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Zürich Verwaltungsgericht 26.03.2025 AN.2024.00012

26 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,152 parole·~6 min·6

Riassunto

Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024) | [Nichteintreten infolge fehlender Beschwerdelegitimation.]

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: AN.2024.00012   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024)

[Nichteintreten infolge fehlender Beschwerdelegitimation.]

  Stichworte: ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE LEGITIMATION SUBSTANZIIERUNG

Rechtsnormen: § 21b Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AN.2024.00012

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024),

hat sich ergeben:

I.  

Mit am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt publiziertem Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich § 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV, LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e dieser Bestimmung neu den Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht und Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat gemäss der Übergangsregelung im Beschluss vom 18. Dezember 2024 innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss § 30 HuG zu beantragen (Abs. 1). Das Veterinäramt (VETA) kann bei diesen Hunden im Einzelfall von der Wesensbeurteilung gemäss § 25 Abs. 2 HuV absehen, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner Haltung (Abs. 2).

Der Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2025 in Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses vom 18. Dezember 2024). Er kürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III) und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).

II.  

A führte am 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die revidierte Verordnungsbestimmung (§ 5 Abs. 1 lit. e nHuV) sei aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. A liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde er aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung seine Legitimation darzulegen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A kam dieser Aufforderung bis dato nicht nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.

1.2 Zum Entscheid ist hier der Einzelrichter berufen, da sich die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen wird – als offensichtlich unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 24; zur gegebenen Einzelrichterkompetenz auch bei Erlassbeschwerden VGr, 26. Mai 2021, AN.2021.00006, E. 1.2).

2.  

2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen (Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz, ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende Person muss mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Beschwerde führen (BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 34).

Die Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Dies entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich ist. Auch Laien haben zumindest sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 38).

2.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2024 nicht dar, inwiefern er von der angefochtenen Regelung unmittelbar betroffen wäre oder inskünftig sein könnte, sondern macht vielmehr in allgemeiner Weise geltend, die streitbetroffene Aufnahme des Rassetyps Rottweiler in die Rassetypenliste II stelle eine unverhältnismässige Belastung der rund 350 Rottweilerhalterinnen und -halter im Kanton Zürich sowie deren Familien dar. Diese würden durch die Änderung der Hundeverordnung pauschal diskriminiert und stereotypisiert. Auch könne die streitbetroffene Novelle de facto zu einem Arbeitsverbot für Berufshunde und deren Halterinnen bzw. Halter führen, wovon Therapie- und Assistenzhunde sowie Hunde im Sicherheitsdienst besonders betroffen wären.

Der Beschwerdegegner brachte in der Beschwerdeantwort (zu Recht) vor, der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise geltend gemacht, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid aktuell persönlich betroffen sei oder später einmal betroffen sein könnte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Daran ändere nichts, dass Abklärungen beim Veterinäramt ergeben hätten, dass in der Hundedatenbank Amicus ein Halter eines Rottweilerhundes mit dem Namen A und Wohnsitz in B/ZH eingetragen sei, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Privatadresse nicht offengelegt habe.

2.3 Angesichts der mutmasslich nicht häufig vorkommenden Kombination der hier infrage stehenden Vor- und Nachnamen bestand bzw. besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Halter des Rottweilers handelt. Allerdings wäre es diesfalls naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Unsicherheiten durch Ausübung seines Replikrechts beseitigt hätte. Er liess indes die ihm mit Stempelverfügung vom 27. Januar 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ungenutzt verstreichen, weshalb unklar blieb, ob er (privat) im Kanton Zürich wohnhaft und Halter eines Rottweilers und mithin insoweit von der angefochtenen Verordnungsänderung persönlich betroffen ist. Das Verwaltungsgericht forderte ihn daher mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 explizit auf, dem Gericht innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung seine Legitimation darzulegen.

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

Die Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2025 unter der von ihm in der Beschwerde angegebenen Geschäftsadresse von der Post (mittels Abholungseinladung) zur Abholung gemeldet und, nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung bis zum 11. März 2025 nicht abgeholt hatte, am 13. März 2025 an das Verwaltungsgericht retourniert. Gemäss der Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung damit als am 11. März 2025 zugestellt, zumal der Beschwerdeführer mit einer Zustellung durch das Verwaltungsgericht rechnen musste. Die ihm angesetzte Nachfrist zur Darlegung seiner Legitimation lief demnach am 21. März 2025 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Bis heute hat sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an die Parteien.

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