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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 SB.2023.00028

23 agosto 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,996 parole·~25 min·6

Riassunto

Staats- und Gemeindesteuern 01.01. - 31.12.2019 | Steuerliche Behandlung einer handelsrechtlich zulässigen Wertschwankungsreserve. Verfahrensvereinigung, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, Kognition des Verwaltungsgerichts und Beweislast bei erfolgswirksamer Verbuchung von Aufwandposten (E. 1). Die steuerliche Abzugsfähigkeit von handelsrechtlich zulässigen Wertschwankungsreserven ist (wie schon unter altem Rechnungslegungsrecht) zu verweigern, da weder das Massgeblichkeitsprinzip noch das Periodizitätsprinzip noch das Realisationsprinzip noch das Rechtsgleichheitsprinzip oder die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine steuerliche Berücksichtigung von Schwankungsreserven rechtfertigen. Die Wertschwankungsreserven stellen steuerrechtlich keine geschäftsmässig begründeten (echten) Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen dar und die entsprechenden steuerrechtlichen Korrekturvorschriften gehen den handelsrechtlichen Bestimmungen vor (E. 3). Eine Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve wäre in der vorliegenden Konstellation aber treuwidrig und würde zu einer periodenfremden Besteuerung führen. Die Pflichtige muss sich aber auf ihre Deklaration in den Vorperioden behaften lassen, soweit der in der Steuerperiode 2019 nicht (mehr) aufrechenbare Anteil an der Wertschwankungsreserve vorliegend unberücksichtigt bleiben muss (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5) und Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung der Steuerfaktoren.

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  Geschäftsnummer: SB.2023.00028   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 01.01. - 31.12.2019

Steuerliche Behandlung einer handelsrechtlich zulässigen Wertschwankungsreserve. Verfahrensvereinigung, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, Kognition des Verwaltungsgerichts und Beweislast bei erfolgswirksamer Verbuchung von Aufwandposten (E. 1). Die steuerliche Abzugsfähigkeit von handelsrechtlich zulässigen Wertschwankungsreserven ist (wie schon unter altem Rechnungslegungsrecht) zu verweigern, da weder das Massgeblichkeitsprinzip noch das Periodizitätsprinzip noch das Realisationsprinzip noch das Rechtsgleichheitsprinzip oder die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine steuerliche Berücksichtigung von Schwankungsreserven rechtfertigen. Die Wertschwankungsreserven stellen steuerrechtlich keine geschäftsmässig begründeten (echten) Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen dar und die entsprechenden steuerrechtlichen Korrekturvorschriften gehen den handelsrechtlichen Bestimmungen vor (E. 3). Eine Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve wäre in der vorliegenden Konstellation aber treuwidrig und würde zu einer periodenfremden Besteuerung führen. Die Pflichtige muss sich aber auf ihre Deklaration in den Vorperioden behaften lassen, soweit der in der Steuerperiode 2019 nicht (mehr) aufrechenbare Anteil an der Wertschwankungsreserve vorliegend unberücksichtigt bleiben muss (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5) und Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung der Steuerfaktoren.

  Stichworte: FAIR PRESENTATION GESCHÄFTSMÄSSIGKEIT MASSGEBLICHKEIT DER HANDELSBILANZ MASSGEBLICHKEITSPRINZIP PERIODIZITÄTSPRINZIP REALISATIONSPRINZIP RÜCKWEISUNGSENTSCHEID TREU UND GLAUBEN TRUE AND FAIR VIEW WERTSCHWANKUNG WERTSCHWANKUNGSRESERVE

Rechtsnormen: § 4 Abs. I AnwGebV Art. 90 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. I lit. a DBG Art. 58 Abs. I lit. a DBG Art. 58 Abs. I lit. b DBG Art. 63 DBG Art. 63 Abs. I DBG Art. 63 Abs. II DBG Art. 145 Abs. II DBG Art. 667 Abs. I OR Art. 960a OR Art. 960b Abs. II OR § 64 lit. b Ziff. 2 StG § 64 Abs. I Ziff. 1 StG § 64 Abs. I lit. b Ziff. 2 StG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2023.00028 SB.2023.00029

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführer,

gegen

A AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 sowie

direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) deklarierte für die Steuerperiode 2019 (1.1.–31.12.2019) einen steuerbaren Gewinn von Fr. … und ein steuerbares Kapital von Fr. … Hierbei bilanzierte sie im Rahmen des Abschlusses 2019 ihre Wertschriften nach Art. 960b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) zum Verkehrswert, woraus ein Kursgewinn von Fr. … resultierte. Zugleich erhöhte sie zwecks Neutralisierung dieses Aufwertungsgewinns die Wertschwankungsreserven für Wertschriften gemäss Art. 960b Abs. 2 OR von Fr. … auf Fr. …

Mit Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid vom 6. Januar 2022 rechnete das kantonale Steueramt u. a. die Wertschwankungsreserven vollständig auf.

Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2022 hielt das kantonale Steueramt an der Aufrechnung der Wertschwankungsreserven fest, korrigierte aber aufgrund vorliegend nicht mehr strittigen Gründen den steuerbaren Gewinn auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. …

II.  

Mit Entscheid vom 29. November 2022 hiess das Steuerrekursgericht die dagegen erhobenen Rechtsmittel teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren zurück. Es erwog dabei, dass die Bildung von Schwankungsreserven qua Massgeblichkeitsprinzip jedenfalls dort geschäftsmässig begründet und steuerlich beachtlich sei, wo der Anschaffungs- oder allenfalls tiefere Kurswert der betreffenden Aktiven nicht unterschritten werde.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. März 2023 liess das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen aufzuheben und es seien die Einspracheentscheide vom 23. März 2022 zu bestätigen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2023 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2023.00028 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 und SB.2023.00029 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019. Weiter zog es die vor­instanzlichen Akten bei und räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Stadt C nicht vernehmen. Die Pflichtige beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 sinngemäss, es sei die Beschwerde im Sinn des vorinstanzlichen Entscheids in das Einspracheverfahren zurückzuweisen und es sei die gebildete Wertschwankungsreserve deklarationsgemäss zum Abzug zuzulassen. Eventualiter sei "die Wertschwankungsreserve im Umfang der massgebenden Wertschwankungen (Volatilität einzelner Titel per 31.12.2019) zu akzeptieren" bzw. subeventualiter "mittels einer Pauschale anzuerkennen". Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Das kantonale Steueramt liess sich zur Beschwerdeantwort der Pflichtigen nicht mehr weiter vernehmen.

Da gemäss Aktenlage die bereits in den Vorjahren gebildeten Wertschwankungsreserven in den Vorperioden steueramtlich akzeptiert worden waren, warf das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023 die Frage auf, ob es allenfalls treuwidrig (und periodenfremd) sein könnte, in der Steuerperiode 2019 die gesamte Wertschwankungsreserve aufzurechnen, sollte diese steuerlich tatsächlich unbeachtlich bzw. nicht geschäftsmässig begründet sein. Das kantonale Steueramt erachtete hierauf mit Stellungnahme vom 23. Mai 2023 die Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve in der Steuerperiode 2019 für zulässig, da die geschäftsmässige Begründetheit einer Rückstellung von der Steuerbehörde nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Bildung, sondern grundsätzlich in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr bezüglich Bestand und Umfang überprüft werden könne. Die Pflichtige hielt mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wiederum an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragte in Ergänzung ihrer Eventualanträge zusätzlich, dass eine allfällige Aufrechnung der massgebenden Wertschwankungsreserve den Betrag der in der Steuerperiode 2019 neu gebildeten Wertschwankungsreserve von Fr. … keinesfalls überschreiten dürfe.

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerdeverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 (SB.2023.00028) und direkter Bundessteuer 1.1.–31.12.2019 (SB.2023.00029) betreffen dieselbe Pflichtige, dieselbe Steuerperiode sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 9. März 2023 zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, welcher als Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] sowie §§ 19a Abs. 2 und 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Hiervon ist auszugehen, wenn eine beschwerdebefugte Verwaltungsbehörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht anfechten kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; VGr, 17. November 2010, SB.2010.00082, E. 1.2).

Vorliegend bewirkt der angefochtene Rückweisungsentscheid einen derartigen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für das beschwerdeführende kantonale Steueramt, da dieses im Falle einer Rückweisung die steuerliche Abzugsfähigkeit der von der Pflichtigen gebildeten Wertschwankungsreserven entgegen seiner eigenen Beurteilung akzeptieren und entsprechend den vorinstanzlichen Vorgaben berücksichtigen müsste. Die Rückweisung erfolgt nämlich lediglich noch zur quantitativen Überprüfung bzw. Ermittlung der Wertschwankungsreserve, ohne dass dem kantonalen Steueramt hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der steuerlichen Berücksichtigung ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder es seinen in einem zweiten Rechtsgang gefällten Entscheid anfechten könnte. Der Rückweisungsentscheid ist deshalb selbständig anfechtbar.

1.3 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.4 Was die Beweislast betrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichte Person diejenige für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.3).

2.  

2.1 Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 2 DBG).

2.2 Die gemäss den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz ist für die Steuerbilanz massgebend, soweit keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften eingreifen (Massgeblichkeitsprinzip). Eine solche Korrekturvorschrift existiert unter anderem beim Rückstellungsbegriff gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG, welcher sich nur teilweise mit demjenigen des Handelsrechts deckt und sinngemäss auch für die kantonale Steuer Geltung beanspruchen kann. Demnach sind Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung u. a. zulässig für die im Geschäftsjahr bestehenden Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, verbunden sind (lit. b), für andere unmittelbar drohende und im Geschäftsjahr bereits bestehende Verlustrisiken (lit. c) sowie für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken (lit. d). Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs. 2 DBG). Die Aufzählung der verschiedenen Arten von abziehbaren Rückstellungen (Art. 63 Abs. 1 lit. a bis d) ist abschliessend (Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 29 DBG N. 6).

2.3 Während einem definitiven Wertverzehr auf das Anlage- oder Umlaufvermögen handelsrechtlich mit Abschreibungen Rechnung getragen wird, sind vorübergehende oder drohende Wertveränderungen durch Wertberichtigungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.1). Rückstellungen dienen wiederum nicht der Korrektur von Aktiven, sondern stellen handelsrechtlich erforderliche Passivposten dar. Der steuerrechtliche Rückstellungsbegriff ist einerseits weiter als der handelsrechtliche Rückstellungsbegriff und umfasst insbesondere auch provisorische Wertberichtigungen zur Berücksichtigung von unmittelbar drohenden Verlustrisiken auf Aktiven (vgl. Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 4; Jürg Stoll, Die Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, Zürich 1992, S. 286). Andererseits werden Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen steuerlich nur anerkannt, wenn diese geschäftsmässig begründet sind. Geschäftsmässig begründet sind nur Rückstellungen (bzw. provisorische Wertberichtigungen), die der Sicherung unmittelbar drohender, nicht aber bloss künftiger Risiken dienen (BGE 103 Ib 366 E. 4).

2.4 Praxisgemäss ist demnach zwischen (echten) Rückstellungen im engeren Sinn und unechten Rückstellungen bzw. Rücklagen zu differenzieren (vgl. dazu VGr, 11. Mai 2022, SB.2021.00121/122, E. 3.1.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]): Echte Rückstellungen oder Rückstellungen im engeren Sinn betreffen (Aussen-)Ver­pflichtungen im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. a und Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG, die am Ende des Geschäftsjahres zwar bestehen, aber in ihrem Bestand und/oder ihrer Höhe noch nicht genau feststehen (vgl. BGE 147 II 209 E. 4.1.1). Hiervon abzugrenzen sind unechte Rückstellungen bzw. Rücklagen für andere im Geschäftsjahr unmittelbar bestehende Verlustrisiken im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c DBG, welche weder auf begründeten (Aussen-)Verpflichtungen beruhen noch das Umlaufvermögen betreffen und steuerlich nur dann geschäftsmässig begründet sind, wenn erstens das Verlustrisiko bereits im Geschäftsjahr selbst begründet worden ist, während für zukünftige Risiken keine Rückstellungen zulässig sind. Zweitens muss die Verwirklichung des Risikos auch unmittelbar, d. h. in der Regel im folgenden Geschäftsjahr, drohen, während für Risiken, die zwar im Geschäftsjahr begründet wurden, deren vermögensschmälernde Wirkung jedoch nicht unmittelbar bevorsteht, keine Rückstellungen bzw. Rücklagen gebildet werden können.

2.5 Die Möglichkeit zur Bildung entsprechender Rückstellungen bzw. Rücklagen ist restriktiv auszulegen und beschränkt sich darauf, die Vermögenslage des Unternehmens zutreffend darzustellen (BGE 147 II 209 E. 4.2.2.1, unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft, BBl 1983 III 169). Gemäss dem im schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip hat ein Unternehmen in der jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Die Ergebnisse der Geschäftsperioden verschiedener Perioden dürfen nach dem Periodizitätsprinzip nicht untereinander ausgeglichen werden, indem das Ergebnis einer Periode zugunsten oder zulasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht wird (BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.5; BGE 137 II 353 E. 6.4.4). Im Interesse einer periodengerechten Besteuerung und einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind handelsrechtlich zulässige Wertberichtigungen und Rückstellungen grundsätzlich nur bei einer handelsrechtlichen Passivierungspflicht steuerlich anerkannt. Die freiwillige Bildung stiller Reserven ist steuerlich hingegen unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie handelsrechtlich zulässig erscheint (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 9, mit Hinweis auf BGr, 4. März 2021, 2C_712/2020, E. 5.1 und BGr, 28. März 2011, 2C_581, E. 3.1).

3.  

3.1 Als Ausfluss des Niederstwert- bzw. Imparitätsprinzips sind Wertschriften (bis zum Realisationszeitpunkt) handelsrechtlich grundsätzlich zu ihren Anschaffungskosten oder tiefer zu bilanzieren (Art. 960a Abs. 1 und 2 OR). Alternativ dürfen Wertschriften mit einem beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden (Art. 960a Abs. 1 und 2 OR). Sodann kann gemäss Art. 960b Abs. 2 OR für Aktiven mit einem beobachtbaren Börsen- oder Marktwert eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würde. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

3.2 Grundsätzlich sind Schwankungsreserven und Wertberichtigungen für künftig lediglich mögliche, aber zum Bilanzstichtag noch nicht verursachte Wertverminderungen auf Aktiven des Umlaufvermögens steuerlich unbeachtlich (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 33 f.): Bei der handelsrechtlichen Möglichkeit zur Bildung einer Schwankungsreserve handelt es sich nicht um eine Wertberichtigung im engeren Sinn (wie in Art. 960a Abs. 3 OR), sondern um die freiwillige Bildung einer stiller Reserve, welche mangels Passivierungspflicht (und im Interesse einer periodengerechten Versteuerung) auch nach dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz steuerlich unbeachtlich ist: Die Wertentwicklung börsenkotierter Wertschriften ist nicht vorhersehbar und stellt deshalb eine zum Bilanzstichtag steuerlich irrelevante wertverändernde (zukünftige) Tatsache dar. Schwankungsreserven stellen demnach insbesondere keine Wertberichtigung im engeren bzw. (echte) Rückstellungen im steuerrechtlichen Sinn dar, da keiner Überbewertung Rechnung getragen wird, sondern vielmehr ein Korridor geschaffen wird, innerhalb dessen sich künftige Kursveränderungen (handelsrechtlich) erfolgsneutral abspielen können: Kursverluste werden gegen die Schwankungsreserve gebucht und sind somit insgesamt erfolgsneutral. Kursgewinne können mittels Erhöhung der Schwankungsreserve (bis zum gesetzlichen Maximum) ebenfalls neutralisiert werden (Jürg Altdorfer/Fabian Duss/Michael Felber, Die steuerliche Gewinnermittlung unter neuem Rechnungslegungsrecht, ASA 83 [2015] 521 ff., 527 ff.). Entsprechend bildet die blosse Preisvolatilität von Wertschriften keine Grundlage für steuerlich zu berücksichtigende Wertberichtigungen (VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3; VGr, 22. März 2017, SB.2017.00003, E. 3.2; vgl. auch [bereits zum neuen Rechnungslegungsrecht] BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.2). Volatile Wertpapiere bergen in der Regel zwar höhere Risiken, jedoch sind diese bei einem aktiven Markt bereits im Kurswert eingepreist.

3.3 Da die Bildung einer Schwankungsreserve keine Überbewertung abbildet, unterscheidet sie sich fundamental von den in der Steuerpraxis teilweise auch in pauschalisierter Weise gewährten Wertberichtigungen und Rückstellungen auf das Umlauf- und Anlagevermögen, wie z. B. die Rückstellung für das sogenannte "Warendrittel" (vgl. dazu z. B. VGr AG, 9. Mai 1984, StE 1985 B 23.44.2 Nr. 1), für Grossreparaturen (vgl. dazu z. B. VGr, 21. Mai 2003, SB.2003.00011), das Delkredere (vgl. z. B. BGr, 23. November 2015, 2C_1101/2014) oder auf Garantiefälle (vgl. dazu z. B. VGr, 24. Juni 2015, SB.2015.00027, E. 4.2.4). Während in den letztgenannten Konstellationen in schematisierender bzw. pauschalisierender Weise einem wahrscheinlichen Wertverzehr bzw. -verlust Rechnung getragen wird, kann die Kursentwicklung bei der Schwankungsreserve für Wertpapiere mit beobachtbarem Marktpreis ebenso gut positiv verlaufen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 liegen diesbezüglich keine vergleichbaren Sachverhalte vor und kann aus der steuerlichen Gewährung von Wertberichtigungen und Rückstellungen auf das Umlauf- und Anlagevermögen in den letztgenannten Bereichen keineswegs abgeleitet werden, dass analoge (Pauschal-)Abzüge auch in Bezug auf Schwankungsreserven zu gewähren sind.

3.4 Das neue Rechnungslegungsrecht sieht die handelsrechtliche Möglichkeit der Bildung einer Kursschwankungsreserve zwar explizit vor, hat aber im hier interessierenden (steuerlichen) Kontext keine substanziellen Änderungen mit sich gebracht: Gemäss bundesrätlicher Botschaft sollten mit der Bildung einer Schwankungsreserve im Sinn von Art. 960b Abs. 2 OR negative Konsequenzen einer Bewertung zu Marktpreisen mindestens teilweise vermieden bzw. kontrollierbar werden (BBl 2008, 1713). Damit dürften aber nicht die steuerlichen Konsequenzen gemeint gewesen sein, wird doch zugleich festgehalten, dass handelsrechtlich zulässige, aber übermässige Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen steuerlich nicht anerkennungsfähig seien (BBl 2008, 1714). Schwankungsreserven sind aber aus steuerlicher Sicht immer übermässig (und geschäftsmässig unbegründet), da sie keine echten Wertberichtigungen darstellen und sich der zugrundegelegte Kurs ebenso gut positiv entwickeln könnte. Entgegen einer Analyse des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rechnungslegungsrecht (S. 4 f. des Beschlusses vom 12. Februar 2013, aktualisiert am 5. Februar 2020, nachfolgend Analyse der SSK) können sie damit selbst bei einer noch im Rahmen üblicher Kursschwankungen liegenden Reserve nicht mehr als geschäftsmässig begründet im Sinn des Steuerrechts betrachtet werden, zumal eine solche Lösung auch kaum praktikabel erscheint: So ist nicht ersichtlich, was noch als übliche Kursschwankung erachtet werden kann und verbietet sich die Bildung diesbezüglicher Pauschalabzüge schon aufgrund der höchst unterschiedlichen Preisvolatilität von Wertschriften. Soweit derartige Abzüge in der ausserkantonalen Praxis weiterhin zugelassen werden, beschränkt sich der Abzug auf den Banken oder Effektenhändler (vgl. z. B. Art. 18 der Abschreibungsverordnung des Kantons Bern vom 18. Oktober 2000 [BSG 661.312.59], vgl. dazu aber auch Art. 27 der Bankverordnung vom 30. April 2014 [BankV] und die nachstehenden Erwägungen) oder muss die Geschäftsmässigkeit gesondert begründet werden (vgl. z. B. Steueramt des Kantons Solothurn, Informationen zum neuen Rechnungslegungsrecht, S. 7). Allerdings erscheint die Geschäftsmässigkeit solcher Wertberichtigungen zumindest aus steuerrechtlicher Sicht ganz generell fraglich, da sich entsprechende Verlustrisiken bei einem beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt nach Art. 960b OR zeitnah im Preis bzw. Kurs widerspiegeln müssten und zusätzliche Korrekturen damit in einem funktionierenden Markt keine sachliche Grundlage aufweisen (vgl. auch StRGr ZH, 10.  Januar 2022, 1 DB.2021.113/1 ST.2021.156, E. 2.c; vgl. auch Hans Ulrich Meuter, Gruppenbewertungen von Beteiligungen aus steuerrechtlicher Sicht, ZStP 2016 S. 195, 199, 202). Soweit in der Analyse der SSK auf die bundesrätliche Botschaft (BBl 2008, 1713) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat an der zitierten Stelle auf handelsrechtliche Fragen und nicht auf die Steuerfolgen bezieht (siehe oben). Überdies würde die steuerliche Berücksichtigung der Schwankungsreserve auch dem Postulat der Steuerneutralität des neuen Rechnungslegungsrecht widersprechen, nachdem solche Schwankungsreserven bereits altrechtlich steuerlich höchstens ausnahmsweise anerkannt waren (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Michael Art. 29 DBG N. 33a; zum Postulat der Steuerneutralität siehe S. 2 der Analyse der SSK mit Hinweis auf die parlamentarische Debatte und die bundesrätliche Botschaft; zur altrechtlichen Gesetzeslage siehe auch nachfolgende Erwägungen).

3.5 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 ergibt sich auch nichts anderes aus der Gesetzgebungsgeschichte: Während im Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vom 2. Dezember 2005 noch vorgesehen war, dass übermässige Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen auch handelsrechtlich auf das steuerlich zulässige Mass reduziert werden müssten (sogenanntes "umgekehrtes Massgeblichkeitsprinzip", vgl. dazu den Bericht zum Vorentwurf vom 2. Dezember 2005, S. 107), wurde im Vernehmlassungsverfahren hiervon Abstand genommen und stattdessen angeregt, den Betrag der steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen als Gesamtbetrag in Anhang der Jahresrechnung offenzulegen (Botschaft, BBl 2008, 1713 ff.). Entsprechend verweist die Botschaft zum neuen Rechnungslegungsrecht auch ausdrücklich auf die Pflicht, dass Wertschriften insgesamt und allfällige andere Aktiven mit Börsenkurs je separat im Anhang auszuweisen seien. Damit werden handelsrechtlich zulässige Wertberichtigungen und Rückstellungen steuerlich weiterhin nicht automatisch anerkannt und ist umgekehrt die handelsrechtliche Bewertung nicht an die steuerliche Bewertung gebunden. Massgeblich für die steuerliche Bewertung ist die handelsrechtliche Bewertung weiterhin nur dort, wo eine Passivierungspflicht besteht (siehe E. 2.5 vorstehend).

3.6 Eine analoge handelsrechtliche Ausnahme zum Kostenwertprinzip bestand sodann bereits unter dem früheren Rechnungslegungsrecht (vgl. Art. 667 Abs. 1 aOR in der bis Ende 2012 gültigen Fassung), ohne dass die hieraus resultierende Aufwertung im Normalfall steuerwirksam mit der Bildung einer Schwankungsreserve hätte neutralisiert werden können. Pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen auf Handelsbestände von Wertschriften und Edelmetallen konnten – wie bereits erwähnt – altrechtlich nur von Banken und Effektenhändlern vorgenommen werden, während die übrigen Steuerpflichtigen für erfolgswirksame Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen entsprechende Verlustrisiken konkret auszuweisen hatten (BGr, 12. Juli 2012, 2C_243/2012, E. 2.3 f.).

Diese einschränkende Praxis wurde nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts nicht nur beibehalten (BGr, 22. November 2019, 2C_460/2019, E. 2.4.1, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Neuregelung von Art. 960b Abs. 2 OR), sondern sogar noch verschärft: Seit der Steuerperiode 2015 sind pauschale Wertberichtigungen auf den zum Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten selbst für Effektenhändler nicht mehr zulässig (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom 30. November 2015, ZStB I Nr. 25/621 Ziff. B.II; heute Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser vom 23. September 2021, ZStB 64.2, Ziff. 2) vgl. auch VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004, E. 7.3). In der Bankenbranche ist die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR sodann bereits handelsrechtlich ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Art. 27 BankV), da es sich dabei eben gerade nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwandsposten handelt und ansonsten nicht die Transparenz erhöht, sondern vielmehr eine periodengerechte Erfassung von Wertschwankungen verhindert würde (vgl. auch Rz. 520 des inzwischen aufgehobenen Rundschreibens 2015/1 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]). Auch wenn ausserhalb des Bankensektors die Bildung einer Schwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich weiterhin zulässig ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die steuerrechtliche Frage der geschäftsmässigen Begründetheit ausserhalb des Bankenbereichs anders gehandhabt werden sollte (Meuter, ZStP 2016 S. 199; vgl. auch Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, Rz. 400 ff.).

3.7 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen würde die steuerliche Berücksichtigung von Wertschwankungsreserven demnach nicht etwa dem Periodizitätsprinzip Rechnung tragen, sondern eine periodengerechte Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerade verhindern: Bei einer steuerlichen Anerkennung der Schwankungsreserve könnten Kurs­gewinne geglättet und sukzessive auf nachfolgende Steuerperioden verteilt werden, indem bei Kursverlusten oder auch willkürlich die Schwankungsreserve reduziert würde. So ist handelsrechtlich lediglich vorgeschrieben, dass die Wertschwankungsreserve nicht grösser als die Differenz zu den Anschaffungskosten sein darf, was sogar eine sukzessive Reduktion unabhängig vom Kurswert zulässt. Die hieraus resultierende Verteilung der (Buch-)Gewinne auf mehrere Steuerperioden ist im Steuerrecht aber grundsätzlich nicht vorgesehen und widerspricht dem Realisationsprinzip, da entweder zum Zeitpunkt der Aufwertung zu Kurswerten oder ansonsten bei der tatsächlichen Realisation der Kursgewinne zu versteuern ist. Sonst würde einer zum Bilanzstichtag weder absehbaren noch verursachten Kursentwicklung Rechnung getragen, wobei die Höhe der Reservenbildung bzw. -auflösung (in den handelsrechtlichen Grenzen) weitgehend ins Belieben der steuerpflichtigen Person gestellt würde. Eine periodengerechte, rechtsgleiche, verlässliche, gleichmässige und objektive Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre damit nicht mehr gewährleistet (vgl. zum Ganzen auch StRGr ZH, 10. Januar 2022, 1 DB.2021.113/1 ST.2021.156, E. 2.b.cc; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Bern 2020, Rz. 400 ff.).

3.8 Weiter bildet die laut Art. 960b OR mögliche Bewertung nach dem beobachtbaren Markt- bzw. Kurswert grundsätzlich den aktuellen Verkehrswert ab und dient die optionale Bewertungsmöglichkeit gemäss den gesetzgeberischen Intentionen gerade dazu, eine verlässliche und objektive Bewertung zu ermöglichen. Wenn sich die steuerpflichtige Person entsprechend freiwillig zu einer Bilanzierung nach Kurs- bzw. Marktpreis zum Bilanzstichtag entschliesst, legt sie damit auch den steuerlichen Realisationszeitpunkt nach vorn und hat die entsprechenden Steuerfolgen zu tragen. Im Gegensatz dazu ist die Möglichkeit zur Bildung einer Schwankungsreserve gerade unter Transparenzaspekten problematisch und torpediert das handelsrechtlich eigentlich angestrebte Ziel einer "true and fair view" bzw. "fair presentation", da sie im Ergebnis eine relativ willkürliche Bilanzierung zwischen Anschaffungskosten und Börsen- bzw. Marktwert ermöglicht (Betschart, Rz. 400 ff.).

3.9 Entgegen der Vorinstanz und einzelnen Lehrmeinungen (vgl. Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528) ist das Periodizitätsprinzip hingegen nicht schon dadurch gewahrt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen nach Art. 960b Abs. 2 OR auf solche beschränkt sein soll, welche zum Zweck der Neutralisierung einer Aufwertung nach Art. 960b Abs. 1 OR vorgenommen werden: Wer freiwillig eine Bilanzierung zum beobachtbaren Kurswert vornimmt, hat auch die daraus resultierenden Steuerfolgen zu tragen. Die von der steuerpflichtigen Person in der Regel beabsichtigte Glättung der Steuerfolgen mittels Bildung (und sukzessiver Auflösung) einer Schwankungsreserve widerspricht hingegen dem Grundsatz, dass Wertschriften bei der buchhalterischen Aufwertung oder der tatsächlichen Realisation zu versteuern sind, mithin dem steuerrechtlichen Realisations- und Periodizitätsprinzip. Dies würde letztlich zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber denjenigen Unternehmen führen, welche ihre Wertschriften zum Anschaffungswert bewerten und (erst) bei der tatsächlichen Realisation der Kursgewinne (z. B. durch Veräusserung) die volle Differenz versteuern müssten.

3.10 Hingegen liegt nicht per se eine Schlechterstellung derjenigen Unternehmen vor, welche ihre Wertschriften nach dem (höheren) Kurswert bewerten. Vielmehr wird damit zunächst einmal nur der Realisationszeitpunkt nach vorn verlegt und fallen dafür die späteren Steuerfolgen (z. B. bei einer Veräusserung der Wertschriften) entsprechend tiefer aus (kritisch dazu Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528). Aus steuerlicher Sicht kann es für eine Unternehmung durchaus Sinn machen, den Realisationszeitpunkt durch eine Aufwertung zum Kurswert nach vorn zu verlegen und Kursgewinne damit bereits vor der effektiven Vereinnahmung zu versteuern, z. B. zur Ermöglichung der Verrechnung mit entsprechenden Verlusten der betroffenen Steuerperiode. Da die Aufwertung freiwillig erfolgt, können entsprechende Steuerfolgen aber auch ohne Weiteres vermieden werden. Entgegen den in der Lehre und von den Pflichtigen geäusserten Bedenken kann damit nicht verallgemeinernd festgestellt werden, dass die steuerliche Nichtanerkennung der handelsrechtlich zulässigen Schwankungsreserven die Transparenzziele des neuen Rechnungslegungsrechts torpediere und aufwertende Unternehmen benachteilige, indem eine Aufwertung zu Kurswerten steuerlich generell unattraktiv gemacht würde. Vielmehr hängt es so oder so immer von den konkreten Umständen ab, welche Bewertung für die betroffenen Unternehmen steuerlich attraktiver erscheint. Aus den bereits dargelegten Gründen ist höchst zweifelhaft, ob mit der steuerlichen Anerkennung der Schwankungsreserven tatsächlich die Transparenz erhöht werden könnte bzw. deren Nichtanerkennung die Transparenzziele des neuen Rechnungslegungsrechts torpedieren würde (vgl. insbesondere E. 3.8 vorstehend; a. M. aber Altdorfer/Duss/Felber, AJP 83 [2015], 528). Die handelsrechtlich zulässige Maximalhöhe der Schwankungsreserve orientiert sich zudem nicht etwa an üblichen bzw. im Markt erwartbaren Kursschwankungen, sondern allein am formalen Kriterium der Anschaffungskosten. Sie bildet damit weder reale Marktrisiken noch die Volatilität akkurat ab, zumal die Risiken bei einem funktionierenden aktiven Markt mit beobachtbarem Kurs ohnehin bereits eingepreist sein sollten.

3.11 Sodann ist in der Beschwerdeschrift vom 7. März 2023 zu Recht auf die praktischen Probleme hingewiesen worden, welche die steuerliche Berücksichtigung gebildeter Schwankungsreserven mit sich bringen würde: Wie bereits dargelegt wurde, ist die von der SSK vorgeschlagene pauschale Berücksichtigung üblicher Kursschwankungen aufgrund der unterschiedlichen Volatilitäten von Wertschriften weder möglich noch sinnvoll und müsste entsprechend für jede einzelne Position durch Vorjahresvergleiche etc. die übliche (und für die Wertbestimmung ohnehin unerhebliche) Schwankungsbandbreite eruiert werden. Nach der vorinstanzlichen Lösung müssten wiederum die Auflösungen der Schwankungsreserven für jede Position und jedes Steuerjahr auf ihre handelsrechtliche Konformität und ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden. Unter dem Deckmantel der Wertschwankungsreserven würde Tür und Tor für die Bildung (und sukzessive, periodenfremde Auflösung) von geschäftsmässig nicht begründeten (unechten) Rückstellungen geöffnet. Eine gleichförmige und rechtsgleiche Besteuerung könnte so kaum mehr gewährleistet werden.

3.12 Zusammenfassend ist damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven (wie schon unter altem Rechnungslegungsrecht) zu verweigern, auch wenn solche handelsrechtlich gemäss Art 960b Abs. 2 OR – freiwillig – gebildet werden dürfen. Im dargelegten Sinn gebieten weder das Massgeblichkeitsprinzip noch das Periodizitätsprinzip noch das Realisationsprinzip noch das Rechtsgleichheitsprinzip oder die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine steuerliche Berücksichtigung von Schwankungsreserven. Ganz im Gegenteil: Mit der steuerlichen Anerkennung von Schwankungsreserven würde eine periodenkonforme Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerade vereitelt. Die Wertschwankungsreserven stellen steuerrechtlich keine geschäftsmässig begründeten (echten) Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen dar und die entsprechenden steuerrechtlichen Korrekturvorschriften von § 64 Abs. 2 lit. b StG und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG gehen den handelsrechtlichen Bestimmungen vor.

4.  

4.1 Gemäss der sinngemäss auch auf die kantonalen Steuern anwendbaren Regelung von Art. 63 Abs. 2 DBG sind geschäftsmässig nicht (mehr) begründete Rückstellungen aufzurechnen (vgl. auch § 64 Ziff. 2 lit. b StG). Dies gilt selbstverständlich auch für Wertschwankungsreserven, welche keine (echten) Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen darstellen und gar nicht erst steuerwirksam hätten gebildet werden dürfen. Das kantonale Steueramt war damit grundsätzlich befugt, hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation der Wertschwankungsreserven für die aktuelle Steuerperiode eine von früheren Veranlagungen bzw. Einschätzungen abweichende Haltung einzunehmen. Ein treuwidriges oder rechtsungleiches Verhalten der Steuerbehörde ist diesbezüglich nicht ersichtlich, wobei zur näheren Begründung auf die zutreffende steuerrekursgerichtliche Argumentation verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.2 Problematisch erscheint jedoch, dass das kantonale Steueramt nicht bloss die im Geschäftsjahr 2019 bilanzierte Erhöhung der Wertschwankungsreserve von (rund) Fr. …, sondern gleich die gesamte geschäftsmässig nicht begründete Wertschwankungsreserve in Höhe von (rund) Fr. … in der vorliegend strittigen Steuerperiode 2019 (1.1.–31.12.2019) aufrechnete. Bei korrekter sowie periodenkonformer steuerlicher Erfassung hätten die bereits in den Vorjahren gebildeten Anteile der Wertschwankungsreserve schon in den Vorperioden aufgerechnet werden müssen und es erscheint treuwidrig und widersprüchlich, wenn die offen deklarierten und in den Vorjahren steueramtlich akzeptierten Wertschwankungsreserven nun nachträglich allesamt in der Steuerperiode 2019 aufgerechnet werden. Zwar kann gemäss der auch im staatssteuerlichen Bereich sinngemäss anwendbaren Regelung von Art. 63 Abs. 2 DBG und der hierzu entwickelten Praxis die steuerrechtliche Auflösung von nicht (mehr) begründeten Rückstellungen (und Wertschwankungsreserven) grundsätzlich gesamthaft in jener Periode vorgenommen werden, in der die Unbegründetheit von der Steuerbehörde festgestellt wurde (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 64 N. 132 f.; BGr, 23. August 2010, 2C_392/2009, E. 2.4 und 3.2; BGr, 1. Mai 2017, 2C_1168/2015, E. 3.1; BGr, 12. Juli 2019, 2C_426/2019, E. 3.3.3 und 3.3.5). Dies erscheint jedoch zumindest in der vorliegenden Konstellation problematisch und treuwidrig, wo die Wertschwankungsreserven in den Vorperioden teilweise im Detail geprüft und anerkannt wurden (Reich/Züger/Betschart in: Zweifel/Beusch, Art. 29 DBG N. 46 in fine; vgl. dazu die Stellungnahme der Pflichtigen vom 12. Juni 2023 samt Beilagen).

Aufrechenbar ist damit lediglich der auf die strittige Steuerperiode entfallende Anteil von Fr. …, während der verbleibende Rest von (rund) Fr. … in den Vorperioden zur Besteuerung hätte gebracht werden müssen. Auch eine nachträgliche Nachbesteuerung in den betreffenden Steuerperioden dürfte diesbezüglich mangels Noven im Sinn von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 DBG kaum in Betracht kommen, bildet aber ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.3 Eine Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve wäre demgemäss treuwidrig und würde zu einer periodenfremden Besteuerung führen. Allerdings hat sich auch die Pflichtige nach Treu und Glauben zu verhalten und muss sich damit ihre Deklaration in den Vorperioden behaften lassen, soweit der in der Steuerperiode 2019 nicht (mehr) aufrechenbare Anteil an der Wertschwankungsreserve vorliegend unberücksichtigt bleiben muss. Entsprechend ist die bereits in den Vorjahren gebildete Wertschwankungsreserve von (rund) Fr. … aus vertrauensschutzgründen ausnahmsweise auch steuerlich (weiterhin) zu akzeptieren und ist lediglich der auf die strittige Steuerperiode 2019 entfallende Anteil von Fr. … zu besteuern. Die Besteuerung der verbleibenden Wertschwankungsreserve von Fr. … wird stattdessen erst mit deren (handelsrechtlichen) Auflösung in einer nachfolgenden Steuerperiode erfolgen.

4.4 In diesem Sinn ist die Beschwerde des kantonalen Steueramts nur teilweise gutzuheissen und zur Neuberechnung der Steuerfaktoren in das Einspracheverfahren zurückzuweisen. Das kantonale Steueramt wird hierbei die Wertschwankungsreserve im Umfang von Fr. … aufzurechnen, jedoch aus Vertrauensschutzgründen auf die Aufrechnung der bereits in den Vorperioden gebildeten Wertschwankungsreserven in Höhe von Fr. … zu verzichten haben.

5.

5.1 Die vorliegende Rückweisung erfolgt allein zur rechnerischen Umsetzung und kann nicht zur vollständigen Gutheissung der Anträge einer der Parteien führen, vielmehr sind sowohl die Pflichtige als auch das kantonale Steueramt mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Damit kann keine der Parteien als obsiegend betrachtet werden und sind die Kosten des steuerrekurs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anteilsmässig nach Massgabe des aufzurechnenden Anteils an der gesamten Wertschwankungsreserve aufzuteilen (vgl. VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 10 e contrario). Demgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu einem Drittel der Pflichtigen und zu zwei Dritteln dem beschwerdeführenden kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.2 Der im Ergebnis überwiegend obsiegenden Pflichtigen steht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Praxisgemäss orientiert sich die Entschädigung in steuerrechtlichen Angelegenheiten an den Tarifansätzen von § 4 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV), welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt werden (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 6, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann.

In Anbetracht des nur teilweisen Obsiegens der Pflichtigen erscheint damit eine Entschädigung von Fr. 3'000.- bzw. Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren angemessen.

Das in seinem üblichen amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene und überwiegend unterliegende kantonale Steueramt ist hingegen nicht zu entschädigen, zumal es auch keine Entschädigung beantragt hat.

5.3 Die Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens (erster Rechtsgang) sind ausgangsgemäss nach demselben Verteilschlüssel zu einem Drittel der Pflichtigen und zu zwei Dritteln dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen. Sodann sind die vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen entsprechend dem nur teilweisen Obsiegen der Pflichtigen um jeweils einen Drittel auf Fr. 3'000.- bzw. Fr. 4'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu kürzen.

6.

Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f., mit Hinweisen). Dient die Rückweisung wie hier einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, so gilt der betreffende Rückweisungsentscheid ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2023.00028 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 wird teilweise gutgeheissen.

2.    Die Beschwerde SB.2023.00029 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019 wird teilweise gutgeheissen.

3.    Dispositiv-Ziff. 1 und 2 sowie 5 bis 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. November 2022 werden aufgehoben.

4.    Die Sache wird zur Neuberechnung der Steuerfaktoren und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

5.    Die Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens 1 ST.2022.77 in Höhe von insgesamt Fr. 10'635.- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Die Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens 1 DB.2022.59 in Höhe von insgesamt Fr. 6'735.- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

7.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das steuerrekursgerichtliche Verfahren 1 ST.2022.77 eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

8.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das steuerrekursgerichtliche Verfahren 1 DB.2022.59 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

9.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00028 wird festgesetzt auf Fr.  10'600.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.        87.50    Zustellkosten, Fr.  10'687.50    Total der Kosten.

10.  Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00029 wird festgesetzt auf Fr.    6'700.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.        52.50    Zustellkosten, Fr.    6'752.50    Total der Kosten.

11.  Die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2023.00028 werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

12.  Die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2023.00029 werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

13. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren SB.2023.00028 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

14. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren SB.2023.00028 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

15.  Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

16.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt C;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

SB.2023.00028 — Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 SB.2023.00028 — Swissrulings