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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2025 SB.2025.00049

28 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·862 parole·~4 min·6

Riassunto

Steuerhoheit (1.1.2017 - 31.12.2021) (Wiederaufnahme SB.2024.00028) | Neuverlegung der Kosten nach erfolgter Gutheissung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht.

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  Geschäftsnummer: SB.2025.00049   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhoheit (1.1.2017 - 31.12.2021) (Wiederaufnahme SB.2024.00028)

Neuverlegung der Kosten nach erfolgter Gutheissung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht.

  Stichworte: BESCHWERDE IN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN GUTHEISSUNG ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG STEUERDOMIZIL STEUERHOHEIT WIEDERAUFNAHME

Rechtsnormen: § 152 StG § 153 Abs. IV StG § 17 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2025.00049

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A AG,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit (1.1.2017−31.12.2021) (Wiederaufnahme SB.2024.00028),

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art. Sie kann zugunsten von Beteiligungsgesellschaften Darlehen gewähren, Garantien stellen sowie Devisen- und Finanzierungsgeschäfte aller Art tätigen. Die Gesellschaft wurde am 6. Juni 2007 mit Sitz an der C-Strasse 01 in D (Kanton E) ins Handelsregister eingetragen. Am 13. Juni 2013 verlegte sie ihren Sitz an die F-Strasse 02 in G (Kanton E). Der die Gesellschaft beherrschende Aktionär und Präsident der Gesellschaft, H, war im betreffenden Zeitraum in I, im Kanton Zürich ansässig. Er ist bis heute einzelzeichnungsberechtigt für die A AG.

Mit Auflage vom 24. November 2022 gab das kantonale Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A AG ein, darunter ihre Geschäftsrechnung betreffend die Steuerperioden 2017–2021. Nach erfolgter Stellungnahme der Gesellschaft erliess das kantonale Steueramt am 31. März 2023 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons Zürich über die Gesellschaft "ab Steuerjahr 2017".

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 19. Mai 2023 ab.

II.  

Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht wiesen die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der A AG mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 und vom 29. Mai 2024 ab.

III.  

Mit Urteil vom 29. April 2025 (9C_424/2024) hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2024 auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Steuerhoheit (1.1.2017−31.12.2021) gutgeheissen hat, ist das Verfahren SB.2024.00028 unter der Verfahrensnummer SB.2025.00049 wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 25. Oktober 2024, 1C_82/2024, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3 und BGE 135 III 334 E. 2; BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085, E. 1).

2.  

2.1 Das Bundesgericht erwog in Bezug auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls könne sich zwar ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden seien, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als begründet erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die persönliche Zugehörigkeit und unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht der Sitz und Ort der tatsächlichen Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben; eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem Fall aus.

Vorliegend rechtfertigten die von den kantonalen Behörden benannten Anhaltspunkte zwar die Einleitung eines Steuerhoheitsverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin mitwirkungspflichtig gewesen sei, doch reichten die Feststellungen der kantonalen Behörden nicht aus für eine Verortung der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers der juristischen Person. Es sei in Würdigung der gesamten Umstände unterlassen worden, mit dem erforderlichen Beweisgrad festzustellen, dass an einem bestimmten Ort im Kanton Zürich schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt und die Geschäfte geführt worden seien. Daher könnten keine Rückschlüsse auf eine dortige tatsächliche Verwaltung der juristischen Person gezogen werden. Das Festmachen an mehreren möglichen Anknüpfungspunkten genüge dafür nicht, weshalb eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons ausscheide.

2.2 Aufgrund dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die Kosten des Rekursverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist für das steuerrekurs- und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.3 Vorliegend rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Streitwerts für das Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht die Zusprache einer ordentlichen Prozessentschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Mehrwertsteuer). Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird die ordentliche Prozessentschädigung auf Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

3.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (SB.2025.00049) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen Aufwands sind für das Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.    Für das Verfahren SB.2025.00049 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde I; e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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