Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 05.07.2000 SB.2000.00019

5 luglio 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,744 parole·~9 min·6

Riassunto

Einschätzung 1990 und 1991 | "Transponierung" (Präzisierung der Rechtsprechung) Einbringung von verschiedenen börsenkotierten Titeln (keine massgebenden Beteiligungen) sowie 33.5%-Beteiligung an einer AG in die vom "Verkäufer" beherrschte Holdinggesellschaft. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht verfolgten Veräusserungsbegriff handelt es sich bei einer derartigen Einbringung nicht um einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern um grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag (das Vermögen wird bloss "umstrukturiert"; E. 1). § 19 lit.c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt und soll bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten die wirtschaftliche Doppelbelastung sicherstellen. Diese wird "ausgehebelt", wenn durch Einbringen in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft die auf den Beteiligungspapieren bestehende latente Ausschüttungssteuerlast in eine (einkommenssteuerfreie) Rückzahlung eines Darlehens bzw. Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft umgewandelt werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde, garantiert doch nur eine solche einen substanziellen Einfluss auf die Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte eingebracht wurden. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20% gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens 2 Mio. Fr. beträgt (vgl. die Regelung über den Beteiligungsabzug in § 50 Abs. 2 aStG). Ist dies der Fall, so wird (widerlegbarerweise) vermutet, ein (verlangter) substanzieller Einfluss bestehe und bleibt es bei der Besteuerung des Vermögensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil. Ist dies nicht der Fall, ist die (ebenfalls widerlegbare) Vermutung umgekehrt und bleibt die Einbringung (trotz blosser Vermögensumstrukturierung) im Ergebnis steuerfrei (E. 2). I.c. wurden bei den börsenkotierten Wertpapieren keine massgebenden Beteiligungen eingebracht. Die Einbringung bleibt demgemäss steuerfrei und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Was die 33.5%-Beteiligung betrifft, so ist der Fall an die RK zurückzuweisen, auf dass diese dem Pflichtigen bezüglich der aufgrund der Höhe dieser Beteiligung bestehenden Vermutung das rechtliche Gehör gewähre.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2000.00019   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1990 und 1991

"Transponierung" (Präzisierung der Rechtsprechung) Einbringung von verschiedenen börsenkotierten Titeln (keine massgebenden Beteiligungen) sowie 33.5%-Beteiligung an einer AG in die vom "Verkäufer" beherrschte Holdinggesellschaft. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht verfolgten Veräusserungsbegriff handelt es sich bei einer derartigen Einbringung nicht um einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern um grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag (das Vermögen wird bloss "umstrukturiert"; E. 1). § 19 lit.c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt und soll bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten die wirtschaftliche Doppelbelastung sicherstellen. Diese wird "ausgehebelt", wenn durch Einbringen in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft die auf den Beteiligungspapieren bestehende latente Ausschüttungssteuerlast in eine (einkommenssteuerfreie) Rückzahlung eines Darlehens bzw. Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft umgewandelt werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde, garantiert doch nur eine solche einen substanziellen Einfluss auf die Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte eingebracht wurden. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20% gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens 2 Mio. Fr. beträgt (vgl. die Regelung über den Beteiligungsabzug in § 50 Abs. 2 aStG). Ist dies der Fall, so wird (widerlegbarerweise) vermutet, ein (verlangter) substanzieller Einfluss bestehe und bleibt es bei der Besteuerung des Vermögensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil. Ist dies nicht der Fall, ist die (ebenfalls widerlegbare) Vermutung umgekehrt und bleibt die Einbringung (trotz blosser Vermögensumstrukturierung) im Ergebnis steuerfrei (E. 2). I.c. wurden bei den börsenkotierten Wertpapieren keine massgebenden Beteiligungen eingebracht. Die Einbringung bleibt demgemäss steuerfrei und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Was die 33.5%-Beteiligung betrifft, so ist der Fall an die RK zurückzuweisen, auf dass diese dem Pflichtigen bezüglich der aufgrund der Höhe dieser Beteiligung bestehenden Vermutung das rechtliche Gehör gewähre.

  Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN AUSSCHÜTTUNGSSTEUERLAST BETEILIGUNG BETEILIGUNGSERTRAG DOPPELBELASTUNG EINKOMMENSSTEUER HOLDINGGESELLSCHAFT KAPITALGEWINN LATENTE AUSSCHÜTTUNGSTEUERLAST MASSGEBENDE BETEILIGUNG TRANSPONIERUNG UMSTRUKTURIERUNG VERÄUSSERUNGSBEGRIFF VERMÖGENSERTRAG

Rechtsnormen: § 19 lit. c aStG § 19ingress aStG § 50 lit. II aStG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. A ist Alleinaktionär der C AG und der D AG (= Holdinggesellschaft); beide Gesellschaften haben ihren Sitz in X. Er verkaufte der D AG am 7. September 1989 67 Namensaktien der E AG, in Y, am 31. Oktober 1989 und am 1. Februar 1990 einen grösseren Teil der von ihm gehaltenen börsenkotierten Aktien und Obligationen verschiedener Gesellschaften.

Die Steuerkommissärin stellte sich auf den Standpunkt, die Unterschiedsbeträge zwischen den Verkaufspreisen und den Nominalwerten der verkauften Aktien von Fr. ...- (1989) und Fr. ...seien als steuerbarer Vermögensertrag zu würdigen. Gestützt darauf veranlagte sie A am 9. März 1994 für die Steuerjahre 1990 und 1991 mit einem Reineinkommen von Fr. ...- (Zürich und Gesamt) bzw. Fr. ...- (Zürich) und Fr. ...- (Gesamt) sowie mit einem Reinvermögen von Fr. ...- (Zürich) und Fr. ...- (Zürich) bzw. Fr. ...- (Zürich) und Fr. ...- (Gesamt). An ihrer Auffassung hielt die Kommissärin mit Einspracheentscheid vom 12. April 1999 fest.

II. Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs des Pflichtigen am 27. Januar 2000 ab. Dieser hatte zur Hauptsache geltend gemacht, bei den besteuerten Differenzbeträ­gen zwischen Verkaufspreis und Nominalwert der an die D AG verkauften Aktien handle es sich um steuerfreien privaten Kapitalgewinn.

II. Der Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 17. März 2000 beantragen, er sei für die Steuerjahre 1990 und 1991 mit einem Reineinkommen (Zürich) von Fr. ...- bzw. Fr. ...- einzuschätzen; eventualiter sei dieses auf Fr. ...bzw. Fr. ...- festzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Steuerbar sind nach § 19 Ingress des vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 des Steuer­gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in materieller Hinsicht massgebenden Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die gesamten Einkünfte, insbesondere laut lit. c dieser Bestimmung solche aus beweglichem Vermögen (Vermögensertrag), wie Kapitalzinsen, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des Gesellschaftsanteils bil­den. Steuerfrei sind demgegenüber (seit 1. Januar 1971 wegen Aufhebung von § 23 aStG durch Gesetz vom 5. Juli 1970) die realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privat­vermögen.

a) Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der Einkommenssteuer sind damit alle Wert­zuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, so­fern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Um­schreibung der einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen. "Einkünfte aus bewegli­chem Vermögen" (Vermögensertrag) im Sinn von § 19 lit. c aStG und damit grundsätzlich steuerbar sind deshalb alle Wertzuflüsse aus solchem Vermögen, die nicht private Kapital­gewinne sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere VGr, 27. Ok-tober 1987, RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; VGr, 6. September 1988, StE 1988 B 24.4 Nr. 16 = StR 43, 592), welche aus der Praxis zum aufgehobenen § 23 aStG fortent­wickelt wurde (RB 1987 Nr. 20 E. d), liegt ein Kapitalgewinn dann vor, wenn der Mehr­wert eines (obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts dadurch realisiert worden ist, dass er in einem andern Vermögensrecht eine auch wirtschaftlich betrachtet neue Ver­körperung gefunden hat (vgl. Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne [Kapital­gewinnbesteuerung], Winterthur 1955, S. 102 f.; Markus Reich, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51). In diesem Sinn realisiert ist mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und als adäquate Folge davon ein neues Vermö­gensrecht erlangt hat, so dass dieses als Gegenwert für das aus seinem Vermögen ausge­schiedene Recht erscheint.

b) Deshalb realisiert der Steuerpflichtige, der Aktien auf die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft überträgt, keinen solchen Mehrwert (RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18). Denn er behält trotz Aufgabe des Eigentums an den Aktien die wirtschaftli­che Verfügungsmacht über sie, so dass er sein Vermögen auf diese Art lediglich "umstruk­turiert" hat (RB 1982 Nr. 59). Die aus diesem Anlass dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einkünfte sind gemäss § 19 lit. c aStG grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag, weil ihr Zufluss nicht Folge einer Realisation im vorstehend umschriebenen Sinn ist. In diesem Licht kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil die in die Holdinggesellschaft einge­brachten Aktien am gesamten Aktienkapital der betreffenden Gesellschaften aufweisen (in diesem Sinn auch Markus Reich, Umstrukturierungen, I. Teil, in Reich/Duss, Unterneh­mensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 88).

Diese Auslegung des Gesetzes steht insoweit im Einklang mit der ständigen Recht­sprechung des Bundesgerichts, als die Übertragung von Aktien auf eine dem bisherigen Aktionär gehörende Holdinggesellschaft nicht als Veräusserung im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. d des inzwischen aufgehobenen Beschlusses über die direkte Bundessteuer zu würdigen ist, weil der Aktionär mit ihr seine wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht preisgibt; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesell­schaft erhalten. Der mit der Aktienübertragung verbundene Vermögenszufluss beim Aktio­när ist auf das Halten und nicht auf die Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzu­führen (Urteil vom 7. Juli 1993, StE 1994 B 24.4 Nr. 35; BGE 115 Ib 238 E. 3c S. 241 mit Hinweisen).

c) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat der Pflichtige unbestrittenermas-sen verschiedene börsenkotierte in- und ausländische Aktien sowie 67 Aktien der E AG in die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht. Dadurch hat er die wirtschaftli­che Verfügungsmacht über die übertragenen Vermögensrechte nicht preisgegeben, sondern diese vielmehr behalten. Das Einbringen der erwähnten Vermögenswerte in die Holdingge­sellschaft erweist sich damit unter diesem Aspekt grundsätzlich als steuerbar.

2. Wird festgestellt, dass keine zu einem steuerfreien Kapitalgewinn führende Ver­äusserung stattgefunden hat, so ist im Licht von § 19 lit. c aStG zu prüfen, ob das Einbrin­gen von Wertpapieren in eine vom Einbringenden beherrschten Holdinggesellschaft gege­benenfalls aus anderen Gründen steuerfrei bleibt.

a) § 19 lit. c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt. Bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten folgt sie der objektbezogenen Betrachtungsweise, wonach jeder geldwerte Vorteil aus Beteiligungen, der keine Rückzahlung von Kapitalanteilen dar­stellt, steuerbarer Vermögensertrag ist. Dadurch wird der Vermögensertragsbegriff formali­siert und aus der Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht des empfangenden Aktionärs konzipiert (Reich, Art. 20 DBG N. 30). Unter dem Blickwinkel von § 19 lit. c aStG soll somit die wirtschaftliche Doppelbelastung sichergestellt werden (RB 1997 Nr. 28, auch zum Folgenden). Diese Vorschrift beruht folglich auf dem Gedanken, dass sämtliche von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erarbeiteten Mittel bei ihrer Ausschüttung an den Inhaber der Beteiligungsrechte besteuert werden sollten, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen aus dem periodisch erarbeiteten Gewinn oder aus den in Reserven an­gesammelten Mitteln entrichtet werden (Reich in Reich/Duss, S. 79).

Beim Einbringen in eine vom Einbringenden beherrschten Holdinggesellschaft werden anstelle des in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung erworben. Da die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft sowie die Rückzahlung des Darlehens in der Folge keine Einkommenssteuerpflicht mehr auslösen, wird durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem (einbringenden) Aktionär und seinen Gesellschaften die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben (vgl. Reich, Art. 20 DBG N. 75). In sol­chen Fällen ist zur Aufrechterhaltung der von § 19 lit. c aStG verlangten wirtschaftlichen Doppelbelastung an sich der Wertzufluss aus Einbringung im Unterschiedsbetrag zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil beim Einbringenden als Vermö­gensertrag zu besteuern. Diese Folge setzt allerdings ihrerseits voraus, dass der einbringen­de Aktionär die nachfolgende Entleerung der eingebrachten Gesellschaften zu beeinflussen vermag. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein substanzieller Einfluss auf die Dividenden­politik derjenigen Gesellschaft ausgeübt werden kann, deren Beteiligungsrechte einge­bracht wurden, mit anderen Worten also in der Regel bloss dann, wenn eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde.

b) Um die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine derartige massgebende Beteiligung anzunehmen sei, rechtfertigt es sich, mangels entsprechender Regelung, die gesetzliche Ordnung von § 50 Abs. 2 aStG über den Beteiligungsabzug hilfsweise heranzuziehen. Eine Beteiligung im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20 % gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken beträgt (vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 102 ff.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einbringung in die Holdinggesellschaft. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht nur deshalb keine Beteiligung vorliegt, weil diese in mehrere Pakete aufgeteilt und zu ver­schiedenen Zeitpunkten in die Holdinggesellschaft eingebracht wird.

Wird eine Beteiligung im Sinn von § 50 Abs. 2 aStG in eine vom Einbringenden beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht, kann in der Regel vermutet werden, dass sie einen massgeblichen Einfluss auf die Dividendenpolitik des betreffenden Unternehmens ermöglicht. Die deswegen anzunehmende Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast führt nach § 19 lit. c aStG zur Besteuerung des Vermögensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil.

Liegt hingegen keine derartige Beteiligung vor, so besteht mangels massgeblicher Beteiligung in der Regel kein Einfluss auf die Gesellschaft, deren Anteile eingebracht wer­den. Folglich bleibt die von § 19 lit. c aStG gebotene wirtschaftliche Doppelbelastung erhalten. In einer solchen Konstellation bleibt die Einbringung demnach - trotz blosser Vermögensumstrukturierung - im Ergebnis steuerfrei.

Damit stimmt hinsichtlich der Einbringung von (börsenkotierten) Beteiligungs­pa­pieren die nunmehr für Staats- und Gemeindesteuern geltende Lösung mit dem der bun­dessteuerlichen Transponierungstheorie zugrundeliegenden Gedanken überein, wonach durch die Besteuerung des Einbringens von Wertpapieren in eine selbstbeherrschte Hol­dinggesellschaft die Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast ausgeglichen werden soll.

c) Im vorliegenden Fall ist mit Ausnahme der 67 Aktien der E AG unbestritten, dass der Pflichtige keine massgebliche Beteiligungen im Sinn der dargelegten Präzisierung in die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht hat. Damit bleibt deren Ein­bringung steuerfrei und die Beschwerde ist bezüglich dieser Wertpapiere gutzuheissen.

Was die 67 Aktien der E AG betrifft, die nach Angabe des Pflichtigen 33.5 % des gesamten Gesellschaftskapitals ausmachen, so liegt diesbezüglich eine massgebende Be­teiligung vor und greift die entsprechende Vermutung, ein massgeblicher Einfluss auf die Dividendenpolitik des betreffenden Unternehmens sei möglich. Da sich die Rekurskom­mission – aus ihrer Sicht konsequenterweise – mit den diesbezüglichen Vorbringen der Pflichtigen nicht auseinandergesetzt hat, ist die Sache bezüglich dieser Wertpapiere an die Rekurskommission zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Dabei hat sie dem Pflich­tigen Gelegenheit zu geben, sich zu der für sie aufgrund der präzisierten Rechtslage verän­derten Ausgangslage zu äussern.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung des Be­schwerdeführers, zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.

2.    ...