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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2002 PB.2002.00022

23 ottobre 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,748 parole·~19 min·2

Riassunto

Lohnklasse | Glaubhaftmachung der diskriminierenden Neueinreihung (Anhebung um nur eine Lohnklasse statt um deren zwei) bei der Umsetzung des Entscheids VK.96.00011 betreffend Behebung geschlechterspezifischer Lohndiskriminierung der Pflegeberufe. Gemäss VK.96.00011 sind Pflegende mit Diplomniveau (DN) II und Zusatzausbildung (mZA) bzw. besonderen Aufgaben (mbA) von Lohnklasse 13 in Lohnklasse 15 zu überführen. Die Beschwerdeführerin wurde von Klasse 13 neu in Klasse 14 eingestuft mit der Begründung, sie habe keine mbA-Funktion. Zur Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2a). Die frühere Einreihung in Klasse 13 macht glaubhaft, dass die Aufstufung um nur eine Klasse diskriminierend ist. Rückweisung wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts (E. 2b). Keine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots oder wohlerworbener Rechte (E. 3a+b); Treu und Glauben sowie Verfahrensvorschriften verschaffen keine weitergehenden Ansprüche als das Verbot der Lohndiskriminierung (E. 3c+d). Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00022   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 23.04.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnklasse

Glaubhaftmachung der diskriminierenden Neueinreihung (Anhebung um nur eine Lohnklasse statt um deren zwei) bei der Umsetzung des Entscheids VK.96.00011 betreffend Behebung geschlechterspezifischer Lohndiskriminierung der Pflegeberufe. Gemäss VK.96.00011 sind Pflegende mit Diplomniveau (DN) II und Zusatzausbildung (mZA) bzw. besonderen Aufgaben (mbA) von Lohnklasse 13 in Lohnklasse 15 zu überführen. Die Beschwerdeführerin wurde von Klasse 13 neu in Klasse 14 eingestuft mit der Begründung, sie habe keine mbA-Funktion. Zur Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2a). Die frühere Einreihung in Klasse 13 macht glaubhaft, dass die Aufstufung um nur eine Klasse diskriminierend ist. Rückweisung wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts (E. 2b). Keine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots oder wohlerworbener Rechte (E. 3a+b); Treu und Glauben sowie Verfahrensvorschriften verschaffen keine weitergehenden Ansprüche als das Verbot der Lohndiskriminierung (E. 3c+d). Rückweisung.

  Stichworte: ARBEITSBEWERTUNG BEURTEILUNGSSPIELRAUM DISKRIMINIERUNG GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLAUBHAFTMACHUNG GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KRANKENPFLEGENDE KRANKENSCHWESTER LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNKLASSE PFLEGEBERUFE RECHTSGLEICHHEIT ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG WOHLERWORBENE RECHTE

Rechtsnormen: Art. 8 lit. I BV Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG Art. 6 GlG Art. 13 lit. I GlG Art. 13 lit. V GlG § 8 lit. II PV § 10 lit. III PV § 38 lit. III VRG § 50 VRG § 74 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern, der Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatz­aus­bildung und der Stationsschwestern teilweise gut. Dabei wurde festgehalten, grundsätzlich seien die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt 12 bis 13) einzureihen. Folgerichtig seien Diplomierte Krankenschwestern mit Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder 16 (anstatt 13 bis 14) und Stationsschwestern in die Klassen 15, 16 oder 17 (anstatt 14 bis 16) ein­­zureihen (VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen [VK.96.00013], Physiothera­pierende [VK.96.00015], Ergotherapierende [VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Am 16. Mai 2001 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14 einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und mbA hingegen in die Klasse 15 (RRB 707/2001 E. B 5).

B. A ist seit dem 1. Mai 1995 (von einem einjährigen Unterbruch abgesehen) als Angestellte mit DN II in der Station Z der Klinik G tätig. Vor ihrer Anstellung in der Station Z und teilweise noch gleichzeitig arbeitete sie auf der Sta­tion X der Klinik G. Für ihre Tätigkeit in der Station Z war sie vor der per 1. Juli 2001 aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 erfolgten Lohnüberführung unbestrit­tenermassen in die Lohnklasse 13 und für jene in der Station X in die Lohnklasse 12 ein­gereiht worden. Aufgrund des erwähnten Urteils erhielt A für den Zeitraum ab 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 Lohnnachzahlungen von insgesamt Fr. 35'755.65. Nach unbestritten gebliebener Darstellung von A han­delte es sich dabei um Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen und teilweise einer Stufe.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2001 wurde A die "[n]eue Einreihung ab 1. Juli 2001" mit­geteilt, und zwar in Lohnklasse 14, Leistungsstufe (LS) 1. Dagegen erhob A Einsprache und beantragte, sie sei "gemäss dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 und der darauf basierenden Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Klägerschaft vom 11. Juli 2001 (...) in Lohnklas­se 15, Stufe LS 1/12" einzustufen (vgl. diverse Urkunden [Personaldossier], unter der Rubrik "Beurteilungen").

Am 19. März 2002 wies die Klinik G die Einsprache ab unter anderem mit der Begründung, nur bei einer früheren Einreihung in Lohnklasse 12 (Grundfunktion) könne gemäss den Verwaltungsgerichtsurteilen ein Anspruch auf Anhebung um zwei Lohnklassen geltend gemacht werden. Sie, A, sei aber schon gemäss Verfügung vom 15. Dezember 1999 als diplomierte ...schwester in der Grundfunktion in die Lohnklasse 13, Erfahrungsstufe 8/11, eingereiht wor­den, das heisse um eine Lohnklasse höher als die damals für die Grundfunktion vorgesehene Lohnklasse 12, auch im Quervergleich mit dem in der Klinik tätigen Pflegepersonal in der Grundfunktion. Mit der Höhereinreihung in die Lohnklasse 14 per 1. Juli 2001 sei der diskriminierungsfreie Zustand gemäss Verwaltungsgerichtsurteil für die ausgeübte Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb sowie den Richtpositionsumschreibungen wiederhergestellt worden.

II. A. In der Folge gelangte A mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie machte nebst anderem geltend, das Verwaltungs­gericht habe unmissverständlich festgestellt, dass bis zur Funktion der Stationsleitung eine Anhebung um zwei Klassen erforderlich sei. Es treffe nicht zu, dass sie im Quervergleich mit dem in der Klinik tätigen Pflegepersonal zu hoch eingestuft gewesen sei. Auch wenn sie in den jeweiligen Verfügun­gen als "dipl. Schwester/Pfleger" bzw. "...schwester" bezeichnet worden sei, so habe sie effektiv eine "mbA-Funktion" (mit besonderen Aufgaben) ausgeübt. Dies sei auch der Grund, weshalb sie von Anfang an in Lohnklasse 13 eingereiht worden sei. Diese Lohnklas­se sei gemäss den Richtpositionsumschreibungen nicht für die Grundfunktion, sondern ausschliesslich für die mbA-Funktion und für Pfle­gende mit Zusatzausbildung vorgesehen gewesen. Die nun erfolgte Anhebung um nur eine Klasse erweise sich daher als diskriminierend und willkürlich.

B. Die Gesundheitsdirektion wies mit Verfügung vom 21. Juni 2002 den Rekurs ab. Sie hielt im allgemeinen Sinn fest, anlässlich der Strukturellen Besoldungsrevision 1987/91 seien die Aufgaben und Tätigkeiten der verschiedenen Berufsbereiche nach der Met­hode der Vereinfachten Funktionsanalyse bewertet worden. Dabei seien auch die Funk­tionen einer ...schwester (DN II) sowie eines ...pflegers mit Zusatzausbil­dung (DN II mZA) einer eingehenden Untersuchung unterzogen worden (Schlüsselstellen K und J). Die Bewertungen hätten dazu gedient, den Einreihungsplan und die Richtpositionen für die einzel­nen Fachbereiche zu definieren und zu be­reinigen. Sie seien "in der Wegleitung zur Verein­fachten Funktionsanalyse durch die Richtpositionsumschreibungen genauer bezeichnet und im März 2002 letztmals nachgeführt" wor­den. Aufgrund der Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 sowie des Über­führungsbeschlusses des Re­gierungsrats (RRB 707/2001) seien einerseits die Richtpositionen der betreffenden Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich in um zwei Stufen hö­here Lohnklassen überführt wor­den. Andererseits sei mit dem Regierungsratsbeschluss das Ziel verfolgt worden, "das Lohngefüge innerhalb der verschiedenen Pflegebereichsketten zu bereinigen, nicht jedoch Arbeitsplatzbewertungen für einzelne Berufsgruppen vorzunehmen". Daraus ergebe sich, dass das diplomierte Pflegepersonal in der Grundfunktion (DN II) von Lohnklasse 12 nach Lohnklasse 14 und das Pflegepersonal mit besonderen Aufgaben (DN II mbA) von Lohnklasse 13 in Lohnklasse 15 zu überführen sei. Das Pflegepersonal mit Zusatzausbildung (DN II mZA) sei von den Lohnklassen 13-14 in die Lohnklassen 15-16 an­zuheben.

In Bezug auf A hielt die Gesundheitsdirektion fest, jene könne weder aus dem Verwaltungsgerichtsurteil noch aus dem Regierungsratsbeschluss einen individuellen Anspruch auf eine schematische Anhebung um zwei Lohnklassen ableiten. Massgebend sei die Richtpositionsumschreibung. In der Richtpositionsumschreibung – dabei bezog sich die Vorinstanz auf die "neue Version" der betreffenden Umschreibung – werde nicht zwischen am­bulantem und stationärem Bereich unterschieden. Das von A ge­mäss Stellenbeschrieb zu erfüllende Pflichtenheft umfasse eindeutig die Aufgaben einer Schwester DN II und nicht einer solchen mit mbA-Funktion. Auch lasse sich die Anstellung von A nicht mit der "Schlüsselstelle von J" vergleichen, habe es sich doch bei Letzterer um eine Schlüs­selstelle "für DN II mZA" gehandelt.

Weiter führte die Gesundheitsdirektion aus, die Betriebsleitung verfüge im Rahmen des Einreihungs- und Stellenplanes sowie der zur Verfügung stehenden Richtpositionen bei der Gestaltung und Bewertung von vergleichbaren Stellen innerhalb der eigenen Bereiche über ein gewisses Entscheidungsermessen. Die "vorliegend erfolgte veränderte Gewichtung der Belastungen in den verschiedenen Bereichen" stelle einen solchen Ermessensentscheid dar und sei grundsätzlich rechtmässig.

III. A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, sie sei per 1. Juli 2001 in die Lohnklasse 15, Leistungsstufe 1, zu überführen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleich­stellungsgesetz, GlG) handle, komme die Ausschlussbestim­mung von § 74 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht zur Anwendung, so­dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig sei.

In materieller Hinsicht hielt A fest, ihre Funktion sei mit jener des Schlüsselstellen­inhabers J vergleichbar und nicht identisch mit derjenigen einer Schwester DN II in der Grundfunktion. Ihre Tätigkeit sei aufgrund der Anfor­derungen in allen Kriterien als "mbA-Funktion" zu qualifizieren. Ausserdem verfüge sie über die entsprechende Zusatz­ausbildung. Die Herabsetzung ihrer Funktion in die Klasse 14 (anstatt Klasse 15) sei daher, wie sich aufgrund des Verwaltungsgerichtsur­teils vom 22. Januar 2001 ergebe, im Vergleich zur Einreihung der Angehörigen der Kantonspolizei geschlechtsdiskriminierend. Im Weiteren hielt sie fest, die Neueinreihung sei willkürlich, verstosse gegen Treu und Glauben und stelle einen Eingriff in wohlerworbene Rechte beziehungsweise in die Besitzstands­garantie dar, da sie effektiv um eine Lohnklasse herabgesetzt worden sei. Auch seien die für eine tiefere Einreihung er­forderlichen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wor­den. Ausserdem verstosse die Ein­reihung ihrer Funktion in dieselbe Lohnklasse wie diejenige der Pflegenden in der Grundfunktion gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

B. Die Beschwerdeantwort vom 12./13. September 2002 schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Klinik G hielt fest, A habe keinen Abschluss der gesamten "Y-Zu­satzaus­bildung" belegt. Abgesehen davon sei eine solche Zusatzausbildung zwar erwünscht, jedoch kein Erfordernis für die betreffende Anstellung. Im Übrigen sei ihre Tätigkeit in der Station Z nicht höher zu bewerten als jene der Pflegenden in der Klinik.

C. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2002 unter an­de­rem fest, A habe nicht nachzuweisen vermocht, "dass sie als DN II an ihrem Arbeitsplatz eine mbA-Funktion ausgeübt hat bzw. dass für ihre Funktion eine Zusatzausbildung voraus­gesetzt" werde. Da A nicht habe davon ausgehen können, eine mbA-Funktion auszuüben, habe für den Arbeit­geber auch kein Anlass bestanden, vor der Überführung "eine Art Versetzung (bzw. Änderungskündigung) vorzunehmen".

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Auch wenn vorliegend der Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt – bei einem noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die streitigen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5 mit Hinweis) – ist vorliegend die Entscheidung nicht in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen, sondern der Kammer zu übertragen, da es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt (§ 38 Abs. 3 VRG).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine personalrechtliche Anordnung, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist (§ 74 Abs. 1 VRG). Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 4. September 2002, PB.2002.00021, E. 2 mit Hinweis auf Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 74 N. 12 f.). Nachdem das Verwaltungsgericht in den eingangs (vorne I.A) aufgeführten Gleichstellungsverfahren die Klagen teilweise gutgeheissen und festgestellt hat, die damals geltende Einreihung der Krankenpflegenden (sowie weiterer Berufsgruppen) verstos­se verglichen mit jener der Polizistinnen und Polizisten gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit Bestimmtheit gegeben, soweit es um die Umsetzung jener Urteile geht beziehungsweise der Sachverhalt darunter subsumiert werden kann.

2. Während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, ihre im Rahmen der Überführung vorgenommene Einreihung in die Lohnklasse 14 (anstatt 15) stehe im Wi­derspruch zum Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/recht­sprechung) und sei daher geschlechtsdiskriminierend, geht der Beschwer­­degegner davon aus, die neue Einreihung der Beschwerdeführerin sei Ausfluss einer in seinem Ermessen liegenden Bereinigung des Lohngefüges im Vergleich zum übrigen Pfle­­gepersonal und stehe daher auch im Einklang mit dem erwähnten Gleichstellungsentscheid. Der Beschwerdegegner betont jedoch, dass keine neue Arbeitsplatzbewertungen für einzelne Berufsgruppen vorgenommen worden seien.

a) Vorerst ist in zusammenfassender Wiederholung der entsprechenden Erwägungen im Gleichstellungsurteil vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung) darzulegen, welche Kompetenzen dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Lohneinreihung zustehen und inwieweit diese gerichtlich überprüft werden können.

Es trifft zu, dass dem Verwaltungsgericht neben der Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen (§ 51 VRG) gemäss § 50 Abs. 2 VRG die Rechtskontrolle zusteht, nicht je­doch die Ermessensüberprüfung, selbst wenn es sich um eine Gleichstellungsfrage handelt (BGE 125 II 385 E. 5d). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011, E. 3b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) präzisierend Folgendes festgehalten:

            "Die Bewertung und Einstufung einer bestimmten Tätigkeit oder Funktion ist we­der eine reine Sach- noch Rechtsnoch Ermessensfrage, sondern enthält Elemente von al­len dreien (BGE 125 II 385 E. 5b). Allerdings handelt es sich dabei nicht um Ermessens­fragen im engeren Sinn. Das würde nur dann zutreffen, wenn die Verwaltungsbehörde be­fugt wäre, als gleichwertig beurteilte Tätigkeiten in einem bestimm­ten (Ermessens-) Rah­men einer höheren oder tieferen Klasse zuzuweisen. Steht die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Frage, wird jedoch durch Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV gerade dies untersagt; für gleichwertige Arbeit besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Hingegen trifft es zu, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit (von Arbeitstätigkeiten) Beurteilungs­spielräume schafft, die in erster Linie die politischen Behörden auszufüllen haben. Auch wenn Bewertungsfragen, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat (BGE 125 II 385 E. 5c, 118 Ia 35 E. 3b), vom Gericht zu überprüfende Rechtsfragen darstellen, hat es sich deshalb bei der Nachprüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Be­wertungen Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt in besonderem Masse, wenn die Verwal­tungsbehörde im Bemühen um ein nach den herrschenden gesellschaftlichen Auffassungen 'gerechtes' Lohnsystem eine Arbeitsbewertung nach einem anerkannten Verfahren durch­geführt hat, welches durch den möglichst weitgehenden Einbezug der Betroffenen und ih­rer Verbände einen hohen Grad von Akzep­tanz erreicht hat. Das Gericht besitzt nicht das von den Projektgremien im Lauf des Verfahrens erworbene und durch Expertentätigkeit unterstützte Würdigungsver­mögen und kann es sich auch mit Hilfe eines oder einer Sach­verständigen im Nachhinein und ausserhalb des konkreten Bewertungsprozesses nicht an­eignen. Das Gericht, das ohnehin nicht die absolute Richtigkeit der Einstufungen, sondern unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen fest­zustellen hat, hält sich deshalb zurück bei der Überprüfung von Stelleneinreihun­gen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten Bewer­tungsverfahrens zustande gekommen sind. Das Gericht beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verwaltung sich an die für das Bewertungsverfahren auf­gestellten Regeln gehalten hat, ob alle massgeblichen Umstände ermittelt und be­rücksichtigt worden sind, ob die Wertun­gen nach nachvollziehbaren Kriterien und mit gleichen Massstäben vorgenommen worden sind und ob Abweichungen ge­genüber den Einreihungen, wie sie sich aufgrund der im ana­lytischen Bewertungsverfahren erzielten Arbeitswertpunkte ergeben, sachlich gerechtfertigt und durch die Verwaltungsbehörde oder die Projektgremien hinreichend begründet worden sind."

In Beachtung dieser Grundsätze kam das Gericht sodann zum bereits erwähnten Ergebnis, wonach die Einreihung der Pflegenden geschlechtsdiskriminierend sei, und hielt in den Erwägungen wörtlich fest (a.a.O., E. 10c/bb):

            "Aus der Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern in die Klassen 14 und 15 ergibt sich für die Diplomierte Krankenschwester mit Zusatzausbildung folgerichtig die Einreihung in die Klassen 15 und 16. Es ist von keiner Seite geltend gemacht worden, das Verhältnis der streitbetroffenen Funktionsketten untereinander sei fehlerhaft, und der Beklagte (...) hat eingeräumt, dass die Anhebung der Funktion 'Diplomierte Schwester' zu einer entsprechenden Aufwärtsbewegung der gesamten Hierarchie im Pflegebereich führen müsste."

Da das vorliegende Verfahren Ausfluss des Urteils VK.96.00011 vom 22. Januar 2001 (www.vgrzh.ch/rechtsprechung) ist und der Beschwerdegegner ausdrücklich festhält, bei der Überführung gehe es nicht um eine neue Arbeitsplatzbewertung, hat sich am bisherigen Verhältnis der Funktionsketten untereinander grundsätzlich nichts geändert und es bleibt für die Verwaltung und das Verwaltungsgericht bei dem im Urteil genannten Spielraum. Das bedeutet somit, dass es dem Beschwerdegegner – seiner (bestrittenen) Behauptung entsprechend – schon früher nicht verwehrt gewesen wäre, die Tätigkeit in der Station Z im Vergleich zu jener in der Klinik eine Stufe höher einzureihen, selbst wenn Ers­tere verglichen mit Letzterer gleichwertig sein sollte (was ebenfalls bestritten wird). Dies wäre nämlich nicht geschlechtsdiskriminierend gewesen, weshalb es dem Verwaltungsgericht ohnehin verwehrt gewesen wäre, diesbezüglich Korrekturen vorzunehmen (davon ab­gesehen war diese Frage auch nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens). Demnach wäre es auch nicht geschlechtsdiskriminierend, wenn nun im Rahmen der Überführung die Tä­tigkeit der Beschwerdeführerin in der Station Z gleich eingestuft würde wie jene der diplomierten Pflegenden in der Klinik, immer vorausgesetzt, die beiden Tätigkeiten sind ebenbürtig. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Tätigkeit in der Station Z höher ein­gestuft war, weil es sich dabei tatsächlich um die Funktion einer Diplomierten Krankenschwester mit Zusatzausbildung im Sinn der wiedergegebenen Erwägung aus dem genann­ten Urteil handelt (dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin behauptet), so stünde die überführungsweise erfolgte Neueinreihung nur in die nächsthöhere Lohnklasse im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts und wäre verglichen zur Einreihung der Po­li­zistinnen und Polizisten geschlechtsdiskriminierend, worauf nun näher einzugehen ist.

b) aa) Eine Diskriminierung wird vermutet, wenn sie von der betroffenen Partei glaub­haft gemacht wird. Diese Beweislasterleichterung auferlegt als Folge des Glaubhaftmachens einer Lohndiskriminierung den Gegenbeweis der beklagten Partei (Kathrin Klett, Das Gleichstellungsgesetz, ZBl 98/1997, S. 49 ff., 61 f.; Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 zum Gleichstellungsgesetz, BBl 1993 I 1248 ff., 1300 f.). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 22. Januar 2001 Folgendes ausgeführt (VK.96.00011, E. 5, www.vgrzh.ch/rechtsprechung):

            "Glaubhaftmachen heisst, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestell­ten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt, ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln, ohne dass es dabei die Möglichkeit ausschliessen muss, dass die Verhältnisse sich anders gestalten könnten (Bot­schaft [zum Gleichstellungsgesetz], S. 1301 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 408 E. 4). Ist also eine Tatsache glaubhaft zu machen, so darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin­genten Be­weis verlangen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Mithin ist Glaubhaftmachen auf der einen Seite weniger, als wenn Beweis geführt werden müsste. Auf der anderen Seite ist es aber auch mehr als eine blosse Darlegung der Tatsachen. Das Gericht hat dabei in werten­der Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen die behaupteten Tatsachen auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c; ferner Oscar Vogel, Grund­riss des Zivilprozessrechts, 6. A., Bern 1999, 10. Kap. N. 25 f.; Max Guldener, Schweizeri­sches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 323 Anm. 27). Bei genauer Betrachtung bezieht sich der Begriff des Glaubhaftmachens auf zwei Gesichtspunkte: Einerseits auf die Wahr­scheinlichkeit des Vorlie­gens der anspruchsbegründenden Tatsachen (Tatfrage), anderer­seits darauf, ob aus diesen Tatsachen sich der gestellte Anspruch ergibt (Rechtsfrage) (Sa­bine Steiger-Sackmann, Der Beweis in Gleichstellungsprozessen, in: Ivo Schwander/René Schaffhauser [Hrsg.], Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, St. Gallen 1996, S. 118 f.). Entsprechend hat das Bundesgericht die Tatsache, dass eine bestimmte Massnahme, die sich für die Betroffenen negativ auswirke, einseitig zum Nach­teil eines geschlechtsspezifischen Berufs getroffen worden sei oder sich so auswirke, als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Diskriminierung gewertet (BGE 125 I 71 E. 4a; 125 II 541 E. 6a)."

Vorliegend gelingt der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung, da sie vor der Lohnüberführung für ihre Tätigkeit in der Station Z tatsächlich in Lohnklasse 13 und nicht nur in Lohn­klasse 12 eingereiht war, während sie für die Arbeit auf der Station X gemäss Lohnklasse 12 entlöhnt worden war. Allein dies genügt, um die Behauptung, die nun erfolgte Überführung in die Lohnklasse 14 anstatt 15 für die Tätigkeit in der Station Z sei eine geschlechtsdiskriminierende Korrektur nach unten, als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Auch die Stel­lungnahme des Leitenden Arztes Dr. med. C vom 17. Ap­ril 2002, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als ...pflegerin einen erhöhten Verantwortungsbereich umfasse, stützt die Behauptung der Beschwerdeführerin.

bb) Aus den dargelegten Gründen obliegt nun dem Beschwerdegegner der Hauptbe­weis dafür, dass die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 14 keine Diskri­minierung darstellt. Da diesbezüglich der Tatbestand ungenügend festgestellt worden ist, ist die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG). Weil es bei der Frage der Einreihung wie erwähnt um die Subsumtion unter das rechtskräftige Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 be­ziehungsweise den Überführungsbeschluss des Regierungsrats vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) geht und diese Entscheide Korrekturen des früheren Einreihungssystems gestützt auf das Gleichstellungsgesetz zum Inhalt haben, dreht sich letztlich die Einreihung der Beschwerdeführerin um denselben Rechtskomplex. Daher wird die Vorinstanz nicht um­­hin kommen, die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beziehungs­­weise von in der Station Z tätigen Pflegenden trotzdem auch im Vergleich zu den Diplomierten Pflegenden in der Grundfunktion (DN II) in der Klinik sowie zu solchen mit besonderen Auf­gaben (mbA) und Zusatzaufgaben (mZA) einer genauen Überprüfung zu unterziehen um festzustellen, ob es sich bei der Arbeit der Beschwerdeführerin im tatsächlichen Sinn um die Funktion einer Pflegenden mit Zusatzausbildung bzw. mit besonderen Aufgaben handelt oder nicht. Um ein objektives Resultat zu erhalten, dürfte die Einholung einer Expertise kaum zu umgehen sein (vgl. BGE 125 II 541 E. 5d, 121 I 49 E. 4b, 117 Ia 262 E. 4c). Auch dürfte sich (zumindest auszugsweise) der Beizug der Unterlagen betreffend die Schlüsselstellen J und K aufdrängen um feststellen zu können, wie die einzelnen Kriterien gewichtet worden waren. Auf jeden Fall lässt sich vorliegend die vorzunehmende Analyse nicht allein gestützt auf die Richtpositionsumschreibung (und schon gar nicht nur unter Heranziehung der neuen Version) rechtsgenügend bewerkstelligen.

3. Mit ihren übrigen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nur insoweit durch­­zudringen, als diese sich unter die Rüge der Geschlechterdiskriminierung subsumieren lassen.

a) Die Beschwerdeführerin behauptet, die Einreihung ihrer Funktion in dieselbe Lohnklasse wie diejenige der Pflegenden in der Grundfunktion verstosse allgemein gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Aus diesem vermag sie aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So hat das Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden ausdrücklich festgehalten (damals noch bezüglich Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV], was aber nichts ändert), die Grenzen der Justiziabilität würden klar gesprengt, wenn öffent­lichen Angestellten unter Anrufung der Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre Entlöhnung mit derjenigen einer beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung zu vergleichen. Während bei der Frage, ob eine Entlöhnung geschlechtsdiskriminierend sei oder nicht, auch unter In­kaufnahme von Schwierigkeiten der Justiziabilität die richterliche Auseinandersetzung mit einem ganzen, austarierten Lohngefüge verlangt werde, so könne das Gleiche in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 aBV, welcher in erster Linie die Verfassungsmäs­sigkeit des Lohnsystems als Ganzes, weniger aber diejenige des Einzellohns innerhalb dieses Gefüges im Auge habe, nicht verlangt werden. Es rechtfertige sich daher, bei Abs. 1 von Art. 4 aBV von einer wesentlich schmaleren Vergleichsbasis auszugehen als bei Abs. 2 der Bestimmung (RB 1996 Nr. 20; vgl. auch RB 1996 Nr. 19). Diese Überlegungen haben somit zur Folge, dass diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung eines wohlerworbenen Rechts gel­tend. Vermögensrechtliche Ansprüche staatlicher Angestellter stellen in der Regel keine wohlerworbenen Rechte dar (vgl. BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319, insbesondere E. 3b mit Hinweisen). Ausserdem war die Beschwerdeführerin vor der Überführung in den Lohnklassen 12 und 13 eingereiht gewesen, sodass die nunmehrige Einreihung in die höhere Lohnklasse 14 keine Verletzung eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstandsgaran­tie darstellen könnte. Aber auch der Umstand, dass sie für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Klassen und teilweise ei­ner Stufe erhalten hat, begründete für sich allein noch keinen Anspruch der Beschwerdefüh­rerin, im Rahmen der Überführung ab 1. Juli 2001 effektiv in die Lohnklasse 15 eingereiht zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. August 2001 betreffend Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und ‑therapeutische Berufe (RRB 1283/2001) zu beachten. Danach haben die Lohnnachzahlun­gen für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 in pauschalierter Form zu erfolgen und es ist der Verfahrensablauf einfach zu gestalten (E. B 2 und D). Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf keinen für die Zukunft geltenden Anspruch auf eine bestimmte Einreihung ableiten kann. Auch kann nicht die Rede davon sein, dass der Regierungsratsbeschluss vom 29. August 2001 betreffend Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001) den umfassenden Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe) vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) ersetzt hätte, was denn auch von keiner Seite behauptet wird.

c) Ebenfalls angerufen werden das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben, welche verbieten, vermögensrechtliche Ansprüche staatlicher Angestellter willkür­lich abzuändern, nachträglich zu entziehen, im Wert herabzusetzen oder einseitig zu Las­ten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen zu verändern. Einer sachlich gerechtfertigten Neuordnung der Rechtsgrundlagen stehen diese Verbote aber grundsätzlich nicht entgegen (BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319 E. 3b; Beatrice Weber-Dürler, Ver­­trauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 290 ff.). Es kann hier auf die Ausführungen zur Besitzstandgarantie (vorne b) verwiesen werden; die angerufenen Grundsätze vermögen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche zu verschaffen als das Gebot der Geschlechtergleichstellung.

d) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass das in § 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV) vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei. § 8 Abs. 2 PV sieht in Verbindung mit § 10 Abs. 3 PV vor, dass in Fällen, in denen sich eine Stelle aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, eine Vereinfachte Funktionsanalyse vorzunehmen ist, wobei eine Reihe mass­geblicher Kriterien aufgezählt wird. Die Vorinstanz wird diese Bestimmungen im Sinn der Erwägungen zur Sache (vorne 2b/bb) zu beachten haben.

Was die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anbelangt, so braucht angesichts der Rückweisung zu genügender Abklärung und erneuter Entscheidung nicht weiter geprüft zu werden, ob das bisherige Verfahren diesem Anspruch zu genügen vermochte.

4. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG (vgl. auch § 80b VRG) keine Kosten aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine Partei mehrheitlich, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 32). Über das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird die Vorinstanz zu befinden haben.

5. Gegen diesen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 13 Abs. 1 GlG; vgl. dazu Margrith Bigler-Eggenberger in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 13 Rz. 32). Der Rückweisungsentscheid enthält bezüglich der Beweislastverteilung eine verbindliche Anordnung an die Vorinstanz und ist (auch angesichts der Natur des Glaubhaftmachens gemäss Art. 6 GlG) als Endentscheid zu qualifizieren (Alfred Kölz/Isa­belle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 895).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Ge­sundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Juni 2002 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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PB.2002.00022 — Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2002 PB.2002.00022 — Swissrulings