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Zürich Verwaltungsgericht 05.06.2024 EG.2024.00003

5 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,527 parole·~8 min·7

Riassunto

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB (Erläuterungsbegehren zum Teilurteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2024, VB.2023.586) | Erläuterung und Berichtigung. Der Gesuchsteller macht in seinem Begehren um Erläuterung und Berichtigung nicht geltend, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sei oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweise. Wenn er ein Missachten vorgetragener Argumente und das Verweisen auf frühere Feststellungen durch das Verwaltungsgericht geltend macht und damit wohl eine zu erläuternde Unvollständigkeit des Teilurteils darzulegen versucht, verkennt er, dass die Erläuterung nicht der inhaltlichen bzw. materiellen Korrektur eines Entscheids dient (E. 3.1). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, inwiefern das Dispositiv mit einem der Berichtigung zugänglichen Mangel oder formellen Kanzleiversehen behaftet wäre (E. 3.2). Mit Blick auf das Verursacherprinzip und nach erfolgtem Hinweis hinsichtlich der Voraussetzungen der Erläuterung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sind die Kosten dem Rechtsvertreter aufzuerlegen (E. 4.1). Nichteintreten. Abweisung UP/URB.

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  Geschäftsnummer: EG.2024.00003   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB (Erläuterungsbegehren zum Teilurteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2024, VB.2023.586)

Erläuterung und Berichtigung. Der Gesuchsteller macht in seinem Begehren um Erläuterung und Berichtigung nicht geltend, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sei oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweise. Wenn er ein Missachten vorgetragener Argumente und das Verweisen auf frühere Feststellungen durch das Verwaltungsgericht geltend macht und damit wohl eine zu erläuternde Unvollständigkeit des Teilurteils darzulegen versucht, verkennt er, dass die Erläuterung nicht der inhaltlichen bzw. materiellen Korrektur eines Entscheids dient (E. 3.1). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, inwiefern das Dispositiv mit einem der Berichtigung zugänglichen Mangel oder formellen Kanzleiversehen behaftet wäre (E. 3.2). Mit Blick auf das Verursacherprinzip und nach erfolgtem Hinweis hinsichtlich der Voraussetzungen der Erläuterung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sind die Kosten dem Rechtsvertreter aufzuerlegen (E. 4.1). Nichteintreten. Abweisung UP/URB.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BERICHTIGUNG BERICHTIGUNGSBEGEHREN DISPOSITIV ERLÄUTERUNG ERLÄUTERUNGSBEGEHREN ERLÄUTERUNGSGESUCH ERLÄUTERUNGSVERFAHREN KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER RECHTSVERTRETUNG NICHTEINTRETEN

Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

EG.2024.00003

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB (Erläuterungsbegehren zum

Teilurteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2024, VB.2023.00586),

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt. A befindet sich seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit eine bedingte Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden bis heute keine bewilligt (vgl. Prozessgeschichte I. in VB.2023.00586).

B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug ab.

II.  

Mit Verfügung vom 25. August 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern den von A dagegen erhobenen Rekurs ab. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie zufolge Aussichtslosigkeit ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. August 2023 sowie die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem derzeitigen Strafvollzug beantragen. Zudem sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen Verfahrens ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen Vorgaben der StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur Fairness im Verfahren". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die vorinstanzlichen und für dieses Verfahren.

B. Mit Teilurteil vom 7. März 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde bezüglich der bedingten Entlassung von A ab. Der (prozessuale) Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens wurde abgewiesen (E. 4.4.4). Auf den Eventualantrag, die Direktion der Justiz und des Innern bzw. Justizvollzug und Wiedereingliederung anzuweisen, Bewährungshilfen in Mazedonien abzuklären und eine Überstellung ins Heimatland zu prüfen, trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragte Parteientschädigung sowie über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren wird mit separatem Teilurteil zu entscheiden sein. Dieses zweite Teilurteil steht aufgrund hängiger Abklärungen bezüglich der Mittellosigkeit des Gesuchstellers noch aus (vgl. VB.2023.00586).

C. Mit Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte Rechtsanwalt B für A um "Erläuterung und Berichtigung vom Entscheid" und stellte den Antrag um "Kundgabe über den Stand der Dinge hinsichtlich des Antrags auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 4. März 2024". Hierzu führte er aus, "im Hinblick auf die Unvollständigkeit als auch Widersprüchlichkeit des Entscheids eine kostenlose Erläuterung zum aktuellen Stand der Neubegutachtung des forensisch-psychiatrischen Antrags" zu beantragen.

D. Mit Schreiben vom 11. April 2024 teilte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt B mit, aufgrund der Formulierungen und des Titels der Eingabe sei nicht klar, ob damit ein formelles Erläuterungsbegehren gestellt werde und setzte Frist an, ausdrücklich schriftlich mitzuteilen, ob ein formeller Entscheid über die Erläuterung begehrt werde. Hierzu würde ein entsprechendes Verfahren eröffnet, welches im Fall des Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig sei. Bei Säumnis würde die Eingabe vom 10. April 2024 ohne Weiterungen zu den Akten gelegt.

E. Die mit Eingaben vom 18. April 2024 und 10. Mai 2024 von Rechtsanwalt B beantragten Fristerstreckungen zur Mitteilung betreffend Erläuterungsgesuch wurden jeweils gewährt.

IV.  

A. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragte der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, die "Erläuterung und Berichtigung der nachfolgenden Erwägungen, die sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des Entscheids beziehen".

B. Hierauf wurde das vorliegende Verfahren eröffnet und das Teilurteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2024 aus dem Verfahren VB.2023.00586 beigezogen.

C. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie das infrage stehende Teilurteil vom 7. März 2024 unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29).

1.2 Die Zuständigkeit für die Erläuterung liegt beim Gericht, das den Entscheid gefällt hat (vgl. VGr, 16. März 2023, EG.2022.00002, E. 1.4 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29). Vorliegend ist somit der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig.

2.  

2.1 Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die Erläuterung steht dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen "im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung inhaltlich zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür verwendet werden, die Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen in analogen Fällen zu geben (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 2.1; 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

2.2 Das Verwaltungsgericht verlangt bei Gesuchen um Erläuterung seiner Entscheide, dass die beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung wörtlich anzugeben sind. Auf Gesuche, die den Formerfordernissen nicht genügen, ist nicht einzutreten. Das Erfordernis ist allerdings nicht zu streng zu handhaben (VGr, 22. Oktober 2020, EG.2020.00003, E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).

2.3 Die erläuterte Verfügung bzw. der erläuterte Rechtsmittelentscheid ist sämtlichen Verfahrensbeteiligten zuzustellen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).

2.4 Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter fallen im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler. Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben. Einer Berichtigung zugänglich sind sowohl Verfügungen als auch Rechtsmittelentscheide. Die Berichtigung von blossen Kanzleifehlern steht nicht in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft; Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27).

3.  

3.1 Der Gesuchsteller bezeichnet seine Beanstandungen zwar mit genauen Verweisen auf die Erwägungen (3.2 [S. 12], 4.4, 4.4.1, 4.9.4) des Teilurteils vom 7. März 2024, doch die hierzu geltend gemachten Rügen betreffen bezüglich jeder Erwägung lediglich inhaltliche Kritik sowie behauptete Rechtsverletzungen. Der Gesuchsteller bringt hierzu unter anderem vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des justizkonformen Verhörs nicht auf gutachterliche Explorationsgespräche anwendbar seien, sei falsch. Er erblickt einen Widerspruch darin, dass im Teilurteil von keinen veränderten Verhältnissen gesprochen werde, welche die gutachterliche Erhebung infrage stellten, während in einer weiteren Erwägung der Besuch von Familienmitgliedern als auch Telefon- und Videoanrufe positiv gewertet würden. Der Gesuchsteller macht damit nicht geltend, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sei oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweise. Der in seiner Eingabe mehrfach wiederholte Vorwurf, wonach "die aus dem Teilurteil zitierte Erläuterung mithin widersprüchlich, willkürlich, rechtsmissbräuchlich als auch bundesrechtswidrig" sei, kann folglich keine Erläuterung rechtfertigen. Wenn der Gesuchsteller weiter ein Missachten vorgetragener Argumente und das Verweisen auf frühere Feststellungen durch das Verwaltungsgericht geltend macht und damit wohl eine zu erläuternde Unvollständigkeit des Teilurteils darzulegen versucht, verkennt er, dass die Erläuterung nicht der inhaltlichen bzw. materiellen Korrektur eines Entscheids dient. Auf die materiellen Einwände des Gesuchstellers gegen das Teilurteil vom 7. März 2024 ist folglich nicht weiter einzugehen. Vielmehr wäre zu deren Geltendmachung Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) zu erheben gewesen.

3.2 Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, inwiefern das Dispositiv mit einem der Berichtigung zugänglichen Mangel oder formellen Kanzleiversehen behaftet wäre. Wenn der Gesuchsteller ausführt, "seine genannten Einwände, was das Verwaltungsgericht unterlassen habe, seien im Entscheid hinreichend zu erläutern und zu berichtigen", so ist unter Verweis auf obige Erwägungen (E. 2.4) festzuhalten, dass damit nichts geltend gemacht wird, was der Berichtigung zugänglich wäre.

3.3 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Teilurteils vom 7. März 2024 nicht einzutreten.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf das Verursacherprinzip und darauf, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 10. April 2024 hinsichtlich der Voraussetzungen der Erläuterung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wurde, rechtfertigt es sich angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Gesuchs, die Gerichtskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60 mit weiteren Hinweisen). Eine Parteientschädigung hat der Gesuchsteller nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.

4.2 Das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B, auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern.