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Geschäftsnummer: RG.2025.00009 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Rechtsverweigerung (Revision der VGr-Verfügung VB.2025.00240 vom 23. April 2025)
Nichteintreten wegen fehlender Revisionsgründe (E. 2).
Stichworte: REVISION REVISIONSGESUCH REVISIONSGRÜNDE
Rechtsnormen: § 38b Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. II VRG § 86a VRG § 86b Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
RG.2025.00009
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Gesundheitsund Umweltdepartement,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung
(Revision der VGr-Verfügung VB.2025.00240 vom 23. April 2025),
hat sich ergeben:
I.
A. A gelangte mit Eingabe vom 14. April 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und rügte – soweit verständlich bzw. sinngemäss – im Wesentlichen eine Rechtsverweigerung seitens der Stadt Zürich im Zusammenhang mit der Vergabe eines Forschungsauftrags gemäss der Medienmitteilung der Stadt Zürich vom 30. November 2023: "Vergabe Forschungsauftrag: Zur Rolle der Fürsorgebehörden der Stadt Zürich in Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen" (zu finden unter https://www.stadt-zuerich.ch/de/aktuell/medienmitteilungen/2023/11/231130a.html).
B. Mit Verfügung vom 23. April 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein (VGr, 23. April 2025, VB.2025.00240). Diese Verfügung erwuchs am 17. Juni 2025 unangefochten in Rechtskraft.
II.
A. Mit Telefonanruf vom 21. Mai 2025 teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er die Verfügung vom 23. April 2025 nicht zugestellt erhalten habe. Es wurde ihm mitgeteilt, dass gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die Gerichtsurkunde nicht abgeholt und folglich retourniert worden sei. A erklärte daraufhin, dass er seine Post nur zwischen dem 5. und 8. Tag eines Monats abhole, und ersuchte um nochmalige Zustellung. Die Verfügung wurde ihm alsdann per A-Post als nicht fristauslösende Kopie zugestellt (VGr, 23. April 2025, VB.2025.00240). Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 gelangte A abermals an das Verwaltungsgericht und beanstandete die Nichteintretensverfügung vom 23. April 2025 und ersuchte um "eine jur. einwandfreie Prüfung" seiner Anliegen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 wurde A mitgeteilt, dass es ihm freistehe, die beanstandete Verfügung beim Bundesgericht anzufechten. Darüber hinaus könne seinem Schreiben nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass ihm tatsächlich an einem Zurückkommen auf die Verfügung gelegen sei, wobei offenbleiben könne, inwiefern ein solches "Zurückkommen" überhaupt möglich sein würde (VGr, 23. April 2025, VB.2025.00240).
B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 beantragte A der Sache nach, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2025 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei in der Sache zu entscheiden. Daneben beantragte er sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022, RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2 Gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend seine Verfügung vom 23. April 2025 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut) der Einzelrichter. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich unzulässig und stellen sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).
2.
2.1 Gemäss § 86a VRG kann die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheids (nur dann) verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht beeinflusst hat (lit. a) oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Solche Gründe bringt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 17. Juli 2025 nicht vor.
2.2 Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Gesuchsteller beantragte keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Revisionsbegehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Verfügungen und Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, die Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d N. 6). Demzufolge gilt auch hier wiederum: Sofern die vorliegende Angelegenheit Verwaltungsrecht beschlägt, was auch in Bezug auf die sozialhilfe- bzw. sozialversicherungsrechtliche Thematik grundsätzlich der Fall ist, käme die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage. Sofern ihr eine Angelegenheit des Strafrechts zugrunde liegt, wäre Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG zu erheben. Entsprechende Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, oder beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an: a) den Gesuchsteller; b) die Gesuchsgegnerin.