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Zürich Verwaltungsgericht 11.11.2024 SB.2024.00104

11 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·977 parole·~5 min·7

Riassunto

Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 | Die ursprünglich eingereichte Beschwerde enthält 20 unbedruckte Seiten, welche vom Beschwerdeführer mit IT-Problemen erklärt wurden. Die nachgereichte Beschwerdeeingabe wurde jedoch offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt und abgeändert. Der beruflich als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer hat damit in unzulässiger Weise die Rechtsmittelfrist verlängert. Nichteintreten auf die vereinigten Beschwerden.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00104   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.12.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012

Die ursprünglich eingereichte Beschwerde enthält 20 unbedruckte Seiten, welche vom Beschwerdeführer mit IT-Problemen erklärt wurden. Die nachgereichte Beschwerdeeingabe wurde jedoch offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt und abgeändert. Der beruflich als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer hat damit in unzulässiger Weise die Rechtsmittelfrist verlängert. Nichteintreten auf die vereinigten Beschwerden.

  Stichworte: BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BESCHWERDEFRIST NACHFRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSMISSBRAUCH

Rechtsnormen: Art. 140 Abs. I DBG Art. 140 Abs. II DBG § 147 Abs. IV StG § 153 Abs. I StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00104 SB.2024.00105

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 11. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 sowie

direkte Bundessteuer 2011 und 2012.

Die Einzelrichterin

hat

nach Einsicht in die offenkundig unvollständig eingereichte Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 (eingegangen am 11. Oktober 2024) gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 24. Juli 2024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 sowie direkte Bundessteuer 2011 und 2012,

nach Einsicht in das Schreiben von A (nachfolgend der Beschwerdeführer) vom 16. Oktober 2024,

nach Einsicht in die am 30. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene, der Post am 28. Oktober 2024 übergebene "vervollständigte" Beschwerdeschrift, erneut datiert vom 9. Oktober 2024,

sowie nach Einsicht in das nachträglich begründete Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege vom 28. Oktober 2024,

unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024, in der die Verfahren SB.2024.00104 und SB.2024.00105 vereinigt wurden sowie auf Vernehmlassung und die Einholung einer Beschwerdeantwort vorerst verzichtet wurde,

in der Erwägung,

dass Entscheide des Steuerrekursgerichts gemäss § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden müssen,

dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts am 16. September 2024 zugestellt wurde und die Frist für die Beschwerde am 16. Oktober 2024 endete,

dass das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der vervollständigten Beschwerde vom 16. Oktober 2024 aber erst am 17. Oktober 2024 eingegangen ist,

da zudem gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG gesetzliche Rechtsmittelfristen nur in hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen erstreckt werden können; werden die Rechtsmittelfristen nicht eingehalten, wird vorbehaltlich allfälliger Fristwiederherstellungsgründe auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 13),

dass eine Fristwiederherstellung gemäss § 15 Abs. 2 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG nur in Betracht kommt, wenn die säumige Partei innert 30 Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung innert der gleichen Frist nachholt,

dass weder entsprechende Ausnahmegründe nach § 15 Abs. 1 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind noch ein Fristwiederherstellungsgesuch nach § 15 Abs. 2 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG gestellt wurde,

dass Rechtsmitteleingaben an das Verwaltungsgericht gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG einen Antrag und eine Begründung enthalten müssen,

dass der Beschwerdeführer in der ersten Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zwölf Randziffern mit Text einreichte und anschliessend 20 weisse Seiten folgten bis zur Randziffer 58, die wieder Text enthielt,

dass der Beschwerdeführer in der ersten Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zudem Beweisofferten von 0A über 01 bis 12 als auch 4 Positionen an Editionsbegehren stellte,

dass sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. Oktober 2024 darauf berief, dass im Zug des cloudbasierten Migrationsprozesses ein IT-Fehler entstanden sei und Dokumente mit einer Art Datenschutz bzw. einem weissen Wasserzeichen versehen vom Drucker mit weissen Seiten und damit unvollständig ausgedruckt worden seien und die Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2024 davon betroffen gewesen sei,

dass die nachgereichte Beschwerdeeingabe, ebenfalls datiert auf den 9. Oktober 2024, verändert wurde, indem bereits die Anträge von 11 auf 10 reduziert wurden, durch Streichung des ursprünglichen Antrags Nr. 8,

dass die nachgereichte Beschwerdeeingabe im Weiteren nun lediglich gesamthaft 41 Randziffern, statt wie zuvor 58 Randziffern enthält,

dass auch die Beweisofferten in der Anzahl von 13 auf 19 (neu A bis D, 15 und 16) verändert und ergänzt wurden,

dass auch die Editionsbegehren um einen zusätzlichen Punkt ergänzt wurden,

dass die Seiten zudem neu durchnummeriert wurden,

dass aufgrund der vorgenommenen Änderungen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 nicht lediglich aufgrund von IT-Problemen falsch ausgedruckt und im Nachgang erneut korrekt ausgedruckt wurde, sondern nach Ablauf der Beschwerdefrist offensichtlich ergänzt und abgeändert wurde,

dass sich der Beschwerdeführer – der beruflich als Rechtsanwalt tätig ist – damit in unzulässiger Weise die Rechtsmittelfrist verlängert hat,

dass damit die nachträgliche Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2024 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt und eingereicht wurde und daher aus dem Recht zu weisen ist,

dass somit einzig die ursprüngliche Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zu beachten ist,

dass diese indessen dem Begründungserfordernis einer Rechtsmitteleingabe an das Verwaltungsgericht nicht entspricht,

dass damit auf die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

dass damit die erhobenen Ausstandsbegehren gegen C, D und E gegenstandslos geworden sind,

dass die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und ihm damit keine Entschädigung zusteht (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG),

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aus formellen Gründen als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat (§ 16 Abs. 1 VRG),

dass die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und vom rechtskundigen Vertreter somit verspätet eingereicht wurde,

dass gegen diese Verfügung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offensteht,

verfügt:

1.    Die Ausstandsbegehren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Auf die Beschwerde SB.2024.00104 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 wird nicht eingetreten.

4.    Auf die Beschwerde SB.2024.00105 betreffend direkte Bundessteuer 2011 und 2012 wird nicht eingetreten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00104 wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50    Zustellkosten, Fr.    287.50    Total der Kosten.

6.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00105 wird festgesetzt auf

       Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50    Zustellkosten, Fr.    252.50    Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

8.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

9.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt B;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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