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Zürich Verwaltungsgericht 09.05.2001 PB.2001.00009

9 maggio 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·924 parole·~5 min·7

Riassunto

Arbeitszeugnis | Abweisung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet, womit die Änderung eines Arbeitszeugnisses wegen eines kleinen Rechtschreibefehlers und unbedeutender Gestaltungsmängel verlangt wird. Verzicht auf Anordnung eines Schriftenwechsels (E. 1). Kein Anspruch auf Berichtigung eines inhaltlich korrekten Arbeitszeugnisses mit einem Rechtschreibefehler und unbedeutenden Mängeln in dessen im grossen Ganzen nicht zu beanstandender Gestaltung (E. 2). Gerichtskosten auf Gerichtskasse (E. 3).

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  Geschäftsnummer: PB.2001.00009   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Arbeitszeugnis

Abweisung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet, womit die Änderung eines Arbeitszeugnisses wegen eines kleinen Rechtschreibefehlers und unbedeutender Gestaltungsmängel verlangt wird. Verzicht auf Anordnung eines Schriftenwechsels (E. 1). Kein Anspruch auf Berichtigung eines inhaltlich korrekten Arbeitszeugnisses mit einem Rechtschreibefehler und unbedeutenden Mängeln in dessen im grossen Ganzen nicht zu beanstandender Gestaltung (E. 2). Gerichtskosten auf Gerichtskasse (E. 3).

  Stichworte: ARBEITSZEUGNIS BERICHTIGUNGSANSPRUCH GESTALTUNGSMANGEL PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE SCHREIBFEHLER ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT

Rechtsnormen: Art. 330a OR § 56 Abs. II VRG § 80b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Primarschulpflege X stellte A am 13. November 2000 ein Arbeitszeugnis über deren Tätigkeit als Kindergärtnerin vom 21. August 1989 bis 14. Juli 2000 in ihrer Schulgemeinde aus. Nachdem A gewisse Formulierun­gen beanstandet und auf Schreib­fehler hingewiesen hatte, beschloss die Primarschulpflege am 10. Januar 2001, am Arbeits­zeugnis inhaltlich nichts zu ändern und "die drei Recht­schrei­befehler resp. grammatikali­schen Fehler im Zeugnis" zu korrigieren.

A erhob am 4. Februar 2001 Rekurs an den Bezirksrat und beantragte folgende Än­derungen am korrigierten Zeugnis vom 11. Januar 2001:

"1.   Leerschlag im Datum oben Rechts.

 2.   Titel zentrieren.

 3.   Mein Geburtsmonat in Worten geschrieben, damit die Datumsführung im ganzen Dokument einheitlich ist.

 4.   Demzufolge auch Korrektur des Eintrittsdatums (Leerschlag und Jah­reszahl ausgeschrieben).

 5.   Schreibfehler im zweiten Abschnitt, letzter Satz: 'Kindergartenschü­lern'.

 6.   Änderung vierter Abschnitt, letzter Satz: '... mit Werken zu aktuellen Themen geschmückt.'; da diese Formulierung grammatikalisch besser ist.

 7.   Änderung zweitletzter Abschnitt: '... um eine Stelle an einer Heilpäda­gogischen Schule anzunehmen ...' Ich arbeite zwar an einer HPS, aber auf der Unterstufe. (Die Abkürzung 'HPS' steht für Heilpädagogische-Schule oder -Semi­nar.)

 8.   Änderung zweiter Abschnitt: 'Frau A hatte eine 100% Stelle in­nege­habt. Eine längere Krankheit zwang sie ab April 1997, ihr Pen­sum zu reduzieren. Seit September 1998, unterrichtete sie zu 50% eine zwei­stufige Kindergartenabteilung ...' Seit April 1997 bin ich nur noch zu 50% arbeitsfähig (IV-bedingt). Laut Formulierung der Schulpflege hätte ich vom Januar 1998 bis September 1998 nicht gearbeitet, was nicht richtig ist.

 9.   Änderung sechster Abschnitt, erster Satz: 'Die Zusammenarbeit mit der Schulbehörde und der Kindergartenkommission war jederzeit of­fen, freundlich und korrekt.' …"

II. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 7. März 2001 ab, zusammenge­fasst aus die­sen Gründen:

Die Anträge 1 bis 4 und 6 seien als kleinliche Korrekturwünsche im Sinn von Ullin Streiff/Adrian von Kaenel (Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich 1992, Art. 330a N. 5) zu taxieren, und im Rekurs werde nicht geltend gemacht, die betreffenden Stellen im Arbeitszeugnis seien unrichtig oder zweideutig. Ein Berichtigungsanspruch müs­se daher verneint werden. Bei der Korrektur der ersten Fassung sei anscheinend über­sehen worden, dass sich im letzten Satz des zweiten Abschnitts noch ein weiterer Tippfeh­ler befinde, was zu Rekursantrag 5 geführt habe. Trotzdem gebe dies der Rekurrentin im Rekursverfahren keinen Berichtigungsanspruch, da der Fehler klein sei. Im Bezirk Y seien die Primarschulpflegen Laienbehörden, die in der Regel über kein eigenes Sek­retariat ver­fügten und an die bezüglich Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses nicht die gleichen An­forderungen gestellt werden könnten wie beispielsweise an eine Management­firma; von möglichen Arbeitgebern für Kindergärtnerinnen würden derartige Anforderun­gen auch nicht gestellt. Der Ausdruck "HPS Kindergarten" sei offenbar nicht ganz richtig, was aber belanglos sei, da es sich dabei nicht um eine Aussage bezüglich der Arbeit wäh­rend der Anstellungsdauer handle; sinngemäss werde damit ausgedrückt, dass A weiterhin in ihrem angestammten Berufsfeld arbeite, und diese werde durch die un­präzise Stelle im Arbeits­zeugnis keinesfalls belastet. Auch die Anträge 8 und 9 seien abzu­weisen, was näher ausge­führt wurde.

III. Mit Beschwerde vom 26. April 2001 an das Verwaltungsgericht wiederholte A ihre Rekursanträge 1 bis 7 mit folgender Begründung:

"Die Anträge 1 bis 6 sind keinesfalls als kleinliche Korrekturwünsche zu taxieren. Die durch die Primarschulpflege vorgenommenen Änderungen am ersten Zeugnis waren mangelhaft, bestanden doch danach noch Schreib- sowie Gestaltungsfehler. Diese diversen Schreibfehler werfen ein schlechtes Bild und wirken sich für mich daher negativ aus. Es darf wohl auch von einer Laienbehörde – anders als dies der Bezirksrat in seinem Ent­schluss festhält – erwartete werden, dass ein Arbeitszeugnis frei von Schreib- wie Gestal­tungsfehlern ausgestellt wird. / Bezüglich Antrag 7 lässt sich festhalten, dass die Aussage '... eine Stelle in einem HPS Kindergarten ...' nicht korrekt ist. Ich arbeite zwar an einer Heil­pädagogischen Stufe, jedoch auf der Unterstufe und nicht wie im Arbeitszeugnis fälschlicherweise erwähnt, im Kindergarten."

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit für die personalrechtlichen Verfahren keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind nach § 80c des Verwaltungsrechtspflegege­set­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die für das Verwaltungsgericht im Beschwerde‑ oder im Klageverfahren gel­tenden allgemeinen Bestimmungen anwendbar. Gemäss § 56 Abs. 2 VRG legt der Vorsit­zende Rechtsmittel, auf die nicht ein­getreten werden kann oder die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, ohne Wei­te­rungen oder nach Beizug der Ak­ten dem Gericht zur Er­ledigung vor.

2. Die Beschwerdeführerin bemängelt den ihre Tätigkeit in der Primarschulgemein­de X beschreibenden Inhalt des Arbeitszeugnisses vom 11. Januar 2001 nicht, nach dem von ihr eingereichten Exemplar zu Recht, wird ihr doch darin eine gute Arbeit am Kin­der­garten in X attestiert. Den einzigen damit zusammenhängenden Änderungs­wunsch gemäss Rekursantrag 9 hält sie in ihrer Beschwerde nicht aufrecht.

Das Arbeitszeugnis vom 11. Januar 2001 ist aber im grossen Ganzen auch in gesta­l­terischer Hinsicht nicht zu beanstanden, und die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Kritik denn auch auf die mit ihren Anträgen genannten Mängel. Wenn der Bezirksrat den Rekurs mit der hauptsächlichen Erwägung abgewiesen hat, die kleinli­chen Korrektur­wünsche der Beschwerdeführerin verliehen ihr keinen Berichtigungsan­spruch, hat er jeden­falls nicht rechtsverletzend im Sinn von §§ 50 f. VRG entschieden. Vielmehr kann vorab gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf dessen Erwägungen verwiesen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die von ihr genannten Schreib- und Gestaltungsfehler ein schlechtes Bild auf die Primarschulpflege X als Ausstelle­rin des Zeugnisses werfen, kann sie daraus nicht auf einen Berichtigungsanspruch ihrerseits schlies­­sen, denn als Kindergärtnerin einer Primarschulgemeinde muss sie nicht – wie allen­falls die Arbeitnehmerin eines unbekannten privaten Arbeitgebers – ungünstige Schlüsse be­fürchten, die von einem unvorteilhaft auftretenden Arbeitgeber auf dessen Arbeitnehmer gezogen werden könnten (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizeri­schen Privatrecht, Bern 1985, Art. 330a OR N. 12; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 66). Im Übrigen kann angemerkt werden, dass niemand vor Schreibfehlern gewappnet ist, wie sich ja auch welche in die Beschwerdeschrift einge­schlichen haben.

3. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in sinngemässer Anwendung von § 80b VRG zu verzichten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    …

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