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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 AN.2025.00005

25 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·500 parole·~3 min·14

Riassunto

Wasserverordnung | Wasserverordnung. Zuständigkeit des Einzelrichters aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde (E. 1). Dem Zweck der abstrakten Normenkontrolle entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine rein kassatorische Entscheidbefugnis. Auf eine Beschwerde wie die vorliegende, die nicht auf die Aufhebung, sondern auf eine Ergänzung einer regierungsrätlichen Verordnung zielt, ist nicht einzutreten (E. 2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: AN.2025.00005   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2026 formell erledigt. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Wasserverordnung

Wasserverordnung. Zuständigkeit des Einzelrichters aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde (E. 1). Dem Zweck der abstrakten Normenkontrolle entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine rein kassatorische Entscheidbefugnis. Auf eine Beschwerde wie die vorliegende, die nicht auf die Aufhebung, sondern auf eine Ergänzung einer regierungsrätlichen Verordnung zielt, ist nicht einzutreten (E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT

Rechtsnormen: § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AN.2025.00005

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wasserverordnung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit am 22. August 2025 im kantonalen Amtsblatt publiziertem Beschluss vom 2. Juli 2025 (ABl 2025-08-22, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000930) erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Wasserverordnung. Diese soll auf den 1. November 2025 in Kraft gesetzt werden.

II.  

Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhob die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der achte Abschnitt der Wasserverordnung (Übergangs- und Schlussbestimmungen) sei um einen weiteren – von der A GmbH ausformulierten – Paragrafen ("§ 216") betreffend eine Übergangsregelung für in Planung befindliche Bauvorhaben zu ergänzen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Verwaltungsgericht die (kantonal einzig) zuständige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verordnungen des Regierungsrats. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (hinten E. 2), ist darauf gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG einzelrichterlich nicht einzutreten; diese Einzelrichterkompetenz ist auch bei Beschwerden gegen Erlasse gegeben (VGr, 31. März 2022, AN.2021.00017, E. 1.2; 26. Mai 2021, AN.2021.00006, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11 und § 38b N. 2). 

2.  

Dem Zweck der abstrakten Normenkontrolle entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine rein kassatorische Entscheidbefugnis. Es kann eine angefochtene Norm weder ändern noch ersetzen. Aufgrund der Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung ist es ihm auch verwehrt, den rechtsetzenden Behörden verbindliche Weisungen zum Inhalt einer Rechtsnorm zu erteilen (statt vieler VGr, 22. Mai 2025, AN.2024.00009, E. 1.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 100). Auf eine Beschwerde, die nicht auf die Aufhebung, sondern auf eine Ergänzung, Anpassung oder Änderung einer regierungsrätlichen Verordnung bzw. die Erteilung verbindlicher Weisungen an den Regierungsrat hinsichtlich ihres konkreten Inhalts zielt, ist nicht einzutreten (VGr, 31. März 2022, AN.2021.00017, E. 2.1; 14. Februar 2018, AN.2017.00006, E. 1.2). So ist auch mit der vorliegenden Beschwerde zu verfahren, beantragt die Beschwerdeführerin doch ausschliesslich eine Ergänzung der Übergangs- und Schlussbestimmungen der Wasserverordnung um einen weiteren Paragrafen (vorn II.).

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner.

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