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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2024 SB.2024.00029

29 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,782 parole·~14 min·8

Riassunto

Staats- und Gemeindesteuern 2020 | [Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2020 im Kanton Zürich beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig war.] Zunächst ist hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren anzumerken, dass sie als im Kanton Zürich unbestritten zumindest beschränkt steuerpflichtige juristische Person zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet war (E. 3.3.1). Dem kantonalen Steueramt ist es gelungen, den Hauptbeweis zu erbringen, dass das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr 2020 nicht im Kanton Obwalden, sondern im Kanton Zürich gelegen ist (E. 3.3.2). Der Pflichtigen gelingt es nicht, einen Gegenbeweis über eine im Kanton Obwalden gelegene tatsächliche Verwaltung zu erbringen (E. 3.3.3). In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche auf eine qualitativ oder quantitativ erhebliche Tätigkeit der Pflichtigen im Kanton Obwalden hinweisen würden. Eine nähere Abklärung der dortigen Verhältnisse wird, wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, durch die verweigerte Mitwirkung der Pflichtigen verunmöglicht. Folglich kann nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte der Pflichtigen im Kanton Obwalden ausgegangen werden (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00029   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2020

[Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2020 im Kanton Zürich beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig war.] Zunächst ist hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren anzumerken, dass sie als im Kanton Zürich unbestritten zumindest beschränkt steuerpflichtige juristische Person zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet war (E. 3.3.1). Dem kantonalen Steueramt ist es gelungen, den Hauptbeweis zu erbringen, dass das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr 2020 nicht im Kanton Obwalden, sondern im Kanton Zürich gelegen ist (E. 3.3.2). Der Pflichtigen gelingt es nicht, einen Gegenbeweis über eine im Kanton Obwalden gelegene tatsächliche Verwaltung zu erbringen (E. 3.3.3). In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche auf eine qualitativ oder quantitativ erhebliche Tätigkeit der Pflichtigen im Kanton Obwalden hinweisen würden. Eine nähere Abklärung der dortigen Verhältnisse wird, wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, durch die verweigerte Mitwirkung der Pflichtigen verunmöglicht. Folglich kann nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte der Pflichtigen im Kanton Obwalden ausgegangen werden (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ARBEITSORT AUFENTHALT BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT BETRIEBSSTÄTTE MITWIRKUNGSPFLICHT ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT WOHNORT

Rechtsnormen: Art. 36 Abs. III BV Art. 127 Abs. III BV Art. 640 OR § 55 StG § 56 Abs. I lit. b StG § 57 Abs. II StG § 57 Abs. III StG § 135 Abs. II StG Art. 21 Abs. I lit. b StHG Art. 42 Abs. II StHG Art. 56 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00029

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A AG, vertreten durch I AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020,

hat sich ergeben:

I.  

Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt die A AG die Erbringung von Vermögensberatungs-, Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsdienstleistungen, die Entwicklung von Finanzprodukten sowie das Erbringen von unterstützenden Dienstleistungen im Bereich der allgemeinen Finanz- und Vermögensberatung. Die Gesellschaft wurde am 2003 unter ihrem damaligen Firmennamen A AG mit Sitz an der B-Strasse 01 in H gegründet. Ihren Sitz verlegte sie 2006 nach C (OW) und 2013 an die D-Strasse 02 in E (OW). 2023 verlegte die A AG ihren Sitz schliesslich an den F-Weg 03 in G (SZ). In H hatte die Gesellschaft ab 2007 eine eingetragene Zweigniederlassung an der B-Strasse 01 (bzw. ab Juli 2018 an der B-Strasse 04), welche sie 2023 wieder löschen liess.

Für die Steuerperiode 2020 legte die A AG ihrer (leeren) zürcherischen Steuererklärung analog zu den Vorjahren die ausgefüllte Steuererklärung des Kantons Obwalden bei. Sie beantragte, vom steuerbaren Reingewinn von Fr. … 10 %, entsprechend Fr. 30'420.-, als Vorausanteil dem Kanton Obwalden als ihrem Sitzkanton zuzuweisen. Der restliche Gewinn soll dem Kanton Zürich als Betriebsstättekanton zugewiesen werden. Die deklarationsgemässe Veranlagung im Kanton Obwalden erwuchs in Rechtskraft.

Mit Auflage vom 5. Juli 2022 gab das kantonale Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche Zugehörigkeit im Kanton näher ab, und forderte diesbezüglich weitere Auskünfte und Unterlagen bei ihr ein.

Nach erfolgter Stellungnahme und Einreichung eines Teils der eingeforderten Dokumente durch die Gesellschaft, schätzte das kantonale Steueramt sie am 24. November 2022 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. … ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 3. Februar 2023 ab.

II.  

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der A AG mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. März 2024 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei die Aufteilung der Steuerfaktoren gemäss eingereichter Steuererklärung vorzunehmen. Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

2.1 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Pflichtige in der fraglichen Steuerperiode 2020 steuerrechtliche Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich aufwies und im Kanton einer Steuerpflicht unterstand. Streitig ist hingegen in welchem Umfang – unbeschränkt oder beschränkt – die Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand.

2.2 Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschafts-organe andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).

2.3 Eine nur beschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen Fällen beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff der Betriebsstätte wird weder in § 56 StG noch in Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG näher definiert, weshalb diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, das heisst ständige körperliche Anlagen, in denen das Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3; vgl zum Ganzen: VGr, 1. Dezember 2021, SB.2021.00012, E. 2.2).

2.4  

2.4.1  Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis).

Ist der Hauptbeweis für die (unbeschränkte) Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht bzw. das Vorliegen einer bloss beschränkten Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).

2.4.2 Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht gilt, dass die steuerpflichtige Person auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen muss (§ 135 Abs. 2 StG, Art. 42 Abs. 2 StHG). Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt werden die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein müssen den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch notwendig und der steuerpflichtigen Person zumutbar. Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei von der steuerpflichtigen Person vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (Zweifel/ Hunziker, Kommentar StHG, Art. 42 StHG N. 3b, N. 4 und N. 38a). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Pflichtige betreibe in der Stadt H an bester Lage ein erfolgreiches Vermögensverwaltungsgeschäft. Aufgrund der hiesigen Betriebsstätte und der dadurch begründeten beschränkten Steuerpflicht sei sie von vornherein zur vorbehaltlosen Mitwirkung im Verfahren verpflichtet gewesen, doch habe sie sich fast vollständig und ausdrücklich geweigert, bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Aufgrund der Infrastruktur in H, des dort angestellten Personals, der erzielten Umsätze sowie der unmittelbaren Nähe zum Wohnort des Gründers und Geschäftsführers der Pflichtigen in J., habe das kantonale Steueramt zu Recht abgeklärt, ob sich die tatsächliche Geschäftsführung der Pflichtigen in H abspiele. Die Pflichtige selbst habe sich bis zum heutigen Tag geweigert, entscheidwesentliche Dokumente einzureichen. Demgegenüber seien die wenigen eingereichten Schriftstücke ungeeignet, den Sachverhalt zu erhellen. So sei im Mietvertrag die Bezeichnung des Mietobjekts völlig unklar und der Vertrag sei nicht unterzeichnet. Überdies muteten die monatlichen Kosten von Fr. … im Vergleich zum Raumaufwand in H im Jahr 2020 von über Fr. … verschwindend klein an. Die Generalversammlungen sowie die Verwaltungsratssitzungen im Jahr 2021 hätten online stattgefunden, weshalb daraus ebenfalls keine Erkenntnisse für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung gewonnen werden könnten. Überdies sei in sieben der acht eingereichten Arbeitsverträge H als Arbeitsort angegeben. Lediglich der Arbeitsort des Gründers und Geschäftsführers der Pflichtigen habe C (OW) als Arbeitsort genannt. Allerdings sei eine substanziierte Schilderung über die Tätigkeit am formellen Sitz der Gesellschaft bzw. ein Nachweis über einen Aufenthalt des Geschäftsführers vor Ort nicht erbracht worden. Es sei zu vermuten, dass die operative Führung der Unternehmung überwiegend in den Räumlichkeiten in H erfolgt sei, wo der Geschäftsführer der Pflichtigen sich nur schon zur Überwachung und Anleitung des Personals und zur Vorbereitung seiner zahlreichen Auslandsreisen regelmässig habe aufhalten müssen. Die Ausführungen zu russischen Kunden, welche E als Standort bevorzugen würden, seien viel zu vage und nicht belegt. Ferner habe die Pflichtige zu einer umfassenden Untersuchung über den Ort ihrer tatsächlichen Leitung im Jahr 2010 keinerlei Belege eingereicht. Im Übrigen hätten sich die Verhältnisse seither offensichtlich verändert, da sich der Sitz der Pflichtigen und der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der angeblich untersuchten Steuerperiode 2006 in der Stadt H und nur für gerade neun Tage in C (OW) befunden hätten. Heute sei die Gesellschaft jedoch in E (OW) domiziliert. Die Steuerbehörde sei daher willkürfrei davon ausgegangen, dass die operative Leitung der Gesellschaft in der Steuerperiode 2020 in H erfolgt sei. 

Für eine im Kanton Obwalden gelegene Betriebsstätte lägen keinerlei Anhaltspunkte vor.

3.2 Demgegenüber wendet die Pflichtige ein, es treffe sie keine umfassende Mitwirkungspflicht. Vielmehr habe das kantonale Steueramt ein Briefkastendomizil ihrerseits im Kanton Obwalden beweisen müssen. Es stehe ausser Frage, dass nicht die gesamte Verwaltungstätigkeit im Kanton Obwalden stattgefunden habe. Hingegen habe der Kanton für sie eine hohe strategische Bedeutung, weil dort der einzige (russische) Mitaktionär seinen Wohnsitz gehabt habe. Dieser habe die Nähe zu den Büros für Besprechungen über Kundenakquisitionen und anderen strategischen Themen sehr geschätzt. Die Akquisitionstätigkeit in Russland sei für sie von zentraler Bedeutung. Aufgrund der häufigen Anwesenheit ihres Geschäftsführers vor Ort sei auch keine Postweiterleitung erforderlich gewesen. Sofern der Standpunkt vertreten werden sollte, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich liege, so liege im Kanton Obwalden mindestens eine Betriebsstätte vor.

3.3  

3.3.1 Zunächst ist hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren anzumerken, dass sie als im Kanton Zürich unbestritten zumindest beschränkt steuerpflichtige juristische Person zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet war (vgl. E. 2.2.2). Der Umstand, dass sie ihren Pflichten nicht nachgekommen ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung zu würdigen.

3.3.2 Zu überprüfen ist weiter, ob dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin gelungen ist. Hierfür sprechen die an zentraler Lage in H gelegenen Büroräumlichkeiten der Pflichtigen, in welchen gemäss den eingereichten Arbeitsverträgen die Mehrheit ihres Personals der täglichen Arbeit bzw. dem Kerngeschäft der Pflichtigen nachgeht. Demgegenüber ist ungewiss, ob die Pflichtige im Steuerjahr 2020 über Geschäftsräumlichkeiten an ihrem formellen Sitz verfügt hat, da der eingereichte Mietvertrag nicht unterzeichnet ist. Die Pflichtige reichte zudem trotz entsprechender Aufforderung in der Auflage vom 5. Juli 2022 keine substanziierte Beschreibung ihrer Geschäftstätigkeit im Kanton Obwalden ein. In den Akten finden sich keine Hinweise über eine Tätigkeit der Pflichtigen an ihrem formellen Sitz. Die im Mai 2021 abgehaltene ordentliche Generalversammlung sowie die Verwaltungsratssitzung der Pflichtigen fanden per Videokonferenz statt. Die Anwesenden begaben sich somit nicht physisch in den Kanton Obwalden. Ferner reichte die Pflichtige auch keinerlei Belege wie beispielsweise Spesenabrechnungen, Tank- oder Bargeldbezüge ein, welche die von ihr vorgebrachte häufige Anwesenheit ihres Geschäftsführers in E näher dokumentieren würden. Diese Umstände lassen gesamthaft darauf schliessen, dass der Sitz der Pflichtigen im Kanton Obwalden eine bloss formelle Bedeutung hat. Hierfür spricht auch die grösstenteils verweigerte Mitwirkung der Pflichtigen im Verfahren, ist doch nicht einzusehen, weshalb sie die eingeforderten Belege, namentlich die Kontodetails zu ihrer Buchhaltung nicht eingereicht hat, wenn daraus Informationen ersichtlich wären, welche ihren Standpunkt stützen würden. Dem kantonalen Steueramt ist es somit gelungen, den Hauptbeweis zu erbringen, dass das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr 2020 nicht im Kanton Obwalden, sondern im Kanton Zürich gelegen ist.

3.3.3 Der Pflichtigen gelingt es nicht, einen Gegenbeweis über eine im Kanton Obwalden gelegene tatsächliche Verwaltung zu erbringen. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, erweisen sich ihre Ausführungen zu einer angeblichen Akquisitionstätigkeit bzw. zu Vorbesprechungen hiervon im Kanton Obwalden ohne konkrete Nachweise als zu vage. Obschon die Pflichtige die zentrale Bedeutung dieser Tätigkeit für sie mehrfach betont, versäumte sie es wiederholt, Nachweise darüber in irgendeiner Form einzureichen. Es muss folglich geschlossen werden, dass die betreffenden Aktivitäten nicht wie von ihr geltend gemacht im Kanton Obwalden stattgefunden haben. Auch das Fehlen einer Postweiterleitung spricht nicht automatisch für eine effektiv vorhandene Geschäftstätigkeit der Pflichtigen an ihrem formellen Sitz, liesse sich dieser Umstand doch auch dadurch erklären, dass gar keine Post an das bloss formelle (Schein-)Domizil der Pflichtigen geschickt wird. Schliesslich überzeugen auch die Vorbringen der Pflichtigen betreffend eine umfassende Untersuchung über den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Jahr 2010 sowie einer anschliessend getroffenen Einigung der involvierten Steuerbehörden des Kantons Obwalden und des Kantons Zürich nicht. Eine entsprechende Vereinbarung ist weder aktenkundig noch wurde eine solche gemäss den Ausführungen des kantonalen Steueramts im Einspracheentscheid vom 24. November 2022 je getroffen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Pflichtigen erweisen sich somit als reine Behauptungen.

Gesamthaft ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die operative Leitung der Pflichtigen im Steuerjahr 2020 in H erfolgt ist, wo sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung befand.

3.4 Zu klären bleibt, ob die Pflichtige im Kanton Obwalden in der fraglichen Steuerperiode allenfalls über eine Betriebsstätte verfügt hat. In den Akten finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche auf eine qualitativ oder quantitativ erhebliche Tätigkeit der Pflichtigen im Kanton Obwalden hinweisen würden. Eine nähere Abklärung der dortigen Verhältnisse wird, wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, durch die verweigerte Mitwirkung der Pflichtigen verunmöglicht. Folglich kann nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte der Pflichtigen im Kanton Obwalden ausgegangen werden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr. 2'340.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt H;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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