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Geschäftsnummer: SR.2003.00006 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern 1992-1999
Voraussetzungen und Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren Für das Nachsteuerverfahren gelten kraft § 162 Abs. 3 Satz 2 StG die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss. Daraus folgt, dass der rechtskräftig eingeschätzte Steuerpflichtige auch im Nachsteuerverfahren an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und demzufolge die in den Bestimmungen von § 133 bis § 135 StG geregelten Verfahrenspflichten zu erfüllen, namentlich also der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen und Beweismittel vorzulegen hat. Wie im Einschätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht vom Vorliegen der Steuerpflicht abhängt, kann der Betroffene aber nur unter der Bedingung zur Mitwirkung herangezogen werden, dass er der Nachsteuerpflicht unterliegt. Im Einklang mit der allgemeinen Beweislastregel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die Tatsachen, welche die Nachsteuerpflicht begründen. Doch dürfen die Anforderungen an diesen Beweis - jedenfalls soweit die Mitwirkungspflicht des rechtskräftig eingeschätzten Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren in Frage steht - nicht überspannt werden. Es muss genügen, dass der von der Steuerbehörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur bezüglich eines nicht aktivierten WIR-Kontos gegeben. Da diesbezüglich die Pflichtige aber nicht angehört worden ist, wurde ihr rechtliches Gehör verletzt und ist die Sache ins Nachsteuer(einschätzungs)verfahren zurück zu weisen.
Stichworte: MITWIRKUNGSPFLICHT NACHSTEUERPFLICHT UNSCHULDSVERMUTUNG WIR-KONTO
Rechtsnormen: Art. 32 lit. I BV Art. 6 EMRK § 133 StG § 134 StG § 135 StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Die A AG ist für die Steuerjahre 1992 bis 1995 rechtskräftig eingeschätzt. Im Rahmen der im Dezember 1998 erfolgten Prüfung der Bücher der Geschäftsjahre 1995 und 1996 betreffend die Steuerjahre 1996 bzw. 1997 stellte der steueramtliche Revisor fest, dass Buchführung und Jahresrechnungen der Gesellschaft in verschiedenen Punkten den Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit nicht entsprachen.
Gestützt auf diese Feststellungen eröffnete das kantonale Steueramt am 5. Mai 2000 der A AG die Einleitung des Nachsteuerund Steuerstrafverfahrens für die Steuerjahre 1992 bis 1995. Anlässlich der Bücherrevision der Geschäftsjahre 1995 und 1996 festgestellte "erhebliche Mängel im Rechnungswesen sowie viele geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen (Privataufwendungen des Aktionärs)" liessen nämlich den Schluss zu, dass solche Mängel auch in den Vorjahren vorgelegen hätten. Nachdem die A AG der am 12. August 2002 als Mahnung ergangenen Aufforderung, die Buchhaltung der Geschäftsjahre 1991 bis 1994 einzureichen, nicht nachgekommen war, weil sie die Auffassung vertrat, das Nachsteuerverfahren sei mangels einer neuen Tatsache unzulässig, auferlegte ihr das kantonale Steueramt mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2002 bzw. 5. Februar 2003 für die Steuerjahre 1992 bis 1995 eine nach pflichtgemässem Ermessen festgelegte Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 196'001.65.