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Geschäftsnummer: EG.2026.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.07.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nachträgliche Baubewilligung (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2024.00642 vom 26. Februar 2026)
Berichtigung. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen (E. 2.1). In Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 auferlegte das Verwaltungsgericht die Rekurskosten zu 1/10 dem Beschwerdeführer, zu 3/10 unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2, zu 3/10 dem Beschwerdegegner 2 sowie zu 3/10 der Beschwerdegegnerin 3 (Dispositivziffer 2, Satz 1). Sodann hob das Verwaltungsgericht Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 auf (Dispositivziffer 2, Satz 2) (E. 2.2.1). Vorliegend handelt es sich um einen Kanzleifehler. Die Kammer wollte mit Dispositivziffer 2, Satz 2 offensichtlich die Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts aufheben, mit welcher der – nun mehrheitlich obsiegende – Beschwerdeführer zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet worden war (E. 2.2.2). Gutheissung.
Stichworte: BERICHTIGUNG KANZLEIFEHLER
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
EG.2026.00002
Beschluss
der 1. Kammer
vom 2. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung,
Gesuchsteller,
und
1. A,
2.1. B,
2.2. C,
2.1. und 2.2. vertreten durch RA D,
3. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,
4. Baudirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 ersuchte das Baurekursgericht – ohne Kostenfolge für den Gesuchsteller bzw. unter Übernahme allfälliger Kosten auf die Staatskasse – um Berichtigung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 (VB.2024.00642), mit welcher einerseits Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 betreffend Kostenfolgen abgeändert, gleichzeitig in Satz 2 jedoch dieselbe Dispositivziffer aufgehoben wird. Das Baurekursgericht beantragt, Dispositivziffer 2 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids dahingehend zu berichtigen, dass in Satz 2 anstelle von Dispositivziffer II die Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Oktober 2024 aufgehoben werde.