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Geschäftsnummer: PB.2001.00022 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Mitarbeiterbeurteilung
Der Beschwerdegegner rekurrierte bei der Bildungsdirektion gegen eine Mitarbeiterbeurteilung und den Antrag auf Sistierung der Beförderung. Die Beschwerdeführerin stellte darauf den Antrag auf Beförderung. Die Bildungsdirektion hob die Mitarbeiterbeurteilung auf. Nichteintreten. Fehlender Streitwert (E. 1a). Fehlende Rechtsmittellegitimation wegen Stellenwechsels des Beschwerdegegners (E. 1b). Mitarbeiterbeurteilungen sind keine personalrechtlichen Anordnungen, die der Anfechtung unterliegen (E. 1b).
Stichworte: GESAMTBETRACHTUNG INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LEGITIMATION MITARBEITERBEURTEILUNG PERSONALBESCHWERDE PERSONALRECHTLICHE ANORDNUNG PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE RECHTSSCHUTZINTERESSE STREITWERT STUFENANSTIEG/-AUFSTIEG
Rechtsnormen: § 20 LPG 412.31 § 23 LPV § 38 lit. I VRG § 74 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A unterrichtete ab 1982 in der Primarschulgemeinde X. Eine Mitarbeiterbeurteilung beendend, beschloss die Primarschulpflege am 27. März 2001 unter Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer III), ihn als auf der Lohnstufe 17 Stehenden mit der Gesamtwürdigung III ("entspricht den Anforderungen") zu bewerten (Dispositiv-Ziffer I) und der Bildungsdirektion zu beantragen, seine Beförderung bis zur nächsten Beurteilung zu sistieren (Dispositiv-Ziffer II).
II. A rekurrierte hiergegen am 17. April 2001. Am 22. Mai 2001 fasste die Primarschulpflege Dispositiv-Ziffer II ihres Beschlusses vom 27. März 2001 neu dahingehend, dass der Bildungsdirektion beantragt werde, A einen letzten Anstieg auf Stufe 18 zu gewähren und anschliessend die Beförderung bis zur nächsten Beurteilung zu sistieren.
Mit Verfügung vom 4. September 2001 hob die Bildungsdirektion in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses vom 27. März 2001 auf, wozu sie erwog, es sei "die Mitarbeiterbeurteilung im Sinne der Erwägungen zu erwägen"; zur Änderung von Dispositiv-Ziffer II des nämlichen Beschlusses sodann heisst es in der Begründung der Verfügung, damit sei dem einschlägigen Ansinnen des Rekurrenten entsprochen worden "und der Rekurs ist diesbezüglich gegenstandslos und kann abgeschrieben werden"; die Verfahrenskosten endlich nahm die Direktion auf die Staatskasse.
Die Bildungsdirektion wusste damals noch nicht, dass A auf Beginn des Schuljahrs 2001/2002 in Y eine neue Anstellung gefunden hatte.
III. Die Primarschulgemeinde X gelangte am 2./3. Oktober 2001 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht, der Bildungsdirektion "die Kompetenz zur Beurteilung von Rekursen über die Mitarbeiterbeurteilung (das formelle Verfahren ausgenommen) zu entziehen und den Rekursentscheid zu Gunsten der Primarschulpflege X zu korrigieren". In der Beschwerdeantwort vom 16./17. Oktober 2001 schloss A auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Bildungsdirektion liess sich unterm 26. Oktober 2001 vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Der Auseinandersetzung um ein Arbeitszeugnis eignet kein Streitwert (RB 2000 Nr. 28 E. 1b). Alsdann fehlt ein solcher auch der hier vorliegenden Kontroverse um eine Mitarbeiterbeurteilung. Deswegen befindet das Verwaltungsgericht über die diesbezügliche (Personal-)Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung.
b) Man mag bezweifeln, ob die Personalbeschwerde gestützt auf § 74 VRG als prinzipiell statthaft erscheine. Soweit die angefochtene Verfügung hier nämlich noch interessiert, erging sie, wie sich alsbald zeigt, über keine personalrechtliche Anordnung. Dann fragt sich, ob die Beschwerdeführerin sich wehren dürfe, weil in dieser rekursunfähigen Sache gegen sie entschieden wurde. Wäre es zu verneinen, müsste die Kammer Nichteintreten beschliessen. Das kann freilich offen bleiben. Denn für die Anhandnahme der Beschwerde fehlt nach den folgenden Erwägungen jedenfalls die nötige Rechtsmittellegitimation.
Laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Beschwerde zwecks Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt. Das trifft etwa dort zu, wo die Gemeinde bei Anwendung kantonalen Rechts einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend machen kann, sofern die Oberbehörde nicht ihr eigenes Ermessen an Stelle des kommunalen setzen darf (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 21 N. 62, 66, 70 und 72). Das Interesse der Gemeinde muss Aktualität besitzen und nicht bloss die Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage anstreben wollen, wovon sich freilich absehen lässt, wenn es sonst bei wiederholt auftauchenden prinzipiellen Problemen kaum je zu einem rechtzeitigen Entscheid käme; fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos abgeschrieben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 64 in Verbindung mit N. 25). Fehlt hingegen – wie sich sogleich herausstellt – ein solches Interesse von Anfang an, ergeht ein Nichteintretensentscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11).
Die Beurteilung von Lehrpersonen an der Volksschule ist kantonal geregelt (§ 20 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999, LS 412.31; §§ 23 ff. der Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000, LS 412.311; vgl auch den Leitfaden des vorinstanzlichen Volksschulamts für die Durchführung der Mitarbeiterbeurteilung von Lehrkräften der Zürcher Volksschulen, 2. A., April 1999). Zwar verfügt eine (Schul-)Gemeinde bei dieser Beurteilung wohl über qualifizierte Ermessensfreiheit, worin die Oberbehörde nicht eingreifen kann; denn überhaupt keine der Anfechtung unterliegenden "personalrechtlichen Anordnungen sind die Mitarbeiter(innen)beurteilungen ...; sie dienen ... lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als Begründung von Beförderungen, Rückstufungen und dergleichen und können nur im Zusammenhang mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden" (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 201 f.; ebenso Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 7). Und jedenfalls nachdem der Streit um die Beförderung des Beschwerdegegners im Rekursverfahren gegenstandslos geworden war, hätte die Vorinstanz deshalb nicht mehr über die Mitarbeiterbeurteilung durch die Beschwerdeführerin befinden dürfen. Indes verlor die Beschwerdeführerin jedes schutzwürdige Interesse am Inhalt der Mitarbeiterbeurteilung, sobald der Beschwerdegegner ihre Dienste verlassen hatte. Auf die erst hernach erhobene Beschwerde gilt es mithin nicht einzutreten. Im Übrigen gebietet sich auch aus der Warte des Beschwerdegegners nichts anderes, mangelt es doch dessen Mitarbeiterbeurteilung seit der Gegenstandslosigkeit der konkreten Beförderungsfrage an der Überprüfbarkeit und hat ein eventueller weiterer Stufenanstieg im gegenwärtigen Rechtsgang noch nicht zur Diskussion gestanden.
2. ....
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. ...