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Geschäftsnummer: PB.2001.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.12.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kompensation von Mehrzeitleistung
Die "maximale effektive Arbeitszeit" der Assistenzärztinnen und -ärzte von 55 Stunden in der Woche hat die Bedeutung einer Normalarbeitszeit, deren Überschreitung mit "Minusstunden" kompensiert werden kann, die zur Erreichung der 55 Wochenstunden innerhalb des nämlichen halben Jahrs gefehlt haben. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Zur Regelung der Überzeitkompensation für Assistenzärzte nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht; die Überschreitungen der maximalen effektiven Arbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden in der Woche sind mit Minusstunden innerhalb eines halben Jahrs kompensiert worden und begründen daher keinen Anspruch auf eine ausnahmsweise Entschädigung (E. 2).
Stichworte: ARBEITS- UND ARBEITSVERTRAGSRECHT ARBEITSZEIT ASSISTENZARZT INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KOMPENSATION MEHRZEIT MINUSSTUNDEN ÜBERZEITKOMPENSATION
Rechtsnormen: § 12 lit. I AngestelltenV § 14 lit. II BeamtenV § 57 lit. I PG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Dr. A arbeitete vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1999 als Assistenzarzt im Spital D. Am 26. Februar 1999 machte er eine Entschädigung von 84 Überstunden, welche er "auf der Basis der 55 Stundenwoche" geleistet habe, sowie den Ausgleich von 31 Tagen nicht gewährter Ruhe- und Feiertage geltend. Während das Spital die Ruhetagsforderung anerkannte, lehnte es eine Vergütung von Überstunden mit Schreiben vom 24. März 2000 schliesslich förmlich ab.
II. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung rekurrierte Dr. A am 17. April 2000 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, ihm einen Betrag von Fr. 2'264.65 netto auszuzahlen. Grundlage der Forderung blieb die Leistung von 84 Überstunden. Die Gesundheitsdirektion überwies den Rekurs mit Verfügung vom 22. Juni 2000 an das Verwaltungsgericht, welches seinerseits die Sache am 29. Juni 2000 zuständigkeitshalber dem Bezirksrat überwies. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 ab.
III. Gegen diesen Entscheid gelangte Dr. A mit Beschwerde vom 11. Januar 2001 rechtzeitig an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Fr. 2'264.65 netto zu bezahlen.
Die Vorinstanz beantragte am 25. Januar 2001 Abweisung der Beschwerde. Im gleichen Sinn äusserte sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 14. Februar 2001.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses. Der Rekursentscheid der Vorinstanz betrifft somit eine personalrechtliche Anordnung, weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig ist. Angesichts des Streitwerts von Fr. 2'264.65 fällt die Behandlung gerichtsintern in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).
2. a) Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, richten sich die Anstellungsbedingungen - soweit nicht speziell vereinbart - "grundsätzlich nach den jeweils gültigen Richtlinien für das Personal des Kantons Zürich". Gemäss § 57 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) gelten für alle beim Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1999 bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Personalgesetz und seine Ausführungserlasse (Satz 1). Diese Regelung harmoniert mit dem intertemporalrechtlichen Prinzip, wonach neues Recht keine Anwendung auf Sachverhalte findet, die sich vor seinem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 51; vgl. dazu auch VGr, 23. Mai 2001, PB.2001.00003, E. 2a, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, ).
Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer ist per 31. Januar 1999 beendet worden, also bereits vor Inkrafttreten des neuen Personalrechts. Die gegenwärtige Auseinandersetzung beurteilt sich daher nach altem Recht - welches nachfolgend darzulegen ist.
b) Gemäss § 12 Abs. 1 der Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 (AngestelltenV; OS 51, 569, in der Fassung vom 9. Dezember 1992, OS 52, 357) betrug die durchschnittliche Höchstarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte 55 Stunden in der Woche, 692 Stunden im Quartal oder 2770 Stunden im Jahr (ebenso und im Speziellen RRB Nr. 1950/1989 vom 28. Juni 1989 betreffend "Assistenzärzte [Dienstarten, Inkonvenienzentschädigungen]", Dispositiv Ziffern I. 3.1 und 3.2).
Nach § 12 Abs. 3 AngestelltenV hatte der Regierungsrat mit besonderem Beschluss die Kompensationsansprüche bei längeren Dienstzeiten und deren Umschreibung zu regeln. Im Übrigen verwiesen die §§ 2 und 52 AngestelltenV primär weiter auf die Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 (BVO; OS 51, 507; vgl. auch § 1 Abs. 2 BVO) und deren Vollziehungsbestimmungen sowie sekundär auf das Obligationen- und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes. Laut § 14 Abs. 2 BVO ordneten Regierungsrat, Ober- und Verwaltungsgericht durch übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf Ausgleich und Vergütung der Überzeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdiensts. Nach § 23 Abs. 1 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (VB BVO, OS 51, 537) bzw. § 12 Abs. 1 der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung vom 27. November 1996 (VB BVO 96, OS 53, 499) regelte der Regierungsrat Ausgleich und Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für die Ober- und Assistenzärzte. Für die Assistenzärzte hatte dies der Regierungsrat schon mit Dispositiv Ziffer I. 4 von RRB Nr. 1950/1989 bewerkstelligt. Danach waren Überschreitungen der maximalen effektiven Arbeitszeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren. Die Kompensation der Überschreitungen hatte quartalsweise zu erfolgen, spätestens im folgenden Quartal; Überschreitungen, welche wegen Unterbestandes an Assistenzärzten nicht kompensiert werden konnten, waren pro Stunde mit 1/2770 der individuellen Jahresbesoldung zu entschädigen.
c) aa) Der Beschwerdeführer hat während seiner Anstellungszeit beim Beschwerdegegner in verschiedenen Quartalen insgesamt 84 Überstunden geleistet. In anderen Quartalen hat er hingegen weniger als 55 Stunden gearbeitet, nämlich insgesamt 252,5 Stunden weniger. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz haben die beiden Saldi miteinander verrechnet und angesichts des Minussaldos von 168,5 Stunden einen Anspruch auf Entschädigung der geleisteten Überstunden abgelehnt.
bb) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine solche Verrechnung namentlich mit der Begründung, bei der wöchentlichen Arbeitszeit von 55 Stunden handle es sich um die durchschnittliche maximale Arbeitszeit; eine minimale Arbeitszeit sei dagegen nicht festgelegt. Bevor überhaupt von Minusstunden gesprochen werden könne, müsse zuerst eine minimale Arbeitszeit oder zumindest eine Richtarbeitszeit festgelegt werden.
Gemäss der speziellen Regelung im Regierunsgratsbeschluss vom 28. Juni 1989 gaben Überschreitungen der maximalen effektiven Arbeitszeit, welche auf durchschnittlich 55 Stunden in der Woche festgelegt worden war, Anspruch auf Kompensation bzw. in zweiter Linie auf Entschädigung. Mit dem primären Anspruch auf Kompensation wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der betroffene Arbeitnehmer, der Überstunden geleistet hat, diese Überstunden in einer anderen Periode durch Freizeit kompensieren kann. Für die Prüfung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist es nötig, den Umfang der normalen wöchentlichen Pflichtarbeit festzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der Umfang dieser Pflichtarbeit im Regierungsratsbeschluss jedoch sinngemäss festgelegt. Wohl werden die 55 Wochenstunden als "maximale effektive Arbeitszeit" bezeichnet. Damit wird aber nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass die effektive normale Arbeitszeit tiefer sei; andernfalls wäre im Beschluss eine solche festgelegt worden. Es liegt nicht eine Lücke vor, welche durch den Richter zu schliessen wäre; vielmehr ist davon auszugehen, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden die Bedeutung einer Normalarbeitszeit hatte bzw. üblich war. Analog zur privatrechtlichen Regelung gilt als Überstundenarbeit die Arbeitsleistung, die zeitlich über das hinausgeht, was verabredet oder üblich ist (vgl. Art. 321c Abs. 1 OR). Soweit der Beschwerdeführer weniger als 55 Stunden pro Woche gearbeitet hatte, kompensierte er damit grundsätzlich die Überschreitungen der üblichen Arbeitszeit durch Freizeit im Sinn von Dispositiv Ziffer I. 4.1 RRB 1950/1989.
cc) Der Beschwerdeführer versucht allerdings aus Dispositiv Ziffer I. 4.2 Abs. 3 RRB 1950/1989 ein Verbot für die Verrechnung über verschiedene Quartale hinaus abzuleiten. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, beschlägt diese Bestimmung die hier nicht interessierende Meldepflicht gegenüber der Gesundheitsdirektion. Sie steht daher einer Verrechnung von Über- und Minusstunden verschiedener Quartale nicht entgegen.
Schliesslich kann offen gelassen werden, ob Dispositiv Ziffer I. 4.1 RRB 1950/ 1989 der Verrechnung über längere Zeiträume entgegensteht. Gemäss dieser Bestimmung hat die Kompensation von Arbeitszeitüberschreitungen quartalsweise zu erfolgen, spätestens im folgenden Quartal. Mit anderen Worten: Die Kompensation kann jedenfalls innerhalb eines halben Jahres erfolgen. Diese Halbjahresfrist ist für sämtliche vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden gewahrt. Wie sich aus der Zusammenstellung des Beschwerdeführers ergibt, leistete er im 3. Quartal seiner Anstellung 31,5 Überstunden; diese wurden im folgenden Quartal durch Freizeit kompensiert. Für die im 5. Quartal (Februar-April 1998) geleisteten 5,5 Überstunden konnte die Kompensation zwar erst im 7. Quartal (August-Oktober 1998) erfolgen. Berücksichtigt man allerdings, dass die Überstunden des 5. Quartals einzig im März 1998 angefallen waren und die Minderarbeit im September 1998, als der Beschwerdeführer lediglich 177,5 Stunden verzeichnete, erfolgte, so konnte er noch innerhalb eines halben Jahres kompensieren. Die 47 Überstunden des 6. Quartals schliesslich kompensierte der Beschwerdeführer wiederum vollumfänglich im nachfolgenden Quartal. Selbst wenn eine Kompensation von Überstunden durch Freizeit in Anwendung der Regelung im Regierungsratsbeschluss spätestens innert einem halben Jahr vorzunehmen gewesen wäre, so bliebe diese Frist vorliegend gewahrt.
d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden ohne Rechtsverletzung mit den jeweils später angefallenen Minusstunden verrechnen durfte. Da sich gemäss der Zusammenstellung ein Minussaldo von 168,5 Stunden ergibt, besteht kein Anspruch auf eine ausnahmsweise Entschädigung im Sinn von Dispositiv Ziffer I. 4.2 RRB 1950/1989. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3. …
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …