Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 21.02.2024 SB.2024.00012

21 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,807 parole·~9 min·7

Riassunto

Grundstückgewinnsteuer (Revision) | Revisionsgesuch. Handlungs- und Prozessfähigkeit des verbeiständeten Pflichtigen (E. 1). Verfahrensgegenstand: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Pflichtigen hätte eintreten müssen (E. 2). Revisionsvoraussetzungen: Der Pflichtige hätte die vorgetragenen Revisionsgründe bei zumutbarer Sorgfalt allesamt schon im ordentlichen Verfahren geltend machen können und die Revisionsgründe vermögen auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Nichtigkeitsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage erweist sich damit als rechtsfehlerfrei (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Bemessung der Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der querulatorischen Züge des Revisionsgesuchs (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2024.00012   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer (Revision)

Revisionsgesuch. Handlungs- und Prozessfähigkeit des verbeiständeten Pflichtigen (E. 1). Verfahrensgegenstand: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Pflichtigen hätte eintreten müssen (E. 2). Revisionsvoraussetzungen: Der Pflichtige hätte die vorgetragenen Revisionsgründe bei zumutbarer Sorgfalt allesamt schon im ordentlichen Verfahren geltend machen können und die Revisionsgründe vermögen auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Nichtigkeitsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage erweist sich damit als rechtsfehlerfrei (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Bemessung der Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der querulatorischen Züge des Revisionsgesuchs (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: NICHTIGKEIT QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE REVISION REVISIONSFRIST REVISIONSGRUND

Rechtsnormen: § 147 Abs. IV StG § 155 StG § 156 StG § 206 StG § 86a VRG § 86b VRG Art. 416 Abs. I lit. 9 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00012

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde D, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Grundstückgewinnsteuer (Revision),

hat sich ergeben:

I.  

A. Der seit dem 26. April 2012 verbeiständete A (nachfolgend: der Pflichtige) veräusserte am 30. März 2012 sein Grundstück am B-Weg 01 in C (Kat.-Nr. 02, Mehrfamilienhaus mit Garten) für Fr. … Mit Veranlagungsentscheid vom 13. März 2013 setzte die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde D den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. … und die reine Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest, basierend auf folgender Berechnung:

CHF

CHF

Erlös Verkaufspreis gemäss Kaufvertrag

./. Anlagekosten

Verkehrswert vor 20 Jahren

Wertvermehrende Aufwendungen

Mäklerprovision

Mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Verkauf

Gesamte Anlagekosten

./.

Steuerpflichtiger Grundstückgewinn

Grundstückgewinnsteuer

Reduktion Besitzdauer 20 Jahre (50%)

./.

reine Grundstückgewinnsteuer

Der zu dieser Zeit rechtskundig vertretene Pflichtige erhob hiergegen Einsprache. Nachdem die zuständige KESB des Bezirks E die Urteils-, Handlungs- und Prozessfähigkeit des Pflichtigen in der Sache bestätigt hatte, wies die Kommission für die Grundsteuern dessen Einsprache am 16. September 2013 ab.

B. Der hiergegen vom (weiterhin rechtskundig vertretenen) Pflichtigen erhobene Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht am 1. Juli 2014 teilweise gutgeheissen, nachdem sich die Parteien einvernehmlich verglichen hatten. Die Grundstückgewinnsteuer wurde vereinbarungsgemäss und basierend auf eine mündliche Expertenschätzung zum Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. … auf Fr. … herabgesetzt und basierte auf folgenden Angaben:

CHF

CHF

Erlös Verkaufspreis gemäss Kaufvertrag

./. Anlagekosten

Verkehrswert vor 20 Jahren (gemäss mündl. Gutachten)

Wertvermehrende Aufwendungen

Mäklerprovision

Mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Verkauf

Gesamte Anlagekosten

./.

Steuerpflichtiger Grundstückgewinn

Grundstückgewinnsteuer

Reduktion Besitzdauer 20 Jahre (50%)

./.

reine Grundstückgewinnsteuer

Der steuerrekursgerichtliche Entscheid vom 1. Juli 2014 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

II.  

Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ersuchte der Pflichtige beim Steuerrekursgericht um revisionsweise Aufhebung des steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom 1. Juli 2014.

Nach Abklärung der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Pflichtigen trat das Steuerrekursgericht auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 nicht ein.

III.  

Mit einer auf den 30. Januar 2024 datierenden Beschwerde (Datum Poststempel: 31. Januar 2024) beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sein Revisionsbegehren durch das Steuerrekursgericht materiell zu behandeln sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2024 die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss vorinstanzlich eingereichtem Handlungsfähigkeitszeugnis ist der Pflichtige handlungs- und prozessfähig.

2.  

Bei einem Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts bildet die vorinstanzliche Eintretensfrage Verfahrensgegenstand, während dem Verwaltungsgericht selbst eine weitergehende materiell-rechtliche Prüfung verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob das Steuerrekursgericht auf das Revisionsgesuch des Pflichtigen hätte eintreten müssen. Der Pflichtige setzt sich zumindest in rudimentärer Form mit dieser Frage auseinander, weshalb auf eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) verzichtet werden kann.

3.  

3.1 Vorbehaltlich allfälliger Fristwiederherstellungs- oder Nichtigkeitsgründe können rechtskräftige Veranlagungsentscheide im Bereich der Grundstückgewinnsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen nur abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision im Sinn von § 206 in Verbindung mit 155 ff. StG gegeben sind (vgl. auch BGr, 26. Januar 2007, 2A.49/2007, E. 3.1; BGr, 14. September 2015, 2C_754/2015, E. 2.3). Als Revisonsgrund gilt nach § 155 Abs. 1 StG die Entdeckung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel (lit. a), das Ausserachtlassen von solchen durch die erkennende Behörde bzw. eine anderweitige wesentliche Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (lit. b) oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Überdies ist ein Revisionsbegehren gemäss § 155 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn die nunmehr geltend gemachten Revisionsgründe mit zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Diesfalls liegt überhaupt kein revisionsfähiges Novum vor (vgl. auch § 86 a lit. b und § 86 b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das Revisionsbegehren muss gemäss § 156 StG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden.

3.2 Der Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht sinngemäss zusammengefasst geltend, dass er sich erst durch einen ihm am 22. Februar 2023 zugestellten Beschluss des Obergerichts zur Stellung des Revisionsgesuchs veranlasst habe sehen müssen, weshalb sein Revisionsgesuch noch innerhalb der absoluten und relativen Fristen von § 156 StG erfolgt sei. Erst hierdurch habe er erfahren, dass seine damalige Beiständin keine Kompetenz gehabt habe, ihr "Einverständnis zur Einschätzung" zu erteilen. Stattdessen hätte seiner Auffassung nach die KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) dem Vergleich zustimmen bzw. entsprechende Vollmacht erteilen müssen, wodurch er auf illegale Weise veranlagt worden sei. Er habe dem damaligen Vergleichsvorschlag nie zugestimmt. Zudem sei ein Vertreter der Veranlagungsbehörde trotz Befangenheit beim Augenschein bzw. der Referentenaudienz vom 17. Juni 2014 anwesend gewesen. Überdies sollen Anlagekosten nur unvollständig berücksichtigt worden sein (vgl. dazu die Berechnung des Pflichtigen in der Beilage zu seinem Revisionsgesuch vom 16. Mai 2023).

3.3 Vorab ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen und dargelegten Rechtslage festzuhalten, dass der Pflichtige die von ihm vorgetragenen Revisionsgründe bei zumutbarer Sorgfalt allesamt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen müssen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von ihm lediglich auszugsweise eingereichte obergerichtliche Beschluss im Revisionsverfahren ein entscheiderhebliches Novum darstellen sollte, nachdem sich die dortigen Ausführungen allein auf die Anrechenbarkeit des Verhaltens einer Vertretungsbeistandschaft beziehen, vorliegend aber der Rechtsvertreter des Pflichtigen dem steuerrekursgerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 20. Juni 2014 zustimmte. Bereits aus diesem Grund ist die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtige gemäss steueramtlicher Aktennotiz bereits am 7. und 10. Oktober 2014 dem involvierten Steuersekretär der Gemeinde ein böswilliges Verhalten vorwarf und bereits damals auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs und die diesbezüglichen Fristen hingewiesen wurde. Es ist deshalb umso unverständlicher, dass analoge Anschuldigungen nun fast ein Jahrzehnt später ohne hinreichende Veranlassung erneut erhoben werden.

3.4 Weiter vermögen die geltend gemachten Revisionsgründe – soweit diese überhaupt verständlich sind – auch inhaltlich nicht zu überzeugen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Pflichtige gemäss Aktenlage während des Veranlagungsverfahrens urteils-. prozess- und handlungsfähig und für die Prozessführung nicht auf die Zustimmung der KESB angewiesen war. Sodann wurde der steuerrekursgerichtliche Veranlagungsvorschlag am 20. Juni 2014 nicht von seiner Beiständin, sondern von seinem wohl selbst mandatierten Rechtsvertreter unterzeichnet, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern hierdurch die vormundschaftsrechtliche Kompetenzordnung verletzt sein könnte. Die Anwesenheit eines Vertreters der Veranlagungsbehörde beim Augenschein bzw. bei der Referentenaudienz stellt sodann keine Verfahrensverletzung dar, vielmehr würde es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, der Veranlagungsbehörde die Teilnahme am Augenschein bzw. der Referentenaudienz zu verweigern. Ansonsten beschränkt sich der erhobene Vorwurf der Befangenheit weitgehend darauf, dass dem Vertreter der Veranlagungsbehörde die Vertretung der Interessen derselben vorgeworfen wird, was von vornherein keine relevante Befangenheit begründet. Die übrigen im Revisionsverfahren gegen den Steuerkommissär der Gemeinde erhobenen Vorwürfe (angebliche Amtsgeheimnisverletzung und Unterdrucksetzung der Beiständin, angebliche Befangenheit wegen eines gegen den Pflichtigen eingeleiteten Strafverfahrens, vgl. Revisionsgesuch vom 16. Mai 2023) stellen jedenfalls keine Noven dar, welche nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bzw. spätestens nach dem steuerrekursgerichtlichen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs im Oktober 2014 hätten vorgebracht werden können, zumal Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen sind (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 119 StG N. 30, mit Hinweisen) und hierüber grundsätzlich vorab das kantonale Steueramt zu entscheiden hat (§ 119 Abs. 3 StG). Das kantonale Steueramt stellte entsprechend bereits mit aufsichtsrechtlicher Verfügung vom 26. Juni 2018 fest, dass die aufsichtsrechtlichen Rügen betreffend die Vorkommnisse bei der Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer in den Jahren 2013–2014 verspätet erfolgt und nicht mehr zu hören seien. Umso weniger können diese Gegenstand des aktuellen Revisionsprozesses bilden. Abschliessend ist festzuhalten, dass vom Pflichtigen nicht in substanziierter Weise dargelegt wird, inwiefern der von allen Parteien akzeptierte Veranlagungsvorschlag derart qualifiziert mangelhaft sein sollte, dass sich hieraus ein Revisionsgrund ergeben könnte, zumal blosse materielle Mängel eines Entscheids keine Revision zu rechtfertigen vermögen.

Das Revisionsbegehren wäre deshalb selbst dann abzuweisen gewesen, wenn entgegen der Sach- und Rechtslage von einer fristgerechten Einreichung ausgegangen worden wäre.

3.5 Aus Ausgeführtem erschliesst sich ohne Weiteres, dass auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, welche der Rechtskraft des steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom 1. Juli 2014 entgegengestanden und im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu BGE 139 II 243 E. 11.2; BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016, E. 3.1, mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00122, E. 2.1.5).

Die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage erweist sich damit als rechtsfehlerfrei und die geltend gemachten Revisionsgründe vermögen überdies auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Im Übrigen kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

Die Beschwerde des Pflichtigen ist damit abzuweisen, wobei aufgrund der klaren Rechtslage und mangels Beschwer der übrigen Verfahrensbeteiligten auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder eine Vernehmlassung verzichtet werden konnte.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 213 und § 151 Abs. 1 StG) und steht ihm keine Entschädigung zu, zumal eine solche zumindest vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr ausdrücklich verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 158 Abs. 4, § 152 und § 213 StG).

Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss § 2 und § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse. Der Pflichtige beziffert den Streitwert in seinem Revisionsbegehren vom 16. Mai 2023 auf Fr. …, woraus sich ein ordentlicher Gebührenrahmen von Fr. … bis Fr. … ergibt. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende Beurteilung auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränken konnte und keine Vernehmlassung durchgeführt werden musste, was nach § 4 Abs. 3 GebV VO grundsätzlich eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr rechtfertigt. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Revisionsgesuch des Pflichtigen auch offenkundig querulatorische Züge aufweist und deshalb nur noch bedingt von einem Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) auszugehen ist (vgl. auch VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 2; Marco Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021 S. 644). Es rechtfertigt sich deshalb nur eine geringfügige Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    die Dienstabteilung Recht des kantonalen Steueramts; e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.