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Zürich Verwaltungsgericht 21.05.2025 SR.2025.00008

21 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,422 parole·~7 min·6

Riassunto

Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2014, 2015, 2016 und 2019) | Nichteintreten infolge verspäteter Rekurserhebung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: SR.2025.00008   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2014, 2015, 2016 und 2019)

Nichteintreten infolge verspäteter Rekurserhebung.

  Stichworte: AUSLANDSWOHNSITZ FRISTWIEDERHERSTELLUNG KRANKHEIT NICHTEINTRETEN RECHTSMITTELFRIST STEUERSICHERUNG UNFALL VERSPÄTETE EINGABE VERTRETER

Rechtsnormen: § 114 Abs. II lit. a StG § 147 Abs. I StG § 153 Abs. IV StG § 181 Abs. I StG § 12 Abs. I VO StG § 12 Abs. II VO StG § 15 VO StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SR.2025.00008

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch C,

Rekurrent,

gegen

1.    Kanton Zürich,

2.    Stadt B,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt B,

Rekursgegnerschaft,

betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2014, 2015, 2016 und 2019),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 10. März 2025 verfügte das Steueramt der Stadt B gegenüber A (nachfolgend: der Rekurrent) wegen seines Auslandwohnsitzes die Sicherstellung von Fr. … zur Deckung der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2014, 2015, 2016 und 2019. Zuzüglich der mutmasslichen Verfahrenskosten wurde gesamthaft die Sicherstellung von Fr. … ab 5. März 2025 angeordnet. Die Verfügung wurde dem Sohn des Rekurrenten, C, als dessen designiertem Vertreter am 14. März 2025 nachweislich zugestellt.

II.  

Mit auf den 28. April 2025 datierter Eingabe (Poststempel vom 30. April 2025) liess der Rekurrent, vertreten durch seinen Sohn, Rekurs am Verwaltungsgericht gegen die Sicherstellungsverfügung vom 10. März 2025 erheben und deren Aufhebung oder Neubeurteilung beantragen. Ferner ersuchte er um vollständige Akteneinsicht. 

Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten Frist zur Einreichung einer Vollmachtserklärung für das angegebene Vertretungsverhältnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ferner setzte das Verwaltungsgericht ihm eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, um die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu beweisen, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung nicht eingetreten würde.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 liess der Rekurrent, vertreten durch seinen Sohn, dem Verwaltungsgericht die eingeforderte Vollmacht sowie eine kurze Stellungnahme zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten, die Einholung einer Rekursantwort und die vorinstanzliche Vernehmlassung verzichtet und das Verfahren in einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 181 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 114 Abs. 2 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juli 1997 [StG]). Wie nachfolgend darzulegen ist, erweist sich der vorliegende Rekurs als verspätet und damit als offensichtlich unzulässig.

1.2 Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses konnte für die Beurteilung vom Beizug der Verfahrensakten abgesehen werden (E. 1.1). Eine Einsichtnahme des Rekurrenten in die Steuerakten der streitbetroffenen Steuerperioden ist im vorliegenden Verfahren aufgrund der verspäteten Rechtsmittelerhebung ebenfalls nicht erforderlich, weshalb der betreffende Antrag abzuweisen ist. Ungeachtet dessen steht es dem Rekurrenten frei, beim Steueramt direkt ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (§ 181 Abs. 1 StG). Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 181 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG).

2.2 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen öffentlichen Ruhetag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 VO StG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein, wobei die Beweislast für den Zeitpunkt der Einspracheerhebung der Einsprecher trägt, während die Steuerbehörde die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung des Einschätzungsentscheids trägt (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 19 mit Verweis auf § 140 StG N. 45). Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist, die als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Vorbehalten bleiben einzig Fristwiederherstellungsgründe gemäss § 15 VO StG (Richner et al., § 147 StG N. 17 und N. 19 mit Verweis auf § 140 StG N. 48).

2.3 Vorliegend ist der Rekurrent unstreitig im Ausland wohnhaft, weshalb die Sicherstellung des durch ihn mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags zulässig war. Es ist unbestritten, dass der Rekurs gegen die betreffende Sicherstellungsverfügung verspätet erhoben wurde, wurde diese dem Sohn des Rekurrenten als dessen Vertreter doch am 14. März 2025 zugestellt, womit der letzte Tag der dreissigtägigen Rekursfrist auf den Montag, 14. April 2025, fiel. Der Rekurs wurde gemäss Poststempel hingegen erst am 30. April 2025 und somit verspätet erhoben.

3.  

3.1 Der Rekurrent lässt indes vorbringen, es sei seinem Vertreter nicht möglich gewesen, den Rekurs innert der gesetzlichen Frist einzureichen, da dieser aufgrund eines Unfalls einen Spitalbesuch gehabt habe und aktuell zu 50 bis 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund dessen habe er die Rekurseingabe nicht fristgerecht vornehmen können. Unter Beilage entsprechender ärztlicher Bestätigungen beantrage er jedoch die Wiederherstellung der Rekursfrist.

3.2 Hinsichtlich der beantragten Fristwiederherstellung ist anzumerken, dass eine solche den Nachweis voraussetzt, dass der Pflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten zum Beispiel Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (vgl. § 181 Abs.  3 StG in Verbindung mit § 15 VO StG). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11). Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der oder die Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist die Prozesshandlung vorzunehmen. Das Vorliegen von Krankheit kann demgemäss für sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Die Wiederherstellungsgründe sind von der steuerpflichtigen Person zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (vgl. VGr, 17. Januar 2024, SB.2023.00116, E. 2.4.2; VGr, 8. Juli 2009, SB.2008.00111, E. 1.4; RB 1979 Nr. 51).

3.3 Der Rekurrent bringt vor, sein Vertreter sei aufgrund gesundheitlicher Beschwerden von einer rechtzeitigen Rechtsmitteleingabe abgehalten worden. Hingegen bringt er nicht vor, selbst an einer Erkrankung oder an Unfallfolgen zu leiden, welche ihn von der rechtzeitigen Rekurserhebung oder von der Bestellung eines anderen Vertreters hierfür abgehalten hätten. Eine Fristwiederherstellung kommt folglich bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Im Übrigen bescheinigen die für den Sohn und Vertreter des Rekurrenten eingereichten Arztzeugnisse diesem einzig eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 28. Februar bis 27. April 2025. Darüber hinaus lassen sich den Arztzeugnissen keine näheren Angaben zum Gesundheitszustand des Vertreters des Rekurrenten entnehmen und es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der nur im Umfang von 50 % krankgeschriebene Vertreter von der fristgerechten Einreichung des Rekurses abgehalten worden sein sollte. Den ärztlichen Zeugnissen kommt folglich kein genügender Beweiswert für einen Fristwiederherstellungsgrund zu. Somit ist erstellt, dass weder der Rekurrent selbst noch sein Sohn und Vertreter krankheits- oder unfallbedingt von einer fristgerechten Rekurserhebung abgehalten worden wären.

Eine Fristwiederherstellung ist daher abzulehnen und auf den Rekurs ist androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden Gerichtskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 181 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Eine Entschädigung steht auch der obsiegenden Rekursgegnerschaft nicht zu, da dieser kein über die übliche Amtstätigkeit hinausgehender Aufwand erwachsen ist.

4.2 Was die Höhe der Gerichtsgebühr betrifft, so bemisst sich diese grundsätzlich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren, insbesondere sofern wie vorliegend einzig über formelle Aspekte zu entscheiden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 16. Januar 2012, 2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 3. Juli 2024, SR.2024.00014, E. 4.2; VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1; VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. auch § 2 GebV VGr).

Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.- (zuzüglich Zustellkosten) vorliegend angemessen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die reduzierten Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.    Eine Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.

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