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Geschäftsnummer: SB.2003.00049 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung für die Steuerperioden 1.1. - 31.12.1999 und 1.1. - 31.12.2000
Ermessenseinschätzung / Fristwiederherstellung Die Prüfung der Nichtigkeit einer Ermessenseinschätzung durch das Verwaltungsgericht setzt die Einhaltung der Rechtmittelfristen voraus (E. 2). Eine Gesellschaft hat sich so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann. Die Säumnis von Verwaltungsratsmitgliedern wird der Gesellschaft zugerechnet (E. 4).
Stichworte: BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN EINSPRACHEVERFAHREN ERMESSENSEINSCHÄTZUNG FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID NICHTIGKEIT ORGANISATIONSVERSCHULDEN STEUERVERTRETER VERLUSTVERRECHNUNG VERLUSTVORTRAG VERTRETUNGSVERHÄLTNIS VERWALTUNGSRAT
Rechtsnormen: Art. 716a Abs. I OR Art. 717 Abs. I OR Art. 718I OR § 127 Abs. II StG § 140 Abs. I StG § 142 Abs. II StG § 151 Abs. I StG § 10 VO StG § 15 Abs. I VO StG Art. 55 Abs. II ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I.
Nachdem die A AG trotz Mahnung des kantonalen Steueramts vom 24. November 2000 keine Steuererklärung 1999 B eingereicht hatte, schätzte sie der Steuerkommissär am 16. Mai 2001 für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 100.- (zum Steuersatz von 4 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 2'000'000.- (zum Steuersatz von 1,5 ‰) ein. In der Verfügung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Schätzung aktenkundige Vorjahresverluste berücksichtigt seien.
Für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000 wurde die A AG nach erfolgloser Mahnung vom 30. November 2001 ebenfalls nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Mit Verfügung vom 21. März 2002 setzte der Steuerkommissär den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 100'000.- (zum Steuersatz von 5 %) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 2'000'000.- (zum Steuersatz von 1,5 ‰) fest.
Mit Eingaben vom 27. Juni 2002 stellte die Pflichtige ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Einschätzungen der Steuerperioden 1.1. - 31.12.1999 und 2000. Gleichzeitig erhob sie Einsprache und beantragte jeweils einen steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-. Am 20. März 2003 wies das kantonale Steueramt die Fristwiederherstellungsgesuche ab und trat auf die Einsprachen wegen Verspätung nicht ein. Ausserdem auferlegte es der Pflichtigen die Verfahrenskosten.
II.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rekurse wies die Steuerrekurskommission II nach Vereinigung der Verfahren am 30. Juni 2003 ab.
III.
Am 16. September 2003 liess die Pflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte, es sei die Nichtigkeit der Einschätzungsentscheide festzustellen und unter Aufhebung aller vorinstanzlichen Entscheide sei der steuerbare Reingewinn für die Steuerjahre 1999 und 2000 auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter seien die Einsprachefristen wieder herzustellen sowie die Einsprachen mit einer Einschätzung von einem steuerbaren Reingewinn mit Fr. 0.- für die Steuerjahre 1999 und 2000 gutzuheissen. Ausserdem verlangte die Pflichtige die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission oder gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
2.
2.1 Gegen den Einschätzungsentscheid können laut § 140 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Einsprache ist unwirksam und vermag – Fristwiederherstellung vorbehalten – keine materielle Überprüfung der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34 und 1981 Nr. 76). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts setzt die Feststellung der Nichtigkeit ebenfalls die Einhaltung der Rechtsmittelfrist voraus (RB 1986 Nr. 11).
Der Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeit der Einschätzungsentscheide durch das Verwaltungsgericht stehen nach dem Gesagten die verspäteten Einsprachen entgegen.
2.2 Anzumerken bleibt immerhin, dass inhaltliche Mängel, wie sie der Pflichtige geltend macht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur in seltenen Ausnahmefällen eine Nichtigkeit bewirken (BGE 104 Ia 172 E. 2c; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 981), nämlich nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen und den Verwaltungsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machen; so beispielsweise, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht verstösst oder wenn eine Steuer einer Person auferlegt wird, die nicht Steuersubjekt ist (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 40 B V e). Ein solcher ausserordentlich schwerer, ohne weiteres erkennbarer, zur Nichtigkeit führender Fehler liegt bei einer übersetzten Ermessenseinschätzung, wie sie hier vom Pflichtigen für Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 bzw. 1.1. - 31.12.2000 behauptet wird, nicht vor.
3.
Gemäss § 127 Abs. 2 StG sind Verfügungen und Entscheide dem (vertraglichen) Vertreter zuzustellen. Die direkte Zustellung an den Steuerpflichtigen ist zwar ebenfalls gültig, steht aber unter dem Vorbehalt der Fristwiederherstellung (§ 10 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den Vertreter verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist (BGE 113 Ib 296 E. 2b).
Ein Vertretungsverhältnis bestand allein für das Einspracheverfahren im Steuerjahr 1995. In den Steuererklärungen 1997 und 1998 wurde der aktuelle Vertreter nur als Ansprechpartner für Rückfragen aufgeführt, das Feld für den zur Entgegennahme von Auflagen und Entscheiden bevollmächtigten Vertreter blieb jeweils leer. Damit durfte der Steuerkommissär die Einschätzungsverfügung vom 16. Mai 2001 und 21. März 2002 der Pflichtigen direkt zustellen. Auch wenn man aufgrund der Steuererklärungen 1997 und 1998 von einem Vertretungsverhältnis ausginge, wäre aufgrund der fehlenden Steuererklärungen 1999 A, 1999 B und 2000 unklar gewesen, ob zu diesen Zeitpunkten noch ein Vertretungsverhältnis bestanden hat.
4.
4.1 Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist laut § 15 Abs. 1 VO StG zu gewähren, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie oder ihre Vertretung ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwer wiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert wurde. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung sind namentlich gegeben, wenn ein unvorhergesehener Verhinderungsgrund eintritt, der bis zum Ende der Frist andauert oder zumindest so lange bestehen bleibt, dass die insgesamt zur Verfügung stehende bzw. die verbleibende Zeit zur Einhaltung der Frist objektiv nicht mehr ausreicht (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 129 N. 22). Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substanziieren (RB 1988 Nr. 11); fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der pflichtigen Person Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung verfügen die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, über einen weiten Spielraum. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf dabei ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. So ist insbesondere anerkannt, dass nur eine Krankheit von erheblicher Schwere einen Hinderungsgrund darstellen kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 15).
4.2 Es ist unbestritten, dass die Pflichtige die Frist zur Einsprache gegen die Einschätzungsverfügungen vom 16. Mai 2001 und vom 21. März 2002 versäumt hat. Indessen besteht Streit darüber, ob ihr dieses Versäumnis angelastet werden kann.
Die Pflichtige macht geltend, dass ihr Verwaltungsratspräsident B, der sich um alle finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten der Pflichtigen kümmere, aus gesundheitlichen Gründen während 22 Monaten – vom 27. Juli 2000 bis Ende Mai 2002 – vollständig ausgefallen sei. Wegen der starken Beeinträchtigung seiner Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seine Aufgaben zu delegieren; er hätte seine geschäftlich wenig erfahrene Ehefrau und Mitverwaltungsrätin nicht mehr darauf hinweisen können, dass sie sein Ausfallen kompensieren müsse. Das der Pflichtigen von den Vorinstanzen vorgeworfene Organisationsverschulden treffe in diesem Fall nicht zu, da es sich bei der Pflichtigen um eine kleinere Unternehmung – mit einfachen Strukturen und relativ wenig Personal – handle, bei welcher ein weniger strenger Massstab angelegt werden müsse. Selbst, wenn seiner Ehefrau die Post vorgelegt worden wäre, hätte sie als Laie in Finanz- und Steuerfragen die Bedeutung der Einschätzungsmitteilung für das Jahr 1999 niemals erkennen können.
4.3 Gemäss Art. 718 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) wird eine Aktiengesellschaft durch den Verwaltungsrat vertreten, der sie durch Abschluss von Rechtsgeschäften und sein sonstiges Verhalten verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches). Der Verwaltungsrat ist auch zuständig für die Geschäftsführung, soweit er sie nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR); auf jeden Fall obliegt ihm unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation und die Oberaufsicht über die Geschäftsführung (Art. 716a Abs. 1 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre Aufgaben laut Art. 717 Abs. 1 OR "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen.
Fällt der geschäftsführende Präsident des Verwaltungsrats aus, ist es Aufgabe des verbleibenden Verwaltungsratsmitglieds dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten weiter nachkommt und die ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte wahrnimmt, falls dies in ihrem Interesse ist (vgl. RB 1975 Nr. 60). C wusste als Ehefrau von B von dessen gesundheitlichen Problemen und hätte als Verwaltungsratsmitglied der Pflichtigen die nötigen Vorkehrungen treffen müssen, damit diese während der lang dauernden Geschäftsunfähigkeit des Verwaltungsratspräsidenten ihre steuerlichen Pflichten erfüllt. Dass sie dies nicht getan hat, ist ihr und damit der pflichtigen Gesellschaft anzulasten, weshalb auch die Versäumnis der Einsprachefristen nicht als unverschuldet gelten kann. Nichts an den gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrats ändern die Grösse einer Aktiengesellschaft oder die geschäftliche Unerfahrenheit eines Verwaltungsratsmitglieds; vielmehr besteht bei fehlendem Sachverständnis die Pflicht, einen Experten beizuziehen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).
Die Vorinstanzen haben der Pflichtigen die Wiederherstellung der Einsprachefristen zu Recht verweigert. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Die Kostenverlegung in den Einsprache- und im Rekursverfahren ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Da die Pflichtige ein Verschulden bei der Nichterfüllung der Deklarationspflicht trifft, durfte ihr der Steuerkommissär die Kosten der Einspracheverfahren auferlegen (§ 142 Abs. 2 StG). Ebenso hat die Rekurskommission rechtmässig gehandelt, indem sie die Kosten gemäss § 151 Abs. 1 StG der unterliegenden Pflichtigen auferlegt hat.
5.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Ebenfalls bleibt ihr bei diesem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …