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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 SB.2024.00024

3 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,412 parole·~17 min·7

Riassunto

Steuerhoheit (Staats- und Gemeindesteuern 2019) | [Steuerhoheit: Der Beschwerdeführer hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 trotz Eigentums an einer in einem anderen Kanton gelegenen Liegenschaft weiterhin im Kanton Zürich.] Aufgrund der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den vergangenen Steuerperioden besteht im konkreten Fall eine grundsätzliche Vermutung des Fortbestandes seines Wohnsitzes. Dies, weil sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch in der Steuerperiode 2019 nach wie vor regelmässig im Kanton Zürich aufhielt und er sein im Kanton bestehendes Mietverhältnis bis anhin nicht aufgelöst hat. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, ein Fortbestand des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich sei in der fraglichen Steuerperiode sehr wahrscheinlich und ihm obliege daher der Nachweis über eine Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Graubünden (E. 3.2). Zusammengefasst erscheint gestützt auf die vorstehenden Akten zwar erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig in C (GR) aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde D befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00024   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhoheit (Staats- und Gemeindesteuern 2019)

[Steuerhoheit: Der Beschwerdeführer hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 trotz Eigentums an einer in einem anderen Kanton gelegenen Liegenschaft weiterhin im Kanton Zürich.] Aufgrund der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den vergangenen Steuerperioden besteht im konkreten Fall eine grundsätzliche Vermutung des Fortbestandes seines Wohnsitzes. Dies, weil sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch in der Steuerperiode 2019 nach wie vor regelmässig im Kanton Zürich aufhielt und er sein im Kanton bestehendes Mietverhältnis bis anhin nicht aufgelöst hat. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, ein Fortbestand des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich sei in der fraglichen Steuerperiode sehr wahrscheinlich und ihm obliege daher der Nachweis über eine Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Graubünden (E. 3.2). Zusammengefasst erscheint gestützt auf die vorstehenden Akten zwar erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig in C (GR) aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde D befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ESTV GRAUBÜNDEN HAUPTSTEUERDOMIZIL MIETVERHÄLTNIS MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN PENSIONIERUNG STEUERHOHEIT STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 86 Abs. I lit. a BGG Art. 3 Abs. I DBG Art. 3 Abs. II DBG Art. 6 Abs. I DBG Art. 8 Abs. II DBG Art. 108 Abs. I DBG Art. 123 Abs. I DBG Art. 146 DBG § 3 StG § 3 Abs. I StG § 3 Abs. II StG § 5 Abs. I StG § 10 Abs. II StG § 135 Abs. I StG Art. 3 StHG Art. 3 Abs. II StHG Art. 4b Abs. I StHG Art. 15 Abs. I StHG Art. 42 Abs. I StHG Art. 23 Abs. I ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00024 SB.2024.00025

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit

(Staatsund Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte Bundessteuer 2019),

hat sich ergeben:

I.  

A reichte für die Steuerperiode 2019 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein und führte wie bereits in vorangehenden Steuerperioden aus, seinen Wohnsitz nach C (GR) verlegt zu haben.

Das kantonale Steueramt forderte A mit Auflage vom 6. Mai 2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich des Veranlagungsanspruchs zusätzliche Unterlagen einzureichen und weitere Fragen zu beantworten. Nach Einreichung einer Stellungnahme durch A, veranlagte das kantonale Steueramt ihn am 23. November 2022 für die Steuerperiode 2019 weiterhin mit Hauptsteuerdomizil in D (ZH) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei der direkten Bundessteuer. Für die Staats- und Gemeindesteuern schätzte das kantonale Steueramt A mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 14. April 2023 ab.

II.  

Das Steuerrekursgericht hiess die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Januar 2024 teilweise gut und bestätigte die Steuerhoheit des Kantons Zürich respektive der Gemeinde D für A sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 als auch für die direkte Bundessteuer 2019, hob die Einspracheentscheide jedoch hinsichtlich der erfolgten Festsetzung der Steuerfaktoren auf.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. März 2024 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2024, welche namentlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zugestellt wurde, wurden das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2019 vereinigt. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde D und die EstV liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren Hinweisen).

1.2  In prozeduraler Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, in das Veranlagungsverfahren gedrängt worden zu sein, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, zeitnah zur fraglichen Steuerperiode rechtzeitig zusätzliche Belege zu beschaffen. Um welche Belege es sich dabei handelt, präzisiert er nicht näher. Sofern die Rüge des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er für die Festsetzung der Steuerfaktoren im Einschätzungs- bzw. im Veranlagungsverfahren weitere Belege einreichen wollte, erweisen sich seine Vorbringen insofern als unbegründet, als das Verfahren mit dem vorinstanzlichen Entscheid einzig auf die Frage der Steuerhoheit begrenzt wurde. Die Einspracheentscheide hob die Vorinstanz hinsichtlich der Festsetzung der Steuerfaktoren bereits auf. Das Steuerhoheitsverfahren ist dagegen seit dem Mai 2022 hängig und der Beschwerdeführer hatte in diesem mehrfach Gelegenheit, Belege einzureichen, welche seinen Standpunkt stützen, so auch vor dem Verwaltungsgericht. Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor.

2.  

2.1 Nachdem die Vorinstanz die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen Rechtsmittel teilweise gutgeheissen hat, bildet vorliegend nur noch die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2019 von D (ZH) nach C (GR) verlegt hat, Streitgegenstand des Verfahrens.

2.2 Die Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier also am 31. Dezember 2018 (§ 10 Abs. 2 StG bzw. Art. 8 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).

2.3 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021 [nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N. 94 mit weiteren Hinweisen).

2.4  

2.4.1 Über den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00059, E. 2.3.1).

2.4.2 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00059, E. 2.3.2).

2.4.3 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG; bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG). Im interkantonalen Kontext hat sie namentlich die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen. Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3) und daher die natürliche Vermutung im Raum steht, der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden. Entsprechend hat die steuerpflichtige Person den Beweis des Gegenteils anzutreten und nachzuweisen, dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die Vermutungsfolge nicht zutreffe. Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden sei der Lebensmittelpunkt unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass die Verhältnisse sich seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.2; Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a). Im letzteren Fall sind nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz beweisen sollen, sondern auch die tatsächlichen Umstände darzustellen, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3; BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4; BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in den Steuerperioden 2016 bis 2018 rechtskräftig im Kanton Zürich veranlagt bzw. eingeschätzt worden, wobei für die Steuerperiode 2015 ein entsprechender Steuerhoheitsentscheid erlassen worden sei. Mit seiner Pensionierung Ende Februar 2019 liege zwar eine veränderte Sachlage vor, doch sei der Fortbestand der Steuerpflicht aufgrund der vorjährigen Einschätzung bzw. Veranlagung im Kanton Zürich im Grundsatz als sehr wahrscheinlich anzusehen.

3.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen können bestätigt werden. Aufgrund der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den vergangenen Steuerperioden besteht im konkreten Fall eine grundsätzliche Vermutung des Fortbestandes seines Wohnsitzes. Dies, weil sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch in der Steuerperiode 2019 nach wie vor regelmässig im Kanton Zürich aufhielt und er sein im Kanton bestehendes Mietverhältnis bis anhin nicht aufgelöst hat. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, ein Fortbestand des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich sei in der fraglichen Steuerperiode sehr wahrscheinlich und ihm obliege daher der Nachweis über eine Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Graubünden.

3.3 Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, er habe seinen Wohnsitz bereits im Sommer 2013 von E (AR) in den Kanton Graubünden verlegt. Bis zu seiner Pensionierung Ende Februar 2019 habe er einen arbeitsbedingten Bezug zum Kanton Zürich beibehalten, doch bestünden seinerseits seither keinerlei wirtschaftlichen Beziehungen zu D (ZH) mehr. Gemäss seinem Kalendarium habe er sich im Jahr 2019 bedeutend häufiger und länger in C (GR) als im Kanton Zürich aufgehalten. Diesbezüglich sei die Würdigung der Vorinstanzen einseitig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Seine Aufenthalte in D (ZH) seien immer zweckgebunden und punktuell erfolgt. Die eingereichte Fotodokumentation würde die jeweiligen Wohnverhältnisse darlegen. Obschon es sich bei beiden Liegenschaften um Objekte mit sechs Zimmern handle, habe er in D (ZH) bis zu seiner Pensionierung jeweils nur ein einzelnes Zimmer genutzt, während er die restlichen Räume gemeinschaftlich mit anderen Personen geteilt habe. Demgegenüber nutze er sein Haus in C allein. Auch der doppelt so hohe Stromverbrauch in C (GR) deute auf eine vermehrte Anwesenheit seinerseits dort hin, wobei die betreffenden Abrechnungen nachgereicht würden. Ferner sprächen auch die erfolgte Dachsanierung und Installation einer Photovoltaikanlage in den Jahren 2019/2020 für eine Wohnsitzverlegung, fänden diese doch primär am Hauptwohnsitz statt. Zu F habe im Februar 2019 keine persönlich-partnerschaftliche Liebesbeziehung mehr bestanden. Sie sei lediglich in der Steuerperiode 2017 seine Lebensabschnittspartnerin gewesen. Die Vorinstanz habe auch die durch ihn eingereichten Drittbestätigungen falsch gewürdigt. Sämtliche Bestätigungspersonen hätten mit eigenhändiger Unterschrift die Verlagerung seiner Lebensinteressen bezeugt. Die Verwendung von Textvorlagen zur Ausstellung der Bestätigungen würde den angefragten Personen lediglich ihr "Mitzutun" in einem solchen Verfahren erleichtern.

3.4  

3.4.1 Der Beschwerdeführer besitzt in C (GR) seit 2006 ein Einfamilienhaus auf einer Fläche von 159 m2. Gemäss den Akten liess er im Jahr 2019 den Vorplatz der Liegenschaft instand stellen und nahm Vorarbeiten für eine Dachsanierung vor. Im Kanton Zürich ist der Beschwerdeführer seit 2003 wohnhaft, wobei er zu Beginn als Wochenaufenthalter gemeldet war. Im Oktober 2011 bezog er gemeinsam mit Frau F und ihren beiden Söhnen ein Einfamilienhaus in D (ZH). Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2019 bei der Institution G in H nach. 

3.4.2 Die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers im Kanton Graubünden und im Kanton Zürich erweisen sich mit Blick auf die Platzverhältnisse als vergleichbar. Die durch ihn vorgebrachte Behauptung, gemäss welcher er in der Liegenschaft in D (ZH) nur ein einzelnes Zimmer genutzt habe, bleibt gänzlich unbelegt. Die eingereichten Fotos der Liegenschaften vermögen nichts über die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auszusagen, hielt er sich doch unbestritten an beiden Orten regelmässig auf. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei F zumindest bis und mit der Steuerperiode 2017 um die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gehandelt hat, mit welcher er zusammenlebte, ist eine entsprechend separierte Nutzung der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft nicht zu vermuten. Diesbezüglich ist auch von Relevanz, dass sein im Kanton Zürich bestehendes Mietverhältnis nach wie vor ungekündigt ist. Folglich kann aus den (bisherigen) Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers kein Indiz für eine Wohnsitzverlegung abgeleitet werden.

3.4.3 Der Beschwerdeführer stützt sich als Nachweis seines steuerrechtlichen Wohnsitzes hingegen hauptsächlich auf eigenhändige Einträge in seinem Kalendarium, welche nach Eintritt seiner Pensionierung einen überwiegenden Aufenthalt seinerseits im Kanton Graubünden bezeugen würden. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, lassen sich die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüfen. Mangels Erstellung mit digitalen Hilfsmitteln ist auf den Auszügen auch nicht nachweisbar, wann diese erstellt worden sind. Die Vorinstanz hat den Kalendereinträgen somit zu Recht bloss geringen Beweiswert zugestanden, selbst wenn aus diesen ein überwiegender Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton Graubünden hervorgehen würde. Eine Verletzung von Treu und Glauben ist in dieser Beweiswürdigung nicht auszumachen.

3.4.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die von ihm eingeforderten lückenlosen Bancomat- bzw. Bankbezüge sowie seine Kreditkartenbelastungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht hat. Da die sich hieraus ergebenden Daten wertvolle Rückschlüsse auf seinen effektiven Aufenthaltsort im Steuerjahr 2019 erlaubt hätten, ist seine unzureichende Mitwirkung im Verfahren im Zweifel zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die entsprechenden Auszüge eine überwiegende Anwesenheit des Beschwerdeführers in D (ZH) bezeugt hätten.

3.4.5 Trotz Aufforderung nicht eingereicht hat der Beschwerdeführer weiter Stromund Wasserrechnungen sowie die Nebenkostenabrechnungen für beide durch ihn (mit)bewohnten Liegenschaften. Einzig aus den Abrechnungen der im Kanton Graubünden gelegenen Liegenschaft können keine sachdienlichen Vergleiche vorgenommen werden, zumal der Beschwerdeführer auch diese Belege den Angaben in der Beschwerde zufolge bis dato nicht vollständig eingereicht hat (vgl. E. 3.3).

3.4.6 Auf eine mögliche Wohnsitzverschiebung hindeuten können jedoch die seitens des Beschwerdeführers vorgenommenen Renovationsarbeiten an seiner Liegenschaft im Kanton Graubünden. Grössere Umbauarbeiten erfolgen erfahrungsgemäss häufig im Hinblick auf einen künftigen Verbleib am betreffenden Ort. Hingegen lässt sich aus der Vornahme der Arbeiten nicht konkret ableiten, ob bzw. dass eine allfällige Wohnsitzverlegung effektiv im Steuerjahr 2019 erfolgt ist oder ob eine solche erst in den nachfolgenden Steuerperioden beabsichtigt war.

3.4.7  Demgegenüber stellen die durch den Beschwerdeführer angerufene Abmeldung bei der Gemeinde D bzw. die Registrierung bei der Einwohnergemeinde C rein formelle Kriterien dar, welche eine Wohnsitzverlegung nicht zu belegen vermögen (vgl. E. 2.3). Dies gilt im vorliegenden Verfahren insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die betreffende polizeiliche An- und Abmeldung bereits im Jahr 2013 vornahm, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sich in den vergangenen Jahren hingegen ungeachtet dessen weiterhin im Kanton Zürich befand.

3.4.8 In Bezug auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sowohl im Kanton Zürich wie auch im Kanton Graubünden soziale Kontakte pflegt. Die Beendigung seiner partnerschaftlichen Beziehung zu F, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, wird in den Akten nicht bestätigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in der Steuerperiode 2019 regelmässig in der gemeinsam gemieteten Liegenschaft in Zürich verweilte und das betreffende Mietverhältnis nicht auflöste, deutet vielmehr auf einen Weiterbestand der Beziehung hin. Die Darstellung des Beschwerdeführers, gemäss welcher er das bestehende Mietverhältnis mit seiner früheren Partnerin nicht aufgelöst hat und während seiner häufigen Aufenthalte im Kanton Zürich weiterhin in der Liegenschaft verweilte, dabei jedoch stets nur ein Zimmer genutzt haben will, erscheint unglaubwürdig. Dem Beschwerdeführer wäre es diesfalls ohne Weiteres freigestanden, sich an einem beliebigen anderen Ort in Zürich ein Zimmer zu mieten. Unter den gegebenen Umständen ist vom Fortbestand seiner Beziehung und des damit verbundenen, gemeinsamen Zusammenlebens mit seiner Partnerin in D (ZH) auszugehen. Dies ist wiederum ein Indiz für einen fortwährenden Wohnsitz im Kanton Zürich.

3.4.9 Was die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so ist damit gewiss das Wegfallen geschäftlicher Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich verbunden. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer offen, frühere berufliche Kontakte weiterhin zu pflegen. Aus der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit kann daher nicht ohne Weiteres auf eine Wohnsitzverlegung und die damit einhergehende Verschiebung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers geschlossen werden.

3.4.10 Schliesslich stellen auch die durch den Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben keinen Nachweis für die Neubegründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Graubünden dar, führt der Beschwerdeführer doch selbst aus, bei den betreffenden Bestätigungen teils wortgleiche Textvorlagen verwendet zu haben. Die betreffenden Bestätigungen beziehen sich teilweise nicht konkret auf die vorliegend fragliche Steuerperiode und sie sind allgemein gehalten. Genaue Angaben zu den jeweiligen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Kanton Zürich bzw. im Kanton Graubünden in der Steuerperiode 2019 fehlen. Zu den vor dem Verwaltungsgericht neu eingereichten Bestätigungen ist anzumerken, dass der Vermieter des Beschwerdeführers im Kanton Zürich im Wesentlichen bloss den Weiterbestand des bisherigen Mietverhältnisses bezeugt. Er führt hingegen nicht aus, gestützt auf welche Umstände eine Wohnsitzverlegung seitens des Beschwerdeführers erfolgt sein soll. Ohnehin ist fraglich, ob der Vermieter des Beschwerdeführers diesem hinreichend genügend nahesteht um (im Februar 2024 rückwirkend) beurteilen zu können, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2019 befand. Die neu eingereichte Bestätigung von F bezeugt indes ebenfalls den Weiterbestand des Mietverhältnisses des Beschwerdeführers im Jahr 2019, wenn auch unter Vornahme einer Anpassung des Mietzinses. Letzterer Umstand lässt sich durch die mit der Pensionierung des Beschwerdeführers verbundene Einkommenseinbusse jedoch ohne Weiteres erklären. Ein definitiver Aus- bzw. Wegzug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Liegenschaft sowie eine Verlegung seines Lebensmittelpunkts wird durch das Schreiben nicht bestätigt. 

3.5 Zusammengefasst erscheint gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zwar erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig in C (GR) aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde D befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

3.6  

3.6.1 An diesem Verfahrensausgang vermag auch der Antrag des Beschwerdeführers, gemäss welchem der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei, weil diesem keine Feststellungsverfügung über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zugrunde liege, nichts zu ändern.

3.6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die kantonale Steuerbehörde nicht befugt, die eigene Veranlagungstätigkeit für die direkte Bundessteuer mittels eines Feststellungsentscheids zu bejahen, verneint sie damit schliesslich stets zugleich die Veranlagungszuständigkeit der übrigen Kantone (BGr, 29. Februar 2024, 9C_496/2023, E. 4.3.3). Ist der Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er – wenn mehrere Kantone infrage kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG). Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido Jud, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 108 DBG N. 9). Letztinstanzlich entscheidet bei beiden Rechtsmittelwegen das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl. Art. 146 DBG; Art. 31 und Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG] i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; zum Ganzen BGr, 23. Dezember 2021, 2C_753/2020, E. 1.2.1; BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.1; VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059, SB.2021.00060, E. 4.1).

3.6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen Antrag i. S. v. Art. 108 DBG zur Überweisung an die EStV gestellt und stattdessen den vorliegenden Rechtsweg beschritten. Auf seiner Wahl des Rechtsmittelwegs ist er zu behaften. Diesbezüglich ist im konkreten Fall auch zu berücksichtigen, dass der Kanton Graubünden für die streitbetroffene Steuerperiode trotz Kenntnis um die im Kanton gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich keine Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer in der streitigen Steuerperiode geltend gemacht hat. Im Gegenteil: Nach der Prüfung der Unterlagen meldete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Februar 2023, der Kanton Graubünden gehe analog zu den Vorjahren auch für die Steuerperiode 2019 von einem steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich aus. Es liegt somit kein Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen vor. Ferner beanspruchte auch die EStV, welche spätestens durch den vorinstanzlichen Entscheid und die Präsidialverfügung vom 7. März 2024 über das vorliegende Verfahren orientiert wurde, keine Zuständigkeit zur Festsetzung des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers bei der direkten Bundessteuer gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG für sich. Die betreffende Feststellung lag letztlich dem Einschätzungs- bzw. dem Veranlagungsentscheid vom 23. November 2022 zugrunde. Im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids wird die Steuerhoheit des Kantons Zürich bzw. der Gemeinde D in der Steuerperiode 2019 überdies explizit bestätigt. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt daher ins Leere.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2024.00024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2024.00025 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00024 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50    Zustellkosten, Fr. 2'087.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00025 wird festgesetzt auf Fr. 1'700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50    Zustellkosten, Fr. 1'752.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde D;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.