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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 GB.2024.00004

13 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,486 parole·~7 min·7

Riassunto

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2022) | Ordnungsbusse (Steuerperiode 2022) [In einem Ordnungsbussenverfahren trat die Vorinstanz auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Vor Verwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für die nicht fristgerecht eingereichte Steuererklärung verantwortlich.] Kognition des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide (E. 1.1 f.). Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sofern die Beschwerde als Fristwiederherstellungsgesuch zu deuten ist (E. 1.3). Fristauslösende Sendungen von Behörden sind grundsätzlich auch bei normaler Post zulässig, wobei Zustellnachweise damit erschwert werden. Wenn der Wahrscheinlichkeitsnachweis einer Zustellung bei der Beweiswürdigung misslingt, fällt dies, entsprechend der Beweislast, grundsätzlich zum Nachteil der zustellenden Behörde aus (E. 2.1). Trotz fehlendem Empfangsdatum der per B-Post versandten Bussenverfügung ist praxisgemäss und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Zustellung innert drei Wochen auszugehen und ist die Einsprache damit verspätet eingereicht worden (E. 2.2 ff.). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erklären, wieso seine Krankheit ursächlich für die verspätete Eingabe der Einsprache gewesen sein soll oder diese ihn davon abgehalten hat, eine Drittperson zu beauftragen. Auch bei Annahme einer rechtzeitig erfolgten Einsprache wäre diese nicht gutzuheissen gewesen, da der Nachweis für die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der Steuerklärung fehlte (E. 3.1 f.). Verzicht auf die Kostenauflage (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP und Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: GB.2024.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Ordnungsbusse (Steuerperiode 2022)

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2022) [In einem Ordnungsbussenverfahren trat die Vorinstanz auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Vor Verwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für die nicht fristgerecht eingereichte Steuererklärung verantwortlich.] Kognition des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide (E. 1.1 f.). Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sofern die Beschwerde als Fristwiederherstellungsgesuch zu deuten ist (E. 1.3). Fristauslösende Sendungen von Behörden sind grundsätzlich auch bei normaler Post zulässig, wobei Zustellnachweise damit erschwert werden. Wenn der Wahrscheinlichkeitsnachweis einer Zustellung bei der Beweiswürdigung misslingt, fällt dies, entsprechend der Beweislast, grundsätzlich zum Nachteil der zustellenden Behörde aus (E. 2.1). Trotz fehlendem Empfangsdatum der per B-Post versandten Bussenverfügung ist praxisgemäss und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Zustellung innert drei Wochen auszugehen und ist die Einsprache damit verspätet eingereicht worden (E. 2.2 ff.). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erklären, wieso seine Krankheit ursächlich für die verspätete Eingabe der Einsprache gewesen sein soll oder diese ihn davon abgehalten hat, eine Drittperson zu beauftragen. Auch bei Annahme einer rechtzeitig erfolgten Einsprache wäre diese nicht gutzuheissen gewesen, da der Nachweis für die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der Steuerklärung fehlte (E. 3.1 f.). Verzicht auf die Kostenauflage (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP und Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG EINTRETENSFRAGE FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND GEGENSTANDSLOSIGKEIT ORDNUNGSBUSSE ORDNUNGSBUSSEN ZUSTELLFIKTION ZUSTELLNACHWEIS

Rechtsnormen: Art. 132 Abs. I DBG Art. 133 Abs. III DBG Art. 144 Abs. III DBG Art. 145 DBG Art. 167g Abs. IV DBG Art. 182 Abs. III DBG Art. 182 Abs. IV DBG § 14 Abs. II VO DBG § 38b Abs. I lit. c VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

GB.2024.00004

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger und

Beschwerdegegner,

gegen

A, vertreten durch B,

Angeklagter und

Beschwerdeführer,

betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2022),

hat sich ergeben:

I.  

Für die nicht fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2022 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigter und Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2023 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 100.-.

Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt (Abteilung Spezialdienst) am 13. Februar 2024 wegen Verspätung nicht ein.

II.  

Mit Beschwerde vom 9. März 2024 an das Verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, weil es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen oder auf die Nachfragen zu reagieren. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2024 nahm das Verwaltungsgericht vom Eingang des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung Vormerk und zog die vorinstanzlichen Akten bei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]). Über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Verwaltungsgericht darf bei Rechtsmitteleingaben, die sich gegen einen vorinstanzlichen Nichtein­­tretens­­entscheid richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanz­liche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet, während ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid dem Gericht verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vor­instanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel des Beschuldigten nicht eingetreten ist. Aufgrund der auf die vor­instanzliche Eintretensfrage beschränkten Fragestellung kann vorliegend auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden und ist lediglich zu beurteilen, ob das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist.

1.3 Soweit das Gesuch des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht als Fristwiderherstellungsgesuch hätte verstanden werden sollen, wäre darauf nicht einzutreten, da ein solches vor der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden müssen und folglich vom vorliegenden Streitgegenstand nicht erfasst wäre (vgl. BGr, §17. Oktober 2011, 2C_845, E. 2).

2.  

2.1 Gegen eine Ordnungsbussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann gemäss Art. 182 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG und § 8 lit. g der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 17. Dezember 2008 innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Zustellung fristauslösender behördlicher Sendungen ist dabei ohne Weiteres auch per normale Post zulässig, wenngleich diesfalls ein postalischer Zustellungsnachweis entfällt und das tatsächliche Empfangsdatum im Bestreitungsfall durch die involvierte Behörde nachzuweisen ist (BGE 99 Ib 356; BGE 142 III 599 E. 2.2). Bei uneingeschriebener Briefpostsendung ist es nicht erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt der Zustellung nachgewiesen wird. Es ist dann auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen und der Zeitraum zu bestimmen, in welchem die Sendung den Empfänger erreicht haben muss. Ob darüber hinreichende Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Kaspar Plüss, § 7 N 136 ff.). Grundlage derselben bilden nicht nur die Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen und dergleichen, und das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien im Prozess (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, S. 161 f.). Dabei darf ein Beweis nicht nur dann als geleistet bezeichnet werden, wenn die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist. Es kann auch eine Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar den Zweifel nicht völlig ausschliesst, ihn aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt erscheinen lässt (vgl. BGr, 19. Juni 2017, 2C_408/2016, E. 3.1). Führt eine solche Beweiswürdigung zu keiner genügenden Gewissheit über den Zeitpunkt oder den Zeitraum, in welchem die Zustellung erfolgt ist, so fällt dies, entsprechend der Verteilung der Beweislast, zum Nachteil der zustellenden Behörde aus (RB 1982 Nr. 87).

2.2 Die Vorinstanz führte aus, dass sie die Bussenverfügung am 12. Dezember 2023 mittels B-Post versandt habe. Als Wahrscheinlichkeitsnachweis führt sie an, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Zustellung innert drei Wochen seit Versand der Bussenverfügung ausgegangen werden kann. Andernfalls müsste die beschuldigte Person die überlange verspätete Zustellung beweisen. Es lägen hingegen keine Anhaltspunkte hierfür vor und auch mache die beschuldigte Person keine aussergewöhnlich verspätete Zustellung geltend. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Bussenverfügung spätestens am 2. Januar 2024 zugestellt wurde und die Frist am 3. Januar 2024 zu laufen begann. Dies habe zur Folge, dass die Frist am 1. Februar 2024 geendet habe. Mit der Einsprache vom 2. Februar 2024, die am 4. Februar 2024 der Post übergeben worden sei, sei die Frist somit nicht mehr gewahrt.

2.3 Der Beschwerdeführer macht bezüglich Fristeinhaltung nichts geltend und stellt lediglich fest, dass die Eingabe nur 3 Tage zu spät erfolgt sei, der Grund für die Verspätung jedoch in seiner Krankheit liege.

2.4 Das tatsächliche Empfangsdatum kann nicht nachgewiesen werden und der Versand einer Bussenverfügung mit B-Post ist grundsätzlich fragwürdig. Der Beschwerdeführer macht jedoch auch keine überlange aussergewöhnliche Zustellung geltend. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann von einer hinreichenden Gewissheit ausgegangen werden, dass die am 12. Dezember 2023 der Post übergebene Bussenverfügung trotz den weihnachtlichen Feiertagen 21 Tage nach Versand beim Empfänger eingetroffen ist.

Der 2. Januar 2024 ist im Kanton Zürich ein Feiertag, an dem keine Post zugestellt wird. Die Vorinstanz geht bei der Zustellung damit von der analogen Geltung der Regelung bei der Zustellfiktion aus, was jedoch nicht beanstandet werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass auch bei einer Zustellfiktion vom 3. Januar 2024 die Einsprache nicht fristgerecht erhoben wurde, weil sie erst am 4. Februar 2024 der Post übergeben wurde, auch wenn sie mit dem 2. Februar 2024 datiert war. Der Beschuldigte hat seine Einsprache damit verspätet erhoben. Daran ändert auch nichts, dass die Frist nur um wenige Tage verpasst ist, da Rechtsmittelfristen absolut gelten.

3. Zu prüfen ist, ob auf die verspätet eingegangene Einsprache aufgrund der geltend gemachten Krankheit im Sinne einer Fristwiederherstellung dennoch hätte eingetreten werden müssen.

3.1 Auf verspätete Eingaben wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ihm durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe die rechtzeitige Einreichung nicht möglich war und dass die Eingabe innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG). Indessen vermag nicht jede Krankheit, jede Landesabwesenheit und jeder Militär-/Zivildienst die Fristversäumnis zu entschuldigen. Bei einer Krankheit als Rechtfertigungsgrund ist zudem zu beachten, dass diese die beschuldigte Person nicht nur davon abgehalten haben muss, selbst innert First zu handeln, sondern dass diese auch keine Drittperson damit beauftragen konnte (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 133 N. 30).

3.2 Für den Beschwerdeführer erhob sein Therapeut, B, die Einsprache gegen die Bussenverfügung und erwähnte darin, dass er ihn seit dem 22. Juni 2021 begleiten würde. Der Beschwerdeführer hätte aus Krankheitsgründen seine Stelle verloren und die Familie sei auseinandergebrochen. Der Einsprache wurde jedoch kein Arztzeugnis beigelegt. Seine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur rechtzeitigen Einreichung der Einsprache gegen die Bussenverfügung ist damit nicht belegt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher in der Lage war, eine Vertretung zu organisieren. Sein Therapeut erwähnt einzig, dass der Beschuldigte zuerst Zeit gebraucht hätte, ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, und nennt damit keine objektiv erheblichen Gründe.

Demnach ist die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.

Anzufügen bleibt, dass die Busse auch dann gerechtfertigt wäre, wenn auf die Einsprache eingetreten worden wäre. Da der objektive Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung erfüllt ist, hätte die Einsprache auch bei rechtzeitiger Erhebung nicht gutgeheissen werden können, da es an einem Nachweis für die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der Steuererklärung fehlte.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Im vorliegenden Entscheid rechtfertigt es sich jedoch, aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Kostenauflage zu verzichten (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 DBG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50    Zustellkosten, Fr.    552.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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