Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2023 SB.2023.00085

20 dicembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,254 parole·~6 min·7

Riassunto

betreffend Kostenauflage etc. (Steuerhoheit [ab 1.1.2018]). | [Umstritten ist die Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip im vorinstanzlichen Verfahren.] Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Weigerung, an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken, das Rekursverfahren schuldhaft verursacht, weshalb ihr das kantonale Steueramt zu Recht die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt hat. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2023.00085   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: betreffend Kostenauflage etc. (Steuerhoheit [ab 1.1.2018]).

[Umstritten ist die Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip im vorinstanzlichen Verfahren.] Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Weigerung, an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken, das Rekursverfahren schuldhaft verursacht, weshalb ihr das kantonale Steueramt zu Recht die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt hat. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2023.00085

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenauflage etc. (Steuerhoheit [ab 1.1.2018]),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A GmbH mit statutarischem Sitz in B (Kt. C) bezweckt die Erbringung von .... Hauptinhaber und Geschäftsführer ist D, der in E (ZH) wohnhaft ist.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 zeigte das kantonale Steueramt der A GmbH an, dass es davon ausgehe, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung, zumindest aber eine Betriebsstätte, im Kanton Zürich befinde. Anhaltspunkte dafür seien der Wohnsitz von D in E (ZH) sowie der Umstand, dass die A GmbH keine namhaften Mietaufwendungen verbucht habe. Die A GmbH hielt mit Schreiben vom 3. Februar 2021 an ihrem Sitz im Kanton C fest. Mit Auflage vom 19. Februar 2021 stellte das kantonale Steueramt in Aussicht, über die Frage einen Vorentscheid zu fällen, und ersuchte um Einreichung diverser Unterlagen zur Abklärung. Die A GmbH widersetzte sich dem mit Schreiben vom 22. März 2021. Das kantonale Steueramt wiederholte darauf am 31. März 2021 die Auflage, worauf die A GmbH nicht mehr reagierte.

Mit Vorentscheid vom 17. Dezember 2021 beanspruchte das kantonale Steueramt die Steuerhoheit über die A GmbH ab 1. Januar 2018.

B. Hiergegen erhob die A GmbH am 10. Januar 2022 Einsprache, ohne sich inhaltlich weiter zur Sache zu äussern. Zudem ersuchte sie um Auskunft über die Behörden und Personen, welche dem kantonalen Steueramt Informationen über sie offengelegt hätten.

Das kantonale Steueramt wiederholte darauf am 17. Januar 2022 im Wesentlichen dieselbe Auflage wie zuvor. Die A GmbH verlangte am 12. Februar 2022 Akteneinsicht. Der Steuerkommissär lud sie am 18. Februar 2022 ein, Termine zur Akteneinsicht vorzuschlagen, worauf die A GmbH am 14. März 2022 und am 13. April 2022 die Zustellung der Akten verlangte. Mit Schreiben vom 23. März 2022 teilte der Steuerkommissär der A GmbH mit, dass das Steuerhoheitsverfahren aufgrund der privaten Steuererklärung des Inhabers eröffnet worden sei und keine weiteren Akten vorlägen. Gleichzeitig mahnte er die Erfüllung der Auflage.

Am 3. Juni 2022 erhob die A GmbH eine Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion, bei der sie eine Rechtsverzögerung durch das kantonale Steueramt rügte. Die Finanzdirektion wies diese am 9. September 2022 ab.

C. Mit Entscheid vom 17. November 2022 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.

II.  

Den Rekurs der A GmbH hiess das Steuerrekursgericht am 18. Juli 2023 gut, soweit es darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. August 2023 beantragte die A GmbH dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 3 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 18. Juli 2023 (Kostenauflage) und die Löschung von personenbezogenen Angaben.

Während das Steuerrekursgericht am 29. August 2023 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde – wie hier – ausschliesslich gegen die Kostenauflage durch das Steuerrekursgericht, so ist das Verwaltungsgericht, das auch in der Hauptsache zuständig wäre, berufen, über die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids zu befinden (VGr, 16 Dezember 2015, SB.2015.00115; E. 1; VGr, 4. November 2009, SB.2009.00064, E. 1.2).

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung von personenbezogenen Daten und eine Auskunftssperre beantragt, erweist sich ihr Begehren als unzulässig. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 14. Dezember 2016, SB.2016.00038, E. 2.1, VGr, 3. Dezember 2015, SB.20153.00335, E. 3.2; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2). Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren einzig über die Steuerhoheit der Beschwerdeführerin zu befinden war, kann auch Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Steuerhoheit sein, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten ist.

2.  

Fraglich ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

2.1 Die Verlegung der Verfahrenskosten (vgl. § 151 Abs. 1 StG) folgt grundsätzlich dem Unterliegerprinzip. Nach diesem Prinzip wird die unterliegende Partei verpflichtet, die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht zu entrichten. Vom Unterliegerprinzip kann ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn die obsiegende Partei ein unnötiges Verfahren oder in unnötiger Weise Parteikosten verursacht hat (zum sog. Verursacherprinzip: vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [Kommentar Steuergesetz], 4. A., Zürich 2021, § 151 N. 14).

Die Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip stellt demgegenüber die Ausnahme dar. Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat. Der obsiegenden Rekurrentin sind gestützt auf das Verursacherprinzip in der Regel die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzung- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre und somit unnötige Kosten verursacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Rekurrentin durch Nichterfüllen von Verfahrenspflichten schuldhaft dazu beigetragen hat, dass im früheren Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden wurde (Kommentar Steuergesetz, § 151 N. 16).  

2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Mitwirkung die Beweismittel, welche sich als ausschlaggebend erwiesen hätten (namentlich den Mietvertrag sowie die Rechnung für Telekommunikation), bereits im Einspracheverfahren hätte einreichen können und damit das Rekursverfahren verursacht habe.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Mitwirkungspflicht nur bestehe, wenn zu Recht ein Hoheitsverfahren eröffnet werde. Dies treffe vorliegend jedoch nicht zu, da der Beschwerdegegnerin nicht offengelegt habe, wie er in den Besitz der Bilanz und Erfolgsrechnung gelangt sei.

2.4 Der Steuerpflichtige ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft. Diesfalls ist der Streitgegenstand jedoch vorläufig auf die Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt. Folglich muss der Steuerpflichtige auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihm in diesem Verfahrensstadium nicht erwartet werden, dass er eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig über seine Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, E. 5.1.1). Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei durch die Steuerpflichtigen vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 42 N. 3b, N. 4 und N. 38a).

2.5 Wie der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2022 mitgeteilt hatte, sei das Steuerhoheitsverfahren im Zusammenhang mit der privaten Steuererklärung des Gesellschafters und Geschäftsführers eröffnet worden. Aus der Steuererklärung sei hervorgegangen, dass er Eigentümer der Beschwerdeführerin sei. Der Beschwerdegegner sei angewiesen worden, juristische Personen im Kanton C zu überprüfen, wenn der Eigentümer im Kanton Zürich sein primäres Steuerdomizil habe. Weitere Unterlagen hätten keine vorgelegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner – wie im vorliegenden Fall – bei Hinweisen, die auf das Vorliegen eines Steuerdomizils im Kanton Zürich hindeuten, weitere Abklärungen vornimmt. Die Beschwerdeführerin ist entgegen ihrer Meinung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien Auskünfte erteilen (BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, E. 5.1.1). Durch ihre Weigerung, an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken, hat die Beschwerdeführerin das Rekursverfahren schuldhaft verursacht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-      Zustellkosten, Fr.    570.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde E (ZH);

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

SB.2023.00085 — Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2023 SB.2023.00085 — Swissrulings