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Geschäftsnummer: KE.2025.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Kostenerlass
Auf den Rekurs ist nicht einzutreten, da der Rekurrent die Rekursfrist infolge einer Verlängerung der Abholungsfrist bei der Post deutlich verpasst hat (E. 2.2 f.). Das Rechtsmittel wäre auch in der Sache abzuweisen gewesen, nachdem der Rekurrent bereits im Beschwerdeverfahren VB.2024.00126 um unentgeltliche Prozessführung ersucht hatte, welche ihm aber zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert wurde (E. 2.4). Nichteintreten.
Stichworte: ABHOLUNGSFRIST AUSSICHTSLOSIGKEIT FRISTEINHALTUNG FRISTVERSÄUMNIS KOSTENERLASS TREU UND GLAUBEN
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 16 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
KE.2025.00002
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 13. Mai 2025
Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 27. April 2022 setzte das Sozialzentrum B die monatlich zu entrichtenden Sozialhilfeleistungen fest.
Am 16. März 2023 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich ein von A gestelltes Begehren um Neubeurteilung teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die Sozialen Dienste an, eine Nachzahlung bezüglich der Haushaltsversicherung ab 2016 zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 1. Februar 2024 ab, soweit er darauf eintrat; Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 19. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 8. April 2024 nicht eintrat und A in Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 570.- auferlegte (Verfahren VB.2024.00126). Einer dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (8C_315/2024).
II.
Am 15. bzw. 18. Februar 2025 ersuchte A (sinngemäss) um Erlass der ihm im Verfahren VB.2024.00126 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Am 23. April 2025 rekurrierte A bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Gutheissung seines Kostenerlassgesuchs.
In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2024.00126 beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).
Der vorliegende Rekurs ist indes nur zu behandeln, sofern die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Es handelt sich hierbei um eine objektive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.
2.
2.1 Die Anfechtung des Entscheids über ein Kostenerlassgesuch hat schriftlich und innert 30 Tagen nach Zustellung zu erfolgen (vgl. § 50 und § 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach Mitteilung des Erlassentscheids (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG). Mit "Mitteilung" ist dabei die rechtsgenügende Zustellung gemeint (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 86), das heisst der Moment, in dem die Sendung in den Machtbereich der Adressatin bzw. des Adressaten gelangt ist, sodass sie bzw. er sie zur Kenntnis nehmen kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 79).
Wird ein Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zugestellt und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Adressatin bzw. der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; vgl. dazu BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser sogenannten (gesetzlichen) Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3.2 f., 134 V 49 E. 4; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020, E. 4 – 20. Juli 2017, 5A_187/2017, E. 4.2 – 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3 – 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]; ferner BGr, 2. April 2025, 4A_568/2024, E. 3.3.1). So sind praxisgemäss insbesondere nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4, und 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).
2.2 Gemäss Sendungsinformation der Post wurde der vom 25. Februar 2025 datierende Kostenerlassentscheid am 26. Februar 2025 per Einschreiben an den Rekurrenten versandt und ihm am Folgetag mittels Abholungseinladung zur Abholung bis am 6. März 2025 gemeldet. Am Tag des Ablaufs der siebentätigen Abholfrist erteilte der Rekurrent der Post den Auftrag, die Abholfrist bis am 27. März 2025 zu verlängern. Am Folgetag wurde die Abhol- bzw. die Aufbewahrungsfrist verlängert. Zugestellt wurde der Kostenerlassentscheid dem Rekurrenten am 26. März 2025. Am 23. April 2025 (Poststempel) gab der Rekurrent den Rekurs bei der Post auf.
Zählte der 26. März 2025 als Tag der Mitteilung im Sinn von § 22 Abs. 2 VRG, wäre die dreissigtägige Rekursfrist damit eingehalten. Vorliegend sind jedoch die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, um bezüglich der Eröffnung der Verfügung vom 25. Februar 2025 die Zustellfiktion anzuwenden. So musste der Rekurrent nach Einreichung des Kostenerlassgesuchs mit einer Zustellung seitens des Rekursgegners rechnen (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Beim erfolglosen Zustellversuch am 27. Februar 2025 wurde ihm sodann eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er gar nicht erst um Verlängerung der Abholfrist ersucht.
Schliesslich klaffen das Datum der Zustellfiktion (6. März 2025), welches auf dem Couvert auch als Ende der (ersten) Abholfrist vermerkt worden sein dürfte, und jenes der Abholung am Schalter (26. März 2025) derart auseinander, dass hier auch keine Vertrauenssituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist, zumal die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten (Die Post, Allgemeine Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen", abrufbar unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb, Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 25. Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3; VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 3.2). Der Rekurrent durfte mit anderen Worten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Rekursfrist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Verfügung vom 25. Februar 2025 zu laufen. Selbst einem Laien muss im Übrigen bewusst sein, dass der fristauslösende Empfang einer (erwarteten) Verfügung nicht beliebig hinausgezögert werden kann (siehe ferner VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00216, E. 2 f., wo das Verwaltungsgericht den Rekurrenten bereits auf die Wirkung der Zustellfiktion hingewiesen hat).
2.3 Der erst am 23. April 2025 eingereichte Rekurs ist damit verspätet erhoben worden, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.
2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurs bei rechtzeitiger Rekurserhebung abzuweisen gewesen wäre:
2.4.1 Der Rekurrent begründete sein Erlassgesuch und seinen Rekurs zusammengefasst damit, als Sozialhilfeempfänger einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verfahrensführung zu haben. Vor Verwaltungsgericht rügt er zudem, dass "die Begründung der Vorinstanz [...] unhaltbar zu dieser Dimension der Kostengestaltung und Kostenbelastung bzw. einhergehender Rechtsverweigerung stossender Weise keine Begründung" enthalte.
2.4.2 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Plüss, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 21. Oktober 2024, KE.2024.00003, E. 2 mit Hinweisen).
2.4.3 Der Rekurrent ersuchte bereits im Beschwerdeverfahren VB.2024.00126 um unentgeltliche Prozessführung, welche ihm aber mit Verfügung vom 8. April 2024 zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 8. Juli 2024 (8C_315/2024) nicht ein. Es steht der Verwaltungskommission nicht zu, den damit rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid zu überprüfen. Erwies sich die ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend unabhängig von der finanziellen Situation des Rekurrenten nicht infrage. Auch der (vom Rekurrenten angestrebten) Beurteilung der Höhe der Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2024.00126 steht die Rechtskraft dieses Erkenntnisses entgegen.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Begründungsdichte des Entscheids der Generalsekretärin über das Gesuch des Rekurrenten um Kostenerlass. So werden darin nicht nur die von der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Voraussetzungen für einen (ausnahmsweisen) Kostenerlass kurz wiedergegeben, sondern wird auch (knapp) erläutert, welche dieser Voraussetzungen im Fall des Rekurrenten nicht gegeben sind bzw. weshalb seinem Gesuch auch nicht allein deshalb (aus Billigkeitsgründen) dennoch – trotz Nichterfüllen der weiteren Voraussetzungen – entsprochen wird, weil er in prekären finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu Plüss, § 16 N. 60).
3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das (sinngemässe) Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren wird bei dieser Kostenverlegung gegenstandslos.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist schon aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an die Parteien.