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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 AN.2023.00006

10 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,789 parole·~24 min·6

Riassunto

Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen | [Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen.] Da die angefochtene Verordnung hauptsächlich die Schaffung provisorischer kantonaler Zonenordnungen mit verbindlichen Nutzungsvorschriften betrifft, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die Einzelaktanfechtung (E. 1.1). Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümerschaft von im Perimeter liegenden Grundstücken zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins (E. 1.4). Kognition des Verwaltungsgerichts bei der erstinstanzlichen Überprüfung raumplanungsrechtlicher Übergangsordnungen (E. 2). Der angefochtene Beschluss, welcher sich unmittelbar auf die in Art. 36 Abs. 2 RPG normierte Auffangkompetenz stützt, verstösst weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (E. 3.1). Die vom Beschwerdegegner verwendeten Kriterien für die (Neu-)Zuweisung einer Kleinsiedlung in die provisorische kantonale Weilerzone oder das Baugebiet sind rechtskonform (E. 4). Die Zuweisung der streitbetroffenen Kleinsiedlung Tägerst in eine provisorische kantonale Weilerzone liegt innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden planerischen Ermessens und ist nicht zu beanstanden (E. 5). Bei den von den Beschwerdeführenden in einem Quervergleich genannten übrigen Kleinsiedlungen sind andere Verhältnisse gegeben (E. 5.8). Die provisorische Regelung der Übergangsordnung bewegt sich auch hinsichtlich Umnutzungen von Ökonomiegebäuden im bundesrechtlichen Rahmen der Vorgaben an Weilerzonen und wahrt die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (E. 6.2). Die Sachgerechtigkeit der angefochtenen Übergangsordnung wird durch allenfalls davon abweichende Anträge in neuen Vorlagen zur Änderung des kantonalen Richtplans und des PBG nicht infrage gestellt (E. 8). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: AN.2023.00006   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

[Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen.] Da die angefochtene Verordnung hauptsächlich die Schaffung provisorischer kantonaler Zonenordnungen mit verbindlichen Nutzungsvorschriften betrifft, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die Einzelaktanfechtung (E. 1.1). Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümerschaft von im Perimeter liegenden Grundstücken zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins (E. 1.4). Kognition des Verwaltungsgerichts bei der erstinstanzlichen Überprüfung raumplanungsrechtlicher Übergangsordnungen (E. 2). Der angefochtene Beschluss, welcher sich unmittelbar auf die in Art. 36 Abs. 2 RPG normierte Auffangkompetenz stützt, verstösst weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (E. 3.1). Die vom Beschwerdegegner verwendeten Kriterien für die (Neu-)Zuweisung einer Kleinsiedlung in die provisorische kantonale Weilerzone oder das Baugebiet sind rechtskonform (E. 4). Die Zuweisung der streitbetroffenen Kleinsiedlung Tägerst in eine provisorische kantonale Weilerzone liegt innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden planerischen Ermessens und ist nicht zu beanstanden (E. 5). Bei den von den Beschwerdeführenden in einem Quervergleich genannten übrigen Kleinsiedlungen sind andere Verhältnisse gegeben (E. 5.8). Die provisorische Regelung der Übergangsordnung bewegt sich auch hinsichtlich Umnutzungen von Ökonomiegebäuden im bundesrechtlichen Rahmen der Vorgaben an Weilerzonen und wahrt die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (E. 6.2). Die Sachgerechtigkeit der angefochtenen Übergangsordnung wird durch allenfalls davon abweichende Anträge in neuen Vorlagen zur Änderung des kantonalen Richtplans und des PBG nicht infrage gestellt (E. 8). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: BAUZONE BESCHWERDELEGITIMATION EIGENTUMSGARANTIE EINZELAKT EINZELFALLBEURTEILUNG GESETZESDELEGATION KANTONALER RICHTPLAN KERNZONE KLEINSIEDLUNG KRITERIEN LANDWIRTSCHAFTSBEZUG LEGALITÄTSPRINZIP NUTZUNGSPLANUNG ÖKONOMIEGEBÄUDE RECHTLICHES GEHÖR SIEDLUNGSQUALITÄT SIEDLUNGSSTRUKTUR SIEDLUNGSZUSAMMENHANG ÜBERBAUTES GEBIET ÜBERGANGSORDNUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT WEILER WEILERZONE

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. I BV Art. 26 BV Art. 29 Abs. II BV § 36 PBG § 338a PBG Art. 15 RPG Art. 25 Abs. II RPG Art. 33 Abs. II RPG Art. 36 RPG Art. 36 Abs. II RPG Art. 36 Abs. III RPG Art. 33 RPV Art. 47 RPV § 19 Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AN.2023.00006

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen,

hat sich ergeben:

I.  

A. Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans 2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33 RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3).

B. Die Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein (pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Sie erarbeitete eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Übergangsregelung zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte vom 22. August bis zum 23. September 2022. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 7. März 2023 als derartige Übergangsordnung die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB) und setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft. Die Verordnung enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund 150 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale Weilerzone nach Art. 33 RPV festgesetzt (§ 2 Abs. 1 VKaB). Die in Anhang 2 aufgeführten rund 25 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) werden als provisorische kantonale Landwirtschaftszonen nach § 36 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) festgesetzt (§ 2 Abs. 2 VKaB). Zu den in Anhang 3 aufgelisteten rund 100 Kleinsiedlungen legt die Verordnung fest, dass es sich um solche innerhalb der Bauzonen handelt, auf welche die VKaB nicht anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 2 VKaB).

Der regierungsrätliche Beschluss vom 7. März 2023 wurde mit der Verordnung am 17. März 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (ABl 2023-03-17; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610), die Anhänge durch Verweisung auf eine Internetseite des Kantons (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/nutzungsplanung/kleinsiedlungen.html, besucht am 11. März 2025).

C. Im Rahmen dieser Verordnung wird die Kleinsiedlung Tägerst in der Gemeinde Stallikon in Anhang 1 aufgeführt und entsprechend eine provisorische kantonale Weilerzone für den Perimeter gemäss dem dazugehörigen Objektblatt festgesetzt.

II.  

A. A und B sind Miteigentümer der überbauten Grundstücke Nr. 01 und 02 in der Kleinsiedlung Tägerst. Sie fochten den regierungsrätlichen Beschluss vom 7. März 2023 mit Beschwerde vom 17. April 2023 beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragten unter Entschädigungsfolge eine Änderung dieses Beschlusses in dem Umfang, dass die Kleinsiedlung Tägerst nicht in Anhang 1, sondern in Anhang 3 aufzuführen und somit innerhalb der Bauzone zu belassen sei. Eventualiter sei der Regierungsrat einzuladen, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Ausserdem sei ein Augenschein durchzuführen.

B. Die Baudirektion beantragte am 16. Mai 2023 unter Beilage eines Mitberichts des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 15. Mai 2023, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte sie Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In der Replik vom 15. Juni 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und sprachen sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (Prot. S. 3 ff.). Am 22. August 2023 liess sich die Baudirektion, wiederum unter Beilage eines Mitberichts des ARE vom 21. August 2023, nochmals zur Sache vernehmen. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 4. September 2023 dazu zu äussern. In der Folge ging von ihnen keine Eingabe mehr ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Im Hinblick auf die Besetzung des Gerichts (§ 38 und § 38a VRG) ist über die Rechtsnatur des angefochtenen Beschlusses als Erlass (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG) oder (raumplanungsrechtliche) Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG) zu befinden. Zwar enthält der angefochtene Beschluss übergreifende Festlegungen zum Siedlungstypus der Kleinsiedlungen und weist einen hybriden Charakter als Verordnung und gleichzeitig auch vorläufige Zonenordnung auf. Diese Regelung betrifft aber hauptsächlich die Schaffung der provisorischen kantonalen Zonenordnungen (Weilerzonen und Landwirtschaftszonen) mit verbindlichen Nutzungsvorschriften. Insgesamt ist der angefochtene Beschluss prozessual nicht als Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG, sondern als Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und damit als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich somit nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Einzelakten. Deshalb hat das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00014, E. 1.2.3 = BEZ 2024 Nr. 7).

1.2 Im Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a PBG zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor.

Die Beschwerdeführenden sind Miteigentümer zweier Grundstücke im Zonenperimeter der Kleinsiedlung Tägerst und somit befugt, sich gegen die angefochtene Verordnung hinsichtlich der ihnen gehörenden betroffenen Parzellen zu wehren. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens muss nicht erörtert werden, inwiefern die Beschwerdeführenden legitimiert sind, eine Aufhebung bzw. Änderung der im Streit liegenden Verordnung für die ganze Kleinsiedlung, das heisst auch für Liegenschaften von Drittpersonen zu verlangen.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter dem genannten Vorbehalt (vgl. oben E. 1.2 am Ende) ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Soweit die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins beantragen, ist festzuhalten, dass sich ein solcher Lokaltermin erübrigt. Die Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht geklärt werden können. Der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb auf einen Augenschein zu verzichten ist.

2.  

Soweit der angefochtene Beschluss einen Nutzungsplan bildet (Art. 14 RPG; vgl. dazu oben E. 1.2), unterliegt er den Anforderungen von Art. 33 RPG, insbesondere von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG, die eine volle Überprüfung durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangen (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 33 RPG auf Nutzungspläne BGE 147 II 300 E. 2.3; 131 III 414 E. 2.3). Der Beschwerdegegner stützte sich beim angefochtenen Beschluss auf Art. 36 Abs. 2 RPG. Diese Bundesbestimmung ermächtigt die Kantonsregierungen, vorläufige Regelungen zur Einführung dieses Bundesgesetzes zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27 RPG) zu bestimmen, und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a RPG) zu erlassen, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet. Die Anforderungen von Art. 33 RPG sind auch auf raumplanungsrechtliche Übergangsordnungen gemäss Art. 36 Abs. 2 RPG anwendbar und gebieten eine volle Überprüfung durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde (vgl. BGE 114 Ib 180 E. 2a, 110 Ib 138 E. 3b; Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016 [Praxiskommentar Nutzungsplanung], Art. 36 N. 28). Das Verwaltungsgericht überprüft die umstrittene raumplanungsrechtliche Übergangsordnung als erste Rechtsmittelinstanz. Es hat deshalb insofern nicht nur die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung (§ 50 Abs. 1 VRG), sondern auch die Angemessenheit zu prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00112, E. 2.2; 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2). Das Gericht soll nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachinstanz abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84).

3.  

3.1 Der angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG (vgl. oben E. 2) und erging somit im Rahmen einer Gesetzesdelegation. Im vorliegenden Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob die Rechtsstellung von betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wie den Beschwerdeführenden durch die vorübergehende Regelung im angefochtenen Beschluss schwerwiegend berührt wird. Die Ermächtigung von Art. 36 Abs. 2 RPG beschränkt sich nicht auf die erstmalige Einführung des RPG, sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf später eingefügte Rechtsnormen oder Praxisänderungen (vgl. BGE 117 Ia 352 E. 5d). Insoweit steht nichts entgegen, die angefochtene Übergangsordnung auf Art. 36 Abs. 2 RPG abzustützen. Die provisorische Nutzungsordnung im angefochtenen Beschluss geht insoweit über die Tragweite von Planungszonen (Art. 27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 RPG gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101); in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur vom Regierungsrat des Kantons Thurgau erlassenen Kleinsiedlungsverordnung vom 12. Mai 2020 (zu Letzterer vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 f.). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Grundrechte von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen Behörde als dem Regierungsrat einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und des Richtplans auf kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG.

3.2 Die Beschwerdeführenden rügen, der Regierungsrat hätte eine Planungszone für alle Kleinsiedlungen im Kantonsgebiet anordnen müssen, um die Rechtsgleichheit zu wahren, anstatt die Kategorisierungen in der VKaB mit den drei Anhängen vorzunehmen. Es hält jedoch der gebotenen Überprüfung stand, dass der Regierungsrat nicht eine Planungszone für alle Kleinsiedlungen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans angeordnet, sondern diese jeweils einzeln einer vorläufigen Zonenkategorie zugewiesen hat. Dadurch wird es aus Gründen der Rechtssicherheit unter anderem ermöglicht, einzelne dieser Kleinsiedlungen vorläufig als Baugebiet zu behandeln, die offensichtlich nicht im Konflikt zum Verbot von Kleinstbauzonen (vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c) stehen. Ein solches Vorgehen erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Zuteilung der Kleinsiedlung Tägerst zur provisorischen kantonalen Weilerzone im Ergebnis – auch im Quervergleich mit den von den Beschwerdeführenden angeführten Kleinsiedlungen in anderen Gemeinden (vgl. dazu unten E. 5.8) – nicht zu beanstanden ist.

3.3 Die Beschwerdeführenden werfen dem Regierungsrat eine "Hauruckübung" vom Schreibtisch aus vor. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf den Erlass der Kleinsiedlungsverordnung des Thurgauer Regierungsrats vom 12. Mai 2020 (RB TG 700.3) erwogen, dass die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall – entfällt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Gehörsansprüche. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS), verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das KOBI ungenügend wären. Es erweist sich deshalb nicht als rechtsverletzend, wenn der angefochtene Beschluss ohne zusätzliche Abklärungen vor Ort, wie einen Augenschein, und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden gefasst worden ist (vgl. auch unten E. 4.1).

4.  

4.1 Eine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen weist der angefochtene Beschluss nicht auf. Dies bildet keinen Rechtsmangel. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist. Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Zürich" vom 27. Oktober 2022 (nachfolgend: Zwischenbericht) und in den Objektblättern bzw. Übersichtsplänen erläutert werden. Diese Dokumentation übernimmt die Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV. Letzterer ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7 E. 5.6). Es hält auch vor dem Legalitätsprinzip stand, wenn der Regierungsrat die provisorische Zonenfestsetzung im Einzelfall gestützt auf die als Vermutung bezeichnete vorläufige Bewertung der Kleinsiedlung getroffen hat. Damit hat er seine Entscheidungsbefugnis inhaltlich genügend wahrgenommen (VGr, 24. Oktober 2024, AN.2023.00010, E. 4.5 und 5.2).

4.2 Im oben E. 4.1 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass zwischen folgenden drei Kategorien bzw. Formen von Kleinsiedlungen unterschieden werde: kleinere Gebäudegruppen, Weiler und grössere aussenliegende Ortsteile. Künftig sollten Letztere einer Bauzone nach Art. 15 RPG, Weiler einer (neuen) Weilerzone nach Art. 18 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV sowie kleinere Gebäudegruppen der Landwirtschaftszone gemäss § 36 PBG zugewiesen werden. Im Einklang dazu erfolgt mit der Anführung von Kleinsiedlungen in Form von kleineren Gebäudegruppen in Anhang 2 VKaB, der Kategorie Weiler in Anhang 1 VKaB sowie der Form von grösseren aussenliegenden Ortsteilen in Anhang 3 VKaB die provisorische Zuweisung der entsprechenden Kleinsiedlungen zur kantonalen Landwirtschaftszone (§ 2 Abs. 2 VKaB), zur provisorischen Weilerzone (§ 2 Abs. 1 VKaB) und zum vorläufigen Baugebiet.

Der Zwischenbericht legt sodann unter Verweis auf eine Arbeitshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung zu den Weilerzonen vom 15. Dezember 2014 dar, dass bei historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung zur provisorischen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden angenommen werde. Weiter wird erläutert, dass für das Vorliegen eines Weilers im Sinn von Art. 33 RPV eine klare räumliche Trennung von der nächsten Hauptsiedlung vorausgesetzt wird. Eine solche Zäsur könne sich entweder aus einer eindeutigen räumlichen Distanz oder aus topografischen Gründen (wie durch einen Wald, eine grössere Infrastrukturanlage, ein Tobel oder einen Hügel) ergeben. Ausserdem wird im Zwischenbericht auf das Kriterium des Siedlungszusammenhangs (bzw. eines geschlossenen Siedlungsbilds) eingegangen. In dieser Hinsicht soll der Gebäudeabstand in der Regel nicht mehr als die Rufdistanz (20–30 m) betragen (vgl. dazu VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00008, E. 8.3). Diese Kriterien konkretisieren in zulässiger Weise die Vorgabe der Rechtsprechung, dass die betroffene Häusergruppe von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sein muss (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022 E. 4.1.1).

Gemäss dem Zwischenbericht komme ab mindestens acht bewohnten Gebäuden eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht. Dabei würden als Zusatzkriterien die Prägung und das Erscheinungsbild herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden könne. Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden wurden nach dem Zwischenbericht ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen (Maja Saputelli, Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets, in pbg-aktuell 2/2023, S. 5 ff., 9 f.). Als Bezugsgrösse für die Zahl der Wohngebäude wurde das eidgenössische Gebäude- und Wohnregister (GWR) einbezogen. Danach ist nicht ohne Weiteres die Anzahl Wohneinheiten massgebend, sondern der Gebäudebegriff. Ein Doppel-, Gruppen- oder Reihenhaus zählt dabei ebenfalls als ein Gebäude, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht (Art. 2 lit. b der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister [VGWR, SR 431.841]).

4.3 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Beschluss keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den bundesrechtlichen Begriff des vorläufigen Baugebiets gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG – im vorliegenden Zusammenhang – durch eine eigenständige kantonale Regelung unter Berücksichtigung von Art. 15 RPG zu präzisieren (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc und 5c/ee). Für die von den Beschwerdeführenden verlangte Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet ist also erforderlich, dass die umstrittene Kleinsiedlung die Voraussetzungen der Auffangregelung von Art. 36 Abs. 3 RPG erfüllt, d. h. zum weitgehend überbauten Gebiet gehört (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.1).

4.4 Der Begriff des weitgehend überbauten Gebiets gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu verstehen: Er umfasst im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereichs (BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 11. Oktober 2021, 1C_635/2020, E. 3.4). Auch wenn der Grundsatz, das weitgehend überbaute Gebiet als Bauzone zu qualifizieren, nicht mehr explizit in Art. 15 RPG steht, behält er auch nach der RPG-Revision von 2012 seine Gültigkeit (vgl. Aemisegger/Kissling, Praxiskommentar Nutzungsplanung, Art. 15 N. 96). Das RPG knüpft am bestehenden baulichen Zustand an, d. h. an den vorhandenen Bauten und deren Nutzungsmöglichkeiten sowie – im Zusammenhang damit – unter anderem an der bereits erstellten Infrastruktur. Eine "weitgehende Überbauung" ist eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität (Siedlungsstruktur) ist, dass sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden kann (vgl. BGE 116 Ia 197 E. 2b; BGr, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019, E. 2.3). Landwirtschaftliche Bauten sind nur ausnahmsweise für die Bejahung eines Siedlungscharakters ausschlaggebend; dafür genügt es nicht, dass eine Häusergruppe ihre landwirtschaftliche Funktion verloren hat (vgl. BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 17. Juni 2020, 1C_442/2019, E. 4.2).

Der Regierungsrat hat die untere Schwelle für eine Einzelfallbeurteilung zur vorläufigen Baugebietszuweisung einer Kleinsiedlung bei mindestens acht bewohnten Gebäuden vor dem Hintergrund der Richtwerte der Arbeitshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung und dem Verbot von Kleinstbauzonen (vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c) relativ tief angesetzt. Es ist aber nicht rechtsverletzend, wenn die qualitative Einzelfallbeurteilung einer Kleinsiedlung bei der Fallgruppe mit 8 bis 19 bewohnten Gebäuden anhand des oben bei E. 4.2 erwähnten Zusatzkriteriums der Prägung und des Erscheinungsbilds erfolgt. Dabei wurden die Unterkriterien Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, Anzahl Gewerbebetriebe, Verhältnis von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden/Ökonomiebauten, Neubauten seit 1972 (ohne Ersatzbauten) und deren Bauart, ÖV- (öffentlicher Verkehr) Erschliessung, Art der Umgebungsgestaltung (u. a. Zäune, Vorplätze, Tierhaltung) betrachtet. Das genannte Zusatzkriterium und die dazugehörigen Unterkriterien konkretisieren die Siedlungsstruktur und nicht primär die visuelle Erscheinung der Kleinsiedlung. Da landwirtschaftliche Bauten (auch wenn sie mittlerweile diese Funktion verloren haben) nach Bundesrecht für die Bejahung des Siedlungscharakters ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind, wurde mit dem fraglichen Zusatzkriterium auch das Vorhandensein solcher Gebäude nicht in allgemeiner Weise sachfremd berücksichtigt. Vielmehr ist diese Kriterienbildung gesamthaft als bundesrechtskonform zu erachten. Gestützt auf die dargelegten Grundsätze bleibt im Folgenden die Einzelfallbeurteilung im Hinblick auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden zu überprüfen.

5.  

5.1 Die Kleinsiedlung Tägerst ist südlich des Ortskerns von Stallikon gelegen. Sie erstreckt sich beidseits entlang der zum kantonalen Strassennetz gehörenden Bucheneggstrasse, die vom Reppischtal ins Sihltal führt. Gemäss dem bei den Akten liegenden Übersichtsplan bestanden im Perimeter gemäss GWR (2021) zehn bewohnte Gebäude, von denen 60 % vor 1971 erstellt worden waren. In den Bemerkungen wurde hinzugefügt, dass nach Angaben der Gemeinde 14 bewohnte Gebäude vorhanden seien. Weiter wurden im Übersichtsplan die bereits allgemein behandelten weiteren Beurteilungskriterien (vgl. oben E. 4.2) tabellarisch bewertet: Es handelt sich um eine historisch gewachsene Siedlung mit geschlossenem Bild. Sie ist von anderen Siedlungen räumlich abgegrenzt sowie ausreichend erschlossen (ÖV-Güteklasse D) und erfüllt damit die Anforderungen an die Zuteilung zur Weilerzone. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für die Zuteilung zu einer Bauzone: Die Gebäudeanzahl von mindestens acht bewohnten Gebäuden wird zwar erreicht. Als nicht gegeben wurde jedoch das für die Zuteilung zu einer Bauzone erforderliche Kriterium der Prägung bzw. des Erscheinungsbilds beurteilt ("ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ländlich geprägt", Beurteilung "Prägung als Weiler vermutet").

5.2 Die provisorische Zonierung der Kleinsiedlung erfolgte unter Anwendung der Kriterienkataloge (vgl. oben E. 4.4). Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, der Übersichtsplan trage den massgeblichen örtlichen und siedlungsgeschichtlichen Verhältnissen von Tägerst keine Rechnung und der Hinweis, dass die Prägung als Weiler vermutet werde, sei willkürlich. Sie sind der Ansicht, dass provisorische Unterscheidungen nicht mit einem Raster und einer Anwendung desselben zu treffen seien, wie es bei Tägerst erfolgt sei. Nachdem die Kriterienbildung an sich nicht zu beanstanden ist; ist auf diese im Einzelnen einzugehen.

5.3 Das Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes ist bei der betroffenen Kleinsiedlung nicht umstritten. Nach Zählweise der Beschwerdeführenden gibt es in Tägerst aktuell 15 bewohnte Gebäude. Von Bedeutung sind rechtmässig bestehende Bauten im Urteilszeitpunkt beim vorliegenden Beschwerdeverfahren. Seitens des Beschwerdegegners erfolgten keine konkreten Einwände gegen die geltend gemachte Gebäudeanzahl. Er hält dem jedoch entgegen, dass dies (Erhöhung von 14 auf 15) nichts an der Vorgehensweise betreffend die konkrete Überprüfung geändert hätte und auch an der Klassifizierung von Tägerst als Weiler nichts zu ändern vermöge. Seit Fertigstellung der von den Beschwerdeführenden angesprochenen (Ersatz-)Neubauten im Teil nördlich der Bucheneggstrasse in Tägerst ist somit im strittigen Perimeter gemäss GWR von 15 bewohnten Gebäuden auszugehen. Zwar befindet sich östlich des Perimeters in einer Distanz von ca. 110 Metern (abgeschätzt aus dem GIS) ein ehemaliges Schulhaus mit einer kleinen Häusergruppe. Das ehemalige Schulhaus wird gemäss GWR als Wohnhaus genutzt. Zwischen der Kleinsiedlung und dieser Häusergruppe ist weder örtlich noch funktionell ein Siedlungszusammenhang gegeben (vgl. dazu oben E. 4.2). Insgesamt bleibt es somit bei der Anzahl von 15 bewohnten Gebäuden, was wesentlich unter den vorgesehenen mindestens 20 bewohnten Gebäuden für die Zuteilung zum vorläufigen Baugebiet ohne vertiefte Überprüfung liegt (vgl. oben E. 4.2). Folglich bewegt sich die Kleinsiedlung in dieser Hinsicht in einem Mittelbereich der Fallgruppe mit 8 bis 19 bewohnten Gebäuden.

5.4 Die verkehrsmässige Infrastruktur weist angesichts der Bucheneggstrasse und der nahe gelegenen Bushaltestelle über den raumplanerischen Bedarf allein für die bisherige Kleinsiedlung hinaus. Dennoch ist die bauliche Entwicklung bei der Kleinsiedlung insgesamt verhältnismässig gering geblieben. Der verkehrsmässigen Infrastruktur ist deshalb im konkreten Fall kein grosses Gewicht zuzumessen. Die Beschwerdeführenden können auch nichts für ihren Standpunkt ableiten, wenn sie den Halbstundentakt beim öffentlichen Verkehr in Tägerst mit der Situation in Quartieren am Siedlungsrand in Zollikon und in der Stadt Zürich vergleichen. Zudem konzentrieren sich sämtliche Gebäude in Tägerst beidseits entlang der Bucheneggstrasse und befinden sich somit alle in Randlage. Es fehlt ein eigentlicher Siedlungskern, was gegen weitgehend überbautes Gebiet und damit entgegen den Beschwerdeführenden gegen eine Bauzone spricht. Im nördlichen Teil des Perimeters der Kleinsiedlung hat zwar aufgrund der Neubauten – wie geltend gemacht, mitsamt Tiefgarage – eine gewisse Verdichtung stattgefunden. Dieser Teil mit den quer gestellten Reihenhäusern ist aber zu wenig ausgedehnt für das Vorliegen von allgemeinem Siedlungsbau. Selbst wenn der Beschwerdegegner ein geschlossenes Siedlungsbild angenommen hat, befinden sich die Gebäude mehrheitlich seitlich, bezogen auf die Strassenhauptachse, am Siedlungsrand. Unter diesen Umständen lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht sagen, dass die Kleinsiedlung trotz der von den Beschwerdeführenden betonten Neubautätigkeit, einen klaren Bauzonencharakter aufweist. Vielmehr sprechen die dargelegten Gesichtspunkte zum Baubestand und zur Siedlungsstruktur gegen das Vorliegen von weitgehend überbautem Gebiet im Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG.

5.5 Bezüglich des Kriteriums der Prägung und des Erscheinungsbilds der Siedlung werfen die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner vor, die "Dominanz der nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen" der Kleinsiedlung zu wenig berücksichtigt und zu Unrecht eine ländliche Prägung bejaht zu haben.

Die von den Beschwerdeführenden aufgezählten ehemaligen Gewerbebetriebe in Tägerst (wie Kunstschmiede/-schlosserei, Schreinerei/Fensterfabrik) wurden zu Wohnhäusern mit je wenigen Wohneinheiten umgebaut und es kommt ihnen keine besonders siedlungsprägende Bedeutung zu. Zutreffend ist, dass in der Kleinsiedlung heute Wohnnutzungen im Vordergrund stehen. Die meisten Gebäude sind, wie die Beschwerdeführenden selbst darauf hinweisen, im Flarzhausstil gebaut, welcher den ländlichen Charakter der Kleinsiedlung weiterführt. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass beim Hauptgebäude auf Kat.-Nr. 03 an den Wohnteil historisch Stall und Tenn angebaut sind sowie das Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden als neuzeitliches, landwirtschaftliches Ökonomie- bzw. Stallgebäude erstellt worden ist. Dem haben die Beschwerdeführenden nicht konkret widersprochen. Selbst wenn dieses Ökonomiegebäude auf Kat.-Nr. 02 später als Werkstatt zur Herstellung von Kleiderknöpfen genutzt wurde und nun landwirtschaftsfremden Lagernutzungen dient, fällt dieses im GWR unter die Gebäudeklasse Landwirtschaftliches Betriebsgebäude. Zudem haben die Beschwerdeführenden eingeräumt, dass sie auf ihren Grundstücken Pferdehaltung betreiben. Die punktuelle landwirtschaftsfremde Gewerbenutzung in der Kleinsiedlung – namentlich im Betriebsgebäude auf Kat.-Nr. 02 – vermag den zumindest historisch landwirtschaftlich geprägten Charakter des Baubestands in der Kleinsiedlung nicht zu ändern.

5.6 Hinzu kommt, dass die Kleinsiedlung Tägerst im Gebiet eines eidgenössischen und eines kantonalen Landschaftsschutzinventars liegt. Sie ist Teil des Objekts Nr. 1306 "Albiskette – Reppischtal" im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und des Objekts Nr. 1004 "Albiskette" im kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte (KLN), womit die Umgebung von Tägerst landschaftlich empfindlich ist. Unter anderem besteht ein Schutzziel darin (vgl. Ziff. 3.14 des BLN-Objekts Nr. 1306), den typischen Siedlungscharakter mit Weilern und Einzelhöfen zu erhalten. Dies sowie die dargelegten Gesichtspunkte zum Baubestand und zur Siedlungsstruktur sprechen gegen das Vorliegen von weitgehend überbautem Gebiet im Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG.

5.7 Die bisherige Zonierung der Kleinsiedlung Tägerst wurde von der Gemeinde im Jahr 2010 festgesetzt und im Jahr 2012 vom Beschwerdegegner genehmigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ortsplanung der Gemeinde bei der betroffenen Kleinsiedlung als älter als der kantonale Richtplan 2015. Die provisorischen Zonenfestsetzungen im angefochtenen Beschluss laufen damit auch nicht dem Grundsatz der Planbeständigkeit und dem Vertrauensschutz zuwider (vgl. dazu BEZ 2024 Nr. 7 E.6.2).

5.8 Von den Beschwerdeführenden wird eine Zuteilung zum vorläufigen Baugebiet aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Kleinsiedlungen Breiten (Gemeinde Aeugst am Albis), Hermikon (Stadt Dübendorf), Schachen (Gemeinde Glattfelden), Billikon (Stadt Illnau-Effretikon), Robank (Stadt Wetzikon), Gündlikon und Liebensberg (Gemeinde Wiesendangen) sowie Neuburg (Stadt Winterthur) beansprucht. Es trifft zu, dass diese Kleinsiedlungen dem Anhang 3 der VKaB und damit dem vorläufigen Baugebiet zugewiesen worden sind. Bei diesen Kleinsiedlungen, deren rechtskonforme Einordnung vorliegend nicht zur Beurteilung steht, sind andere Verhältnisse gegeben als bei Tägerst: Bei der Kleinsiedlung Breiten hat das Verwaltungsgericht der Siedlungsstruktur einen stärker ausgeprägten Charakter als Siedlungsgebiet bereits im Vergleich zu anderen Kleinsiedlungen in der Gemeinde Aeugst am Albis zugebilligt (VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00015, E. 8.5). Auch bei den Kleinsiedlungen Hermikon, Schachen und Neuburg ist das Verwaltungsgericht angesichts der dort vorhandenen Siedlungsstrukturen zum Schluss gekommen, dass die damaligen Beschwerdeführer aus einem Vergleich mit diesen drei Kleinsiedlungen nichts für sich abzuleiten vermochten (VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00007, E. 5.6). Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Bei der Kleinsiedlung Billikon liegt die Anzahl bewohnter Gebäude im Perimeter gemäss dem Übersichtsplan zwar unter 20. Dem Übersichtsplan lässt sich aber auch entnehmen, dass dort der Perimeter bzw. die für Wohnbauten genutzte Fläche ausgedehnter ist und es viele Neubauten gegeben hat. Bei der Kleinsiedlung Robank sind im betroffenen Perimeter gemäss dem Übersichtsplan mehr als 20 bewohnte Gebäude vorhanden. Die Kleinsiedlungen Gündlikon und Liebensberg weisen innerhalb des Perimeters und im nahen Umfeld gemäss den Übersichtsplänen je mehr als 20 bewohnte Gebäude auf. Im Ergebnis kann auch der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Quervergleich mit diesen acht Kleinsiedlungen ihnen nicht weiterhelfen.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden rügen einen Eingriff in ihre verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie. Sie beanstanden sinngemäss, dass § 9 Abs. 3 VKaB die Umnutzung freistehender, nicht mehr landwirtschaftlich genutzter Scheunen zu Wohnzwecken übermässig einschränke. Gemäss § 9 Abs. 3 VKaB dürfen alleinstehende, nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäude unter Beibehaltung der bestehenden Bausubstanz nur dann zu Wohnzwecken umgenutzt werden, wenn sie für das Erscheinungsbild des jeweiligen Weilers von Bedeutung sind oder eine schützenswerte Substanz aufweisen.

6.2 Bei Weilerzonen nach Art. 33 RPV handelt es sich um Nichtbauzonen, bei denen zwar bestehende Bauten im Rahmen des Schutzzwecks weitergehend als nach Art. 24 ff. RPG umgebaut und erweitert werden können; Neubauten sind aber grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.1 und 4.2; BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1 sowie oben E. 3.1). Im Übrigen wurde die Unzulässigkeit von Neubauten in Weilerzonen bereits in Pt. 2.2.2 des Richtplantexts festgehalten. § 7 VKaB enthält entsprechend ein grundsätzliches Neubauverbot, das auch durch die Anforderungen an Umnutzungen (§ 8 f.) und Ersatzbauten (§ 11) ergänzt wird. Die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleitete Besitzstandsgarantie umfasst lediglich den Weiterbestand des ursprünglich rechtmässig bewilligten Objekts. Sie gewährt die Möglichkeit, die Baute – im Rahmen der normalen Lebensdauer – in ihrem Bestand zu erhalten und die dafür nötigen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen. Die bundesverfassungsrechtliche Bestandesgarantie schützt nicht eine geänderte Nutzung; die Kantone können jedoch über diesen minimalen Schutz hinausgehen (vgl. BGE 113 Ia 119 E. 2a; BGr, 24. Mai 2022, 1C_651/2021, E. 4.1). Insgesamt bewegt sich die provisorische Regelung der fraglichen Übergangsordnung auch hinsichtlich Umnutzungen in alleinstehenden Ökonomiegebäuden in sachgerechter Weise im bundesrechtlichen Rahmen der Vorgaben an Weilerzonen und wahrt die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.

6.3 Die Auseinandersetzung über Entschädigungsfolgen von planungs- und baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst, wenn rechtskräftig über die Zulässigkeit dieser Massnahmen entschieden ist (VGr, 9. Juli 2020, VB.2019.00728, E. 4.1). Die vorliegende Festlegung eines provisorischen kantonalen Nutzungsplans stellt eine vorläufige Regelung im Sinn von Art. 36 Abs. 2 RPG dar, die weiter geht als die dort beispielhaft genannte Bestimmung von Planungszonen (vgl. oben E. 3.1). Letztere stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachlich und zeitlich beschränkte Eigentumsbeschränkungen dar, die in der Regel keine Entschädigungspflicht nach sich ziehen (BGr, 14. März 2008, 1C_317/2007, E. 2; BGE 109 Ib 20 E. 4a S. 22 f.). Wie es sich damit vorliegend verhält, kann und muss derzeit offenbleiben. Jedenfalls ist ein allfälliger Eingriff in die Bestandesgarantie der Eigentumsgarantie mit Blick auf die erheblichen plansichernden Interessen des Beschwerdegegners ohne Weiteres verhältnismässig. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden insbesondere kein konkretes Bauprojekt benennen, das sie hätten zurückstellen müssen.

7.  

Zusammengefasst erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführenden gegen die Einzelfallbeurteilung im angefochtenen Beschluss zu ihren betroffenen Grundstücken bzw. zur Kleinsiedlung Tägerst als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

Am 1. Dezember 2023 wurde die öffentliche Auflage zur Teilrevision des kantonalen Richtplans und zur damit verbundenen PBG-Teilrevision im Hinblick auf die Kleinsiedlungsthematik im kantonalen Amtsblatt publiziert (ABl 2023-12-01; Meldungsnummer RP-ZH01-0000000331). Nach Auswertung der Äusserungen im Rahmen der öffentlichen Auflage hat der Regierungsrat am 12. März 2025 beschlossen, dem Kantonsrat eine Anpassung des kantonalen Richtplans, unter anderem zu den Kleinsiedlungen, und eine damit zusammenhängende Änderung des PBG zu unterbreiten (Vorlagen 6012 und 6014; ABl 2025-03-28; Meldungsnummern RS-ZH01-0000001327 und RS-ZH01-0000001330). Die Sachgerechtigkeit der vorliegend angefochtenen Übergangsordnung, die sich bei den einzelnen Kleinsiedlungen nach Art. 36 Abs. 3 RPG richtet (vgl. oben E. 4), wird durch allenfalls davon abweichende Anträge in diesen neuen Vorlagen zur Änderung des kantonalen Richtplans und des PBG nicht infrage gestellt. Im vorliegenden Zusammenhang braucht daher nicht weitergehend darauf eingegangen zu werden.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 4'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

AN.2023.00006 — Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 AN.2023.00006 — Swissrulings