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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 AN.2025.00004

20 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,571 parole·~8 min·9

Riassunto

Ordnungsbussenliste (Kostenauflage) | Ordnungsbussenliste (Kostenauflage). Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Regierungsrats nur insofern an, als ihm damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Damit liegt kein Erlass mehr im Streit, sondern einzig eine Gebühr, womit von einer (bloss noch) streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen ist (E. 1.1). Der Regierungsrat musste dem Beschwerdeführer weder eine einstweilige Einschätzung über die Begründetheit des Rechtsmittels abgeben (E. 3.1), noch musste er ihm die Höhe der Verfahrenskosten "im Vorfeld" ankündigen (E. 3.2). Die Zusammensetzung der Kosten des Rekursverfahrens ist ausgewiesen und dem veranschlagten Betrag setzt der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegen (E. 3.3). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: AN.2025.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ordnungsbussenliste (Kostenauflage)

Ordnungsbussenliste (Kostenauflage). Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Regierungsrats nur insofern an, als ihm damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Damit liegt kein Erlass mehr im Streit, sondern einzig eine Gebühr, womit von einer (bloss noch) streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen ist (E. 1.1). Der Regierungsrat musste dem Beschwerdeführer weder eine einstweilige Einschätzung über die Begründetheit des Rechtsmittels abgeben (E. 3.1), noch musste er ihm die Höhe der Verfahrenskosten "im Vorfeld" ankündigen (E. 3.2). Die Zusammensetzung der Kosten des Rekursverfahrens ist ausgewiesen und dem veranschlagten Betrag setzt der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegen (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENAUFLAGE STREITWERT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZIRKULARENTSCHEID

Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG § 38 Abs. II VRG § 38b Abs. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AN.2025.00004

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wallisellen,

vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ordnungsbussenliste (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

Am 4. Dezember 2023 beschloss die Gemeindeversammlung der Stadt Wallisellen die Totalrevision der kommunalen Polizeiverordnung. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 setzte der Stadtrat Wallisellen sodann die Ordnungsbussenliste fest, die in der Folge vom Statthalteramt Bülach am 8. Dezember 2023 überprüft und genehmigt wurde.

II.  

A. Gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2023 erhob A mit Eingabe vom 3. Januar 2024 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte, die Ordnungsbussenliste sei nochmals mit neuer Rechtsmittelfrist und einem Vergleich mit der bisherigen Ordnungsbussenliste zu publizieren. Sodann seien die Bussen gemäss Art. 15 "zu differenzieren" und zumindest für das Spucken in der Höhe unverändert zu lassen oder sogar zu streichen (unter Vorbehalt einer "körperlichen Attacke"). In jedem Fall seien Bussen massvoll zu verhängen bzw. zu unterlassen, "wo keine offensichtliche Verunreinigung des öffentlichen Raumes und Störung Dritter" stattfinde. Auf Nachfrage von A vom 16. Juni 2024 hin teilte das Statthalteramt Bülach A mit Schreiben vom 12. Juli 2024 mit, er werde voraussichtlich Ende August eine Stellungnahme erhalten. Mit Schreiben vom 3. September 2024 überwies das Statthalteramt den Rekurs unter Hinweis auf § 175 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) und § 19b Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung an den Regierungsrat des Kantons Zürich.

B. Der Regierungsrat führte anschliessend den Schriftenwechsel durch, der mit der Rekursreplik von A vom 26. Oktober 2024 seinen Abschluss fand. Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, auferlegte er A (Dispositivziffer II).

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 9. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht und stellte eine "Verständnisfrage" zum Beschluss vom 4. Juni 2025 sowie "den Antrag eines Kostenerlasses für dieses Verfahren", wobei er auch "weitere Kostenfolgen" ablehne. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2025 erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund des Antrags auf "Kostenerlass" werde davon ausgegangen, dass A ausschliesslich an der Aufhebung von Dispositivziffer II des Beschlusses vom 4. Juni 2025 gelegen sei, womit ihm die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt worden seien. Sodann setzte das Verwaltungsgericht dem Regierungsrat Frist an, um die Akten einzureichen. Diese gingen am 5. August 2025 ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Beschluss des Regierungsrats vom 4. Juni 2025 ist ein Rechtsmittelentscheid betreffend einen angefochtenen generell-abstrakten kommunalen Rechtsakt bzw. Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG. Beschwerden gegen solche Entscheide beurteilt als letzte kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und § 19b Abs. 4 VRG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Regierungsrats jedoch nur insofern an, als ihm damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden (vorn III.). Vor diesem Hintergrund liegt kein Erlass mehr im Streit, sondern einzig eine Gebühr, womit von einer (bloss noch) streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen ist (VGr, 15. März 2024, VB.2024.00082, E. 1.2). Obwohl der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist über die Sache nicht einzelrichterlich, sondern in Dreierbesetzung zu befinden, da ein Entscheid des Regierungsrates angefochten ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 f. sowie § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Beantragt der Beschwerdeführer ausschliesslich die Aufhebung von Dispositivziffer II, so ist der Beschluss vom 4. Juni 2025 vom Verwaltungsgericht inhaltlich nicht zu überprüfen. Gleichermassen ist auch die "Verständnisfrage" des Beschwerdeführers nicht zu beantworten bzw. nicht materiell zu beurteilen, ob der Regierungsrat zu Recht insoweit auf den Rekurs nicht eintrat, als sich dieser gegen die Modalitäten der Auflage und Publikation der Ordnungsbussenliste richtete. Auf diese Thematik ist immerhin im Zusammenhang mit der angefochtenen Kostenauflage zurückzukommen (hinten E. 3.1).

1.3 Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG) und lässt sich darüber auf dem Zirkularweg entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip; § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (fortan: Gebührenordnung, LS 682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Gemäss § 5 der Gebührenordnung betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 der Gebührenordnung). § 7 der Gebührenordnung ist für die Berechnung der Schreibgebühren massgeblich, die nach Abs. 4 mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, wenn "auf meine Einwendung aus Modalitätsgründen nicht eingetreten werden kann, hätte man mir dies vorab mitteilen müssen und das Verfahren wäre wohl abgebrochen worden". Zudem hätte diese Einwendung nach Meinung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der Überweisung des Rekurses vom Statthalteramt an den Regierungsrat (vorn II.A.) geprüft werden können bzw. müssen. Dieses Vorbringen ist indes nicht stichhaltig. Einerseits ist eine Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet (und wohl auch nicht befugt), der eingebenden Partei nach Eingang des Rechtsmittels eine einstweilige Einschätzung über die Begründetheit desselben abzugeben. Andererseits hätte auch der "Abbruch" des Rekursverfahrens – etwa aufgrund eines Rückzugs des Rekurses – nur mittels eines formellen Erledigungsentscheids erfolgen können, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich auch bei einem Rückzug des Rekurses als Verursacher des Verfahrens kostenpflichtig geworden wäre (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79). Vorliegend kommt dazu, dass der Beschwerdeführer mit Rekurs nicht bloss die Modalitäten der Auflage und Publikation der Ordnungsbussenliste beanstandete, sondern insbesondere auch die vorgesehene Höhe der Busse für das Verunreinigen des öffentlichen Grunds durch Spucken gemäss Art. 15 der Polizeiverordnung in Verbindung mit Art. 30 der Ordnungsbussenliste. Dies bildet denn auch im weit überwiegenden Umfang Gegenstand der Erwägungen des Regierungsrats. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Regierungsrat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 nicht nur einlud, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen, sondern auch auf die Möglichkeit hinwies, den Rekurs zurückzuziehen. Schliesslich trifft es entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass das Statthalteramt bzw. der Bezirksrat die "Modalitätsthematik" im Rahmen der Überweisung des Rekurses hätte prüfen können bzw. müssen. Ist eine Instanz für die Beurteilung eines Rechtsmittels nicht zuständig, so ist es ihr verwehrt, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen.

3.2 Entgegen dem Beschwerdeführer musste ihm der Regierungsrat die Höhe der Kosten des Rekursverfahrens nicht "im Vorfeld" ankündigen. Ebenso wenig musste bzw. muss dies das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren tun. Im Übrigen ergibt sich aus der Rekursreplik vom 26. Oktober 2024, dass dem Beschwerdeführer die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit des Rekursverfahrens bekannt war, hielt er dort doch fest, dass er eine "Kostenübernahme dieses Verfahrens" ablehne. Zu wiederholen ist an dieser Stelle, dass der angefochtene Beschluss inhaltlich nicht zu überprüfen ist (vorn E. 1.2). Wies aber der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, war es auch korrekt, die Kosten des Rekursverfahrens dem Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vorn E. 2) folgend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Schliesslich sei angemerkt, dass eine Internetrecherche mit den Suchbegriffen "Gebühren" und "Regierungsrat" und "Zürich" rasch zur Gebührenordnung führt und der Beschwerdeführer sich so Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der von ihm allfällig zu tragenden Kosten hätte verschaffen können. Beizufügen bleibt schliesslich, dass die Überweisung der Rekurseingabe an den Regierungsrat zur weiteren Behandlung (im Sinn eines sog. Sprungrekurses nach § 19b Abs. 4 VRG) dem Beschwerdeführer vom Statthalteramt mit Überweisungsverfügung vom 3. September 2024 korrekt angezeigt worden war, er mithin um die (nunmehrige) Zuständigkeit des Regierungsrats für die Bearbeitung seines Rechtsmittels wusste, und ihm von letzterem – wie erwähnt – in der Folge auch noch die Möglichkeit zum Rechtsmittelrückzug eingeräumt worden war. Im Übrigen hätten sich die Kostenfolgen eines vom Statthalteramt selber anhand genommenen Rekursverfahrens ebenfalls nach dem Unterliegerprinzip gerichtet; der Beschwerdeführer hätte mithin auch dort Verfahrenskosten zu tragen gehabt.

3.3 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die ihm auferlegten Kosten seien "nicht transparent" ausgewiesen. Auch dies trifft nicht zu. Aus Dispositivziffer II des Beschlusses vom 4. Juni 2025 ergibt sich, dass die Verfahrenskosten aus einer Staatsgebühr von Fr.1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.- bestehen. Dabei erscheint die Staatsgebühr angesichts des in § 5 der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens, des Umfangs der Erwägungen des Regierungsrats, des dem Regierungsrat bei der Bemessung der Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00599, E. 2.2; Plüss, § 13 N. 25) sowie der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) nicht als unangemessen hoch. Inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Schreibgebühr, die sich nach § 7 der Gebührenordnung berechnet. Der Beschluss vom 4. Juni 2025 umfasst fünfeinhalb Seiten und wurde neben dem Beschwerdeführer, der Stadt Wallisellen, dem Statthalteramt Bülach und der Sicherheitsdirektion mitgeteilt (Dispositivziffer V). Der Beschwerdeführer setzt dem veranschlagten Betrag nichts Substanziiertes entgegen.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), woran nichts ändert, dass er "weitere Kostenfolgen" ablehnt. Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer;

       b)    die Beschwerdegegnerin; c)    den Regierungsrat.

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