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Zürich Verwaltungsgericht 30.08.2000 SB.2000.00028

30 agosto 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·352 parole·~2 min·5

Riassunto

Grundstückgewinnsteuer (Pfandrecht) | Anfechtungsobjekt der Steuerbeschwerde Der Entscheid der Steuerrekurskommission über das gegen den vorgeschlagenen Obergutachter gerichtete Ablehnungsbegehren kann als Zwischenentscheid nicht selbständig an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: SB.2000.00028   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer (Pfandrecht)

Anfechtungsobjekt der Steuerbeschwerde Der Entscheid der Steuerrekurskommission über das gegen den vorgeschlagenen Obergutachter gerichtete Ablehnungsbegehren kann als Zwischenentscheid nicht selbständig an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT BESCHWERDEVERFAHREN GERICHTSKASSE PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG ZWISCHENBESCHLUSS

Rechtsnormen: § 153 lit. I StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

1. Im Rekursverfahren in Sachen P. gegen die Gemeinde Q. betreffend Pfandrecht (Grundstückgewinnsteuer) ordnete der Referent der Steuerrekurskommission III ein Obergutachten zur Frage des Verkehrswerts der Liegenschaft Kat.Nr. 01 in Q. an und gab den Parteien Gelegenheit, zur Person des vorgeschlagenen Obergutachters Arch. HTL R. sowie zur vorgesehenen Expertenfrage Stellung zu nehmen. Die P. liess der Steuerrekurskommission III beantragen, anstelle des vorgeschlagenen einen anderen Sachverständigen mit dem Obergutachten zu betrauen. Sie schlug S., dipl. Immobilien-Treuhänder, eventuell einen anderen Experten des Schweizerischen Verbands der Immobilien-Treuhänder vor. Ferner formulierte sie zusätzliche Expertenfragen. Die Steuerrekurskommission III wies das Ausstandsbegehren ab und ergänzte die Expertenfrage.

Mit Beschwerde liess die Firma P. dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und wiederholte die bereits vor der Steuerrekurskommission gestellten Anträge. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Steuerrekurskommission III verzichtete auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.

2. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar sind laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Entscheide der Rekurskommission oder ihres Präsidenten. Darunter sind prozesserledigende Entscheide (Endentscheide), seien es Sach- oder Nichteintretensentscheide, zu verstehen. Demgegenüber können mangels Grundlage im Steuergesetz prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Steuerrekurskommissionen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwerde weitergezogen werden. Einzige Ausnahme bildet unter bestimmten Voraussetzungen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 1997 Nr. 42).

Der Zwischenbeschluss der Steuerrekurskommission III über ein gegen einen Experten gerichtetes Ablehnungsbegehren ist deshalb nicht selbständig anfechtbar (RB 1974 Nr. 43). Gleiches gilt für die Formulierung der Expertenfrage. Der Zwischenbeschluss ist mit keinem nicht wiedergutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden (vgl. § 48 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens können mit dem Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ferner würden bei einer Gutheissung der Beschwerde die Kosten für das fehlerhaft angeordnete Gutachten ohnehin nicht bei der Beschwerdeführerin anfallen. Aus diesem Grund hat die Steuerrekurskommission III den angefochtenen Beschluss zu Unrecht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Auf die Beschwerde ist daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

3. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    ...

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