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Zürich Verwaltungsgericht 12.03.2003 PB.2003.00001

12 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,532 parole·~8 min·2

Riassunto

Lohnnachzahlungen | Die Lohnnachforderung einer Leiterin Ergotherapie wegen diskriminierender Einreihung ist trotz fehlendem Diplom in Ergotherapie berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Der Leiterin Ergotherapie stehen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend Lohndiskriminierung der Ergotherapierenden (VK.1996.00017) und dem darauf gestützten Regierungsratsbeschluss (RRB) 1283/2001 Lohnnachzahlungen zu. Der Anspruch folgt aus der zu tiefen Einreihung der ausgeübten Funktion ungeachtet der individuellen Ausbildung (E. 2). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: PB.2003.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnnachzahlungen

Die Lohnnachforderung einer Leiterin Ergotherapie wegen diskriminierender Einreihung ist trotz fehlendem Diplom in Ergotherapie berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Der Leiterin Ergotherapie stehen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend Lohndiskriminierung der Ergotherapierenden (VK.1996.00017) und dem darauf gestützten Regierungsratsbeschluss (RRB) 1283/2001 Lohnnachzahlungen zu. Der Anspruch folgt aus der zu tiefen Einreihung der ausgeübten Funktion ungeachtet der individuellen Ausbildung (E. 2). Gutheissung.

  Stichworte: AUSBILDUNG BESOLDUNGSKLASSE DISKRIMINIERUNG ERGOTHERAPEUT/-IN GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNNACHZAHLUNG PFLEGEBERUFE ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG

Rechtsnormen: Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG § 74 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. Mit Urteil vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Ergotherapeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren Diskriminierung fest­gestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht waren: für die Therapeu­tin Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen Aufgaben (mbA) Einreihungs­­klasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungsklasse 17-19. Dies bedeu­te­te für die Therapeutin in der Grundfunktion und für die Therapeutin mbA je einen Anstieg um zwei Klassen und für die Leitende Therapeutin einen Anstieg um eine Klasse (VK.96.00017, E. 10d, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, VK.96.00015, ebenfalls www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Entsprechend diesen Urteilen er­liess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regie­rungsrat am 29. August 2001 (RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001 getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen. Danach gilt für die Ergotherapeutinnen in der Grundfunktion eine Erhöhung um zwei Klassen und zwei Stufen, für die Ergotherapeutinnen mbA eine Erhöhung um zwei Klassen und eine Stufe sowie für die Leitenden Ergotherapeutinnen eine Erhöhung um eine Klasse und eine Stufe; für die an den erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligten Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen wurde eine pauschalierte Lohnnach­zahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.

B. A, wurde auf den 1. September 1985 als Psychiatrieschwester in der Klinik X an­gestellt. Auf den 1. März 1989 wechselte sie in die Funktion Ergotherapeutin und übernahm später Leitungsfunktionen. Von 1995 bis Ende Juni 2001 war sie unter der Richtposi­tion Leitende Therapeutin in Lohnklas­se 16 eingereiht. Im Nachgang zu den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 wurde A per 1. Juli 2001 neu in Klasse 17, Erfahrungsstufe 7, eingereiht. Auf ihr Gesuch um Lohnnachzahlung erhielt sie für ihre Tätigkeit als Leitende Therapeutin vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 Nachzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 28'928.15. Mit Verfügung vom 16. April 2002 verlangte die Klinik X den ausbezahlten Betrag indessen zurück. Dies wurde namentlich damit begründet, dass nur diejenigen Berufsgruppen und Funktionen, deren Besoldungen vom Verwaltungsgericht als diskriminierend gewürdigt worden seien, Anspruch auf Lohnnachzahlungen hätten, nämlich die diplomierten Krankenschwestern und ‑pfleger, dip­lomierte Ergotherapeutinnen und ‑therapeuten sowie diplomierte Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie ent­sprechende Leitungsfunktionen bis und mit alt Lohnklasse 16. A habe zwar ein Diplom als Krankenschwester, sie arbeite inzwischen je­doch als Fachverantwortliche in der Ergo- und Gestaltungstherapie, wo sie nicht über ein Diplom verfüge.

II. Am 16. Mai 2002 rekurrierte A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Verfügung vom 16. April 2002 aufzuheben. Die Direktion wies den Re­kurs am 12. Dezember 2002 ab. Zur Begründung wur­de im Wesentlichen ausgeführt, die Neueinreihungen seien unabhängig von den Lohnnachzahlungen zu beurteilen; bei den Nach­zahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsurteile vom 22. Januar 2001 und der Vereinbarung vom 11. Ju­li 2001 zwischen den kantonalen In­stanzen einerseits und den Individualklägerinnen sowie den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften anderseits; im Therapiebereich seien davon nur die diplomierten Ergo- und Physiotherapeutinnen SRK betroffen. Für Lohn­nachzahlungen an andere Therapeu­tinnen, insbesondere Mal-, Musik- und Gestaltungs­therapeutinnen, die nicht geklagt hätten, fehle demnach eine Rechtsgrundlage. Mit Be­zug auf die Lohnnachzahlung bestehe angesichts des fehlenden Diploms kein Anspruch, gleich behandelt zu werden wie die diplomierten Ergotherapeutinnen. Im Unterschied zu diesen habe A zudem weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko getragen; sie könne deshalb nicht plötz­lich in den Genuss von Leis­tungen kommen, die aufgrund von Verjährungsfristen ausschliess­lich den klagenden Partei­en geschuldet seien.

III. Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. Januar 2003 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, in der sie wiederum die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde­gegners. Mit der Beschwerde wird zunächst auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 verwiesen, worin unter anderem die besoldungsmässige Diskriminierung der Ergotherapeutinnen festgestellt worden ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Unterschied zwischen der Neueinreihung und den Nachzahlungen. Letztere hät­ten denselben Rechts­grund wie die Neueinreihungen, nämlich das Diskriminierungsverbot von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG). Sie sei als Leitende Ergotherapeutin ein­gestellt und übe diese Funktion auch tatsächlich aus. Im Übrigen sei auch ihre Ausbildung gleichwertig wie diejenige einer diplomierten Ergotherapeutin.

Die Gesundheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 3./4. Februar 2003 auf Beschwerdeabweisung. Sie wiederholt ihren Standpunkt, wonach es bei den Lohnnachzah­lungen ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsurteile vom 22. Januar 2001 und der Vereinbarung vom 11. Juli 2001 gehe sowie dass die Beschwerdeführerin nicht über das erforderliche Diplom verfüge. Die Klinik X ersuch­te mit unbegründeter Ein­gabe vom 12. Februar 2003 um Beschwerdeabweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die im Streit liegende Forderung übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist daher in Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirekti­on des Kantons Zürich über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenach­teiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr Begehren auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden dürfen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Ja­nu­ar 2001 sowie RRB 707/2001 und 1283/2001. Das Verwaltungsgericht hatte seinerzeit den Arbeitswert des Polizeiberufs mit dem Arbeitswert der Ergotherapierenden verglichen und war dabei unter anderem zum Ergebnis gelangt, dass die Ergotherapierenden infolge besoldungsmässiger Diskriminierung in höhere Lohnklassen einzureihen sind; ausserdem wurde die rückwirkende Geltendmachung entsprechender Lohnnachzahlungen geschützt (VK.96.00017, E. 10d+11, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie arbeite als Leitende Ergotherapeutin, welche entsprechend der festgestellten Diskriminierung Anspruch auf Lohnnachzahlungen haben, so macht sie damit auch eine lohnmässige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich iden­tifizierten Polizeiberufs geltend. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. a) Laut den unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdeführerin arbeitete sie im fraglichen Zeitraum – und arbeitet weiterhin – in der Funktion der Leiterin Ergothera­pie. Als solche ist sie vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.1996.00017, www.vgrzh.ch/recht­sprechung) unmittelbar betroffen: Das Gericht stellte in diesem Urteil die besoldungs­mässige Diskriminierung der Ergo­therapierenden fest und legte zur Beseitigung der Diskriminierung in den verschiedenen Funktionen folgende minimalen Einreihungen fest (E. 10d):

–     Therapeut/in:                                     Klasse 14

–     Therapeut/in mbA:                             Klasse 15-17

–     Leitende/r Therapeut/in:                     Klasse 17-19

Für die Beschwerdeführerin als Leiterin Ergotherapie ist die letztgenannte Einreihung massgeblich. In Übereinstimmung damit reihte der Beschwerdegegner die Beschwerde­­führerin denn auch per 1. Juli 2001 neu in Klasse 17 ein.

b) Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 22. Januar 2001 indes nicht nur eine künftige Anpassung der Besoldung angeordnet, sondern in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis und der herrschenden Lehrmeinung auch einen Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen bejaht (VK.96.00017, E. 11, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung).

Der Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen infolge diskriminierender Ent­löhnung besteht ohne weiteres auch für die Beschwerdeführerin und benötigt neben Art. 3 GlG keine zusätzliche Rechtsgrundlage.

Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den erwähnten Verfahren betreffend Entlöhnung der Ergotherapeutinnen nicht zu den Klagenden gehört und deshalb weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko zu tragen gehabt habe, hilft dagegen nichts. Der allgemein anerkannte Anspruch auf rück­wirkende Lohnnachzahlungen hängt selbstverständlich nicht davon ab, ob sich die be­rechtigte Partei auf einen Pilotprozess und auf das damit einhergehende Prozessrisiko einge­lassen hat oder nicht. Auch von einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhalten kann auf Seiten der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Es besteht somit kein sachlicher Grund, um der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen zu versagen (vgl. auch VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2b, www.vgrzh.ch/recht­­spre­chung).

Am Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen ändert auch die von Vorinstanz und Beschwerdegegner angerufene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Diplom in Ergotherapie besitzt, nichts. Die besoldungsmässige Einreihung richtet sich nicht nach der effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies wird mit der Bemerkung im angefochtenen Entscheid, wonach für die Einreihung in eine bestimmte Lohn­klasse die tatsächlich ausgeführte Arbeit massgebend ist, denn auch bestätigt. Vorinstanz und Beschwerdegegner scheinen zu verkennen, dass der Anspruch auf Lohnnachzahlungen gerade darin begründet liegt, dass die Ergotherapierenden in der Vergangenheit zu tief eingereiht waren; die finanziellen Folgen dieser zu tiefen Einreihung wer­den mit den Nachzahlungen an die Ergotherapierenden beseitigt. So gewährt denn auch RRB 1283/2001 ohne weiteres den "Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktio­nen" die Lohnnachzahlungen (lit. B Ziff. 2). Abgesehen davon dürfte die Ausbildung der Beschwerdeführerin ohnehin mindestens gleichwertig sein wie diejenige einer Ergotherapeutin mit Diplomabschluss; es ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin als diplomierte Psychiatrieschwester, als Mal- und als Gestaltungstherapeutin ausgebildet ist.

c) Vorinstanz und Beschwerdegegner äussern sich zum Quantitativ der umstrittenen Nachzahlung nicht und machen insbesondere auch keinerlei Vorbehalte gegenüber der offen­bar pauschaliert erfolgten Berechnung der Nachzahlungsbetrags im prozentualen Umfang von 8,74 % des Ausgangslohns.

d) Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass die Lohnnachzahlung von Fr. 28'928.15 in Übereinstimmung mit der rückwirkenden Verpflichtung des Kantons Zürich zur Beseitigung der diskriminierenden Besoldung erfolgt ist. Es besteht kein Anlass, diesen der Beschwerdeführerin rechtmässig ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Dies führt unter ersatzloser Aufhebung der Verfügungen der Klinik X vom 16. April 2002 und der Gesundheitsdirektion vom 12. Dezember 2002 zur Gutheissung der Beschwerde.

3. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Klinik X vom 16. April 2002 und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2002 aufgehoben.

...

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