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Zürich Verwaltungsgericht 06.10.2025 KE.2025.00008

6 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,303 parole·~7 min·12

Riassunto

Kostenerlass | [Der Rekurrentin wurden mit Urteil der 3. Abteilung im Verfahren VB.2024.00020 die Gerichtskosten auferlegt.] Keine Weiterleitung des Rekurses an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens zuständige Instanz (E. 1.2). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Überprüfung der Verfügung der Generalsekretärin (E. 1.3). Die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses setzt unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (E. 2.1). Die Rechtskraft des Urteils der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im ursprünglichen Verfahren durch die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts von vornherein aus (E. 2.2). Es sind keine Gründe dargetan oder ersichtlich, weshalb die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen zu erlassen sein sollten (E. 2.3). Abweisung des Rekurses. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URP.

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  Geschäftsnummer: KE.2025.00008   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass

[Der Rekurrentin wurden mit Urteil der 3. Abteilung im Verfahren VB.2024.00020 die Gerichtskosten auferlegt.] Keine Weiterleitung des Rekurses an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens zuständige Instanz (E. 1.2). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Überprüfung der Verfügung der Generalsekretärin (E. 1.3). Die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses setzt unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (E. 2.1). Die Rechtskraft des Urteils der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im ursprünglichen Verfahren durch die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts von vornherein aus (E. 2.2). Es sind keine Gründe dargetan oder ersichtlich, weshalb die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen zu erlassen sein sollten (E. 2.3). Abweisung des Rekurses. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URP.

  Stichworte: BILLIGKEIT BILLIGKEITSERWÄGUNGEN KOSTENERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG

Rechtsnormen: Art. 61 BGG § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2025.00008

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 6. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

In Sachen

A,

Rekurrentin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde seit 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B, Quartierteam C, vom 23. Dezember 2022 wurde verfügt, dass die finanzielle Unterstützung für A infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit per 1. Februar 2023 vollumfänglich eingestellt werde. Eine Neuprüfung erfolge erst nach Auflagenerfüllung gemäss Schreiben der Sozialen Dienste vom 9. Dezember 2022, wonach A verschiedene Auflagen (Einreichen von Unterlagen, Unterzeichnen von Vollmachten) zu erfüllen habe. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wies das Begehren von A um Neubeurteilung mit Entscheid vom 16. März 2023 ab.

B. Dagegen rekurrierte A am 9. April 2023 an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 16. März 2023. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A ab, soweit er darauf eintrat.

C. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 14. Dezember 2023. Mit als "Nachtrag" bezeichneter Eingabe vom 2. Januar 2025 beantragte A unter anderem die Überprüfung der Verfahrensweisen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sowie den Rückzug des Strafantrags.

Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (VB.2024.00020) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'320.- wurden A auferlegt.

D. Auf eine gegen das Urteil vom 9. Januar 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. März 2025 (8C_121/2025) nicht ein.

II.  

Mit Schreiben vom 5. Juli 2025 ersuchte A sinngemäss um Erlass der ihr im Verfahren VB.2024.00020 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'320.-. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.  

Mit Eingabe vom 18. August 2025 erhob A (nachfolgend: die Rekurrentin) bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung vom 5. Juli 2025 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihr seien die auferlegten Gerichtskosten im Verfahren VB.2024.00020 vollständig zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem reichte die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2024.00020 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts verzichtete am 25. August 2025 auf eine Rekursantwort.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

1.1 Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).

1.2 Mit Blick auf die Eingabe der Rekurrentin vom 18. August 2025 scheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch eine materielle Überprüfung des Urteils vom 9. Januar 2025 (VB.2024.00020) anstrebt, da die Rekurrentin längere materielle Ausführungen zum besagten Urteil macht und diesbezüglich verschiedene Rechtsverletzungen rügt. Diesfalls wäre jedoch auf den Rekurs insofern nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Die Rekurrentin macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für die Rekurrentin zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 18. August 2025 nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend das Urteil vom 9. Januar 2025 zuständige Instanz weiterzuleiten (VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).

1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Überprüfung der Verfügung der Generalsekretärin vom 5. August 2025, in welcher der Rekurrentin ein nachträglicher Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens VB.2024.00020 verweigert wurde (vgl. VGr, 30. November 2021, KE.2021.00003, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 18. September 2023, KE.2023.00007, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Mit Urteil vom 9. Januar 2025 wies die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2024.00020 ein Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Auf eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. März 2025 (8C_121/2025) nicht ein. Durch diesen Entscheid des Bundesgerichts änderte sich am Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2025 nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vor Bundesgericht ist das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die Rechtskraft des Urteils vom 9. Januar 2025 schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren VB.2024.00020 durch die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts von vornherein aus.

2.3 Soweit die Rekurrentin schliesslich darum ersucht, ihr seien die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen zu erlassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin legt weder substanziiert dar, welche Billigkeitsgründe für einen Erlass der Gerichtskosten sprechen würden, noch sind diese in der vorliegenden Angelegenheit ersichtlich (vgl. Plüss, § 13 N. 64 und § 16 N. 17).

Damit hat die Generalsekretärin § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Rückweisung an die Generalsekretärin zur neuen Beurteilung.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei dieser Kostenverlegung wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren gegenstandslos (VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002, E. 3), womit es abzuschreiben ist. Entsprechend ihrem Unterliegen ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002, E. 3).

3.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren KE.2025.00008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren KE.2025.00008 wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an die Parteien.

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