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Zürich Verwaltungsgericht 11.05.2000 PK.1998.00012

11 maggio 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,114 parole·~21 min·6

Riassunto

Besoldung (Wiederaufnahme des Verfahrens VK.94.00024) | PK.1998.00012+00013 Handarbeits- und Haushaltungslehrkräfte (H+H-Lehrkräfte): Lohngleichheit (vgl. BGE 124 II 409. - Zu prüfen ist vorliegend nur noch, ob ein Vollpensum mit 24 oder erst mit 26 Unterrichtsstunden erreicht ist): Gutachten: Anlage des Gutachtens im Allgemeinen (E. 3a); Ermittlung der Arbeitszeit mittels Selbstdeklaration und über einen Zeitraum von 5 Wochen hinweg ausreichend (E. 3b); Beschränkung der Expertise auf die Ermittlung des Arbeitszeitumfangs der H+H-Lehrkräfte - ohne Vergleich mit anderen Lehrkräften - genügt (E. 3c). Keine Einsichtnahme in das gesamte Datenmaterial, das dem Gutachten zugrunde liegt, da keine konkreten Zweifel an der Durchführung der Untersuchung oder an der Auswertung ersichtlich sind (E. 4). Jahresarbeitszeit: Berechnungen bezüglich der H+H-Lehrkräfte und des Staatspersonals mit 42 h-Woche (E. 5a-c); Berücksichtigung der Ferienarbeitszeit der Lehrkräfte (E. 5d). Ergebnisse im Einzelnen (E. 6a/b): Die H+H-Lehrkräfte erreichen im Durchschnitt nicht ein volles Pensum, wie es das Staatspersonal mit 42 h-Woche erfüllt. Die Verpflichtung des Kantons, den H+H-Lehrkräften einen Lohn im Rahmen der Lohnklasse 18 zu entrichten, berechnet sich somit auf der Grundlage von 26 (und nicht 24) wöchentlichen Unterrichtsstunden. Eine diesbezügliche geschlechtsbezogene Diskriminierung liegt nicht vor (E. 6c/d).

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  Geschäftsnummer: PK.1998.00012   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 26.03.1999 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Besoldung (Wiederaufnahme des Verfahrens VK.94.00024)

PK.1998.00012+00013 Handarbeits- und Haushaltungslehrkräfte (H+H-Lehrkräfte): Lohngleichheit (vgl. BGE 124 II 409. - Zu prüfen ist vorliegend nur noch, ob ein Vollpensum mit 24 oder erst mit 26 Unterrichtsstunden erreicht ist): Gutachten: Anlage des Gutachtens im Allgemeinen (E. 3a); Ermittlung der Arbeitszeit mittels Selbstdeklaration und über einen Zeitraum von 5 Wochen hinweg ausreichend (E. 3b); Beschränkung der Expertise auf die Ermittlung des Arbeitszeitumfangs der H+H-Lehrkräfte - ohne Vergleich mit anderen Lehrkräften - genügt (E. 3c). Keine Einsichtnahme in das gesamte Datenmaterial, das dem Gutachten zugrunde liegt, da keine konkreten Zweifel an der Durchführung der Untersuchung oder an der Auswertung ersichtlich sind (E. 4). Jahresarbeitszeit: Berechnungen bezüglich der H+H-Lehrkräfte und des Staatspersonals mit 42 h-Woche (E. 5a-c); Berücksichtigung der Ferienarbeitszeit der Lehrkräfte (E. 5d). Ergebnisse im Einzelnen (E. 6a/b): Die H+H-Lehrkräfte erreichen im Durchschnitt nicht ein volles Pensum, wie es das Staatspersonal mit 42 h-Woche erfüllt. Die Verpflichtung des Kantons, den H+H-Lehrkräften einen Lohn im Rahmen der Lohnklasse 18 zu entrichten, berechnet sich somit auf der Grundlage von 26 (und nicht 24) wöchentlichen Unterrichtsstunden. Eine diesbezügliche geschlechtsbezogene Diskriminierung liegt nicht vor (E. 6c/d).

  Stichworte: GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU GUTACHTEN HANDARBEITSLEHRERIN HAUSHALTUNGSLEHRERIN KLAGEVERFAHREN LOHNGLEICHHEIT PFLICHTSTUNDENZAHL

Rechtsnormen: § 4 lit. II ABV Art. 8 lit. III BV Art. 5 GlG Art. 13 GlG § 80a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Am 1. Juli 1994 reichten 16 kantonal besoldete Handarbeitsleh­rerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage gegen den Kanton Zürich ein mit den fol­genden Anträgen:

1.    Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 1. Juli 1994 folgende Lohnguthaben (zu­sätz­lich 5 % mittlerer Verzugszins) nach­zuzahlen:

       Der Klägerin  l                             Fr.   29'592.-- Der Klägerin  2                            Fr.   16'262.-- Der Klägerin  3                            Fr.   20'448.-- Der Klägerin  4                            Fr.     9'414.-- Der Klägerin  5                            Fr.   13'389.-- Der Klägerin  6                            Fr.   31'670.-- Der Klägerin  7                            Fr.   37'632.-- Der Klägerin  8                            Fr.   24'450.-- Der Klägerin  9                            Fr.   23'519.-- Der Klägerin 10                           Fr.   22'135.-- Der Klägerin 11                           Fr.   29'410.-- Der Klägerin 12                           Fr.   22'181.-- Der Klägerin 13                           Fr.   18'907.-- Der Klägerin 14                           Fr.   34'317.-- Der Klägerin 15                           Fr.   41'425.-- Der Klägerin 16                           Fr.   40'566.--

       Total:                                           Fr. 415'317.--

2.    Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab l. Juli 1994 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in Lohnklasse 19 entspricht.

3.    Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zugunsten der Klägerinnen.

Für den beklagten Kanton beantragte die Finanzdirektion am 28. No­vember 1994 die vollumfängliche Abweisung der Klage.

II. Am 11. Januar 1995 reichten zehn kantonal besoldete Haushaltungsleh­rerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage gegen den Kanton Zürich ein mit den folgenden Anträgen:

1.    Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. De­zem­ber 1994 folgende Lohnguthaben (zu­sätz­lich 5 % mittlerer Verzugs­zins) nach­zuzahlen:

       Der Klägerin  l                             Fr.   35'415.-- Der Klägerin  2                            Fr.   21'340.-- Der Klägerin  3                            Fr.   28'665.-- Der Klägerin  4                            Fr.   35'190.-- Der Klägerin  5                            Fr.   34'023.-- Der Klägerin  6                            Fr.   31'295.-- Der Klägerin  7                            Fr.   25'333.-- Der Klägerin  8                            Fr.   13'191.-- Der Klägerin  9                            Fr.   21'661.-- Der Klägerin 10                           Fr.   24'304.--

Total:                                           Fr. 270'417.--

2.    Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab l. Januar 1995 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in Lohnklasse 19 entspricht.

3.    Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zugunsten der Klägerinnen.

Für den beklagten Kanton beantragte die Finanzdirektion am 8. Mai 1995 die voll­um­fängliche Abweisung der Klage.

III. Nach Ergänzung der Akten stellte das Verwaltungsgericht am 10. Juli 1996 in teilweiser Gutheissung beider Klagen fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerin­nen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 24 h ausgehenden Lohn zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Das Gericht er­achtete die Einreihung der Handarbeits‑ sowie der Haushaltungslehrerinnen in Lohn­klas­se 17 im Vergleich zu derjenigen der Primarlehrkräfte in Lohnklasse 19 als diskrimi­nierend und kam aufgrund einer Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "geistige An­forderun­gen" zu einem der Lohnklasse 18 entsprechenden Funktionswert. Glaubhaft und vom Kan­ton Zürich nicht widerlegt schien dem Gericht eine Diskriminierung auch inso­fern, als im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Funktionswerte die wöchentli­chen Pflicht­stun­denzahl für Handarbeits‑ und Haushaltungslehrerinnen von 24 auf 26 erhöht worden war. Mit Disp.-Ziff. 2 wurde die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994 betref­fen­de Leistungsklage der Handarbeitslehrerinnen sowie die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende Leistungsklage der Haushaltungslehre­rinnen sistiert.

Eine vom Kanton Zürich gegen diese beiden Teilurteile erhobene Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 8. Juni 1998 teilweise gut, hob die Urteile auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwal­tungsgericht zurück (BGE 124 II 409). Es erwog, die Beurteilung des Verwal­tungs­gerichts, wonach die geistigen Anforderungen an Handarbeits‑ und Haushaltungs­leh­rerinnen gleich hoch seien wie diejenigen an Primarlehrkräfte, liege im Rahmen des Er­mes­sens und sei nicht bundesrechtswidrig. Ebenso wenig sei zu beanstanden, wenn das Ver­waltungsgericht eine Diskriminierung bezüglich der Erhöhung der Pflichtstundenzahl als glaubhaft erachtet habe. Jedoch sei dem Kanton Zürich die Möglichkeit einzuräumen, diesbezüglich den Be­weis des Gegenteils zu führen und namentlich nachzuweisen, dass bei Handarbeits‑ und Haushaltungslehrkräften ein Vollpensum nicht schon mit 24, sondern erst mit 26 Unter­richtsstunden erreicht werde.

IV. Am 24. August 1998 auferlegte der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Be­klagten den Beweis im Sinn dieser letzteren bundesgerichtlichen Erwägung. Auf die Be­weiseingabe des Beklagten vom 7. Oktober 1998 beschloss das Verwaltungsgericht am 29. Oktober 1998 den Beizug einer Arbeitszeituntersuchung betr. Kindergärtnerinnen und Kin­dergärtner, Primarlehrerinnen und Primarlehrer, Hortnerinnen und Hortner der Stadt Zürich aus einer die Kindergärtnerinnen betreffenden Lohngleichheitsklage (VK.97.00011). Gleich­zeitig ordnete es die Einholung eines Gutachtens über die wöchent­liche Arbeitszeit der Handarbeits‑ und Haushaltungslehrkräfte bei einem Wochenpensum von 24 bzw. 26 Stun­den an und bestellte als Gutachterin X. und als Projektbegleiter Y. vom Institut I. in Zürich. Nach Durchführung von zwei Ex­perten­instruktionsverhandlungen wurde der Gut­ach­tensauftrag am 12. Februar 1999 hin­sichtlich konzeptioneller Fragen konkretisiert (be­stätigt durch BGE vom 26. März 1999, 1A.36/1999). Gleichzeitig fand eine Vereinigung der beiden bis dahin getrennt ge­führten Verfahren statt. Letzte Einzelheiten wurden an­läss­lich einer Verhandlung vom 21. April 1999 mit den Parteien abgesprochen.

Die Arbeitszeituntersuchung im engeren Sinn fand in den Wochen 22 bis 26 des Jahrs 1999 statt; den Bericht darüber erstattete die Expertin am 8. September 1999. Die Stellungnahme der Parteien hierzu erfolgten am 29. Oktober und am 1. November 1999. Die vom Gericht mit Beschluss vom 11. November 1999 gestellten Ergänzungsfragen be­antwortete die Gutachterin am 17. Januar 2000 unter Beilage einer bereinigten und er­gänz­ten Fassung des Berichts. Auf Bitte des Gerichts vom 2. Februar 2000 reichte die Ex­pertin am 16. Februar 2000 zusätzliche Berechnungen nach. Die letzten Stellungnahmen der Par­teien erfolgten am 20. März und 10. April 2000.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 7. Februar 2000 teilte die klägerische Rechtsvertreterin dem Verwaltungsge­richt den Tod zweier Klägerinnen mit. Deren Erben sind in der Zwischenzeit in den hängi­gen Prozess eingetreten, was vorzumerken ist.

2. Die feststellenden Teilurteile des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1996 wurden durch das Bundesgericht ganz aufgehoben und im Sinn der Erwägungen zur neuen Beur­tei­lung zurückgewiesen. Aufgrund der Erwägungen steht die Frage der Lohneinreihung der Handarbeits‑ und Haushaltungslehrerinnen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Dis­kussion, bedarf aber nach wie vor der Feststellung im neuerlichen Entscheid.

Strittig ist einzig die der Lohnberechnung zugrunde zu legende Pflichtstundenzahl beider Berufsgruppen. Gelingt dem Beklagten der auferlegte Gegenbeweis, dass die Erhö­hung dieser Pflichtstundenzahl von 24 auf 26 zur Erreichung eines vollen Pensums not­wen­dig und damit nicht diskriminierend war, so ist festzustellen, dass sich die Lohnver­pflichtung des Beklagten aufgrund von 26 wöchentlichen Pflichtstunden berechnet. Bei Misslingen des Beweises ist erneut im Sinn des aufgehobenen Teilurteils zu entscheiden.

Unabhängig vom Beweisergebnis in dieser Frage rechtfertigt es sich, die von den Klägerinnen erhobene Leistungsklagen, welche nach wie vor unter VK.94.00024 und VK.95.00002 hängig sind, erst nach rechtskräftiger Erledigung der vorab im neu eröffneten und vereinigten Verfahren PK.98.00012 zu entscheidenden Grundsatzfrage zu behandeln. Die Verfahren VK.94.00024 und VK.95.00002 bleiben daher weiterhin sistiert.

3. a) Zu beurteilen ist, ob der Beklagte bei der strukturellen Besoldungs­revision im Jahr 1991 berechtigten Anlass hatte anzunehmen, dass die Handarbeits‑ und Haushal­tungs­lehrkräfte (nachfolgend H+H Lehrkräfte) mit einem Wochenpensum von 24 Lektio­nen kein volles Pensum erfüllten und dieses erst mit 26 Wochenlektionen erreicht würde. Da es naturgemäss ausgeschlossen ist, im heutigen Verfahren die dannzumal ge­leis­tete Ar­beits­zeit der dannzumal beschäftigten Personen zu untersuchen, gingen die Par­teien und das Ge­richt bei der Konzeption der Arbeitszeituntersuchung davon aus, dass die ak­tuell geleistete Arbeitszeit der aktuell voll beschäftigen Lehrkräfte zu untersuchen sei. Der Um­stand, dass sich das Arbeitsumfeld dieser Lehrkräfte inzwischen verändert hat, sollte nö­ti­genfalls bei der Würdigung der Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden. Ange­sichts des zu er­wartenden grossen Streubereichs der Arbeitszeitangaben sollte die Unter­su­chung eine mög­lichst grosse Zahl von Lehrkräften in die Stichprobe miteinbezie­hen. Auf Empfehlung der Expertin wurde die Stichprobe bei den Handarbeitslehrerinnen auf 100 fest­gesetzt; bei den Haushaltungslehrerinnen sollte die gesamte Population von 92 voll­be­schäftigen Lehrkräf­ten untersucht werden, wobei sich diese Zahl infolge doppel­ter Adress­erfassung bzw. Adress­fehlern (Antwort auf Frage 1) auf 74 redu­zierte. Da die Frage, bei wel­chem Wo­chen­pensum eine Vollbeschäftigung erreicht werde, vor der Unter­suchung offen war, wur­den alle Lehrkräfte mit Pensen zwischen 24 und 26 Stunden in die Untersuchung einbe­zo­gen.

b) Der Beklagte hat sich wiederholt gegen die Erfassungsmethode des Selbstauf­schreibens gewandt, ohne jedoch konkret eine andere Methode vorschlagen zu können. Da die Arbeitszeit von Lehrkräften ausserhalb des Unterrichts zu allen Tages‑ und Nachtzeiten während der ganzen Woche und auch in privater Umgebung stattfinden kann, ist es prak­tisch undenkbar, die geleistete Arbeitszeit anders als mittels Selbstdeklaration zu erfassen. Eine Fremddeklaration würde eine ständige Beobachtung und Begleitung durch eine Dritt­person voraussetzen, was für die Lehrkräfte und ihre Familien nicht zumutbar wäre und den finanziellen Aufwand für eine derartige Untersuchung um einiges vervielfachen würde. Infolge der bekannten Problematik, welche mit der Selbstdeklaration verbunden ist, wurde der Gutachterin aber nahe gelegt, geeignete Kontrollinstrumente in die Untersuchung ein­zubauen, welche eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle der Angaben ermöglichten.

Der Beklagte hat sich sodann dagegen gewandt, dass die Untersuchung über einen Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt werde und befürwortete eine Untersuchungsdauer von einem Jahr. Infolge der unterschiedlichen Verteilung der gesamten Jahresarbeitszeit auf die verschiedenen Unterrichts‑ und Schulferienwochen des Jahrs könnte in der Tat nur eine einjährige Untersuchung ein vollständiges Bild über die Jahresarbeitszeit geben. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin jedoch wäre bei der vorliegend gegebe­nen geringen Gesamtpopulation der zu untersuchenden Lehrkräfte bei einer längeren Phase der Selbstdeklaration mit einem wesentlichen Rückgang der Mitwirkungsbereitschaft so­wie der Aufschreibqualität zu rechnen. Eine über ein Jahr dauernde Untersuchung liesse daher letzten Endes weniger aussagekräftige Ergebnisse als eine solche über fünf Wochen erwarten. 

c) In konzeptioneller Hinsicht bildete Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien die Frage, welche Bezugsgrösse massgebend sei für die Beurteilung des zu untersuchenden Arbeitspensums der Klägerinnen. Während die Klägerinnen den Vergleich mit einer 42‑h-Woche nach dem kantonalen Personalrecht als massgebend erachten, will der Beklagte sich lediglich auf die Vergleichszahlen der Primarlehrkräfte beziehen. Dabei erachtet er aber die von der beigezogenen Untersu­chung Y. aus dem Jahr 1995 ermittelte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 45.34 h der städtischen Primarlehrkräfte nicht als mit einer neuen auf die H+H Lehrkräfte des Kantons beschränkten Untersuchung vergleichbar und geht damit offenbar davon aus, dass die heute geleistete wöchentliche Arbeitszeit der Pri­mar­lehrkräfte im kantonalen Durchschnitt höher sei. Die Klägerinnen haben dagegen ein­ge­wendet, wenn schon ein Ver­gleich mit anderen Lehrberufen stattfinden müsse, so seien hierfür auch die anderen Volks­schullehrkräfte, d.h. diejenigen der Oberstufe (Sekundar‑, Real‑ und Oberschule) zu unter­su­chen, da die Handarbeitslehrerinnen teilweise und die Haus­haltungslehrerinnen aus­schliess­lich in dieser Stufe unterrichten würden. Damit neh­men die Klägerinnen offen­sicht­lich an, dass die Oberstufenlehrkräfte durchschnittlich we­niger Arbeitszeit aufwenden als die Primarlehrkräfte.

Im kantonalen Recht gibt es keine verbindlichen Vorgaben betreffend die Gesamt­arbeitszeit (Lektionen, Vor‑ und Nachbearbeitung, Administration etc.) der Volkschullehr­kräfte. Gestützt auf § 3 Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 3. Juli 1949 sind in § 32 und § 38 der Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 allein die wöchentliche Pflicht­stundenzahlen (Lektionen) der verschiedenen Lehrberufe der Volksschule geregelt. Von den vollzeitig beschäftigten Volkschullehrkräften wird damit erwartet, dass sie die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichtstunden notwendige Arbeitszeit je nach Bedarf erbrin­gen, und es wird angenommen, dass diese individuell unterschiedliche Arbeitszeit jeweils einem vollen Pensum entspricht.

Das Bundesgericht hat in seinem für das Verwaltungsgericht bindenden Rückwei­sungsentscheid erwogen, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl könne dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Vollpensum von 42 wöchentlichen Arbeitsstunden nicht schon mit 24, son­dern erst mit 26 Unterrichtsstunden erreicht werde. Es führte weiter aus, ob die bean­standete Erhöhung der Pflichtstundenzahl diskriminierend sei, hänge namentlich davon ob, ob die Gesamtarbeitsbelastung der H+H Lehrkräfte erst bei 26 oder schon bei 24 Pflicht­stun­den einem vollen, mit den übrigen Lehrkräften vergleichbaren Pensum entspreche (Ur­teil S. 37). Damit hat das Bundesgericht als massgebende Vergleichsgrösse sowohl die Ar­beitszeit der übrigen Lehrkräfte als auch die 42‑h-Woche genannt, dies offenbar in der An­nahme, die beiden Zahlen stimmten in etwa überein.

Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren keine Behauptungen darüber aufge­stellt, welche durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitszeit eine Lehrkraft der Volks­schule im Kanton Zürich tatsächlich erbringt. Weder behauptet der Beklagte, diese Ar­beits­zeit liege generell über 42 Stunden pro Woche, noch behaupten die Klägerinnen, sie liege generell unter diesem Wert.

Eine Arbeitszeituntersuchung bezogen auf alle Lehrberufe im Kanton Zürich wurde vom beweispflichtigen Beklagten weder verlangt noch vorgelegt. Offenbar ging er mit sei­ner Beweisofferte davon aus, ein Vergleich habe nur mit der Arbeitszeit der Primarlehr­kräf­te zu erfolgen. Diese Annahme ist unzutreffend. Wenngleich sich die Klägerinnen be­züglich der Arbeitsbewertung ihrer Funktion in erster Linie mit den Primarlehrkräften ver­glichen haben wollten, erscheint es plausibel, sie bezüglich der Pflichtstundenzahl auch mit weiteren Lehrberufen, insbesondere mit denjenigen der gesamten Volksschule (d.h. Pri­mar‑, Sekundar‑, Real‑, Oberschule und Sonderklassen) zu vergleichen. Der Diskriminie­rungsvorwurf entstand ja gerade daraus, dass der Kanton im Rahmen des Teilprojekts Leh­rerschaft, welches neben den Volksschul‑, H+H Lehrkräften auch die Mittelschul‑, Semi­nar‑, Technikums‑ und Berufsschullehrkräfte sowie die Professoren der Universität er­fass­te, aufgrund der Bewertungsergebnisse einzig bei den H+H Lehrkräften eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl vornahm. Eine für den Arbeitszeitvergleich taugliche Datenerhe­bung müsste daher möglichst breit erfolgen und dürfte sich nicht nur auf einen spezifischen Lehr­beruf der Volksschule beschränken. Zutreffende Vergleichsgrösse wäre daher die durchschnittliche Arbeitszeit aller Volksschullehrkräfte des Kantons Zürich.

Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, von Amtes wegen und unabhängig vom Beweisantrag des Beklagten, eine Arbeitszeituntersuchung für alle Volksschullehr­kräfte des Kantons Zürich zu veranlassen. Eine derartige Untersuchung erwiese sich näm­lich, selbst wenn sie vom Beklagten beantragt worden wäre, als unverhältnismässig, nach­dem es der Kanton über Jahre hinweg unterlassen hat, die verschiedenen Lehrerpensen ei­ner wissenschaftlichen Gesamtuntersuchung zu unterziehen. Es ist fraglich, ob ein Ge­mein­wesen eine sachlich gebotene, indessen unterlassene systematische Arbeitszeitunter­su­chung in nahezu beliebigem Umfang nachholen lassen kann. Diese Überlegungen müs­sen insbesondere für Gleichstellungsfälle gelten, wo eine diskriminierende Lohnungleich­heit innerhalb eines nie analytisch untersuchten Lohnsystems glaubhaft gemacht ist. Würde hier dem Gemeinwesen im Rahmen des Gegenbeweises gestattet, eine analytische Vollun­ter­su­chung bezüglich aller Verwaltungsfunktionen durchzuführen, um die Richtigkeit der ver­meintlich diskriminierenden Einreihung innerhalb des gesamten Systems nachzuweisen, so hätte dies mehrjährige Verfahrensverzögerungen zur Folge und liefe damit letztlich auf ei­ne Vereitelung des Bundesrechts hinaus. Angesichts der hohen Kosten einer solchen Unter­suchung würde damit auch in rechtsmissbräuchlicher Weise die Kostenlosigkeit des Ver­fah­rens gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG ausgenützt. Ähnlich wie in diesen Fällen verhält es sich hier, wo zwar nicht mehr der Arbeitswert, sondern nur die Arbeitsdauer im Streit liegt, wo der Kanton aber bisher eine systematische Untersuchung der Lehrerarbeitszeiten unter­las­sen hat. Eine Gesamtuntersuchung kam schliesslich auch aus Zeitgründen nicht in Frage, denn die Untersuchung sollte noch im damals laufenden Schuljahr durchgeführt werden, da auf Beginn des Schuljahrs 1999/2000 infolge der Einführung des englischen Sprachunter­richts in der 1. Klasse der Oberstufe die Pensen der Haushaltungslehrkräfte stark reduziert wer­den sollten und alsdann eine zu geringe Anzahl Personen überhaupt noch vollzeitig tä­tig sein würde.

Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund zur Annahme, dass die durchschnittli­chen Arbeitspensen der verschiedenen Volksschullehrkräfte im Kanton Zürich allgemein wesentlich von der in der kantonalen Verwaltung massgeblichen 42‑h-Woche abweichen. Weder haben die Parteien konkrete diesbezügliche Behauptungen aufgestellt, noch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Zwar ist aufgrund der beigezogenen Untersu­chung von Y. anzunehmen, dass die städtischen Primarlehrkräfte 1995 durchschnittlich rund 45 h pro Woche arbeiteten, jedoch lässt dies zum einen insbesondere aus geografi­schen Gründen und zum anderen mangels Untersuchung weiterer Funktionen der Volks­schule keine direkten Schlüsse auf die durchschnittliche Arbeitszeit aller Volksschullehr­kräf­te zu. Viel­mehr ist mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass ein volles Lehrer­pensum dem vollen Angestelltenpensum von 42 Wochenstunden entspricht (vgl. Weisung des Regie­rungsrates vom 3. Oktober 1990, VK.94.00024).

Zu beachten ist im Weiteren, dass nicht jede Abweichung vom Durchschnitt der Volksschullehrkräfte die erfolgte Erhöhung der Pflichtstundenzahl zu rechtfertigen ver­möch­te. Für die Beantwortung der Frage, ob die Erhöhung der Pflichtstundenzahl der H+H Lehrkräfte diskriminierend war oder nicht, wäre nämlich nicht nur von Belang, wie lange die Volksschullehrkräfte durchschnittlich arbeiten, sondern auch, welche Unterschiede in den jeweiligen Arbeitszeiten pro Funktion bestehen. So zeigte etwa die Untersuchung von Y. aus dem Jahr 1995 eine Differenz in der durchschnittlichen Arbeitszeit der Primar­lehr­kräfte der Unter‑ und der Mittelstufe von über zwei Stunden pro Woche. Solche Un­ter­schie­de, welche den Kanton bei der Besoldungsrevision 1991 offenbar nicht zu Anpas­sun­gen der entsprechenden Pflichtstundenzahlen bewegen konnten (§ 32 der Lehrerbesol­dungs­verord­nung vom 5. März 1986 erfuhr insofern keine Änderung), müssten gleichsam den Massstab für die im Bereich der Lehrberufe kantonal anerkannten Arbeitszeitdifferen­zen, d.h. eine Art von Rahmenarbeitszeit bestimmen. Vermochte eine bestimmte Durch­schnittsabwei­chung nach oben den Kanton zu keiner Herabsetzung der Pflichtstundenzahl zu veranlas­sen, so dürfte auch eine ebensolche Abweichung nach unten nicht eine Herauf­setzung der Pflichtstundenzahl rechtfertigen. Ergäbe sich also etwa bei einer Gesamtunter­suchung, dass die im Jahr 1995 für die Primarlehrkräfte der Unterstufe ermittelte wöchent­liche Arbeits­zeit von 44.23 h dem kantonalen Durchschnitt aller Volkschullehrkräfte (ohne H+H Lehr­kräfte) entspricht, so hätte dies folgende Auswirkungen für den Ver­gleich: Der ermittelte Wert von 44.23 h müsste vorerst um die Differenz zum höchsten Gruppendurchschnitts­wert reduziert werden. Diese Differenz beträgt 2.23 h (im Verhältnis zum höchsten Grup­pen­durchschnittswert bei den Primarlehrkräften der Mittelstufe mit 46.46 h). Daraus folgt die massgebliche Vergleichsgrösse von ‑ hier zufälli­gerweise ebenfalls ‑ 42 h (44.23 h - 2.23 h). Diese einfache Modellrechnung soll zeigen, dass auch eine angenommene Ar­beits­zeit aller Volksschullehrkräfte von durchschnittlich über 44 h innerhalb des aufgezeigten Unschärfebereichs nicht zwingend zu einer über 42 h liegenden Vergleichsgrösse führen würde.

Aus diesen Gründen beschränkte das Verwaltungsgericht den Gutachtensauftrag auf die Ermittlung des absoluten Arbeitszeitumfangs der beiden fraglichen Berufsgruppen und verzichtete auf eine Untersuchung der Arbeitszeit der Primarlehrkräfte.

4. a) Die Gutachterin hat ihren Gutachtensauftrag aufgrund des gemeinsam erar­bei­teten Konzeptes grundsätzlich korrekt ausgeführt. Allerdings haben sich in den Untersu­chungsbericht verschiedene Fehler eingeschlichen, die dem Gericht Anlass zur Stellung mehrerer Ergänzungsfragen gaben. Der daraufhin bereinigte Bericht mit den wei­teren Ant­worten und zusätzlichen Berechnungen liefert im We­sent­lichen eine brauchbare Grundlage für die Beantwortung der interessierenden Fragen.

b) Die Klägerinnen verlangen Einsicht in das gesamte von der Expertin erhobene Datenmaterial, um dieses auf weitere Flüchtigkeitsfehler hin untersuchen zu können, da solche angesichts der kleinen Stichprobengrössen eine massgebliche Verfälschung der Re­sultate bewirken könnten.

Dem Antrag ist nicht stattzugeben. Ein Gutachtensauftrag wird in der Regel durch die Abgabe eines schriftlichen Berichts und die Beantwortung allfälliger Ergänzungsfragen erfüllt. Dabei bleibt es dem Gutachter überlassen, inwiefern er eigene Sachverhaltserhe­bun­gen in seinem Bericht darstellen oder dokumentieren will. Ein Einbezug sämtlicher Roh­da­ten einer Untersuchung in den Bericht findet regelmässig nicht statt und war auch vorlie­gend bei der gemeinsamen Erarbeitung des Untersuchungskonzeptes nicht vorgese­hen. Der Beizug sämtlicher Rohdaten lässt sich daher nur dann rechtfertigen, wenn das vorgelegte Gutachten konkrete Zweifel an der korrekten Durchführung der Untersuchung oder der Aus­wertung der erhobenen Daten begründet. Wenn auch im vorliegenden Fall die erste Fas­sung des Berichts in der Tat gravierende Fehler enthielt, so hat sich in der Folge doch gezeigt, dass diese im Wesentlichen auf einer irreführenden Darstellung der Graphi­ken und der dementsprechend falschen textlichen Beschreibungen durch die Expertin be­ruhten. Grundsätzliche Berechnungsfehler sind jedoch entgegen der von den Klä­gerinnen ur­sprüng­lich in den Raum gestellten Vermutung keine aufgetaucht.

5. a) Mit Bezug auf die im bereinigten Untersuchungsbericht dargestellten Ergeb­nis­se erachtet der Beklagte den ihm obliegenden Beweis im Wesentlichen als erbracht, wäh­rend die Klägerinnen einerseits die Berechnungsmethoden der Expertin zur Ermittlung der Wochenarbeitszeit J sowie die Aussagekraft der erhobenen Daten, insbesondere hin­sichtlich der Ferienarbeitszeit, bezweifeln.

b) Klärungsbedürftig ist vorerst die von der Expertin angewandte Formel zur Er­mitt­lung der Wochenarbeitszeit J. Die Gutachterin hat ihre Berechnung dargelegt und ist dabei offenbar von der bereits in der Untersuchung aus dem Jahr 1995 verwendeten For­mel, insbesondere von 188 Arbeitstagen während des Schuljahrs ausgegangen. Die Kläge­rinnen wenden dagegen ein, für die Ermittlung der im Schuljahr gegebenen Arbeitstage ei­ner Lehrkraft dürften neben den Wochenenden und Schulferien nur diejenigen gesetzlichen Feiertage abgezogen werden, die ausserhalb dieser bereits subtrahierten Tage lägen. Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt, allerdings lässt sich der Formel der Expertin mangels detaillierter Angaben nicht entnehmen, inwiefern dem bereits Rechnung getragen wurde. Eine für jedes Jahr und den ganzen Kanton gültige Formel lässt sich jedoch ohnehin nicht erstellen, da einerseits bestimmte Feiertage in jedem Jahr auf andere Wochentage fallen und andererseits auch die Ferien nicht im ganzen Kan­ton einheitlich liegen. Aus Gründen der Einfachheit rechtfertigt es sich, die Rechnung vor­liegend bezogen auf das untersuchte Jahr 1999 und ausgehend von den Schulferien und Freitagen in der Stadt Zürich vorzuneh­men. Demgemäss hat die massgebende Berechnung der Jahresarbeitszeit der H+H Lehr­kräfte (JAZ-H+H) folgendermassen auszusehen:

JAZ-H+H = Wochendurchschnitt : 5 x 189* + Ferienarbeitszeit

                      *Anzahl Tage 1999                                                                                  365

                                               Wochenenden 52 x 2                                                                                            -104

                               Ferientage 13 x 5                                                                                   -  65

Frei-Tage ausserhalb Wochenenden und Ferien (Karfreitag, Ostermontag,             Auffahrt + Brücke, Pfingstmontag, Sechseläuten, Knabenschiessen)               -   7                                                                                                                                                                                                                                                           ____

                               Arbeitstage 1999                                                                                     189

c) Der Vergleich mit der für die kantonalen Angestellten massgebenden 42‑h-Wo­che ist sodann konsequenterweise ebenfalls auf die Jahresarbeitszeit zu beziehen, da sich auch hier die Lage der Feiertage jedes Jahr anders auswirkt. Massgebend für die Berech­nung sind die §§ 116 f. der Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG). Da im Jahr 1999 von den insgesamt 11 ½ Feiertagen gemäss § 117 VVPG deren 6 ½ ausserhalb der Wochenenden anfielen (Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nachmittag des 24.12. sowie Fasnachtsmontag ausserhalb des Bezirks Zürich bzw. je ½ Tag am Sechseläuten und Knabenschiessen im Bezirk Zürich), sieht die Jahresarbeitszeit für das Zürcher Personal 1999 (JAZ-ZH) folgendermassen aus:

JAZ-ZH = 48 x 42 – (6,5 x 42:5) = 1961.4 (bei 4 Wochen Ferien)

Diese Jahresarbeitszeit reduziert sich um je 42 h für jede Woche eines höheren Fe­rienanspruchs, der gemäss § 79 VVPG vom Alter der Angestellten abhängt (fünf Wochen ab 50., sechs Wochen ab 60. Altersjahr). Da im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zehn der 151 erfassten Personen eine Stundenentlastung haben, welche überwiegend al­ters­mässig begründet ist (dies ist gemäss § 39 der Lehrerbesoldungsverord­nung ab dem 57. Altersjahr möglich), rechtfertigt sich der Vergleich mit einer leicht redu­zierten JAZ-ZH von ca. 1'950 Stunden.

d) Die Klägerinnen weisen sodann bei der ermittelten Ferienarbeitszeit zu Recht dar­auf hin, dass die Aussagekraft des Gutachtens diesbezüglich fraglich sei. Vorerst ist die Ermittlungsgenauigkeit bei der Ferienarbeitszeit von vornherein eine andere als bei der Wo­chenarbeitszeit, da die Teilnehmerinnen jene nicht einzeln erfasst, sondern lediglich für das ganze Jahr geschätzt haben. Hinzu kommen sodann exorbitant hohe Standardabwei­chun­gen in diesem Bereich von teilweise weit über 50 % des ermittelten Durchschnitts­werts.

Dennoch ist ein Abstellen auf diese Werte im vorliegenden Verfahren unumgäng­lich. Eine Erfassung der Ferienarbeitszeit analog zu derjenigen der Wochenarbeitszeit hätte infolge der Lage und Verschiedenartigkeit der fünf verschiedenen Schulferienblöcke zwangs­läufig die Dauer der Untersuchung auf mindestens ein halbes Jahr, wenn nicht gar ein Jahr verlängert. Darunter hätte ‑ wie bereits ausgeführt ‑ wiederum die Qualität und Aus­sagekraft der Daten gelitten. Nachdem auch die Klägerinnen im Rahmen des Grobkon­zepts keine Einwände gegen die Erfassung der Ferienarbeitszeiten mittels Schätzungen er­ho­ben haben, erscheinen ihre diesbezüglichen Einwände heute ‑ nach Vorliegen von of­fen­bar als zu tief erachteten Ergebnisse ‑ als allzu ergebnisbezogen. Angesichts des ge­samten Problemkontextes ist es vielmehr nahe liegend, dass die Selbstangaben der erfass­ten Per­sonen hier tendenziell eher hoch ausgefallen sein dürften, wie dies der Beklagte geltend macht. Auch wenn daher die von der Expertin ermittelten konkreten Gesamtergeb­nisse den falschen Anschein von Genauigkeit vortäuschen mögen, bleibt letztlich nichts anderes üb­rig, als auf diese Zahlen abzustellen. Dies fällt umso leichter, als die vorgelegten Ergeb­nis­se mit Bezug auf die Wochen‑ bzw. Jahresarbeitszeit im massgeblichen Vergleich sogar noch einen beachtlichen Spielraum offen lassen.

6. a) Die Gutachterin errechnete die folgenden Gesamtjahresarbeitszeiten für die un­tersuchten Lehrkräfte wie folgt, wobei die doppelt differenzierten An­gaben gemäss den zusätzlichen Berechnungen in act. 70 entsprechend der Formel in act. 71 (Wochenar­beits­zeit J x 47 = Jahresarbeitszeit JAZ-Exp.) umgerechnet sind:

JAZ-Exp.

Pensum                        24 h                 25 h                 26 h                 total

Handarbeit                   1861.2             2030.4             1884.7             1896

                                   (39.6x47)                               (43.2x47)                               (40.1x47)

Haushaltung                 1800.1             1941.1             1804.8             1846                                                                      (38.3x47)                      (41.3x47)                               (38.4x47)

Gesamt                        1850.9             1975.0             1850.0             1876.6

Diese Zahlen erhöhen sich bei Veränderung der Umrechnungsformel gemäss den obigen Ausführungen (E. 5b) wie folgt (JAZ-Exp. minus Ferienarbeitszeit [FAZ] : 188 x 189 + FAZ):

JAZ-H+H

Pensum                        24 h                 25 h                 26 h                

Handarbeit                   1870.1             2040.3             1893.8                                                                                          (FAZ 182.9)  (FAZ 175)                              (FAZ 165.8)

Haushaltung                 1808.9             1950.6             1813.7                                                                                          (FAZ 147.3)  (FAZ 163.7)            (FAZ 124.6)

Da die durch die Formelkorrektur resultierenden Erhöhungen der einzelnen Durch­schnittswerte nur gering sind, vermögen sie auch die pro Berufsgruppe bzw. pro Pensen­gruppe gezogenen Durchschnittsergebnisse nur wenig, d.h. um ca. 8 bis 10 h zu beeinflus­sen.

b) Bei der solchermassen ermittelten Jahresarbeitszeit beider Berufsgruppen fällt auf, dass diese bei einem Pensum von 24 und einem solchen von 26 Wochenstunden nur wenig differiert, während diejenigen Personen mit einem 25‑h-Pensum auffallend mehr Jah­resarbeitszeit aufwenden. Dieses erhöhte Ergebnis rührt nach der Interpretation der Gut­achterin praktisch ausschliesslich aus der Zufälligkeit, dass Personen aus dieser Kate­gorie vermehrt in Klassenlagern anwesend waren (Frage 6). Das lässt den Schluss zu, dass eine Erhöhung des Wochenpensums von 24 auf 25 und 26 Stunden grundsätzlich nur zu einer geringfügigen Zunahme der Wochenarbeitszeit führt, diese jedoch vor allem dann auffällig ansteigt, wenn sich die Lehrkräfte an Klassenlagern beteiligen.

c) Mit den dargestellten Jahresarbeitszeiten unterschreiten sowohl die Handarbeits‑ als auch die Haushaltungslehrkräfte mit einem 24‑h-Pensum die massgebende Jahresar­beitszeit der kantonalen Angestellten massgeblich und erreichen dieses auch mit einem Pen­sum von 26 Wochenstunden noch nicht. Nur dank Beteiligung an Klassenlagern errei­chen die erfassten Haushaltungslehrerinnen mit einem Pensum von 25 h ein volles An­ge­stelltenpensum von 1'950 Jahresstunden und überschreiten die Handarbeitslehrerinnen mit dem gleichen Pensum dieses sogar etwas. Insgesamt lässt sich sagen, dass alle erfass­ten Lehrpersonen mit Pensen von 24, 25 und 26 h im Gesamtdurchschnitt jedenfalls ein volles Angestelltenpensum von 1'950 Jahresstunden um rund 65 Stunden unterschreiten; Berech­nung gemäss Formel in E. 6a:

JAZ-Exp. (gesamt)                                   1876.6

abzüglich Ferienarbeitszeit                      ‑   158.3

(act. 61 S. 19)                                           1718.3

Umrechnung auf

189 Arbeitstage (: 188 x 189)                   1727.4

zuzüglich Ferienarbeitszeit                      +  158.3

                                                                 1885.7

Auch die Klägerinnen kommen bei ihren Berechnungen zum Schluss, die durch­schnittliche Jahresarbeitszeit aller untersuchten Lehrkräfte ergäben 1'915,5 h, eine Zahl die ebenfalls deutlich unter dem massgebenden Vergleichswert liegt. Die Diffe­renz zwischen der dargelegten Berechnung und derjenigen der Klägerinnen rührt im übri­gen hauptsäch­lich daher, dass sie einerseits von den Schularbeitstagen im Jahr 2000 ausge­hen und dabei fälschlicherweise nur drei Feiertage ausserhalb der Schulferien berücksichti­gen (korrekt sind es mit Karfreitag, Sechseläuten und Knabenschiessen deren sechs) und andererseits die ermittelten Jahresstunden von 1'115.5 (recte 1'915.5) lediglich durch 45 Wo­chen teilen, indem sie von generell zehn anrechenbaren Feiertagen und allgemein fünf Wochen Ferien für kantonale Angestellte ausgehen, was wie dargelegt ebenfalls un­korrekt ist.

d) Zusammenfassend zeigen die Untersuchungsergebnisse mit hinreichender Deut­lichkeit, dass sowohl die Handarbeits‑ als auch die Haushaltungslehrerinnen mit einem 24‑h-Pensum kein volles Jahresarbeitspensum der kantonalen Angestellten erreichen. Selbst wenn man zur Vervollständigung des Bilds alle Pensen zwischen 24 und 26 Wo­chenstunden in den Vergleich miteinbezieht, um so den erhöhten Arbeitszeiten infolge der bei den Pensen von 25 Wochenstunden angefallenen Klassenlagern Rechnung zu tragen, erfüllt keine der beiden Berufsgruppen ein volles Pensum. Da zudem der Unterschied im Wochenpensum von 24 und 26 Stunden keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesamt­arbeitszeit zu bewirken vermag, muss die seinerzeit erfolgte Pensumserhöhung von 24 auf 26 Stunden für beide Berufsgruppen als sachlich hinreichend gerechtfertigt erachtet wer­den. Die Vermutung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung ist damit widerlegt.

In teilweiser Gutheissung der Klage ist demnach festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen.

7. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.    Der Eintritt der Erben der Klägerinnen II.2 (VK.95.00002) und I.16 (VK.94.00024) in den Prozess wird vorgemerkt.

2.    Die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994 betreffende Leistungsklage der Klägerinnen des Verfahrens VK.94.00024 und die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende Leistungsklage der Klägerinnen des Verfahrens VK.95.00002 bleiben weiterhin sistiert.

und entscheidet:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klagen wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen.

2.    ...

PK.1998.00012 — Zürich Verwaltungsgericht 11.05.2000 PK.1998.00012 — Swissrulings