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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2025 SB.2024.00074

28 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,436 parole·~17 min·6

Riassunto

Staats- und Gemeindesteuern 2019 | [Die Bestimmung des Verkehrswerts der streitbetroffenen, nicht kotierten Aktien ist aufgrund der starken Personenbezogenheit der betreffenden Gesellschaft in Anwendung der modifizierten Praktikermethode mit je einfacher Gewichtung des Ertragswerts und des Substanzwerts vorzunehmen.] In Anwendung der Grundsätze gemäss der Wegleitung KS 28 ergibt sich bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (E. 2.4.2). Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden (E. 2.4.3). Wie sich aus den Akten ergibt und durch sie selbst vorgebracht wird, war die Gesellschaft in der streitbetroffenen Steuerperiode nicht inaktiv. Bis heute wurde die Gesellschaft nicht in Liquidation gesetzt, was gegen eine Einstellung ihrer geschäftlichen Tätigkeit spricht. Das Unternehmen erzielte den Angaben der Beschwerdeschrift zufolge in der Steuerperiode 2021 mit bloss einem einzigen erfolgreichen Mandat einen Millionengewinn. Bereits aus diesem Grund erweist sich die seitens des kantonalen Steueramts angewandte Bewertungsmethode für die streitbetroffene Steuerperiode als korrekt (E. 2.4.5.3) Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00074   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2019

[Die Bestimmung des Verkehrswerts der streitbetroffenen, nicht kotierten Aktien ist aufgrund der starken Personenbezogenheit der betreffenden Gesellschaft in Anwendung der modifizierten Praktikermethode mit je einfacher Gewichtung des Ertragswerts und des Substanzwerts vorzunehmen.] In Anwendung der Grundsätze gemäss der Wegleitung KS 28 ergibt sich bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (E. 2.4.2). Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden (E. 2.4.3). Wie sich aus den Akten ergibt und durch sie selbst vorgebracht wird, war die Gesellschaft in der streitbetroffenen Steuerperiode nicht inaktiv. Bis heute wurde die Gesellschaft nicht in Liquidation gesetzt, was gegen eine Einstellung ihrer geschäftlichen Tätigkeit spricht. Das Unternehmen erzielte den Angaben der Beschwerdeschrift zufolge in der Steuerperiode 2021 mit bloss einem einzigen erfolgreichen Mandat einen Millionengewinn. Bereits aus diesem Grund erweist sich die seitens des kantonalen Steueramts angewandte Bewertungsmethode für die streitbetroffene Steuerperiode als korrekt (E. 2.4.5.3) Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS ERTRAGSWERT GUTACHTEN HANDÄNDERUNG KREISSCHREIBEN NR. 28 NICHT KOTIERTE WERTPAPIERE PRAKTIKERMETHODE SUBSTANZWERT VERMÖGENSSTEUER VERMÖGENSSTEUERWERT

Rechtsnormen: Art. 95 lit. a BGG Art. 95 lit. e BGG § 14 Abs. I StG § 39 Abs. I StG § 51 StG Art. 14 Abs. I StHG Art. 215 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00074

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019,

hat sich ergeben:

I.  

A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) führten in ihrer Steuererklärung 2019 unter ihrem steuerbaren Vermögen namentlich eine Beteiligung an der D AG mit Sitz in E auf. Für den Vermögenssteuerwert stellten sie auf den Substanzwert der Gesellschaft in Höhe von Fr. … ab. Die D AG war am 13. Juni 2016 mit dem Zweck der Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere für institutionelle Investoren, gegründet worden. Der Pflichtige (Jahrgang 1947) ist seit Ende 2018 im Besitz aller 100 vinkulierten Namenaktien der Gesellschaft mit Nominalwert von je Fr. …

Mit Einschätzungsentscheid vom 19. Januar 2023 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. …; zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Den Vermögenssteuerwert der D AG setzte der zuständige Steuerkommissär dabei in Anwendung der Praktikermethode auf Fr. … fest.

Die hiergegen erhobene Einsprache, in welcher die Pflichtigen die Besteuerung der D AG zum deklarierten Substanzwert der Gesellschaft beantragten, hiess das kantonale Steueramt am 14. Juni 2023 teilweise gut. Es schätzte die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. …; zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein, wobei es den Ertragswert der D AG aufgrund ihrer starken Personenbezogenheit nur einfach statt doppelt gewichtete.

II.  

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Neuveranlagung des Steuerjahres 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern beantragen. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde F liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Die Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2024 deckt sich – mit Ausnahme der Randziffern 50, 57, 59, 61, 66 und 67 – über 17 Seiten hinweg nahezu wortgenau mit der Rekurseingabe an die Vorinstanz vom 12. Juli 2023, obschon die Sätze und Absatzgliederung teils minim angepasst und/oder umgestellt wurden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, weshalb auf die Beschwerde nachfolgend nur insoweit einzutreten ist, als dass sie sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036, SB.2023.00037, 1.4; VGr, 4. November 2020, SB.2020.00073, E. 1.2). Die betreffenden Anforderungen mussten dem berufsmässigen Rechtsvertreter der Pflichtigen bekannt sein, weshalb die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nachfolgend nur berücksichtigt werden, sofern sie nicht einer wortgleichen Übernahme der Rekursschrift entsprechen.

2.  

2.1 Umstritten ist der Vermögenssteuerwert der durch den Pflichtigen am Ende der Steuerperiode 2019 gehaltenen, nicht kotierten Aktien der D AG, wobei sich die Parteien hinsichtlich der anwendbaren Bewertungsmethode uneinig sind.

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Massgebend ist der Vermögensstand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 StG). Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 128 I 240; BGr, 22. Juni 2015, 2C_1118/2014, E. 2.1; VGr, 2. Juli 2024, SB.2024.00047, E. 3.2.1; VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.1).

2.2.2 Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthält das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend: Wegleitung KS 28; Version vom 28. August 2008). Die Wegleitung KS 28 bezweckt für die Vermögenssteuer eine schweizweit einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (Ziff. 1 Abs. 1). Für die Bewertung ist gemäss der Wegleitung KS 28 nach Art der Unternehmung zu unterscheiden (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1). 

Gemäss Ziff. 2 der Wegleitung KS 28 entspricht der Verkehrswert bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet. Der Wert nicht kotierter Aktien wird insbesondere durch deren bisherigen und erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft sowie durch weitere Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liquidität des Unternehmens und die Stabilität des Geschäftsbetriebes bestimmt. Die Ermittlung des Verkehrswertes von Aktien hat daher grundsätzlich aufgrund des Substanz- und des Ertragswertes zu erfolgen. In Einklang damit sieht die Wegleitung KS 28 vor, dass der für den Verkehrswert von Aktien von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften sowie von Domizil- und gemischten Gesellschaften massgebende Unternehmenswert bei Fehlen einer Handänderung unter unabhängigen Dritten grundsätzlich nach der sogenannten Praktikermethode durch zweimalige Gewichtung des Ertragswertes und einfache Gewichtung des Substanzwertes zu ermitteln ist (Ziff. 34 ff.; vgl. dazu auch BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.2; BGr, 14. Januar 2015, 2C_1082/2013 / 2C_1083/2013, E. 5.3). 

2.2.3 Wird die Bewertung aufgrund der Wegleitung vorgenommen, so greift die Vermutung, die Bewertung gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt. Vertritt ein Steuerpflichtiger die gegenteilige Auffassung, obliegt es ihm, den Gegenbeweis zu erbringen (Kommentar SSK 2024 zur Wegleitung KS Nr. 28, Rz. 1).

2.2.4 Die Wegleitung KS 28 ist indes keine von einer Bundesbehörde erlassene Rechtsnorm und kann somit von vornherein kein Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] darstellen. Ebenso wenig lässt sie sich als interkantonales Recht im Sinn von Art. 95 lit. e BGG qualifizieren. Denn bei der Wegleitung KS 28 handelt es sich um eine reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten. Indessen gilt die Wegleitung KS 28 nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1; BGr, 1. Oktober 2019, 2C_321/2019, E. 2.3; BGr, 16. September 2019, 2C_328/2019, E. 5.2; BGr, 5. Januar 2017, 2C_826/2015, E. 4.3). Jedenfalls in Bezug auf die Vermögenssteuer wird davon ausgegangen, dass die Wegleitung KS 28 bei der Verkehrswertermittlung nicht kotierter Wertpapiere grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber eine Abweichung von dieser  Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen; VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.4; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 39 N. 24).

2.3  

2.3.1 Die Pflichtigen machen geltend, aufgrund einer aktenkundigen Handänderung liege eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes im vorgenannten Sinn vor.

2.3.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Pflichtige habe im Herbst 2018 bereits 95 der 100 D-AG-Aktien gehalten, bevor er am 2. November 2018 die restlichen fünf Aktien für Fr. … von der G AG erworben habe. Indessen habe es sich dabei lediglich um eine Beteiligung von 5 % gehandelt, welche über ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag (31. Dezember 2019) erworben worden sei. Mit Blick auf die Grössenordnung der Transaktion und den zeitlichen Aspekt könne diese kaum als massgebliche Handänderung zur Verkehrswertbestimmung per 31. Dezember 2019 herangezogen werden. Weiter sei Rechtsanwalt H aus I sowohl in der D AG wie auch in der G AG einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Auch J sei in beiden Gesellschaften als Geschäftsführer tätig bzw. tätig gewesen. Die Handänderung dürfte daher eher zwischen Partnern statt unabhängigen Dritten erfolgt sein. Einem Schreiben der Pflichtigen vom 21. Juli 2022 zufolge sei der Preis überdies Verhandlungssache gewesen und es liege keine Dokumentation über die Preisberechnung vor. Die tatsächliche Preisbildung gehe aus dem Kaufvertrag nicht hervor, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beteiligten einen unter dem Verkehrswert liegenden Preis vereinbart hätten. Die Pflichtigen räumten dies denn auch selbst ein, indem sie für die Steuerperiode 2018 auf einen relevanten Substanzwert von Fr. … pro Aktie statt von Fr. … hinwiesen.

2.3.3 Hiergegen wenden die Pflichtigen ein, der Pflichtige habe die fünf Aktien der D AG im November 2018 von der G AG als unabhängiger Dritter erworben. Das Kaufgeschäft sei nicht unter Partnern erfolgt, denn damit seien einzig Aktionäre gemeint, welche über einen Aktionärsbindungsvertrag gebunden seien, oder auch Verwaltungsräte derselben Gesellschaft, die über ihre Tätigkeit geschäftlich miteinander verbunden seien. Der Substanzwert für die Aktien habe gemäss Bewertungsmitteilung 2017 rund Fr. … betragen, was rund Fr. … pro Aktie entspreche. Daher sei der bezahlte Kaufpreis pro Stück anlässlich der Handänderung nicht völlig abwegig. Die Verkäuferin habe keinen Grund gehabt, dem Pflichtigen preislich um Fr. … pro Aktie entgegenzukommen, weshalb der seitens des kantonalen Steueramts festgelegte Verkehrswert von Fr. … pro Aktie offensichtlich übersetzt sei.

2.3.4 Hat in Bezug auf die zu bewertenden Aktien eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird so lange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (Wegleitung KS 28 Rz. 2 Abs. 5). Die Wegleitung will damit in den Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten Wertpapiere gebildet wird, auf diesen am freien Markt erzielten Preis abstellen. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Preisbildung ist allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine im Sinn der Wegleitung beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten vor (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024, E. 4.4.2; VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00097, E. 2.4). Demzufolge gelten etwa Handänderungen zwischen Aktionären als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent ist und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist (Kommentar SSK 2024 zur Wegleitung KS Nr. 28, Rz. 2).

2.3.5 Vorliegend ist der Schluss der Vorinstanz, gemäss welchem die seitens der Pflichtigen aufgeführte Handänderung nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt sei, nicht zu beanstanden. Es handelte sich bei der Einigung zwischen den Aktionären der D AG nicht um eine Preisbildung auf dem freien Markt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Pflichtige, welcher zu besagtem Zeitpunkt ohnehin bereits Mehrheitsaktionär der D AG war, durch das vereinbarte Kaufgeschäft rasch und bewusst Alleinaktionär der durch ihn gegründeten Gesellschaft werden sollte. Äussere Umstände beeinflussten somit die Preisbildung. Ferner deutet der Umstand, dass H als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat beider Kaufparteien amtete, auf eine enge geschäftliche Verflechtung der kaufbeteiligten Unternehmen hin. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, gemäss welchen jemals ein Verkauf der fünf D-AG-Aktien auf dem freien Markt zur Diskussion stand, weshalb unklar ist, wie viel ein von der D AG unabhängiger Dritter für die Aktien zu zahlen bereit gewesen wäre. Unabhängig vom Bestand eines allfälligen Aktionärsbindungsvertrags ist somit ein Näheverhältnis zwischen den Kaufparteien erstellt. Für die Verkehrswertbestimmung der streitbetroffenen Aktien kann bereits aufgrund dieses Näheverhältnisses nicht auf die besagte Handänderung abgestellt werden. Ferner mangelt es an einer transparenten, nach einer (nachweislich) wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommenen Preisbildung. Überdies erwog die Vorinstanz zu Recht, die Pflichtigen hätten bei der Deklaration des Substanzwerts in der Steuerperiode 2018 auf einen anderen Wert als auf den vereinbarten Kaufpreis abgestellt. Dies deutet ebenfalls auf einen unterpreislichen Verkauf der Aktien hin. Die Vorbringen der Pflichtigen, gemäss welchen der vereinbarte Kaufpreis "nicht völlig abwegig" sei, vermögen diese Vermutung nicht umzustossen. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die besagte Handänderung in zeitlicher Hinsicht überhaupt als massgeblich im Sinn der Wegleitung KS 28 erachtet werden kann, da seit dem Abschluss des Kaufgeschäfts und dem für die Bewertung massgeblichen Stichtag mehr als zwölf Monate vergingen (vgl. hierzu VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00116, E. 3.1.3).

2.4  

2.4.1 Zu klären bleibt, ob für die Bestimmung des Verkehrswerts der streitbetroffenen Aktien auf die modifizierte Praktikermethode durch je einfache Gewichtung des Ertrags- und des Substanzwerts der D AG oder einzig auf den Substanzwert des Unternehmens abzustellen ist.

2.4.2 In Anwendung der Grundsätze gemäss der Wegleitung KS 28 ergibt sich bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS Nr. 28, Rz. 34).

2.4.3 Im Kommentar SSK 2024 wird zu Rz. 5 ff. darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen der Ertragswert einer Unternehmung nicht bzw. schwer veräusserbar ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung > 50 %, wobei die Quoten von gemeinsam besteuerten Ehegatten zusammengerechnet werden) beruht. Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden. Für Vermögenssteuerzwecke hat das Bundesgericht schon mehrfach die durch die Steuerverwaltung vorgenommene Bewertung zum einfachen Ertragswert und einfachen Substanzwert bei Gesellschaften geschützt, deren Anteile zu 100 % im Eigentum des Beschwerdeführers standen (vgl. BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 6.1.1; BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 5.1).

2.4.4 Nur auf den Substanzwert abgestellt wird indes bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (KS Nr. 28, Rz. 38), Immobiliengesellschaften (KS Nr. 28, Rz. 42) sowie Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen im Gründungsjahr und in der Zeit der Aufbauphase (KS Nr. 28, Rz. 32). Dies wird unter anderem damit erklärt, dass die Berücksichtigung des Ertragswerts nur dort sinnvoll ist, wo nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste – d. h. die Ertragskraft – für den (Verkehrs-)Wert einer Gesellschaft entscheidend ist (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008, E. 6.1), was bei den genannten Gesellschaften nicht der Fall ist. Wie das Bundesgericht festhielt, würde eine Bewertung, die ausschliesslich auf dem Substanzwert beruht, systematisch zu einer sehr niedrigen Bewertung der Aktien von Dienstleistungsunternehmen führen, deren Wert von der Tätigkeit ihres einzigen Aktionärs abhängt. Es sei stark zu bezweifeln, dass eine solche Methode den in Art. 14 StHG vorgesehenen Grundsatz der Bewertung zum Verkehrswert einhalten würde (BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 6.2.3). 

2.4.5  

2.4.5.1 Die Vorinstanz erwog zur Verkehrswertbewertung der Aktien mit je einmaliger Gewichtung von Ertrags- und Substanzwert, das Bundesgericht habe im Entscheid 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019 die Argumentation verworfen, dass sich bei der Veräusserung einer personenbezogenen Gesellschaft in keinem Fall ein Goodwill über dem Substanzwert erzielen lasse. Vielmehr sei auch bei solchen Unternehmen nicht unrealistisch, dass im Markt eine Reputation und ein Kundenstamm aufgebaut worden seien, die unabhängig von der Persönlichkeit des Mitarbeiters einen Marktwert darstellen könnten, für welchen ein potenzieller Käufer bereit wäre, einen erheblichen Preis zu bezahlen. Mit einer je einmaligen Gewichtung von Ertrags- und Substanzwert werde die Gesellschaft als Ganzes bewertet, wie sie sich präsentiere. Der Umstand, dass die Arbeitskraft und die Kundenbeziehungen des Pflichtigen bei einem Verkauf des Unternehmens nicht mehr zur Verfügung stünden, müsse bei dieser schematischen Betrachtungsweise ausser Acht bleiben. Im Jahr 2019 seien für die D AG zwei Arbeitsverträge aktenkundig; für den Pflichtigen selbst als exekutiven Verwaltungsratspräsidenten sowie für eine Leiterin Office Management im 50%-Pensum. Zweieinhalb Jahre nach der streitbetroffenen Steuerperiode sei auch eine der Töchter des Pflichtigen für das Office Management angestellt worden. Als Verwaltungsräte tätig seien ferner der einzelzeichnungsberechtigte H und vom 19. Dezember 2018 bis 1. April 2020 K. Bis am 21. Mai 2019 sei zudem J kollektivzeichnungsberechtigt gewesen. Aufgrund der starken Personenbezogenheit der Gesellschaft sei diese mit je einfacher Gewichtung von Ertrags- und Substanzwert bewertet worden. Die stichtagsbezogene Bewertung sei zu Recht zum Fortführungswert erfolgt und per 31. Dezember 2019 auf den Einzelabschluss per 31. Dezember 2018 (Vorjahreszahlen) abgestellt worden. Die schwankenden Honorare der D AG seien nicht als ausserordentliche Ereignisse zu qualifizieren, bildeten wenige (sehr) lukrative Mandate doch das Kerngeschäft des Unternehmens.

2.4.5.2 Hiergegen wenden die Pflichtigen ein, die Vorinstanz verkenne, dass vorliegend tatsächlich kein Goodwill über dem Substanzwert der Gesellschaft gebildet worden sei. Die wenigen Kunden der D AG wollten die Mediationsdienstleistungen ausschliesslich seitens des Pflichtigen beziehen, unabhängig vom Bestand einer AG. Nebst dem Pflichtigen gebe es keine weiteren Mitarbeiter, keinen Kundenstamm und kein Know-how, welches auf den Käufer transferiert werden könnte. Diese wichtige Besonderheit hätten beide Vorinstanzen verkannt, was zu einer Verletzung von § 39 StG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 StHG führe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht zwischen unternehmensbezogener und personenbezogener Ertragskraft unterschieden. Könne keine Ertragskraft übertragen werden, komme einzig der Substanz- bzw. der Liquidationswert als Wertmass zum Tragen.

2.4.5.3 Den Vorbringen der Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Akten ergibt und durch sie selbst vorgebracht wird, war die D AG in der streitbetroffenen Steuerperiode nicht inaktiv. Bis heute wurde die Gesellschaft nicht in Liquidation gesetzt, was gegen eine Einstellung ihrer geschäftlichen Tätigkeit spricht. Das Unternehmen erzielte den Angaben der Beschwerdeschrift zufolge in der Steuerperiode 2021 mit bloss einem einzigen erfolgreichen Mandat einen Millionengewinn. Bereits aus diesem Grund erweist sich die seitens des kantonalen Steueramts angewandte Bewertungsmethode für die streitbetroffene Steuerperiode als korrekt, kann dieser Umstand am relevanten Bewertungsstichtag doch nicht ausser Acht gelassen werden. Ferner kann in Anlehnung an die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass der Pflichtige sein Know-how im Bereich der Mediation anlässlich eines Verkaufs seiner Gesellschaft nicht zumindest teilweise weitergeben konnte, zumal in den Folgeperioden eine Tochter von ihm für das Unternehmen tätig wurde. Obschon aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Aufträge der D AG nicht vom Vorhandensein eines eigentlichen Kundenstamms auszugehen ist, dürfte die erfolgreiche Tätigkeit des Pflichtigen zum Aufbau einer bedeutsamen Reputation der Gesellschaft beigetragen haben, welcher durchaus ein Marktwert zuzusprechen ist. Demgegenüber wird der Personenbezogenheit der Gesellschaft durch eine modifizierte Anwendung der Praktikermethode mit bloss einmaliger Gewichtung des Ertragswerts Rechnung getragen.

2.4.5.4 An den vorstehenden Erwägungen ändert auch der seitens der Pflichtigen angerufene Bundesgerichtsentscheid 5A_361/2022 vom 24. November 2022 nichts. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, war im betreffenden Entscheid die Bewertung der jeweiligen Einzelunternehmen von Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung streitig. Die Pflichtigen führen gestützt auf den Entscheid aus, bei der Verkehrswertbewertung eines Unternehmens sei zwischen unternehmensbezogener und personenbezogener Ertragskraft zu unterscheiden, wobei die rein personenbezogene Ertragskraft, namentlich der Wert der eigenen Leistung des Unternehmers, nicht übertragbar sei. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen kann diesen Vorbringen vorliegend indes nicht gefolgt werden, ist doch ein gewisser Übertrag bzw. eine Weitervermittlung des Wissens des Pflichtigen nicht ausgeschlossen (vgl. E. 2.4.5). Ferner verkennen die Pflichtigen, dass für die Bestimmung des Verkehrswerts nicht kotierter Aktien im Steuerrecht eine gefestigte Praxis besteht (vgl. E. 2.4.3 f.) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zu Recht, nicht zuletzt bei der Vermögenssteuer dränge sich eine schematisierte Lösung auf, welche den Bedürfnissen einer effizienten Verwaltung gerecht werde. Ferner könnten der Verkehrswertbestimmung von Wertpapieren ohne Kurswert im Rahmen von güterrechtlichen Auseinandersetzungen von Ehepaaren zur (einmaligen) Festlegung ihrer gegenseitigen Ersatzforderungen gemäss Art. 215 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) nicht per se dieselben Prämissen zugrunde gelegt werden wie deren Bewertung im Rahmen der (schweizweiten) Vermögensbesteuerung einer Unzahl von jeweils jährlich aufs Neue möglichst gleichmässig einzuschätzenden Wertpapierinhabern. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als sachlich begründet und erscheinen entgegen den Vorbringen der Pflichtigen nicht willkürlich. Aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Unternehmensbewertung anlässlich einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie zwecks (jährlicher) Festsetzung der Vermögenssteuer ist auch keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit ersichtlich.

2.4.6 Auf die Vorbringen der Pflichtigen hinsichtlich der Erkrankung des Pflichtigen, welche eine gesundheitsbedingte Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit begründet hätte, ist bereits mangels substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher einzugehen (vgl. E. 1.2). Ferner ist – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – eine allfällige krankheitsbedingte Aufgabe seiner Berufstätigkeit im Geschäftsjahr 2022 für die Verkehrswertbewertung der Aktien der Gesellschaft in der zu beurteilenden Steuerperiode 2019 nicht entscheidrelevant.

2.4.7  

2.4.7.1 Abschliessend zu beurteilen bleibt der Antrag der Pflichtigen auf Erstellung eines Bewertungsgutachtens, welches feststellen soll, dass sich der Wert der D AG einzig über ihr vorhandenes Eigenkapital definiere. Durch Klärung mit welchem Geschäftsmodell der bisherige Umsatz generiert worden sei, soll festgestellt werden, dass die Gesellschaft in den Vor- und Folgejahren ohne den Pflichtigen keinen Umsatz generiert hätte, weshalb ein allfälliger Käufer einzig den Substanzwert zu bezahlen bereit gewesen wäre.

2.4.7.2 Für die vorliegende Beurteilung erscheint die Erstellung des beantragten Bewertungsgutachtens weder erforderlich noch zweckdienlich. Denn gemäss welcher Methode der Verkehrswert der streitbetroffenen Aktien in der fraglichen Steuerperiode festzusetzen ist, ist in erster Linie eine Rechtsfrage, welche nicht mittels eines Gutachtens geklärt werden kann. Überdies ist das Geschäftsmodell der D AG nicht umstritten und es ist erstellt, dass die Gesellschaft in der Steuerperiode 2021 mit dem Pflichtigen bzw. durch dessen Einsatz Einnahmen in Millionenhöhe erzielt hat. Der betreffende Antrag ist folglich abzuweisen.

2.4.8 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu bestätigen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 7'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde F.