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Zürich Verwaltungsgericht 25.06.2003 PB.2003.00018

25 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,377 parole·~7 min·1

Riassunto

Lohnzahlung | Verpflichtet der Kirchenrat nach Amtseinstellung und Entlassung einer Person, die eine gemeindeeigene Pfarrstelle bekleidet hat, die Kirchgemeinde zur Übernahme der Lohnfortzahlung, so besteht zwischen Kirchgemeinde und Landeskirche keine Streitigkeit, die mit Personalbeschwerde bzw. -klage oder gar allgemeiner Klage an das Verwaltungsgericht gebracht werden könnte. Darüber als jedenfalls innerkirchliche Auseinandersetzung hat vielmehr die Landeskirchliche Rekurskommission zu befinden. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint namentlich mangels personalrechtlichen Charakters der hier einzig angefochtenen Anordnung und wegen einer das Kirchenwesen beschlagenden Angelegenheit (E. 2).

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  Geschäftsnummer: PB.2003.00018   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnzahlung

Verpflichtet der Kirchenrat nach Amtseinstellung und Entlassung einer Person, die eine gemeindeeigene Pfarrstelle bekleidet hat, die Kirchgemeinde zur Übernahme der Lohnfortzahlung, so besteht zwischen Kirchgemeinde und Landeskirche keine Streitigkeit, die mit Personalbeschwerde bzw. -klage oder gar allgemeiner Klage an das Verwaltungsgericht gebracht werden könnte. Darüber als jedenfalls innerkirchliche Auseinandersetzung hat vielmehr die Landeskirchliche Rekurskommission zu befinden. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint namentlich mangels personalrechtlichen Charakters der hier einzig angefochtenen Anordnung und wegen einer das Kirchenwesen beschlagenden Angelegenheit (E. 2).

  Stichworte: BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KIRCHE KIRCHGEMEINDE LANDESKIRCHE PFARRER/-IN REKURSKOMMISSION ÜBRIGES ZU STAATSORGANISATION UND BEHÖRDEN ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art./§ 37 lit. III KirchenG Art./§ 113 KirchenO § 43 lit. I k VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 24 S. 67

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde X verfügt im Sinn von Art. 113 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 2. Ju­li 1967 (KO, LS 181.12) auch über eine eigene – das heisst kommunal zu be­soldende – Pfarr­stelle, und zwar seit 1. Juli 2002 für ein volles, sich zuvor nur auf 70 % be­laufendes Arbeitspensum; B hatte diese Stelle als Verweserin bekleidet, ehe sie auf den 1. August 2000 als Pfarrerin gewählt wurde, um per 1. Juli 2002 ebenso die zu­sätzlichen 30 % als Ver­weserin zu erhalten.

Der Kirchenrat des Kantons Zürich stellte B mit Beschluss vom 5. März 2003 per sofort im Amt ein. Am 26. März 2002 kündigte er B's 30 %-Pensum als Verweserin auf Ende April 2003.

In seiner Sitzung vom 7. Mai 2003 beschloss der Kirchenrat, B mit sofortiger Wirkung als Pfarrerin in der Kirchgemeinde X abzuberufen (Dispositiv-Ziffer 1), die Lohnzah­lung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis 31. Mai 2002 fortzusetzen (Dispositiv-Zif­fer 2), die Kirchgemeinde X zu verpflichten, B's Lohn ab Amtseinstellung am 5. März bis zum 31. Mai 2003 zu übernehmen (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Kirchenpflege X einzuladen bzw. aufzufordern, die Pfarramts­wohnung bis längstens 30. September 2003 B zu über­lassen und mit dieser darüber für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2003 einen Mietvertrag einzugehen (Dispositiv-Ziffer 4); als Rechtsmittel wurde unter Dispositiv-Zif­fer 5 die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angegeben.

II. Die Kirchgemeinde X liess gegen die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich am 6. Juni 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen, Dispositiv-Ziffer 3 des kirchenrätlichen Beschlusses vom 7. Mai 2003 aufzuhe­ben sowie festzustellen, dass B's "Entschädigung" für die Zeit vom 5. März bis 31. Mai 2003 von der Beschwerdegegnerin, eventuell vom Staat Zürich, zu übernehmen sei, unter Entschädigungsfolge zu deren Lasten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht erledigt Justizgeschäfte laut § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) vorab in Dreierbesetzung, es handle sich denn um – hier nicht einschlägige – Sondermaterien oder wenn der Streitwert Fr. 20'000.nicht übersteigt.

Die gegenwärtige Kontroverse dreht sich – entsprechend B's Pensum als gewählte Pfarrerin – zumindest um 70 % von knapp drei Monatslöhnen eines Jahresgehalts von Fr. 126'792.-, was über der erwähnten Grenze liegt. Deshalb ist die Kam­mer zum Entscheid berufen.

Dieser kann kraft § 56 Abs. 2 f. VRG ohne irgendwelche Weiterungen ergehen.

2. Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

a) § 74 Abs. 1 VRG gestattet die (spezielle) Beschwerde gegen personalrechtliche An­ordnungen unter anderem des Kirchenrats. Obwohl zweifelnd, beruft sich die Beschwer­de­führerin für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit in erster Linie auf diese Vorschrift.

Personalrechtlicher Charakter eignet nur jenen Verfügungen, welche die Rechtsstel­lung der Bediensteten in irgendeiner Weise berühren, indem sie Rechte bzw. Pflichten begrün­den, ändern oder aufheben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 5). Hieran gebricht es vorliegend. Wenn die Beschwerde sagt, "[i]n der Praxis zahlt die Landeskirche den Pfarrern (auch den 'gemeindeeigenen') den Lohn und fordert den Kostenanteil der Gemein­den bei diesen ein (für die 'gemeindeeigenen' Pfarrstellen 100 %)", und zugleich Dispositiv-Ziffer 2 des kirchenrätlichen Beschlusses vom 7. Mai 2003 unangefoch­ten lässt, wo­nach B das Salär bis 31. Mai 2003 bekommt, verdeutlicht das, dass es in der streitgegen­ständlichen Dispositiv-Ziffer 3 des nämlichen Beschlusses gar nicht um B's Position geht, sondern darum, ob die Beschwerdegegnerin sich für ihre finanziellen Leistungen bei der Be­schwerdeführerin erholen dürfe. Also betrifft die gegenwärtige Auseinandersetzung nicht ein Verhältnis zwischen ArbeitgeberIn und -nehmerIn, was allein in den Anwendungs­bereich von § 74 Abs. 1 VRG fiele, oder anders ausgedrückt (Martin Röhl, Rechtsschutz in der Zürcher Landeskirche, in: Isabelle Häner [Hrsg.], Nachdenken über den demokratischen Staat und seine Geschichte, Beiträge für Alfred Kölz, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 337 ff., 345): "Mit Personalbeschwer­de ... können ... erstinstanzliche personalrechtliche Anordnungen des Kirchenrates ... gegenüber der Pfarrschaft beim Verwaltungsgericht angefochten werden."

Kann die Kammer das gegenwärtige Rechtsmittel aber nicht als Personalbeschwerde an die Hand nehmen, lässt es sich auch nicht in eine Personalklage nach § 79 VRG umdeuten, wie es der Beschwerdeführerin eventualiter vorschwebt, denn diese Be­stimmung sieht das Klageverfahren nur für (vermögensrechtliche) Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vor,

und an einer solchen Streitigkeit fehlt es hier ja gerade, wie eben gesagt (vgl. vorigen Abs.).

b) Alternativ zu § 79 VRG beruft sich die Beschwerde für die Zuständigkeit des Ver­­waltungsgerichts auf § 81 lit. a VRG, wonach dieses als einzige Instanz vermögensrecht­­liche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden beurteilt; denn die Beschwerdegegnerin bilde wie die Gemeinden eine dem Kanton untergeordnete öffentlichrechtliche Körperschaft. Wenngleich Letzteres stim­men mag und laut § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 (KirchenG, LS 181.11) dieselbe sich auf den Kirchgemeinden aufbaut, stellt die Beschwerdegegnerin doch keinen Gemeindeverband im Sinn der genannten Norm dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 81 N. 1+4). Abgesehen davon würde deren Anwendung bedingen, dass das Gesetz solche Streitigkeiten nicht der Behandlung durch eine andere Behörde übertrüge; genau so verhält es sich hier indes (siehe auch Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 81 N. 5 f.), wie sich sogleich zeigt.

c) § 43 VRG verbietet die (allgemeine) Beschwerde unter anderem gegen Anordnun­gen im Bereich des Kirchenwesens (Abs. 1 lit. k), es stehe denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung oder drehe sich um Fälle im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (Abs. 2). Vorweg greifen die Ausnahmen von § 43 Abs. 2 VRG hier nicht, weil weder der angefochtene Beschluss sich auf Bundes(verwaltungs)recht stützt oder es hätte tun müssen (vgl. Art. 97 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110] in Ver­bindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren [SR 172.021]) noch die Konvention den Schutz von Körperschaf­ten öffentlichen Rechts – was beide Parteien sind (§ 2 Abs. 2 KirchenG) – bezweckt (siehe Jens Meyer-La­de­wig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, S. 246). Da sich zudem die Landeskirchliche Rekurskommission als kompetent zur Behandlung des gegenwärtigen Rechtsmittels erweisen wird, indem § 43 Abs.1 lit. k die Be­schwerde ausschliesst (§ 37 Abs. 3 KirchenG), fragt sich auch nicht, ob der Gerichtscharakter dieser Rekurskommission (so zumindest Röhl, S. 350) eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht selbst dann erübrigen würde, wenn trotzdem eine Sache gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegen sollte (verneinend VGr, 20. November 2002, PB.2002.00027, E. 2b/bb Abs. 2 am Ende, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Die Lehre scheint anzunehmen, sämtliche erstinstanzlichen Entscheide des Kirchenrats – wie der angefochtene – würden sich nicht an das Verwaltungsgericht ziehen lassen, aus­ser es stünden die Personalbeschwerde oder der Disziplinarrekurs nach § 76 VRG zur Ver­fügung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 40 ff. in Verbindung mit § 19 N. 131 f.; Röhl, S. 344 f.+349 – beides ebenso zum Folgenden; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 248), was Letzteres hier ja nicht zutrifft (vgl. oben a). Sogar wenn sich die Landeskirchliche Rekurskommission bloss mit innerkirchlichen oder höchs­tens noch gemischten Belangen sollte befassen dürfen (so Eduard Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher Landeskirche, 2. A., Zürich 1983, S. 46), bliebe sich alles gleich, geht es doch gegenwärtig um solches. Laut § 3 Abs. 2 KirchenG nämlich regelt die

Beschwerdegegnerin ihre innerkirchlichen Angelegenheiten autonom und gibt sich zu diesem Zweck eine Kirchenordnung. Nun beruht die Institution der gemeindeeigenen Pfarrstel­len sowie deren Finanzierung auf Art. 113 KO, und genau das beschlägt der aktuelle Streit (siehe Rübel, S. 17 f.+154; Röhl, S. 339 ff.+346 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 133 – wo­raus auch erhellt, dass Kontroversen zwischen Exekutive der kantonalen Kirche und deren

Gemeinden über Geldleistungen wie bei der römisch-katholischen Körperschaft ein innerkirchliches Problem bedeuten können).

Mithin lässt sich auf die Beschwerde auch unter dem Aspekt von § 43 VRG nicht eintreten.

d) Kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG gilt es das Rechtsmittel zur Behandlung an die im Sinn von § 37 Abs. 3 KirchenG zuständige Landeskirchliche Rekurs­­­kommission zu überweisen. Deswegen erübrigt sich vor Verwal­tungsgericht auch der Einbezug des Kantons Zürich in das Verfahren, wel­chen der Beschwerdeantrag – überflüs­siger Weise – mit betrifft. Ohnehin wird der Staat von dieser Angelegenheit Kenntnis erhalten, weil der gegenwärtige Entscheid dem Regierungsrat mitgeteilt werden muss (§ 65 Abs. 1 Satz 1 VRG).

3. …

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Rechtsmittel wird zur Behandlung als Rekurs an die Landeskirchliche Rekurs­kom­mission weitergeleitet.

2.    …

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