Abtrennung auf das zulässige Mass zu verringern.
III. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 1999 liess die unterlegene Rekurrentin dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 17. September 1999 und der Befehl vom 20. April 1999 seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und Anordnung rein anlagetechnischer und betriebsorganisatorischer Brandschutzmassnahmen an die Bausektion zurückzuweisen. Ferner wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Die Baurekurskommission I beantragte am 2. November 1999 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Bausektion der Stadt Zürich am 24. November 1999. Letztere verlangt sodann ihrerseits die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei dem Rechtsmittel die "aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. zu belassen". Nachdem der Beschwerde ans Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wenn ‑ wie vorliegend ‑ mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG), stösst dieser Antrag ins Leere.
2. Nach § 60 VRG erhebt das Verwaltungsgericht die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Da hier der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12, mit Hinweisen). Ebenso erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin eventualiter beantragte Einholung eines Amtsberichts der kantonalen Feuerpolizei bzw. der kantonalen Gebäudeversicherung, zumal sich bereits eine (Kurz‑)Stellungnahme der kantonalen Feuerpolizei bei den vorinstanzlichen Akten befindet, worin sich diese der von der Bausektion in der Rekursvernehmlassung vertretenen Auffassung vollumfänglich anschliesst.
3. Gemäss § 239 Abs. 3 Satz 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975/19. Juni 1983 (PBG) haben Bauten nach aussen wie im Innern den Geboten des Brandschutzes zu genügen. Ein derartiges Gebot enthält § 305 Abs. 2 PBG, wonach jedes Gebäude über "Fluchtwege (Korridore, Treppenhäuser, Ausgänge) verfügen (muss), die im Brandfall auf dem kürzesten Wege leicht und sicher ins Freie führen". Laut § 36 Abs. 1 der Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 18. August 1993 (BrandschutzV) ist der Fluchtweg der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle im Gebäude ins Freie zu gelangen. Fluchtwege sind so anzulegen bzw. auszuführen, dass sie rasch und sicher benutzbar sind. Sie führen direkt oder über Korridore und Treppenanlagen ins Freie (§ 37 Abs. 1 BrandschutzV). Die vorliegend interessierende "Fluchtweglänge im Raum" wird in § 42 Abs. 1 BrandschutzV geregelt. Besitzt ein Raum demnach nur einen Ausgang, darf kein Punkt des Raums davon mehr als 20 m entfernt sein (Satz 1). Sind zwei oder mehr Ausgänge vorhanden, beträgt das zulässige Mass 35 m (Satz 2).
Im Streit liegt die von der Bausektion vertretene und von der Rekurskommission geschützte Auslegung von § 42 Abs. 1 Satz 2 BrandschutzV, wonach die Fluchtweglänge nur in jenen Fällen mehr als 20 m betragen darf, wenn die zwei oder mehr Ausgänge derart angeordnet sind, dass für jeden mehr als 20 m von einem Ausgang entfernten Punkt mehrere Fluchtrichtungen bestehen. Andernfalls sei die Fluchtweglänge ‑ wie vorliegend verlangt ‑ durch Schaffung einer Korridorzone auf das zulässige Mass (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 BrandschutzV) zu verringern.
4. a) Bei der Auslegung einer Vorschrift ist auszugehen von ihrer Stellung im Erlass und im Rechtssystem, von den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und dem Zweck der gesetzlichen Ordnung (RB 1987 Nr. 57 = BEZ 1987 Nr. 1; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel/Stuttgart 1976, und René Rhinow/Beat Krähenmann, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, je Nr. 21 B I; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1993, N. 58 ff. und 74 ff.). Ist der Wortlaut unmissverständlich und eindeutig, so bleibt er massgebend (Imboden/Rhinow, Nr. 21 B IIb; Häfelin/Haller, N. 80). Vom Gesetzeswortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 120 II 112 E. 3b und 243 E. 3e).
b) aa) Die streitige Bestimmung ist unbestrittenermassen auslegungsbedürftig. Hierzu wie auch bezüglich der gebotenen Auslegung von § 42 Abs. 1 Satz 2 BrandschutzV kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG). In systematischer Hinsicht hat die Rekurskommission zu Recht sowohl auf § 40 Abs. 2 BrandschutzV (mehrere Treppenanlagen) als auch auf § 45 Abs. 4 BrandschutzV (Raumausgänge) hingewiesen. Danach haben mehrere Treppen bzw. Ausgänge möglichst weit von einander entfernt zu liegen, damit sich die Flüchtenden gegenseitig möglichst wenig behindern. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BrandschutzV sind verschiedene Fluchtrichtungen anzustreben. Überdies ist auch § 36 Abs. 1 BrandschutzV zu beachten, wonach der Fluchtweg der kürzeste Weg ist, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle im Gebäude ins Freie zu gelangen. Hieraus hat die Rekurskommission zu Recht geschlossen, massgeblich sei nicht nur die Zahl der Ausgänge, sondern ebenso dass diese sinnvoll angeordnet seien, damit tatsächlich verschiedene und jeweils die kürzest möglichen Fluchtwege zur Verfügung stünden. Bestätigt wird diese Auslegung von § 42 BrandschutzV überdies auch durch die Skizzen zur gleichlautenden Bestimmung in Ziff. 3.2.3 der Brandschutzrichtlinie 7.100 "Fluchtwege" der Kantonalen Feuerpolizei vom 14. Oktober 1994 (Anhang 1). Die dortigen zeichnerischen Darstellungen widerlegen im übrigen anschaulich die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach die vorinstanzliche Auslegung von § 42 BrandschutzV "absurde Folgen für das Layout von Büroräumen" hätte.
Zum nämlichen Ergebnis führt sodann auch eine am Gesetzeszweck anknüpfende Auslegung von § 42 BrandschutzV. Mit der Baurekurskommission I ist festzuhalten, dass es nicht angeht bzw. dem Gesetzeszweck widerspricht, Räume bezüglich ihrer Fluchtweglänge zu privilegieren, wenn dadurch die Gefahr für Leib und Leben der flüchtenden Personen erhöht wird. Letzteres ist aber der Fall, wenn die Fluchtwege nur länger, insgesamt aber nicht entsprechend sicherer werden. Wie die Rekurskommission überzeugend ausführt, birgt der Ausgang eines Raums eine stark erhöhte Staugefahr, so dass er regelmässig eine neuralgische Stelle innerhalb des Fluchtwegs bildet. Dieser Gefahr will man bei grösseren Räumen durch das Erfordernis von zwei (oder mehr) Ausgängen begegnen, wobei es auf der Hand liegt, dass der Anordnung der Ausgänge hierbei eine wesentliche Bedeutung zukommt. Je näher die Ausgänge bei einander liegen, umso grösser ist die Gefahr, dass sich Flüchtende gegenseitig behindern. Bei nebeneinander liegenden Ausgängen besteht überdies ein erhöhtes Risiko, dass sie aus dem gleichen Grund unbenutzbar und damit schlimmstenfalls sämtliche Fluchtwege gleichzeitig abgeschnitten werden. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass Fluchtweglängen über 20 m aus Personenschutzgründen nur zulässig sind, wenn grundsätzlich zwei Fluchtwege in verschiedene Richtungen zur Verfügung stehen.
bb) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das streitbetroffene Grossraumbüro weist einen schlauchförmigen Grundriss auf. Zwei der drei Ausgänge befinden sich am nordöstlichen Raumende, der dritte Ausgang ist etwa in der Mitte des Raums an der Norwestseite gelegen. Vom westlichen, gegen die C.-Strasse ausgerichteten Raumteil aus gesehen liegen alle drei Ausgänge in einer Flucht, weshalb in diesem Bereich nach dem Gesagten eine maximale Fluchtwegdistanz von 20 m zu beachten ist. Tatsächlich beträgt die Distanz von der westlichen Raumecke bis zum nächstgelegenen Ausgang an der Nordwestseite aber rund 30 m. Die angefochtene Anordnung, wonach die Fluchtweglänge im fraglichen Bereich durch Schaffung einer Korridorzone, d.h. einer feuerfesten Abtrennung vor dem nordwestlichen Treppenhaus‑/Liftbereich, auf das zulässige Mass von 20 m zu verkürzen sei, ist somit nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Insbesondere ist weder substanziert dargetan noch ersichtlich, dass sich das fragliche Grossraumbüro hinsichtlich Brandgefahr oder Personengefährdung wesentlich vom "Normalfall" unterscheidet. Insbesondere kann es in diesem Zusammenhang nicht auf die derzeitige Anordnung der Arbeitsplätze innerhalb des Grossraumbüros ankommen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Milderung der Anforderungen an den baulichen Brandschutz im Sinn von § 56 BrandschutzV sind somit nicht erfüllt. Ebensowenig vermögen die von der Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagenen Massnahmen (Positionierung von Kleinlöschgeräten/Löschdecken, zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung und Beschilderungen, Fluchtwegpläne, Regeln zum Verhalten im Brandfall) einen im Vergleich zur verlangten baulichen Massnahme gleichwertigen Schutz zu gewährleisten (vgl. § 55 BrandschutzV). Unerheblich ist auch, ob der Raum durch die erforderlichen Brandschutzmassnahmen allenfalls seine bisherige "Grosszügigkeit" einbüsst. Entsprechende Einschränkungen sind angesichts des vordringlichen öffentlichen Interesses an einem genügenden Brandschutz und insbesondere an der Fluchtwegsicherung ohne weiteres hinzunehmen. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf einem "abgeschotteten Vorraum" besteht, sondern auch eine den nötigen Feuerwiderstand aufweisende Glaswand mit elektronisch gesteuerten (gläsernen) Schiebetüren, die sich nur im Ernstfall schliessen, als brandschutztechnisch ausreichend erachtet. Durch eine derart transparente Lösung würde die optische Wirkung des Raums jedenfalls keine wesentliche Einschränkung erfahren.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin laut § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Ebensowenig ist eine solche der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (RB 1986 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Vorliegend besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...