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Geschäftsnummer: PB.2003.00009 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnnachzahlungen
Anspruch auf Lohnnachzahlungen für Hebammenschülerin? Eintreten aufgrund des Gleichstellungsgesetzes und Art. 6 EMRK (E. 1). Die vom Verwaltungsgericht am 22. Januar 2001 (VK.96.00011) festgestellte Lohndiskriminierung und die vom Regierungsrat gestützt darauf beschlossenen Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001) betrafen ausgebildete Krankenpflegende (und Hebammen). Bei der Hebammenschule handelt es sich um eine nicht berufsbegleitende Zusatzausbildung, weshalb kein Anspruch auf Lohnnachzahlung aus der früher ausgeübten Tätigkeit als Pflegende abgeleitet werden kann (E. 2). Der in VK.96.00011 vorgenommene Vergleich zwischen Pflegenden und Polizeiangehörigen ist nicht direkt auf das Verhältnis von Polizeiangehörigen in Ausbildung und Hebammenschülerinnen übertragbar (E. 3). Keine weitergehenden Ansprüche aus Treu und Glauben, der Besitzstandsgarantie und dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgrundsatz (E. 4). Rückweisung.
Stichworte: ARBEITSBEWERTUNG AUSBILDUNG BESITZSTANDSGARANTIE BESOLDUNGSKLASSE DISKRIMINIERUNG GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU HEBAMMENSCHÜLERIN INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNKLASSE LOHNNACHZAHLUNG PFLEGEBERUFE RECHTSGLEICHHEIT TREU UND GLAUBEN ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG WOHLERWORBENE RECHTE
Rechtsnormen: Art. 8 lit. I BV Art. 8 lit. III BV Art. 6 lit. I EMRK Art. 3 GlG § 50 lit. II d VRG § 74 lit. II VRG
Publikationen: RB 2003 Nr. 25 S. 70
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern, der Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatzausbildung und der Stationsschwestern teilweise gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich seien die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13) einzureihen. Folgerichtig seien Diplomierte Krankenschwestern mit Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder 16 (anstatt 13 bis 14) und Stationsschwestern in die Klassen 15, 16 oder 17 (anstatt 14 bis 16) einzureihen (VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Die von den Individualklägerinnen gestellten rückwirkenden Lohnbegehren für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 sistierte das Gericht einstweilen. Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und Ergotherapierende [VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Im Zusammenhang mit der während der Ausbildungszeit auszurichtenden Entlöhnung wurde in den Urteilen nichts weiter festgehalten, bildete diese Frage doch auch nicht Gegenstand jener Verfahren.
Am 16. Mai 2001 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14 einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und mbA hingegen in die Klasse 15 (RRB 707/2001 E. B.5). Neu eingereiht wurden auch die Hebammen. In diesem Zusammenhang hielt der Regierungsrat fest, bei dieser Berufsgruppe handle es sich um diplomiertes Pflegepersonal im weiteren Sinn, das bisher, gleich wie die Krankenschwestern in der Grundfunktion, in Klasse 12 eingereiht gewesen sei. Die Ausbildung zur Hebamme erfolge entweder über eine dreijährige SRK-anerkannte Berufslehre oder eine 18-monatige Zusatzausbildung nach dem erlangten DN II. Das Aufgabengebiet der Hebamme entspreche von den Anforderungen her demjenigen der Krankenschwester DN II. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich im Sinne der Gleichbehandlung mit dem diplomierten Pflegepersonal, die Hebamme mit Grundausbildung der Krankenschwester DN II in Klasse 14 und die Hebamme mit Zusatzausbildung der Krankenschwester mit Zusatzausbildung in Klasse 15 gleichzustellen (RRB 707/2001 E. C). Über die während der Ausbildungszeit zu entrichtende Entlöhnung erfolgten keine näheren Angaben.
Im Weiteren erliess der Regierungsrat am 29. August 2001 (RRB 1283/2001) einen Beschluss betreffend Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und ‑therapeutische Berufe (Genehmigung Vereinbarung). Dieser Beschluss gründet auf einer Einigung, welche zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsurteile bzw. im Zusammenhang mit den sistierten Leistungsklagen der Individualklägerinnen zwischen diesen, den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften einerseits und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion, sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits erzielt werden konnte. Danach ist den 47 Individualklägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 2001 eine Lohnnachzahlung für die entsprechenden Klassen und Stufen zu gewähren, die anhand der jeweiligen Einreihungsgeschichte berechnet wird. Es wird ein jährlicher Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfalldatum gewährt (RRB 1283/2001 E. B.1). Für die übrigen Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen ist eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 zu gewähren, die im Grundsatz der mit den klagenden Parteien vereinbarten Klassen- und Stufenerhöhung entspricht. Davon ausgehend wurde auf Grund des jährlich erzielten Bruttolohns und in der Annahme einer durchschnittlichen Einstufung in Erfahrungsstufe 5 (nach der Stufenerhöhung) ein pauschalierter Prozentsatz für jede Berufsgruppe und Funktion berechnet. Auf dem Auszahlungsbetrag wird ein pauschaler Verzugszins von 6 % für die gesamte Verfallzeit gewährt, was ungefähr einem jährlichen Verzugszins von etwas weniger als 2.5 % entspricht (RRB 1283/2001 E. B.2).
...
Die Auszubildenden werden in der Vereinbarung und in RRB 1283/2001 ebenfalls nicht weiter erwähnt.
B. A war von 1996 bis 1998 als Krankenpflegende DN II am Universitätsspital Zürich tätig und als solche in der Besoldungsklasse 12 Erfahrungsstufe (ES) 0 bzw. 1 eingereiht. Am 9. März 1998 nahm sie die 18-monatige Zusatzausbildung zur Hebamme auf, welche sie anfangs September 1999 abschloss. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 3. Februar 1998 wurde sie während der Ausbildung gemäss Lohnklasse 12 ES 1 entlöhnt. Vom Lohn wurde ihr ein monatliches Schulgeld von Fr. 1'000.- abgezogen. Heute erhalten Hebammenschülerinnen aus dem Kanton Zürich einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.-, haben aber kein Schulgeld mehr zu entrichten.
Am 25. Januar 2002 erhielt A für die Tätigkeit als Pflegende DN II in den Jahren 1996 bis 1998 Lohnnachzahlungen im Umfang von Fr. 16'329.50. Für die Zeit ihrer Zusatzausbildung wurden ihr keine Nachzahlungen gewährt.
In der Folge gelangte A mit Einsprache an das Universitätsspital Zürich und verlangte Lohnnachzahlungen auch für die Zeit der Zusatzausbildung. Die Einsprache wurde am 2. Mai 2002 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, bei der Hebammenausbildung handle es sich im Gegensatz zu den IPS-, OPS- und Anästhesieausbildungen um eine verkürzte Grundausbildung und nicht um eine Weiterbildung. Die Hebammenschülerin sei daher als Lernende zu qualifizieren und habe somit keinen Anspruch auf Lohnnachzahlungen. Überdies könne bei den Hebammenschülerinnen als Lernende "angesichts derselben Einreihung" in Lohnklasse 12 nicht von einer diskriminierenden Einreihung gesprochen werden.
II. Mit Rekurs vom 3. Juni 2002 gelangte A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie stellte sich erneut auf den Standpunkt, es seien ihr auch für die Zeit während der Zusatzausbildung gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Januar 2001 Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Klassen zu gewähren. Ihre Entlöhnung während der Ausbildung zur Hebamme gemäss Besoldungsklasse 12 sei im Vergleich zum kantonalen Polizeibeamten in Ausbildung, welcher in Lohnklasse 13 eingereiht sei, klar diskriminierend gewesen, habe sie doch zudem ein Schulgeld zu entrichten gehabt.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit der Begründung ab, mit Beginn der verkürzten Grundausbildung zur Hebamme habe A weder in der für die Nachzahlungen massgeblichen Funktion als Pflegefachfrau noch als Pflegefachfrau in Weiterbildung gearbeitet, sondern sei in ein eigentliches Ausbildungsverhältnis eingetreten und habe den neuen Status einer "Lernenden" erhalten. Als Lernende sei sie nicht selbständig einsetzbar gewesen, weder als Pflegefachfrau noch als Hebamme. Für den Anspruch auf Lohnnachzahlungen sei jedoch die tatsächliche Ausübung der in der Vereinbarung festgelegten Berufe und Funktionen entscheidend, zumal diese rückwirkend bereits geleistete Arbeit und nicht Neuausbildungen vergüten sollten. Der entscheidende Unterschied zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur Pflegefachfrau OPS, IPS oder Anästhesie bestehe darin, dass diese berufsbegleitenden Weiterbildungen es den Pflegefachfrauen weiterhin erlaubten, im angestammten Beruf und Arbeitsumfeld ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Demgegenüber habe die Arbeitsstelle, welche A innegehabt habe, neu besetzt werden müssen. Da es sich bei den Lohnnachzahlungen ausserdem um ein reines Vollzugsverfahren der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 22. Januar 2001 handle, komme eine neue materielle Würdigung des Kreises der nachzahlungsberechtigten Berufsgruppen nicht in Betracht, weshalb auch nicht weiter auf das Argument einzugehen sei, wonach der Polizeibeamte in Ausbildung in Lohnklasse 13 eingereiht sei.
III. Am 21. Februar 2003 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien ihr Nachzahlungen im Betrag von Fr. 12'277.30 plus Fr. 766.65 Zins zu leisten. Als Begründung hielt sie unter anderem fest, die Entlöhnung der Hebamme in Ausbildung habe sich von derjenigen der diplomierten Krankenschwester in der Grundfunktion abgeleitet. Die für Letztere festgestellte Diskriminierung im Vergleich zum Polizeibeamten im Umfang von zwei Klassen habe sich somit auch auf die Entlöhnung der Hebammenschülerinnen ausgewirkt. In diesem Zusammenhang sei nicht relevant, ob es sich bei der Hebammenausbildung um eine Zusatzausbildung oder um eine Weiterbildung handle. Im Weiteren stelle die Entlöhnung der Hebammenschülerin während der Ausbildung gemäss Lohnklasse 12 im Vergleich zum Kantonspolizisten in Ausbildung, welcher gemäss Besoldungsklasse 13 eingereiht sei, zweifellos eine Diskriminierung dar.
In der Beschwerdeantwort vom 1./2. April 2003 wurde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 27. März 2003 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies darauf, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sehr wohl relevant sei, ob es sich bei der Ausbildung zur Hebamme um eine verkürzte Grundausbildung oder um eine berufsbegleitende Weiterbildung handle, und stellte sich erneut auf den Standpunkt, vorliegend gehe es einzig und allein um die Frage des Anspruchs auf Lohnnachzahlungen und nicht um die Einreihung in eine bestimmte Lohnklasse.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Da der Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt, ist die Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (Art. 3 und 5 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [GlG]; vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12).
c) Die Ausschlussbestimmung von § 74 Abs. 2 VRG kann im Übrigen dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr, 20. November 2002, PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit weiteren Hinweisen). Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu, nicht aber auf die Beschwerdeführerin als Hebammenschülerin (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrini, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII, http://hudoc.echr.coe.int; Jens Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rn. 10 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher auch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK einzutreten.
2. a) Bei den Verwaltungsgerichtsurteilen vom 22. Januar 2001 betreffend die Besoldung der Pflegenden im Gesundheitswesen ging es zweifellos um die Entlöhnung von fertig ausgebildetem Personal. Entsprechend war auch zu beurteilen, inwieweit die Einreihung in die verschiedenen Lohnklassen aufgrund einer mit Hilfe der "Vereinfachten Funktionsanalyse" (VFA) vorgenommenen Bewertung aller Arbeitsfunktionen korrekt erfolgt war. Dabei waren sechs Kriterien (K) mit Punkten bewertet worden, nämlich Ausbildung und Erfahrung (K1, maximal 320 Punkte), geistige Anforderungen (K2, maximal 300 Punkte), Verantwortung (K3, maximal 210 Punkte), psychische Anforderungen/Belastungen (K4, maximal 50 Punkte), physische Anforderungen/Belastungen (K5, maximal 60 Punkte) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen (K6, maximal 60 Punkte). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass in Bezug auf das Kriterium "Ausbildung und Erfahrung" (K1) die Krankenpflegenden zu tief bewertet worden waren und stellte insoweit einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG fest (VK.96.00011, E. 10c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Schon aufgrund der soeben gemachten Ausführungen zeigt sich, dass die Unterscheidung zwischen einer berufsbegleitenden Weiterbildung und einer nicht berufsbegleitenden Zusatzausbildung für die Frage der Gewährung von Lohnnachzahlungen für die Zeit der Ausbildung von Bedeutung ist. Da im ersteren Fall die betreffende Person weiterhin im angestammten Bereich berufstätig ist und diesbezüglich über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, kommt sie grundsätzlich auch in den Genuss von Lohnnachzahlungen gemäss Vereinbarung und RRB 1283/2001, was unbestritten geblieben ist. Bei einer (nicht berufsbegleitenden) Zusatzausbildung steht hingegen die Ausbildung der betreffenden Person im Vordergrund, selbst wenn mit einer allfälligen Entlöhnung auch die zur Ausbildung gehörende praktische Tätigkeit abgegolten wird. Daher kann in diesem letzteren Fall die betreffende Person für die Ausbildungszeit weder gestützt auf die Verwaltungsgerichtsurteile vom 21. Januar 2001 noch gestützt auf den Einreihungsplan des Regierungsrats (RRB 707/2001), dessen Beschluss betreffend Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001) oder die diesem zugrunde liegende Vereinbarung einen Anspruch auf Lohnnachzahlungen geltend machen, ist sie doch während der Ausbildung einerseits nicht mehr im angestammten Bereich tätig und andererseits für die neue Funktion noch nicht fertig ausgebildet. Entsprechend sind die Entlöhnungen während der Zusatzausbildungszeit in den genannten Urteilen und Erlassen unerwähnt geblieben. Gegebenenfalls hat aber eine Person, welche eine Zusatzausbildung abgeschlossen hat, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Anspruch auf Lohnnachzahlungen während der Ausbildungszeit, worauf zurückzukommen ist.
b) Der Beschwerdegegner macht wie ausgeführt geltend, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Zusatzausbildung zur Hebamme den Status einer Lernenden gehabt und sei weder als Pflegefachfrau noch als Hebamme selbständig einsetzbar gewesen, weshalb sie keinen Anspruch auf Lohnnachzahlungen habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht ausdrücklich, dass es sich bei der Hebammenausbildung nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine Zusatzausbildung handelt, da sie davon ausgeht, diese Unterscheidung sei nicht relevant. Ihrer Auffassung kann so aber aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden, denn würde es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung im erwähnten Sinn handeln, hätte die Beschwerdeführerin als weiterhin den angestammten Beruf Ausübende Anspruch auf Lohnnachzahlungen auch für die (parallel laufende) Weiterbildungszeit, was bei einer (nicht berufsbegleitenden) Zusatzausbildung nicht der Fall wäre, zumindest nicht gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001, den Einreihungsplan des Regierungsrats (RRB 707/2001) sowie die Vereinbarung und den Beschluss betreffend Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001).
Da die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu untersuchen und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG), ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Hebammenausbildung um eine Zusatzausbildung gehandelt hat. Zwar wird in § 1 der von der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich erlassenen alten, hier aber relevanten Schulordnung der Hebammenschule des Universitätsspitals Zürich vom 14. März 1994 festgehalten, die Schule bilde "berufsbegleitend" diplomierte Krankenschwestern zu diplomierten Hebammen aus. Allerdings geht aus den darauf folgenden Bestimmungen hervor, dass es sich bei der eineinhalbjährigen Ausbildung zur Hebamme um eine Vollzeitausbildung handelt, welche in Theorie und ausbildungsorientierte praktische Tätigkeit aufgegliedert ist. So ist beispielsweise in § 5 festgehalten, dass die Schülerin die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten "in Schule und Praktikum" sorgfältig auszuführen habe. In § 8 ist sodann aufgeführt, dass sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit "im Praktikum" nach den am Praktikumsort für die Hebammen gültigen Bestimmungen richte. Weiter bestimmt § 12, dass der "theoretische Unterricht" an der Hebammenschule des Universitätsspitals Zürich und die "praktische Ausbildung und der klinische Unterricht" an den von der Schule bestimmten Ausbildungsorten stattfänden. Allein aus diesen Beispielen ergibt sich, dass die in § 1 der alten Schulordnung verwendete Formulierung "berufsbegleitende" Ausbildung dahingehend zu verstehen ist, dass für die Absolvierung der Hebammenschule eine abgeschlossene Ausbildung als diplomierte Krankenschwester verlangt wird, nicht aber, dass die Auszubildenden während der Ausbildung weiterhin im angestammten Bereich tätig sein können. Somit ist die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass es sich bei der Hebammenschule um eine so genannte Zusatzausbildung handelt, nicht zu beanstanden. Entsprechend stehen der Beschwerdeführerin für die Zeit ihrer Hebammenausbildung auch keine Lohnnachzahlungen zu, welche sich aus ihrer Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester ableiten liessen, war sie doch im fraglichen Zeitraum nicht in dieser Funktion tätig.
3. a) Die Beschwerdeführerin hat mehrfach darauf hingewiesen, der in Ausbildung stehende Polizeibeamte werde gemäss Lohnklasse 13 entlöhnt, weshalb die (damalige) Entlöhnung der in Ausbildung stehenden Hebamme gemäss Lohnklasse 12 diskriminierend gewesen sei, erst recht, wenn ihr vom Lohn noch ein Schulgeld von monatlich Fr. 1'000.- abgezogen worden sei. Die Vorinstanz ist auf diese Argumentation nicht weiter eingegangen, da sie sich auf den Standpunkt stellte, bei den Lohnnachzahlungen handle es sich um ein reines Vollzugsverfahren der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 22. Januar 2001, weshalb eine neue materielle Würdigung des Kreises der nachzahlungsberechtigten Berufsgruppen nicht in Betracht komme.
b) Nachdem das Bundesgericht die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Lohn als im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist für bundesrechtskonform erachtet hat (BGE 124 II 436 E. 10k) und vorliegend das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 VRG), muss materiell auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr Lohn während der Ausbildung zur Hebamme im Vergleich zu jenem des in Ausbildung stehenden Polizeibeamten diskriminierend gewesen sei, grundsätzlich eingegangen werden. Bisher sind die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nicht weiter behandelt worden, weshalb sich die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung aufdrängt (§ 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG).
Allerdings wird sich ein Vergleich zwischen dem in Ausbildung stehenden Polizeibeamten und der in den Jahren 1998/99 in Ausbildung stehenden Hebamme nicht so einfach gestalten. Insbesondere lässt sich allein aus dem Vergleich der Löhne des in Ausbildung stehenden Polizeibeamten und der in Ausbildung stehenden Hebamme noch keine Diskriminierung der Letzteren glaubhaft machen oder ableiten. Dies aus folgenden Gründen: Vorab wird die Frage zu beantworten sein, ob der in Ausbildung stehende Polizeibeamte und die in Ausbildung stehende Hebamme überhaupt verglichen werden können. Auf jeden Fall kann aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 nicht unmittelbar die Schlussfolgerung gezogen werden, der auszubildende Polizist und die auszubildende Hebamme seien bezüglich Lohnansprüche vergleichbar, ging es dort doch um bereits ausgebildetes Personal und lagen daher ausgangsgemäss die Voraussetzungen anders als bei den Auszubildenden. Im Rahmen der VFA waren denn auch die Funktionen von fertig ausgebildetem Personal bewertet worden. Ausnahmen im kantonalen Lohngefüge – darunter können allenfalls auch Lohnausrichtungen während der Ausbildungszeit fallen – sind nicht von vornherein geschlechtsdiskriminierend, könnte doch derselbe Anspruch auch von Angehörigen anderer, nicht weiblich identifizierter Berufsgruppen geltend gemacht werden (dazu VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011, E. 12b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Sollte die Vergleichbarkeit des in Ausbildung stehenden Polizisten und der in Ausbildung stehenden Hebamme bejaht werden, wird im Weiteren zu beachten sein, dass bei den Auszubildenden die Entlöhnungen nicht isoliert verglichen werden können. Vielmehr drängt sich eine so genannte gesamtheitliche Betrachtungsweise auf, bilden doch beispielsweise die Ausbildung als solche und deren Kosten wesentliche Bestandteile im Verhältnis zwischen der ausbildenden Arbeitgeberschaft und der noch in Ausbildung stehenden Person (vgl. BGE 126 II 217 E. 8b S. 224).
4. Mit ihren übrigen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nur insoweit durchzudringen, als diese sich unter die Rüge der Geschlechterdiskriminierung subsumieren lassen.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Ausbildung zur Hebamme sei ihr derselbe Lohn zugesichert worden wie für ihre bisherige Tätigkeit als Pflegende DN II, nämlich die Einreihung in die Klasse 12 ES 1. Wenn nachträglich der Lohn für die diplomierte Pflegende um zwei Klassen angehoben worden sei, da er sich als diskriminierend erwiesen habe, müsse auch ihr Lohn während der Ausbildungszeit entsprechend angehoben werden. Die Nichtangleichung stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, da ihr die derselben Lohnklasse entsprechende Entlöhnung explizit zugesichert worden sei und sie auf diese Besitzstandwahrung habe vertrauen können.
Das Verwaltungsgericht hat schon im Zusammenhang mit anderen Fällen, bei welchen es um die Einreihung in eine Lohnklasse ging, festgehalten, vermögensrechtliche Ansprüche staatlicher Angestellter würden in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen. Ausserdem stünden einer sachlich gerechtfertigten Neuordnung der Rechtsgrundlagen das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen (z.B. BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319, insbesondere E. 3b mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3b+c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 290 ff.). Da es vorliegend ausserdem nicht um die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Lohnzahlungen gemäss Lohnklasse 12 während der Ausbildungszeit geht (die Beschwerdeführerin verlangt vielmehr eine höhere Einreihung), kann auch keine Verletzung eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstandsgarantie geltend gemacht werden.
b) Die Beschwerdeführerin erachtet es als einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, dass andere Pflegende, welche eine Ausbildung OPS, IPS oder Anästhesie absolviert hätten, im Gegensatz zu ihr auch für die Ausbildungszeit Lohnnachzahlungen erhalten haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, bei der Ausbildung zur OPS, IPS oder Anästhesie handle es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung. Im Unterschied zur Beschwerdeführerin würden jene Auszubildenden ihren angestammten Arbeitsplatz nur für einzelne Tage verlassen und müssten nicht zusätzlich zu den Weiterbildungskosten an ihrem Arbeitsplatz ersetzt werden. Die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin habe jedoch neu besetzt werden müssen. Diese Ausführungen sind von der Beschwerdeführerin nicht weiter bestritten worden. Unter diesen Umständen kann die Hebammenausbildung auch nicht mit den obgenannten Ausbildungen IPS, OPS und Anästhesie verglichen werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden ausdrücklich festgehalten hat, die Grenzen der Justiziabilität würden klar gesprengt, wenn öffentlichen Angestellten unter Anrufung der Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre Entlöhnung mit derjenigen einer beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung zu vergleichen. Während bei der Frage, ob eine Entlöhnung geschlechtsdiskriminierend sei oder nicht, auch unter Inkaufnahme von Schwierigkeiten der Justiziabilität die richterliche Auseinandersetzung mit einem ganzen, austarierten Lohngefüge verlangt werde, so könne das Gleiche in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 BV, welcher in erster Linie die Verfassungsmässigkeit des Lohnsystems als Ganzes, weniger aber diejenige des Einzellohns innerhalb dieses Gefüges im Auge habe, nicht verlangt werden. Es rechtfertige sich daher, bei Abs. 1 von Art. 8 BV von einer wesentlich schmaleren Vergleichsbasis auszugehen als bei Abs. 3 der Bestimmung (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3a mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die angerufenen Grundsätze von Treu und Glauben bzw. der Besitzstandsgarantie und des Rechtsgleichheitsgebots der Beschwerdeführerin keine weitergehenden Ansprüche zu verschaffen vermögen als das Gebot der Geschlechtergleichstellung.
5. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG (vgl. auch § 80b VRG) keine Kosten aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine Partei mehrheitlich, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Über die Begehren auf Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird die Vorinstanz zu befinden haben.
6. Der vorliegende Rückweisungsentscheid erfolgt wegen der Missachtung kantonaler Verfahrensvorschriften und kann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach Auffassung des Gerichts liegt daher weder ein Endentscheid noch ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor, weshalb das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]) im Dispositiv nicht aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei dennoch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen will, sei ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG hingewiesen. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung zu erheben.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. Januar 2003 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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