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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2001 SB.2001.00060

19 dicembre 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·697 parole·~3 min·6

Riassunto

Einschätzung 1997 | Zinszahlungen anlässlich einer Handänderung. Zinszahlungen anlässlich der Handänderung an einem Grundstück, sei diese zivilrechtlich oder auch in Form einer Enteignung, auch solche im Zusammenhang mit einer schliesslich wieder rückgängig gemachten materiellen Enteignung, sind unbesehen ihrer Bezeichnung Ertrag aus dem Grundstück analog zum Miet- oder Pachtertrag und unterliegen damit der Einkommenssteuer (Bestätigung der Rechtsprechung).

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  Geschäftsnummer: SB.2001.00060   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1997

Zinszahlungen anlässlich einer Handänderung. Zinszahlungen anlässlich der Handänderung an einem Grundstück, sei diese zivilrechtlich oder auch in Form einer Enteignung, auch solche im Zusammenhang mit einer schliesslich wieder rückgängig gemachten materiellen Enteignung, sind unbesehen ihrer Bezeichnung Ertrag aus dem Grundstück analog zum Miet- oder Pachtertrag und unterliegen damit der Einkommenssteuer (Bestätigung der Rechtsprechung).

  Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN EINKOMMENSSTEUER MATERIELLE ENTEIGNUNG ZINSZAHLUNG

Rechtsnormen: § 19 lit. c aStG § 161 lit. I aStG § 161 lit. IIb aStG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. 1 in X. Seiner Schwester C gehört die Parzelle Kat.Nr. 2. Sodann befindet sich das Grundstück Kat.Nr. 3 im gemeinschaftlichen Eigentum der Geschwister. Bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung vom 9. März 1988 wurden die zuvor in der Wohnzone gelegenen Grundstücke der Freihaltezone zugewiesen. Mit Entscheid vom 30. Mai 1991 verpflichtete die Schätzungskommission II des Kantons Zürich die Gemeinde X, den Grundeigentümern Entschädigungen aus materieller Enteignung sowie für die Ausübung des Zugrechts zu bezahlen sowie diese Beträge ab 9. September 1989 bis zur Auszahlung zu verzinsen. Während des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wurden die Grundstücke wieder einer Bauzone zugeteilt. Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich ab, wonach die Gemeinde X den Geschwistern für die Zeit ab 24. November 1989 bis zum Auszahlungstag auf einem Kapitalbetrag von Fr. 1'992'150.- Zins zum jeweiligen Zinssatz der G-Bank für bestehende 1. Hypotheken auf Wohnliegenschaften bezahle. Das Verfahren vor Verwaltungs­gericht wurde in der Folge am 17. September 1996 als durch Rückzug der Ein­spra­chen erledigt abgeschrieben.

Die Steuerkommissärin qualifizierte das auf A entfallende Betreffnis von Fr. 416'331.- als Einkommen. Mit Veranlagung vom 5. Februar 2001 wurde das Reineinkommen von A und B für das Steuerjahr 1997 auf Fr. 3'029'900.- (Kanton Zürich) beziehungsweise Fr. 3'032'200.- (Gesamt) festgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache der Pflichtigen wurde vom kantonalen Steueramt am 26. April 2001 abgewiesen.

II. Der Rekurs, mit dem A und B verlangten, sie seien mit einem Reineinkommen von Fr. 2'613'500.- (Kanton Zürich) beziehungsweise Fr. 2'615'900.- (Gesamt) einzuschätzen, wies die Steuerrekurskommission I mit Entscheid vom 28. August 2001 ab. Sie begrün­dete ihren Entscheid damit, dass die erfolgten Planungsakte in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang stünden und als Einheit zu würdigen seien. Die von der Gemei­n­de X geleistete Vergütung sei nicht als Entschädigung für materielle Enteignung, sondern als Schadenersatz für ein vorübergehendes Nutzungsverbot bzw. als zinsähnliche Leistung zu würdigen. Damit handle es sich um Liegenschaftsertrag im Sinne von § 19 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG).

III. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2001 erhoben A und B gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich unter Erneuerung ihrer Rekursanträge Beschwerde.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss dem vorliegend aufgrund von § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) anwendbaren § 19 aStG unterliegen sämtliche Einkünfte der Einkommens­steuer. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel. Das bedeutet, dass von der Einkommenssteuer einzig Einkünfte ausgeschlossen sind, die im Gesetz ausdrücklich von der Einkommenssteuer ausgeschlossen sind oder aber einer Sondersteuer unterstehen (sogenannte Generalklausel mit negativer Enumeration; vgl. Richner/Frei/ Kauf­­mann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 17 zu Vorbemerkungen zu §§ 16-37). Zu den steuerbaren Einkünften im Sinn der genannten Bestimmungen gehören damit insbesondere auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wie Miet- oder Pachtzinse (§ 19 lit. c aStG).

b) Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich bei Hand­­änderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben (§ 161 Abs. 1 aStG). Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder Veräusserung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt; wird jedoch die Belastung nur für beschränkte Zeit vereinbart, so unterliegen hiefür geleistete Vergütun­gen beim Empfänger der Einkommens- oder Ertragssteuer (§ 161 Abs. 2 lit. b aStG). Die Verzinsung des Kaufpreises oder der Entschädigung stellt dabei allerdings unbesehen von deren Bezeichnung im Einzelfall immer das Entgelt für die Nutzungs- und Ertragseinbusse des Veräusserers bis zur Leistung des Kaufpreises oder der Entschädigung durch den Erwerber dar (RB 1986 Nr. 31; RB 1976 Nr. 82). Die Verzinsung ist daher Ertrag aus dem Grundstück analog dem Miet- oder Pachtzinsertrag und unterliegt demgemäss der Einkom­menssteuer.

c) Bei der den Pflichtigen zugekommenen Summe von Fr. 416'331.- handelt es sich unbestrittenermassen um eine Zinszahlung, welche nach dem Gesagten der Einkommenssteuer unterliegt. Was die Pflichtigen gegen diesen Schluss in ihrer Beschwerde vorbringen, erscheint nicht als geeignet, die in Erwägung 1b am Ende wiedergegebene gefestigte Rechtsprechung zu erschüttern. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

2. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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