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Zürich Verwaltungsgericht 28.06.2025 NZP.2025.00001

28 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·918 parole·~5 min·6

Riassunto

Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht | [Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege gewährten finanziellen Leistungen.] § 16 Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (E. 2.1). Hier reagierte der Gesuchsgegner weder auf die unter diesem Titel verschickten Schreiben des Gesuchstellers noch auf die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts, sodass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht beurteilen lassen. Die fehlende Mitwirkung führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners (E. 2.2). Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: NZP.2025.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht

[Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege gewährten finanziellen Leistungen.] § 16 Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (E. 2.1). Hier reagierte der Gesuchsgegner weder auf die unter diesem Titel verschickten Schreiben des Gesuchstellers noch auf die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts, sodass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht beurteilen lassen. Die fehlende Mitwirkung führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners (E. 2.2). Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3). Gutheissung.

  Stichworte: MITWIRKUNGSFPLICHT NACHZAHLUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: § 16 Abs. 4 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

NZP.2025.00001

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Gesuchsteller,

gegen

A,

Gesuchsgegner,

betreffend Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2018 im Verfahren VB.2018.00728 (teilweise Wiederaufnahme) wurde A als Partei im migrationsrechtlichen Verfahren VB.2018.00007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und wurden die ihm unter solidarischer Haftung auferlegten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'560.einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen des Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.

Am 6. September 2024 und am 16. Oktober 2024 ersuchte die dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale Inkassostelle der Gerichte A, die bevorschussten Gerichtskosten zurückzuerstatten oder seine aktuelle finanzielle Situation mittels der erforderlichen Belege offenzulegen, falls er zur Bezahlung des offenen Betrages nicht in der Lage sein sollte. Die Schreiben blieben unbeantwortet, worauf die Zentrale Inkassostelle der Gerichte A am 11. Dezember 2024 aufforderte, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten, Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen oder die Forderung von Fr. 1'560.- zu bezahlen. Dieses Schreiben ging nach ungenutztem Ablauf der Abholungsfrist zurück an die Absenderin, woraufhin die Zentrale Inkassostelle es A am 13. Januar 2025 nochmals mit A-Post Plus zustellte.

B. Nachdem A auf die Zahlungsaufforderung innert Frist nicht reagiert hatte, reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, am 13. März 2025 beim Verwaltungsgericht ein "Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG über eine Gesamtforderung von Fr. 1'560.00" mit A als Gesuchsgegner ein.

Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2025 wurde A eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. Auch diese Sendung wurde innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt und an das Gericht retourniert. Am 28. März 2025 stellte das Gericht die Eingabe A abermals zu. Dieser äusserte sich in der Folge nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Frage, wer für den Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege gewährten finanziellen Leistungen zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren (vgl. VGr, 23. April 2021, NZP.2021.00001, E. 1, und 14. November 2019, NZP.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen; siehe sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten vom 6. Februar 2007/14. März 2007 [LS 211.112]).

Zuständig ist demnach der in der Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.

2.  

2.1 § 16 Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens; der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 127 ff.).

Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn Jahren nach Verfahrensabschluss regelmässig zu prüfen, ob die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung zulassen, das heisst, sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig gestundeten Betrag zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; vgl. VGr, 23. April 2021, NZP.2021.00001, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Hier forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des Verwaltungsgerichts betraute Zentrale Inkassostelle der Gerichte den Gesuchsgegner nach Ablauf von knapp sechs Jahren seit der Zustellung des Urteils vom 27. November 2018 auf, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten ein Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungspflicht eingeleitet werde. Der Gesuchsgegner reagierte weder auf dieses noch auf die drei weiteren Schreiben des Gesuchstellers, sodass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht beurteilen lassen.

Die fehlende Mitwirkung führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners (vgl. VGr, 3. Juli 2024, NZP.2024.00001, E. 2.2 mit Hinweis). Dieser ist daher zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'560.- an den Gesuchsteller zu verpflichten.

3.  

Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zulässig, da eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staats gegenüber einer Partei im Streit steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016, 2C_195/2016, E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'560.- an den Gesuchsteller verpflichtet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    den Gesuchsteller; b)    den Gesuchsgegner.

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