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Geschäftsnummer: SB.2002.00092 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1996 (bis 30. 9.)
Vermögensertrag Die Rücknahme von nennwertlosen Aktien einer Gesellschaft der British Virgin Islands zwecks Teilliquidation stellt nur im Umfang des über den ursprünglich einbezahlten Betrag (Nettoinventarwert) hinausgehenden Erlöses Vermögensertrag dar. § 19 lit. c aStG schreibt (für ausländische Gesellschaftsformen) nicht das Nennwertprinzip vor.
Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN AUSGABEPREIS BVI-GESELLSCHAFT EINKOMMENSSTEUER KAPITALANTEIL KAPITALRÜCKZAHLUNGSPRINZIP LIQUIDATIONSÜBERSCHUSS NENNWERTLOS NENNWERTPRINZIP NETTOINVENTARWERT RESERVEN RÜCKKAUFPREIS TEILLIQUIDATION VERMÖGENSERTRAG
Rechtsnormen: § 8 aStG § 19 lit. c aStG § 43 lit. II aStG Art. 127 lit. II BV § 123 lit. III StG
Publikationen: RB 2003 Nr. 90 S. 199
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Das pflichtige Ehepaar A hatte im Jahr 1992 in zwei Tranchen insgesamt 1'553,63 nennwertlose Aktien ("class A shares with no par value") der E Inc. erworben. Bei E Inc. handelt es sich um eine nach dem Recht der British Virgin Islands inkorporierte, körperschaftlich organisierte Investmentgesellschaft. Gestützt auf einen Kapitalherabsetzungsbeschluss kaufte die E Inc. im Juli und August 1995 insgesamt 937,43 Beteiligungsrechte der Pflichtigen zum Preis von umgerechnet Fr. 902'220.- zurück. Davon entfiel auf den Pflichtigen ein Erlösanteil von Fr. 832'678.- für 865,4 und auf die Pflichtige ein solcher von Fr. 69'542.- für 72,03 Beteiligungsrechte. Die ursprünglichen anteiligen Anschaffungskosten für die zurückgekauften Aktien beliefen sich insgesamt auf umgerechnet Fr. 681'575.47.
Der Steuerkommissär betrachtete den Erlös von Fr. 902'220 in vollem Umfang als steuerbaren Vermögensertrag aus direkter Teilliquidation und schätzte die Pflichtigen auf dieser Grundlage für das Steuerjahr 1996 (bis 30. 9.) mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ... ein. Die dagegen gerichtete Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 31. August 2001 ab.
II. Die Steuerrekurskommission I wies den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 20. August 2002 ab.
III. Der ab dem 1. Oktober 1996 von seiner damaligen Ehefrau getrennt lebende Pflichtige erhob am 23. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben und die Einkommenssteuerfaktoren aufgrund eines Liquidationserlöses von E Inc. von Fr. 220'644.50 zu ermitteln.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde betrifft ein Steuerjahr vor 1999. Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streitsache noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG e contrario).
2. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
3. Die inzwischen vom Pflichtigen geschiedene damalige Ehefrau hat gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I keine Beschwerde erhoben. Da die Pflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperiode 1996 (bis 30. 9.) in ungetrennter Ehe lebten und der gemeinsamen Besteuerung unterstanden, entfaltet die Beschwerde des Pflichtigen auch Rechtswirkung gegenüber der nicht handelnden Pflichtigen (§ 8 aStG und § 123 Abs. 3 StG; RB 1989 Nr. 32).
4. Steuerbar sind nach § 19 lit. c aStG neben Liegenschaftenerträgen auch Einkünfte aus beweglichem Vermögen, wie Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des Gesellschaftsanteils darstellen.
a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind alle Leistungen der Gesellschaft, welche dem Steuerpflichtigen zufliessen, in jenem Umfang steuerbar, in welchem sie den von ihm (bzw. seinem Rechtsvorgänger) einbezahlten Gesellschaftsanteil übersteigen (RB 1997 Nr. 28). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bildet der Liquidationsüberschuss, welcher sich in der Regel als Differenz zwischen Liquidationserlös und einbezahltem Grundkapital errechnet, nicht steuerfreien privaten Kapitalgewinn, sondern steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG (RB 1986 Nr. 33). Diese gesetzliche Regelung, die keine Rücksicht auf den Anschaffungspreis der Aktien nimmt, führt bisweilen – namentlich bei Anschaffungskosten, die den einbezahlten Gesellschaftsanteil übersteigen – nicht zu einer sachlich angemessenen, gerechten Lösung und vermag im Einzelfall dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht immer zu genügen. Doch kann nicht gesagt werden, die vom Gesetzgeber getroffene Ordnung sei willkürlich, lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, sei sinn- oder zwecklos oder treffe rechtliche Unterscheidungen, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich sei (RB 1997 Nr. 28, mit weiteren Hinweisen).
b) Beim Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft hängen die Steuerfolgen davon ab, ob der Rückkauf im Rahmen eines als Teilliquidation zu qualifizierenden Vorgangs erfolgt. Der im Zug einer Teilliquidation ausgerichtete Teilliquidationsüberschuss bildet steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG (RB 1985 Nr. 43, RB 1980 Nr. 39).
Vorliegend geht es um den Rückkauf von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen einer nach dem Recht der British Virgin Islands inkorporierten Investmentgesellschaft. Es ist unbestritten, dass der Rückkauf zum Zweck der Teilliquidation erfolgte. Die Steuerrekurskommission schloss daraus, diese Anteile seien nach zürcherischem Steuerrecht in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2 aStG als mit Aktien vergleichbare körperschaftliche Beteiligungsrechte zu qualifizieren, weshalb die genannten Rechtsfolgen der direkten Teilliquidation einträten. Der Pflichtige hält dem entgegen, er habe der Gesellschaft Eigenkapital zur Verfügung gestellt, welches er als Bestandteil des Teilliquidationserlöses wieder zurück erhalten habe, weshalb ihm insoweit kein Vermögensertrag zugeflossen sei. Steuerbarer Vermögensertrag sei nur im Ausmass des darüber hinausgehenden Rückzahlungsbetrags von Fr. 220'644.50 angefallen. Damit wird vom Pflichtigen nicht bestritten, dass der Rückkauf der Beteiligungsrechte grundsätzlich den Zufluss eines Teilliquidationsüberschusses ausgelöst hat und dieser steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG bildet. Umstritten ist lediglich die Höhe des steuerbaren Betreffnisses. Während die Steuerrekurskommission ohne Berücksichtigung der Anschaffungskosten den gesamten Teilliquidationserlös als steuerbares Einkommen betrachtet, verlangt der Pflichtige die Anrechnung der investierten Anschaffungskosten.
5. a) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Steuerrekurskommission handelt es sich bei der E Inc. um eine körperschaftlich organisierte ausländische Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren autorisiertes Aktienkapital aus 1'500'000 nennwertlosen Aktien Klasse A besteht. Aktionäre, deren Aktien verbrieft werden können, werden in ein Aktienbuch eingetragen und sind berechtigt, an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen, dort zu stimmen und unter anderem den Verwaltungsrat ("directors") zu wählen. Die Aktien Klasse A werden nach den Feststellungen der Rekurskommission jeweils zum so genannten Nettoinventarwert, d.h. dem inneren Wert der Beteiligungspapiere, ausgegeben. Der Aktionär ist berechtigt, seine Aktien (mit wenigen Einschränkungen) jederzeit an Dritte zu veräussern oder der Gesellschaft zum dannzumaligen Nettoinventarwert zurückzugeben.
b) Die Regelung des Vermögensertrags ist vom Gesetzgeber aus der Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht des empfangenden Steuerpflichtigen konzipiert worden (RB 1997 Nr. 28, auch zum Folgenden). Sie beruht auf dem Gedanken, dass sämtliche von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erarbeiteten Mittel bei ihrer Ausschüttung an den Inhaber der Beteiligungsrechte besteuert werden sollten. Diese Betrachtungsweise nimmt keine Rücksicht auf die Gestehungskosten, welche die Aktionäre für den Beteiligungserwerb aufgewendet haben; sie beachtet die Handänderungen unter den Aktionären nicht (Markus Reich, Vermögensertragsbegriff und Nennwertprinzip, in: Francis Cagianut/ Klaus A. Vallender [Hrsg.], Festschrift zum 65. Geburtstag von Ernst Höhn, Bern/Stuttgart/Wien, 1995, S. 271). Im Sinn eines formalisierten Einkommensbegriffs wird allein auf das Verhältnis der Aktiengesellschaft zum Aktionär abgestellt, nicht auf das Verhältnis verschiedener, durch Aktienerwerb aufeinander folgender Aktionäre unter sich (BGr, 24. Februar 1984, ASA 55 [1986/87], S. 297).
c) Ist dergestalt für die Einkommensbemessung auf das Verhältnis der Aktiengesellschaft zum Aktionär abzustellen, muss zunächst festgestellt werden, welcher Teil eines Liquidationserlöses auf die Rückzahlung des vom Aktionär zur Verfügung gestellten Kapitals entfällt. Soweit der Erlös aus einer (Teil-)Liquidation einer Kapitalgesellschaft eine Rückzahlung des Kapitals darstellt, fliesst dem Inhaber der Beteiligungsrechte nämlich kein Vermögensertrag zu. Andererseits lässt sich das Kapital im einkommenssteuerlichen Sinn nicht einfach mit dem Nennwert des Aktien-, Genossenschafts- oder Stammkapitals gleichsetzen. Dies ergibt sich schon aus der langjährigen Rechtsprechung zu § 19 lit. c aStG, nach welcher die Ausgabe von Gratisaktien keinen steuerbaren Vermögensertrag auslöst (RB 1959 Nr. 8). Diese Regelung hat zur Folge, dass auf Gratisaktien entfallende Nennwertrückzahlungen nicht als einkommenssteuerfreie Kapitalrückzahlungen gelten, sondern als Vermögensertrag steuerbar sind (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 20 StG N. 92; nunmehr ausdrücklich auch § 20 Abs. 1 lit. c StG).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ging davon aus, dass sich der steuerbare Liquidationsüberschuss aus der Differenz zwischen Liquidationserlös und einbezahltem Grundkapital errechnet (RB 1986 Nr. 33). Für die früheren Entscheide stand allerdings die grundsätzliche Frage im Vordergrund, ob aus einem Liquidationserlös steuerbarer Vermögensertrag oder ein steuerfreier Kapitalgewinn resultiere. Seither haben sich die den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Anlagemöglichkeiten stark vermehrt; insbesondere werden heutzutage Investitionsmöglichkeiten in zahlreiche ausländische Finanzinstrumente – die sich nicht auf das Schweizer Recht abstützen lassen – angeboten. Sind diese als nennwertlose Beteiligungsrechte an ausländischen Kapitalgesellschaften ausgestaltet, unterscheiden sie sich wesentlich von schweizerischen Aktien. Bei Letzteren bildet der Aktiennennwert den Anknüpfungspunkt für die Berechnung der vermögensmässigen Rechte und Pflichten und allenfalls des Stimmrechts (Oliver Untersander, Kapitalrückzahlungsprinzip im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 2003, S. 42). Zusammen mit dem Grundkapital als Bezugsgrösse lässt sich die quotale Berechtigung am Gesellschaftsvermögen ermitteln, die einem Beteiligungsrecht zukommt. Überdies bildet der Nennwert im schweizerischen Aktienrecht auch den Mindestausgabepreis, der zum originären Erwerb des Beteiligungsrechts vom Anteilsinhaber zu leisten ist (Untersander, S. 43). Die das mitgliedschaftliche und vermögensrechtliche Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär bestimmenden Elemente lassen sich jedoch bei nennwertlosen ausländischen Beteiligungsrechten nicht durch Anknüpfung an ein Nominalkapital ermitteln, sondern ergeben sich aus der anwendbaren Rechtsordnung und gegebenenfalls den Gesellschaftsstatuten. Der Begriff des Nennwerts hat für solche Gesellschaften keine Bedeutung und kann somit auch nicht dazu dienen, die in steuerrechtlicher Hinsicht massgebenden Verhältnisse zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär zu bestimmen. Die bisherige Rechtsprechung bedarf daher im Licht des vorliegenden Sachverhalts einer Präzisierung.
d) Ist nach der Rechtsprechung allein auf das Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Aktionär abzustellen, ergibt sich daraus auch, welcher Teil des Rückzahlungsbetrags als Rückzahlung des Kapitals zu qualifizieren ist. Die konsequente Anwendung dieser Ordnung setzt voraus, dass die bei der betreffenden juristischen Person gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und deren konkrete Auswirkung auf den Aktionär berücksichtigt werden. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, welcher schweizerischen juristischen Person gestützt auf § 43 Abs. 2 aStG eine ausländische Gesellschaft oder Körperschaft gleichgestellt würde, wenn sie in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig wäre (vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 91). Ob es sich bei an den Inhaber der Beteiligungsrechte ausgerichteten Leistungen um Gewinnanteile, Dividenden oder andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder Gesellschaftsanteils darstellen, handelt, ist vielmehr nach den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen zu beurteilen.
e) Nach den Feststellungen der Steuerrekurskommission handelt es sich bei der E Inc. um eine körperschaftlich organisierte, Anlagezwecken dienende Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Aktien Klasse A gegen Einzahlung des Nettoinventarwerts – d.h. dem inneren Wert der Beteiligungspapiere – ausgegeben wurden. Trotz Nennwertlosigkeit hatte somit der Anleger, der neu ausgegebene Aktien erwerben wollte, dafür zwingend eine Einlage ins Eigenkapital der Gesellschaft zu leisten. Der Grundsatz der Aktienausgabe gegen Einzahlung des Nettoinventarwerts galt nach den hier massgebenden Bestimmungen der E Inc. generell für alle Emissionen von Aktien Klasse A. Die ebenfalls vorgesehenen Aktien Klasse B waren gemäss den Feststellungen der Rekurskommission nicht ausgegeben worden. Das Eigenkapital der E Inc. setzt sich somit aus zwei Teilen zusammen: Als Erstes nämlich aus dem anlässlich der Ausgabe der Aktien Klasse A von den Aktionären einbezahlten Ausgabepreis, welcher die Basis für die gemäss dem Geschäftszweck der E Inc. getätigten Investitionen bildet, und zweitens aus den durch nicht ausgeschüttete Gewinne gebildeten Reserven. Da die E Inc. nach den Feststellungen der Rekurskommission zu den thesaurierenden Anlagevehikeln zählt, werden durch Nichtausschüttung der erzielten Reingewinne Reserven aufgebaut, welche den inneren Wert der ausgegebenen Aktien und entsprechend auch den Nettoinventarwert erhöhen. Sich später über eine Aktienausgabe neu beteiligende Aktionäre haben sich somit vollumfänglich in das im massgebenden Berechnungszeitpunkt vorhandene Eigenkapital der Gesellschaft einzukaufen und ihren – der ausgegebenen Aktienanzahl entsprechenden – Kapitalanteil in die Gesellschaft einzuzahlen. Diese Kapitaleinzahlung ist notwendige Voraussetzung für den Erwerb der neu ausgegebenen Aktien und den daraus fliessenden Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös.
Im Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär, das wie dargelegt für die Bemessung des steuerbaren Einkommens massgebend ist, erweist sich der vom Aktionär anlässlich der Aktienemission einbezahlte Betrag als Einzahlung in das Gesellschaftskapital. Infolge ihrer (ausländischem Gesellschaftsrecht folgenden) besonderen rechtlichen Ausgestaltung verfügt die E Inc. – ohne Berücksichtigung der thesaurierten Gewinne – über kein anderes Grundkapital. Die Rückzahlung dieses einbezahlten Anteils an den Aktionär erweist sich daher als Rückzahlung seines Gesellschaftsanteils, welcher von der Einkommensbesteuerung gemäss § 19 lit. c aStG ausdrücklich ausgenommen ist. Indem die Rekurskommission davon ausgegangen ist, bei nennwertlosen Aktien ausländischer Gesellschaften könne kein vom Aktionär einbezahlter Gesellschaftsanteil bestehen, hat sie § 19 lit. c aStG unrichtig angewendet. Zudem stünde diese Auffassung im Widerspruch zur Feststellung der Rekurskommission, bei der E Inc. sei ein – wenn auch variables – Gesellschaftskapital vorhanden.
f) Der Steuerkommissär bringt dagegen vor, es liege nahe, unter Gesellschaftsanteil im Sinn von § 19 lit. c aStG den Anteil am einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital zu verstehen, denn nur dieses könne zurückbezahlt werden. Zudem sei es allgemein üblich, einen Gesellschaftsanteil mit dem Nennwert zu umschreiben. Diese Argumentation ist unbehelflich, weil sie auf die für die E Inc. geltenden gesellschaftsrechtlichen und statutarischen Regelungen nicht zutrifft. Mit dieser Auffassung lässt sich nicht widerlegen, dass bei bestimmten Kapitalgesellschaften des ausländischen Rechts, welche Aktien nur gegen Einzahlung eines statutarisch festgesetzten Ausgabebetrags ausgeben, der vom Aktionär aufgebrachte Eigenkapitalanteil einen Anteil am Gesellschaftskapital bilden kann, auch wenn das Beteiligungsrecht über keinen Nennwert verfügt. Auch aus dem Umstand, dass das Gesetz einen formalisierten Vermögensertragsbegriff vorsieht, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, denn der formalisierte Einkommensbegriff schliesst lediglich das Abstellen auf das Verhältnis der durch Aktienerwerb aufeinander folgenden Aktionäre und damit die Berücksichtigung der jeweiligen Anschaffungskosten aus; er verlangt indessen explizit die Berücksichtigung des (konkreten) Verhältnisses der Aktiengesellschaft zum Aktionär (BGr, 24. Februar 1984, ASA 55 [1986/87], S. 297). Dabei ist den besonderen Verhältnissen bei der Kapitalausstattung ausländischer Gesellschaften Rechnung zu tragen.
So werden etwa die von den Aktionären amerikanischer Aktiengesellschaften für nennwertlose Aktien einbezahlten Ausgabebeträge einkommenssteuerlich gleich behandelt wie Einzahlungen auf Rechnung des Grundkapitals schweizerischer Aktiengesellschaften, und zwar ungeachtet, ob sie von der Gesellschaft dem eigentlichen Kapitalkonto ("capital account") oder einem Reservekonto ("capital surplus account") gutgeschrieben werden (BGr, 1. April 1960, ASA 29 [1960/61], S. 76). Auch nach der für die direkte Bundessteuer geltenden Praxis werden offenbar bei der Liquidation amerikanischer und kanadischer Kapitalgesellschaften ausbezahlte Anteile am "capital account" vollumfänglich und Anteile am "capital surplus account" zu sieben Zehntel als steuerfreie Rückzahlung des Gesellschaftskapitals behandelt (Richtlinien für die steuerliche Behandlung amerikanischer und kanadischer Gratisaktien, Kapitalumstellungen und Liquidationen vom 10. Juli 1961 in: Kreisschreiben Nr. 10 der EStV vom 1. August 1961 über Besteuerung der Gratisaktien und Liquidationsüberschüsse amerikanischer und kanadischer Aktiengesellschaften, www.estv.admin.ch). Die Besteuerung von Auszahlungen aus dem "capital surplus account" zu drei Zehnteln wird damit begründet, dass es sich bei diesem Eigenkapitalkonto um ein gemischtes Konto handle, welches sowohl Einzahlungen der Aktionäre als auch Gesellschaftsreserven enthalte und deshalb eine pauschale Korrektur vorzunehmen sei (Kreisschreiben Nr. 10, Schreiben vom 10. Juli 1961 an die Schweiz. Bankiervereinigung, Ziff. IV Abs. 3 ff.). Aus dem Umstand, dass diese Praxis für nordamerikanische Gesellschaften entwickelt wurde, darf nicht abgeleitet werden, andere – nach vergleichbaren ausländischen Rechtsordnungen inkorporierte – nennwertlose Gesellschaften könnten nicht in analoger Weise über steuerfrei rückzahlbares Gesellschaftskapital verfügen, denn was als solches zu gelten hat, kann schon aus Rechtsgleichheitsgründen nicht vom Bestehen eines Gesellschaftssitzes in Nordamerika abhängen, sondern ist aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung zu beurteilen.
g) Das Vorbringen des Steuerkommissärs, die Anwendung des Kapitalrückzahlungsprinzips hätte unter anderem einschneidende Änderungen für die Behandlung der Einbringung von Beteiligungen in eine vom gleichen Aktionär beherrschte Gesellschaft zur Folge, kann für den vorliegenden, anders gelagerten Sachverhalt keine Begründung für ein anderes Ergebnis abgeben.
h) Das Ergebnis erweist sich auch im Licht des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als begründet (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung), denn der von den Pflichtigen erzielte, aus den im Zeitraum zwischen ihrer Kapitaleinzahlung und der Teilliquidation aus zurückbehaltenen Reingewinnen geäufneten Reserven resultierende Vermögensertrag kommt vollumfänglich zur Besteuerung.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der zurückbezahlte Gesellschaftsanteil mit der Einkommenssteuer belegt wurde. Der Betrag des von den Pflichtigen einbezahlten Ausgabepreises für die Aktien wurde von der Rekurskommission mit umgerechnet Fr. 681'575.47 festgestellt, was von keiner Partei bestritten wird. Somit ergibt sich aus der Differenz zwischen Rückkaufspreis von umgerechnet Fr. 902'220.- und zurückbezahltem Gesellschaftsanteil von Fr. 681'575.47 ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. 220'644.53. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für das Steuerjahr 1996 (bis 30. 9.) mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ... eingeschätzt.
2. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 90.-- Zustellungskosten, Fr. 10'090.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Bewerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. ...