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Zürich Verwaltungsgericht 09.04.2003 PB.2002.00047

9 aprile 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,044 parole·~15 min·2

Riassunto

Lohnklasse | Neueinreihung der Stationsleitungs-Stellvertretung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011) und Regierungsratsbeschluss (RRB) 707/2001. Eintreten (E. 1). Nach VK.96.00011 sind die Funktionsketten der Pflegenden in der Grundfunktion und mit Zusatzausbildung grundsätzlich um zwei Klassen anzuheben. Eine Diskriminierung ist glaubhaft gemacht, wenn eine Anhebung um nur eine Klasse erfolgt ist (E. 3a). Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, zur Bereinigung des Hierarchiegefälles eine Funktion nur um eine Stufe anzuheben, ohne dass aufgrund einer (Neu-)Bewertung der betreffenden Tätigkeit von einer bisher fehlerhaften Einreihung auszugehen wäre (E. 3b-c). Bei einer Zuordnung der Stellvertretung zur Funktionskette der Stationsleitung ergibt sich die Anhebung um zwei Klassen aus RRB 707/2001 (E. 4). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00047   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 08.09.2003 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnklasse

Neueinreihung der Stationsleitungs-Stellvertretung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011) und Regierungsratsbeschluss (RRB) 707/2001. Eintreten (E. 1). Nach VK.96.00011 sind die Funktionsketten der Pflegenden in der Grundfunktion und mit Zusatzausbildung grundsätzlich um zwei Klassen anzuheben. Eine Diskriminierung ist glaubhaft gemacht, wenn eine Anhebung um nur eine Klasse erfolgt ist (E. 3a). Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, zur Bereinigung des Hierarchiegefälles eine Funktion nur um eine Stufe anzuheben, ohne dass aufgrund einer (Neu-)Bewertung der betreffenden Tätigkeit von einer bisher fehlerhaften Einreihung auszugehen wäre (E. 3b-c). Bei einer Zuordnung der Stellvertretung zur Funktionskette der Stationsleitung ergibt sich die Anhebung um zwei Klassen aus RRB 707/2001 (E. 4). Gutheissung.

  Stichworte: ARBEITSBEWERTUNG ART. 8 EMRK BESOLDUNGSKLASSE DISKRIMINIERUNG GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLAUBHAFTMACHUNG GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNKLASSE PFLEGEBERUFE RECHTSGLEICHHEIT STATIONSLEITUNG ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE

Rechtsnormen: Art. 8 lit. I BV Art. 8 lit. III BV Art. 6 lit. I EMRK Art. 3 GlG Art. 6 GlG § 74 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten Krankenpflegenden, der Diplomierten Krankenpflegenden mit Zusatz-aus­bildung (mZA) und der Stationsleitungen teilweise gut. Darin hielt es fest, dass die Diplomierten Krankenpflegenden, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt sei­en, grundsätzlich in die Lohnklassen 14 oder 15 (anstatt 12 bis 13), die Diplomierten Kran­kenpflegenden mZA in die Klassen 15 oder 16 (statt wie bisher 13 bis 14) und die Stationsleitungen in die Klassen 15, 16 oder 17 (statt wie bisher 14 bis 16) einzureihen seien (VK.96.00011, E. 4a+10c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiotherapierende [VK.96.00015] und Ergotherapierende [VK.96.00017], alle unter www.vgrzh.ch/rechtspre-chung).

Am 16. Mai 2001 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger mit Diplomniveau II (DN II) neu in die Lohnklasse 14 einzureihen, Krankenschwestern/-pfleger mZA in die Lohnklassen 15-16 und die Stationsleitung in Lohnklasse 16-18. Am 29. August 2001 genehmigte der Regierungsrat sodann eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001 getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (RRB 1283/2001).

B. A arbeitete vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Oktober 1988 als Diplomierter Pfleger in der Klinik X. Vom 1. November 1988 bis zum 31. Januar 1989 war er als Abteilungsleiter im Krankenheim Y tätig. Danach kehrte er in die Klinik X zurück, wo er ab 1. März 1989 bis 29. Februar 2000 als Stationsleitungs-Stellver­treter tätig war.

Auf 1. November 2000 wurde A in der Richtposition Diplomierter Pfleger mZA als Stationsleitungs-Stellvertreter in der Klinik X auf der Station Z in die Lohnklasse (LK) 14 Leistungsstufe (LS) 2 eingereiht. In Beachtung von RRB 707/2001 erfolgte per 1. Juli 2001 die Neueinreihung in LK 15 LS 3. Im Rahmen der Lohnnachzahlungen gemäss RRB 1283/2001 erhielt A zudem ins­gesamt Fr. 58'150.35 ausbezahlt, was pauschalierten Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen entspricht.

Gegen die Einreihung in LK 15 wandten sich A und weitere 14 Stations­leitungs-Stell­vertretende mit Einsprache vom 5. Juli 2001 an die Klinik X. Sie em­pfänden es als grosse Ungerechtigkeit und fehlende Wertschätzung ihrer Arbeit, dass sie nur um eine Lohnklasse, alle übrigen Funktionen in der Pflege hingegen um zwei Lohnklas­sen aufgestiegen seien. A wandte sich mit weiterem Schreiben vom 10. Juli 2001 in derselben Sache erneut an die Klinik X, um seiner Unzufriedenheit mit der Ein­reihung in LK 15 Ausdruck zu geben. Am 22. August 2001 fand deswegen eine gemeinsame Sitzung mit den Betroffenen statt. Mit Verfügung vom 31. August 2001 berief sich die Klinik X für ihren Standpunkt auf RRB 707/2001, wonach die Einreihung der Stellvertretenden in der Regel um eine bis drei Lohnklassen tiefer als die ent­sprechende leitende Funktion vorzunehmen sei; gestützt darauf seien alle Stellvertretun­gen in der Klinik X um zwei Lohnklassen tiefer als die entsprechende leitende Funk­tion eingestuft worden.

II. Dagegen liess A am 25. September 2001 bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erheben und beantragen, er sei per 1. Juli 2001 neu in LK 16 Stufe 14 (entspricht LK 16 LS 3) einzureihen. Die vorgenommene Einstufung in LK 15 LS 3 widerspre­che dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 und RRB 707/2001, wonach die Funktion Diplomierte Krankenpflegende mZA um zwei Klassen angehoben werden müsse; es verbleibe kein Spielraum für eine niedrigere Einstufung. In der Rekursantwort vom 22. Oktober 2001 hielt die Klinik X an ihrem Standpunkt fest. In der Folge machte sich die Gesundheits­direktion über die konkrete Ausgestaltung der Stationsleitungs-Stellvertretung in der Klinik X kundig und wies am 15. November 2002 den Rekurs ab.

III. Dagegen liess A am 19. Dezember 2002 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht einlegen und erneut beantragen, er sei per 1. Juli 2001 in LK 16 Stufe 14 einzureihen. In der Beschwerdeantwort bestritt die Klinik X die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion liess sich am 5./6. Fe­bruar 2003 einlässlich vernehmen und beantrag­te ebenfalls Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Streitigkeiten vor Verwaltungsgericht, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, werden durch den Einzelrichter behandelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei einem noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die streitigen Besoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommen­­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48).

Aus der Differenz zwischen den Einreihungsklassen 15 und 16 (jeweils LS 3) resul­tiert beim Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers von 100 % ein Streitwert von höchs­tens rund Fr. 12'000.- (vgl. § 17 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998). Weil die vorliegende Angelegenheit jedoch von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Sache dennoch durch die Kammer zu entscheiden.

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenach­­teiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB 2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12 f.).

Der Beschwerdeführer beruft sich für den behaupteten Anspruch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/recht­sprechung) und auf RRB 707/2001, die bei seiner Neueinreihung nicht korrekt umgesetzt worden seien. Mit seiner Anhebung um nur eine Lohnklasse und der um eine zusätzliche Lohnklasse erhöhten Abstufung zwischen der Stationsleitung und der stellvertretenden Stationsleitung bewerte der Beschwerdegegner faktisch die Funktion der stellvertretenden Stationsleitung neu. Für eine neue Bewertung und Beurteilung der Funktion des Beschwerdeführers bestehe aber kein Anlass. Der Beschwerdegegner versuche, damit die vom Verwaltungsgericht angeordnete Behebung der Diskriminierung zu umgehen. Wie dargelegt, hat­te das Ver­wal­tungsgericht im Urteil vom 22. Januar 2001 festgehalten, dass die Krankenpflegenden mZA von LK 13 und 14 neu in LK 15 oder 16 einzureihen seien, um die festge­stellte Lohndiskriminierung zu beheben (VK.96.00011, E. 10c/bb, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung; vgl. auch RRB 707/2001 E. A). Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Umsetzung dieses Ent­scheids geltend macht, beruft er sich letztlich auf eine Verletzung von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG), womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher ein­zutreten.

c) Die Ausschlussbestimmung von § 74 Abs. 2 VRG kann im Übrigen dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. Nach der neueren Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, stellen Vermögensansprüche aus dem öffent­lich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen zu wah­­ren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr, 20. No­vember 2002, PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit weiteren Hin­weisen). Dies trifft namentlich auf die Angehörigen von Armee und Polizei zu, nicht aber auf den Be­schwerdeführer als Pfleger, ungeachtet seines Anteils an den Leitungs­funktionen (vgl. EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrini, 28541/95, § 66 in Verbindung mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII, hudoc.echr.coe.int; Jens Meyer-Ladewig, Konvention zum Schut­ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Hand­kommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 Rn. 10 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher auch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch vorab auf eine Verletzung des Gleich­stellungsgesetzes. Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 3 GlG verbieten jede direkte oder indirekte Benachteiligung von Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Von einer indirekten Diskriminierung ist dem­gegenüber auszugehen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sach­liche Rechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt. Untersagt sind insbesondere Lohnunterschiede, die auf geschlechtsspezifischen Umständen beruhen. Dabei kann sich eine Diskriminierung sowohl aus der generellen Einstufung bestimmter geschlechtsspezifischer Funktionen ergeben als auch aus der konkreten Entlöhnung einer be­stimmten Person im Vergleich zu einer solchen des anderen Geschlechts (Elisabeth Freivogel in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleich­­stellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 8+15; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 494). Männer in so genannt typischen Frauenberufen können ebenso wie ihre Berufskolleginnen den Lohn­gleichheitsanspruch geltend machen (vgl. Freivogel, Art. 3 Rz. 115 und Anm. 140; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff., 118 und Anm. 51; VGr, 26. März 2003, PB.2003.00004, E. 1b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, allein seine frühere Einreihung in LK 14 und seine Anhebung um nur eine Lohnklasse bewiesen, dass in seinem Fall die Umsetzung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/recht­sprechung) nicht korrekt erfolgt und daher eine Lohndiskriminierung bestehen geblieben sei. Selbst wenn aber seine konkrete Tätigkeit ein wesentliches Sachverhaltselement darstell­­te und daher noch überprüft werden müsste, gelange man zum selben Ergebnis. Die Vor­instanz geht demgegenüber im Wesentlichen davon aus, dass kein individueller Anspruch auf eine schematische Anhebung um zwei Klassen bestehe und die Neueinreihung des Beschwerdeführers den Ermessensspielraum der Verwaltung nicht überschreite.

a) aa) Gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 ergibt sich aus der Einreihung der Diplomierten Krankenpflegenden in die Klassen 14 und 15 die Einreihung der Funktionskette der Diplomierten Krankenpflegenden mZA in die Klassen 15 und 16 (VK.96.00011, E. 10c/bb, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Zwar trifft zu, dass sich hieraus kein individueller Anspruch auf einen Anstieg um zwei Klassen ohne Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit ergibt (VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 2a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). So ist es dem Beschwerdegegner selbstverständlich nicht verwehrt, im Rahmen der Überführung behelfsmässige und unrichtige Zuordnungen zu Richtpositionen neu korrekt festzulegen, was sich auf die Einreihung auswirken kann. Allerdings ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zur Behebung der Lohndiskriminierung die gesamten Funktionsketten als solche anzuheben seien. Der Beschwerdegegner ist also nicht frei, die Diplomierten Krankenpflegenden mZA, die vorher in LK 14 eingereiht waren, wahlweise in LK 15 oder in LK 16 zu überführen. Eine Durchbrechung oder Neudefinition der Funktionskette darf nur erfolgen, wenn sie sich mit einer Bewertung der ausgeübten Tätigkeit begründen lässt.

bb) Der Beschwerdeführer übt als Diplomierter Krankenpfleger mZA eine Tätigkeit aus, die in VK.96.00011 beurteilt wurde. Obwohl das Verwaltungsgericht dabei feststellte, die betreffende Funktion sei um zwei Lohnklassen zu tief eingereiht worden, wurde der Be­­schwerdeführer nur um eine Lohnklasse angehoben. Dies genügt, um eine Diskriminierung bei der Umsetzung jenes Urteils glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdegegner obliegt deshalb der Nachweis, dass keine Diskriminierung vorliegt (VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 2b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Glaubhaftmachung nicht auf RRB 1283/2001 über die Lohnnachzahlungen abgestützt. Eine Rückweisung ist vorliegend nicht erforderlich, da der relevante Sachverhalt erstellt ist.

cc) Vorinstanz und Beschwerdegegner berufen sich auf RRB 707/2001 E. B.6, wonach die Regelung der Stellvertretung unverändert bleibe, was bedeute, dass die Stellvertre­­tung in der Regel eine bis drei Klassen tiefer als die entsprechende Leitungsfunktion ein­gereiht werde. Sie leiten daraus ausdrücklich oder sinngemäss einen gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensspielraum der Verwaltung ab. Diese Ansicht ist unzutreffend: Die Ver­waltung kann keine Ermessensspielräume in Anspruch neh­men, soweit in einem rechts­kräftigen Gerichtsurteil eine Diskriminierung festgestellt wur­de. Aus RRB 707/2001 können Ermessensspielräume daher nur im Rahmen der Festlegungen der verwaltungsgerichtlichen Urteile abgeleitet werden. Die Frage, ob diese Urteile richtig umgesetzt werden, be­schlägt die Frage der Geschlechterdiskriminierung und unterliegt daher der Prüfung durch das Verwaltungsgericht (vgl. BGE 125 II 385 E. 5d).

b) Wie der Beschwerdegegner ausführt, ging es ihm nicht um eine Neubewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (so auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung; zumindest missverständlich dagegen der angefochtene Entscheid). Die Vorinstanz sieht als Grund der strittigen Neueinreihung die "Ein­ordnung [der Stationsleitungs-Stellvertretung] in der gesamtbetrieblichen Personalstruktur".

aa) Beschwerdegegner und Vorinstanz gehen davon aus, dass die Einreihung der Stationsleitungs-Stellvertretung sich nach dem in RRB 707/2001 (E. B.6) verankerten Grundsatz richte, dass die Stellvertretung in der Regel eine bis drei Klassen tiefer als die ent­sprechende Leitungsfunktion einzuordnen sei. Dieser Grundsatz ändert jedoch nichts daran, dass sich die Einreihung aus der Bewertung der Richt­position ergibt, unter welche die betreffende Tätigkeit zu subsumieren ist. Nur soweit hieraus Ermessensspielräume folgen, könnte er herangezogen werden. Massgebend für die Einreihung des Beschwerdeführers sind grundsätzlich dessen Tätigkeit und Aufgaben, nicht allgemeine Grundsätze in Be­zug auf das Hierarchiegefälle.

bb) Der Beschwerdegegner erklärt die streitige Überführung einzig damit, dass die Stellvertretungen einheitlich zwei Klassen unterhalb der Stationsleitungen eingereiht wurden. Diese Begründung ist nicht geeignet, die Vermutung der Lohndiskriminierung zu widerlegen.

c) Ergänzend ist jedoch auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, wonach die Neueinreihung angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer ist der Richtposition des Diplomierten Pflegers mZA mit der Umschreibung "Stationsleiter-Stv." zugeordnet. Fest steht, dass er als Diplomierter Pfleger ausgebildet ist und auch als solcher arbeitet. Angezwei­felt wird jedoch die Richtigkeit seiner Zuordnung zur Richtposition: Diese Zuordnung sei behelfsweise und ergebnisorientiert erfolgt, weil für die Stationsleitungs-Stellvertretung keine eigene Richtposition existiere.

aa) Gemäss der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Vereinfachten Funk­tions­analyse heben sich die Diplomierten Pflegenden (DN II) mit besondern Aufgaben (mbA) wie folgt von der Grundfunktion ab: "z.B. Leitung einer Gruppe mit mehreren Betten, besondere Instruktions- oder Ausbildungsaufgaben unter der Verantwortung der Stations­schwester. Erweiterte Praxiskenntnisse." Die Funktion DN II mZA wird folgendermas­sen umschrieben: "Krankenschwes­ter/‑pfleger mit Diplom in Gesundheitsund Krankenpflege (DN II/AKP/IKP/PSYKP/KSW), Praxiserfahrung und Zusatzausbildung in Hö­fa I/IPS/OPS/Anästhe­sie oder einem vergleichbaren Spezialgebiet (z.B. Notfallschwes­ter, Sozialpsychiatrie, Gesundheitsschwester)". Eine mit DN II mZA verbundene mbA-Funk­tion um­fasst: "z.B. Leitung von Gruppen unter Verantwortung einer Leitenden Schwes­­ter (Schichtleiter/in); Höfa I: Beratung bei komplexen pflegerischen Situationen ausserhalb ihres Organisationsbereichs; Mütter- und Väterberater/in".

Die Zuordnung des Beschwerdeführers zur Position des Diplomierten Pflegers mZA kann zwar insofern als behelfsmässig bezeichnet werden, als es sich bei der Stellvertretung um eine besondere Aufgabe und nicht um eine Zusatzausbildung handelt. Massgebend sind aber jedenfalls die konkreten Verhältnisse.

Das Ausmass der Zusatzaufgaben bzw. ‑ausbildungen des Beschwerdeführers ist mög­licherweise umstritten. In der Beschwerdeschrift wird hervorgehoben, dass er sich als Stellvertreter der Stationsleitung von der Funktion "DN II mbA" abhebe, weil er gerade nicht unter der Verantwortung der Stationsleitung arbeite. Die Vor­instanz kommt nach einer Aufzählung der Aufgaben einer Stellvertretung zum Schluss, es liege "eine durchschnittliche Zusatzverantwortung, mit vorübergehender voller Leitungskompetenz und ‑verantwortung sowie die Übernahme von einzelnen Sonderaufgaben für die Station" vor, wobei die Formulierung offen lässt, ob die vorübergehende volle Leitungskompetenz und die einzelnen Sonderaufgaben unter die "durchschnittliche Zusatzverantwortung" sub­su­miert oder als zusätzliche Aufgaben aufgefasst werden. Dem Beschwer­degegner erscheint eine Mehrverantwortung der Stationsleitungs-Stellvertreten­den im Vergleich zu andern mbA-Funktionen "zumindest fraglich".

Jedenfalls übt der Beschwerdeführer zusätzlich zur eigentlichen Stellvertretung – die bei Abwesenheit der Stationsleiterin wahrzunehmen ist – im Einklang mit dem Stellenbe­schrieb gewisse auf Dauer delegierte Sonderaufgaben aus. Hierzu ist auch die Überwachung der ihrerseits in LK 15 eingereihten Praktikumsbegleitung und deren Vertretung zu zählen. Eine Zusatzausbildung wird nach Angaben des Beschwerdegegners bei der Beförderung zum Stellvertreter bzw. zur Stellvertreterin nicht erwartet, aber gewichtet; nach der Beförderung ist eine Zusatzausbildung Pflicht, wobei – im Unterschied zur Zusatzausbildung, die in der Richtposition "DN II mZA" angesprochen wird – anscheinend eine Ausbildung für Füh­rungskräfte und nicht eine Fachausbildung vorausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat ein Führungsseminar und diverse fachliche Weiterbildungen absolviert.

Insgesamt stützt die Übersicht über die Aufgaben, Tätigkeiten und Ausbildungen des Beschwerdeführers die von der früheren Einreihung in LK 14 nahe gelegte Bewertung, dass sich seine Funktion durch mehrere Qualifikationen von derjenigen eines Diplomierten Pflegers in der Grundfunktion abhebt: Zwar bleibt offen, ob die verlangten Zusatzausbildun­­gen mit den in der Richtpositionsumschreibung genannten gleichwertig sind, doch stellt bereits die Stellvertretungsfunktion höhere Anforderungen als die Ausführung besonderer Auf­gaben unter der alleinigen Verantwortung der Stationsleitung. Die Bedeutung der übrigen Sonderaufgaben des Beschwerdeführers braucht unter diesen Umständen nicht näher untersucht zu werden. Das vorliegende Ergebnis wird von den Ausführungen des Beschwer­­degegners und der Vorinstanz denn auch nicht schlüssig widerlegt (und nicht einmal konsequent bestritten); insbesondere räumen Beschwerdegegner und Vorinstanz ausdrücklich ein, dass sie sich nicht etwa auf eine Neubewertung der Funktion des Beschwerdeführers stützen können.

bb) Das Verwaltungsgericht ist von einer Anhebung der Funktionskette der Diplomierten Pflegenden mZA aus LK 13-14 in LK 15-16 ausgegangen (VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00011, E. 10c/bb, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Die entsprechende Anhebung um zwei Klassen sieht denn auch RRB 707/2001 E. B.5 für "Krankenschwester[n]/pfleger mit Zusatzausbildung (IPS, OPS, Anästhesie, Notfall)" vor. Dabei wird die Klasse 16 "für mbA-Funktion" vorbehalten. Da RRB 707/2001 mit Bezug auf diese Funktionen die Umsetzung des erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheids bezweckt (vgl. E. A), können diese Voraussetzungen jedenfalls nicht schematisch gehandhabt werden. Wenn die frühere Einrei­hung in LK 14 eine mehrfache Qualifikation gegenüber der Grundfunktion nahe legt und die Betrachtung der besonderen Aufgaben und Zusatzausbildungen dies insgesamt bestätigt, so ist zur Ausgleichung der Geschlechterdiskriminierung eine Anhebung um zwei Klas­­sen vorzunehmen. Nicht erforderlich ist, dass die konkreten Zusatzaufgaben und ‑aus­bil­dungen exakt mit deren Neudefinitionen in den Richtpositions­umschrei­bungen übereinstim­men. Ohne stichhaltige, sich aus der konkreten Tätigkeit ergebende Begründung ist eine bestimmte Funktion mit der gesamten Funktionskette um zwei Klassen anzuheben.

Im vorliegenden Fall erübrigt sich deshalb eine genauere Abklärung, inwieweit die Zusatzausbildungen des Beschwerdeführers den in der Richtpositionsumschreibung genann­­ten Fachausbildungen gleichgestellt werden können und wie die auf Dauer delegierten Sonderaufgaben zu werten sind (vgl. als Gegenbeispiel etwa VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 2a+b/bb, www.vgrzh.ch/recht­sprechung, wo die Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt unklar war). Auch dass die besondern Aufgaben des Beschwerdeführers die Stellvertretung für eine Funktion – die Stationsleitung – betreffen, für die das Verwaltungsgericht eine Diskriminierung um nur eine Lohnklasse feststell­te, vermag am Grundsatz der Anhebung um zwei Klassen nichts zu ändern: Auszugehen ist von der Neueinreihung der Grundfunktion, woraus sich die Einreihung der davon abgeleite­ten Funktionen ergibt. Umgekehrt ist mit der Feststellung, dass die Stationsleitung gering­fügiger diskriminiert war als die Grundfunktion, nicht deren Neubewertung verbunden, wes­halb sich hieraus keine massgebliche Änderung der Bewertung der Stationsleitungs-Stell­ver­tretung als besonderer Aufgabe ableiten lässt. Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch ge­stützt, dass der Regierungsrat die Stationsleitung – wenn auch aus andern Gründen – ebenfalls um zwei Klassen angehoben hat (RRB 707/2001 E. B.1+5).

cc) Zusammenfassend: Aufgrund der mehrfachen Qualifikation der Tätigkeit des Be­schwerdeführers gegenüber der Grundfunktion erweist sich die frühere Einreihung in LK 14 als korrekt, weshalb eine Anhebung um zwei Klassen zur Ausebnung der festgestell­­ten Lohndiskriminierung zu erfolgen hat.

4. Soweit mit Beschwerdegegner und Vorinstanz die Zuordnung des Beschwerdeführers zur Richtposition der Diplomierten Pflegenden mZA in Frage gestellt würde, wäre im Übrigen die Zuordnung zur Funktionskette der Stationsleitung nahe liegend (vgl. dazu auch VGr, 9. April 2003, PB.2002.00043, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung). Für die Stations­leitung hat das Verwaltungsgericht zwar nur eine Lohndiskriminierung im Umfang von einer Lohnklasse festgestellt (VGr, 22. Januar 2001, VK.99.00011, E. 10c/cc, www.vgrzh.ch/recht­­sprechung). Doch hat der Regierungsrat zur Ermöglichung einer modernen Laufbahnplanung und zur Motivation des Kaders gleichwohl auch die Stationsleitung um zwei Klassen angehoben, sodass diese nun mindestens in LK 16 eingereiht ist (RRB 707/2001 E. B.1+5). Der Grundsatz, die Stellvertretung sei in der Regel eine bis drei Klassen tiefer als die entsprechende Leitungsfunktion einzureihen (RRB 707/2001 E. B.6), geht dieser klaren Regelung nicht vor, wobei er ohnehin zwanglos mit ihr vereinbar ist. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb LK 16 für eigentliche Co-Lei­tungen vorbehalten sein sollte. Bei einer Zuordnung des Beschwerdeführers zur Funktionskette der Stationslei­tung ergäbe sich daher mit anderer Begründung dasselbe Ergebnis, nämlich eine Einreihung in LK 16.

5. Da die Beschwerde bereits wegen des Vorliegens einer Lohndiskriminierung bzw. wegen eines Verstosses gegen RRB 707/2001 gutzuheissen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob es vor der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV standhielte, die Sta­tionsleitungs-Stellvertretung grundsätzlich als einzige Funktion nur um eine Klasse statt um deren zwei anzuheben bzw. zwei Klassen unterhalb der Stationsleitung einzureihen.

6. a) Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 35).

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdegegner gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführer für die Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügungen der Klinik X vom 31. August 2001 sowie der Gesundheitsdirektion vom 15. November 2002 wird der Be­schwerdeführer per 1. Juli 2001 in Lohnklasse 16 Stufe 14 eingereiht.

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PB.2002.00047 — Zürich Verwaltungsgericht 09.04.2003 PB.2002.00047 — Swissrulings