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Geschäftsnummer: SB.2002.00053 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung für die Steuerperiode 1.7.1998 bis 30.6.1999
Rechtsscheinsvollmacht Das Begehren um mündliche Verhandlung und Zeugeneinvernahme wird aufgrund des genügenden rechtlichen Gehörs abgewiesen. Das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt der Einschätzung ergibt sich aus dem geschützten Vertrauen in ein sich aus dem Umständen ergebendes Vertretungsverhältnis (Rechtsscheinsvollmacht oder externe Anscheins- oder Duldungsvollmacht). Der Einschätzungsentscheid konnte daher fristauslösend an die Vertreterin zugestellt werden. Es wurde keine Fristwiederherstellung beantragt, so dass sich bereits die Einsprache als verspätet erweist und die Beschwerde abgewiesen wird.
Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ANSCHEINSVOLLMACHT EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN FRISTAUSLÖSUNG RECHTSCHEINSVOLLMACHT VERTRAUENSPRINZIP VERTRETUNGSVERHÄLTNIS ZEUGENEINVERNAHME ZUSTELLUNG
Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV Art. 33 OR § 127 lit. II StG § 148 lit. II StG
Publikationen: RB 2002 Nr. 112
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Im Rahmen der Veranlagung für die Steuerperiode 1999 forderte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 10. April 2001 die Gesellschaft A in Zürich auf, verschiedene, namentlich bezeichnete Unterlagen einzureichen. Unter Bezugnahme auf das erwähnte Schreiben und die erfolgte Mandatierung durch die Gesellschaft A in Zürich kam die C AG mit Schreiben vom 8. Mai 2001 dieser Auflage nach. Letztgenanntes Schreiben schloss, dass für allfällige Fragen die C AG dem kantonalen Steueramt zur Verfügung stehe.
Am 31. Mai 2001 erliess das kantonale Steueramt an die Adresse der C AG einen Einschätzungsvorschlag unter Ansetzung einer zwanzigtägigen Frist zur Prüfung. Auf diesen Vorschlag erfolgte keine Reaktion. Am 16. Juli 2001 erging der Einschätzungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung ebenfalls an die C AG. Im Vergleich zum Vorschlag enthielt der Entscheid veränderte Werte bezüglich des steuerbaren Eigenkapitals und sah eine Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'729'800.- (Zürich) und Fr. 7'195'400.- (Gesamt) je zum Satz von 10 % sowie ein steuerbares Kapital von Fr. 10'639'000.- (Zürich) und Fr. 14'393'000.- (Gesamt) zum Satz von 1,5 ‰ vor. Der Einschätzungsentscheid wurde am 17. Juli 2001 durch den Leiter des zentralen Postbüros der C AG in Empfang genommen.
Die Abteilung für Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramts stellte der C AG am 31. Oktober 2001 die Steuerausscheidungsgrundlagen 1999 zu. Am 14. November 2001 erkundigte sich diese telefonisch über die Grundlage der Steuerfaktoren, worauf sie auf den ergangenen Vorschlag vom 31. Mai 2001 und den Einschätzungsentscheid vom 16. Juli 2001 hingewiesen wurde. Die Pflichtige teilte dem kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 mit, dass die C AG nicht als Vertreterin zur Entgegennahme von Einschätzungsentscheiden bestellt worden und die Zustellung demnach nicht fristauslösend erfolgt sei.
Auf die am 11. Dezember von der Pflichtigen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 8. März 2002 wegen Verspätung nicht ein.
II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 30. Mai 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.
III. Am 3. Juli 2002 erhob die Pflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme von Zeugen die Aufhebung des Rekursentscheids unter Rückweisung an die Vorinstanz, eventuell an das kantonale Steueramt, beantragen liess.
Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission, mit welchem diese einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts geschützt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht unter diesen Umständen, gleich wie der Steuerrekurskommission, von vornherein verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).
2. a) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG): Hierzu ist das Gericht dann verpflichtet, wenn die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 eine solche Anordnung erfordert (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 148 N. 9 und § 153 N. 49). Ansonsten ist das Beschwerdeverfahren schriftlich.
b) Die Pflichtige beantragt eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme von Zeugen. Sowohl ihre Vorbringen als auch jene der C AG sind in Form von Telefonnotizen des kantonalen Steueramts oder als eingereichte Schreiben bei den Akten. Zusätzlich konnte die Pflichtige im Einsprache- und Rekursverfahren schriftlich Stellung nehmen. Ein Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte sodann im Einspracheverfahren gestellt werden können, was jedoch unterblieben ist. Der Pflichtigen wurde damit genügend Gelegenheit geboten, ihre Rechte wahrzunehmen. Der Sachverhalt ist demnach erstellt und unbestritten: Eine ausdrückliche Vollmacht der Pflichtigen an die C AG lag nicht vor und weder der Einschätzungsvorschlag noch der Einschätzungsentscheid wurden von dieser an die Pflichtige weitergeleitet. Wie dies gewichtet werden muss, ist eine rechtliche Frage. Ausgegangen wird deshalb ohne weiteres von jenem Sachverhalt, wie er durch die Pflichtige und die C AG geschildert wurde und folglich von derjenigen Sachlage, deren Vorliegen die Zeugen nach Angebot der Pflichtigen bestätigen könnten. Es ist daher nicht ersichtlich, was diese Zeugen zusätzlich zur Erhellung des Sachverhalts beitragen könnten. Deren Befragung kann somit unterbleiben. Schliesslich wurden weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift neue Tatsachen vorgebracht, die einen zweiten Schriftenwechsel bzw. eine mündliche Verhandlung rechtfertigen würden. Demzufolge ist das rechtliche Gehör der Pflichtigen genügend gewahrt; von einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht kann mithin abgesehen werden.
3. Streitig ist die Vertretung im Zeitpunkt der Einschätzung und davon abhängig die gehörige Eröffnung des Entscheids.
a) Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (§ 140 Abs. 1 StG), wobei der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids bei der Berechnung der Frist laut § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) nicht mitgezählt wird. Die Frist gilt als eingehalten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben wird (§ 12 Abs. 3 VO StG). Hat die Pflichtige einen vertraglichen Vertreter bestellt und wurde dies gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, so sind Entscheide in der Regel letzterem zuzustellen, der sie dann mit Wirkung für die Pflichtige entgegennehmen kann (§ 127 Abs. 2 StG; StE 1998 B 92.7 Nr. 5). Ein vertraglicher Vertreter kann aber auch formlos und damit stillschweigend bevollmächtigt werden. Eine Vollmacht kann sich einerseits aus den vom Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben oder anderseits, wenn die Pflichtige duldet oder erkennen müsste, dass ein Dritter als ihr Vertreter auftritt (Anscheins- und Duldungsvollmacht). Ferner kann die Kundgabe einer Vollmacht, auf welche ein gutgläubiger Dritter nach Vertrauensprinzip abstellen durfte, zu dessen Schutz führen (BGE 120 II 197 mit Hinweisen). Kann die Steuerbehörde somit aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, so darf sie darauf abstellen, ohne eine schriftliche Vollmacht einfordern zu müssen (ASA 67 [1998/ 99], S. 391; Martin Zweifel, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/ Genf/München 2000, Art. 117 DBG N. 20).
b) Im vorliegenden Fall reichte die Pflichtige die Steuererklärung 1999 B direkt und – entgegen sonstiger Übung – ohne Bezeichnung eines Vertreters ein. Das Schreiben des kantonalen Steueramts, mit welchem es von der Pflichtigen Unterlagen einforderte, wurde von dieser an die C AG weitergeleitet. Letztgenannte bezeichnete sich darauf folgend im Antwortschreiben ans kantonale Steueramt als mandatiert und reichte die geforderten Unterlagen ein. Dies legt den Schluss auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis nahe. Ein solches wurde im genannten Schreiben denn auch ausdrücklich bestätigt, was der Pflichtigen bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Eine Beschränkung des Vertretungsverhältnisses im Umfang war nicht ersichtlich, insbesondere nicht dahin gehend, dass sich die Vertretung lediglich auf das Einreichen der angeforderten Unterlagen hätte beschränken sollen. Letzteres würde ferner der – dem kantonalen Steueramt bekannten – Übung der Pflichtigen widersprechen, die sich bisher regelmässig professionell vertreten liess. Wie die Pflichtige zutreffend ausführt, kann dies allein ein Vertretungsverhältnis nicht begründen; ein Indiz für deren Vertretung vermag es hingegen durchaus zu bilden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vermerk in der Steuererklärung, wonach mangels Vertretung ein Organ der Pflichtigen als Kontaktperson auftrete. Diese Aussage kann als durch den zeitlich später erfolgten Hinweis in der Korrespondenz, dass für Fragen die C AG zur Verfügung stehe, überholt gelten. Nach aussen Kund gegeben wurde damit, dass im Zusammenhang mit der Einschätzung 1999 neu nun diese die Pflichtige vertrete und auch für Fragen Ansprechpartnerin sei. Ob dies allein für die Annahme einer umfassenden Vertretung gestützt auf das Vertrauensprinzip allerdings bereits ausreicht oder lediglich ein Indiz bildet, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben (vgl. ASA 67 [1998/99], S. 395; Ernst Känzig/Urs. R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 74 N. 5).
c) Das kantonale Steueramt wollte durch die Zustellung seines Einschätzungsvorschlags eine Auskunft einholen und stellte daher an die aus seiner Sicht als Vertreterin auftretende C AG zu. Wäre diese tatsächlich nur zur Einreichung der Unterlagen bevollmächtigt gewesen, so hätte von ihr entweder die Kontaktaufnahme mit dem kantonalen Steueramt oder die umgehende Weiterleitung des Vorschlags an die Pflichtige erwartet werden dürfen. Beide Vorgehensweisen hätten denn auch ohne weiteres zur Aufdeckung der angeblichen Falschinterpretation des Vertretungsverhältnisses geführt. Durch die fehlende Reaktion auf den Vorschlag wurde so der Anschein einer Vertretung durch die C AG gesetzt bzw. nicht zerstört. Deren Verhalten als Hilfsperson muss sich die Pflichtige anrechnen lassen. Das kantonale Steueramt konnte damit nach seiner unwidersprochen gebliebenen ersten Zustellung an die Adresse der C AG darauf vertrauen, dass eine Mandatierung im Zusammenhang mit der Einschätzung 1999 erfolgt war und auch weiterhin an diese zugestellt werden konnte. Auch der Einschätzungsentscheid durfte an die C AG zugestellt werden, ohne dass das Vertretungsverhältnis durch eine ausdrückliche Vollmachtsurkunde hätte bestätigt werden müssen (RB 1990 Nr. 57).
d) Was die Pflichtige dagegen vorbringt, sticht nicht. Unbehelflich sind angesichts des vorliegendenfalls einzig interessierenden Aussenverhältnisses die Ausführungen zum Innenverhältnis. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Pflichtige auch aus der von ihr angeführten Kommentarstelle, steht dieser doch die bereits zitierte Rechtsprechung (BGE 120 II 197) entgegen. Wiederholt sei daher, dass sich der Anschein der Vollmachtserteilung – entgegen den Ausführungen der Pflichtigen – nicht allein aus dem Schreiben vom 8. Mai 2001 ergibt, sondern vielmehr aus den gesamten Umständen vor und nach dem erwähnten Schreiben resultiert.
4. Die Zustellung der Einschätzungsverfügung erging an die nach Vertrauensprinzip erkennbare Vertreterin der Pflichtigen und ist damit gestützt auf § 127 Abs. 2 StG gehörig erfolgt. Die Einsprachefrist wurde daher mit Empfang durch die C AG am 17. Juli 2001 ausgelöst und lief ungenutzt ab. Es trifft deshalb nicht zu, dass der Pflichtigen der Rechtsmittelweg abgeschnitten wurde; vielmehr verstrich die zur Verfügung stehende Zeit für Eingaben ungenutzt. Wie ausgeführt wurde (vgl. Erwägung 3b), hätte entweder der erweckte Anschein des Vertretungsverhältnisses durch eine Reaktion auf den Einschätzungsvorschlag richtig gestellt werden können oder die Vertreterin hätte die Korrespondenz weiterleiten sollen; Gleiches gilt für den Einschätzungsentscheid. Dass zwischen der Zustellung des Einschätzungsentscheids und einer Reaktion der Vertreterin so viel Zeit verstrichen ist, während welcher die Einsprachefrist ablief, muss der Pflichtigen angelastet werden.
5. Somit vermöchte der Pflichtigen nur eine Fristwiederherstellung zu helfen. Gründe hierfür wurden jedoch keine vorgebracht (§ 15 VO StG). Diese stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der Einschätzungsentscheid erst im November 2001 eröffnet worden sei, was jedoch aufgrund der Ausführungen zum Vertretungsverhältnis eben gerade nicht zutrifft. Die Einsprache erweist sich als verspätet, so dass mangels Fristwiederherstellung nicht darauf eingetreten werden durfte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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