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Zürich Verwaltungsgericht 18.11.2025 AEG.2025.00004

18 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,735 parole·~9 min·8

Riassunto

Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 | Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025. Der Gesuchsteller ersucht unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Justizöffentlichkeitsgrundsatz um Auflage bzw. Offenlegung des nicht-anonymisierten Rubrums des verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025, wogegen eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig ist. Das Gesuch ist aufgrund der IAV zu beurteilen, aus welcher sich entsprechende Vorgaben (unabhängig von der Rechtskraft des betreffenden Verdikts) ergeben; zuständig ist der Kammervorsitzende (E. 1.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, und sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Kürzung steht. Der Gesuchsteller führt zwar verschiedene Gründe bzw. ein mögliches erhöhtes öffentliches Interesse für die Bekanntgabe des nicht-anonymisierten Rubrums ins Feld. Dass dieses Interesse das private Interesse der ehemaligen Beschwerdeführenden überwiegt, trifft entgegen seiner Ansicht indes nicht zu. Der streitgegenständliche Gestaltungsplan mag zwar in den Medien und in der Öffentlichkeit grosse Aufmerksamkeit geniessen und angesichts der Abstimmungen demokratisch legitimiert sein. Allein deswegen rechtfertigt sich die Offenlegung der Namen der Beschwerdeführenden jedoch nicht, zumal diese bloss den ihnen von Gesetzes wegen bzw. rechtsstaatlich offenstehenden Rechtsmittelweg beschritten. Wie die emotional geführte Debatte rund um das geplante neue Stadion Hardturm und die stark auf die – angeblich undemokratischen – Motive der Beschwerdeführenden zielende Medienberichterstattung zeigt, bestünde bei Bekanntwerden derer Identität dasernsthafte Risiko, dass diese seitens gewisser Befürworter des Projekts persönlich angegangen bzw. mit "Vergeltungsmassnahmen" belegt werden könnten (E. 2.3). Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt des Verwaltungsgerichts, der mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (E. 4). Abweisung. Weiterzug des Urteils ans Obergericht.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: AEG.2025.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025

Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025. Der Gesuchsteller ersucht unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Justizöffentlichkeitsgrundsatz um Auflage bzw. Offenlegung des nicht-anonymisierten Rubrums des verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025, wogegen eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig ist. Das Gesuch ist aufgrund der IAV zu beurteilen, aus welcher sich entsprechende Vorgaben (unabhängig von der Rechtskraft des betreffenden Verdikts) ergeben; zuständig ist der Kammervorsitzende (E. 1.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, und sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Kürzung steht. Der Gesuchsteller führt zwar verschiedene Gründe bzw. ein mögliches erhöhtes öffentliches Interesse für die Bekanntgabe des nicht-anonymisierten Rubrums ins Feld. Dass dieses Interesse das private Interesse der ehemaligen Beschwerdeführenden überwiegt, trifft entgegen seiner Ansicht indes nicht zu. Der streitgegenständliche Gestaltungsplan mag zwar in den Medien und in der Öffentlichkeit grosse Aufmerksamkeit geniessen und angesichts der Abstimmungen demokratisch legitimiert sein. Allein deswegen rechtfertigt sich die Offenlegung der Namen der Beschwerdeführenden jedoch nicht, zumal diese bloss den ihnen von Gesetzes wegen bzw. rechtsstaatlich offenstehenden Rechtsmittelweg beschritten. Wie die emotional geführte Debatte rund um das geplante neue Stadion Hardturm und die stark auf die – angeblich undemokratischen – Motive der Beschwerdeführenden zielende Medienberichterstattung zeigt, bestünde bei Bekanntwerden derer Identität das ernsthafte Risiko, dass diese seitens gewisser Befürworter des Projekts persönlich angegangen bzw. mit "Vergeltungsmassnahmen" belegt werden könnten (E. 2.3). Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt des Verwaltungsgerichts, der mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (E. 4). Abweisung. Weiterzug des Urteils ans Obergericht.

  Stichworte: ANONYMISIERUNG INTERSSENABWÄGUNG JUSTIZÖFFENTLICHKEIT JUSTIZVERWALTUNGSAKTE RUBRUM ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. III BV Art./§ 5 Abs. I IAV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AEG.2025.00004

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

RA A,

Gesuchsteller,

gegen

Gesuchsgegner 1.1–1.32

alle vertreten durch RA B und/oder RA C,

2.1     Gemeinderat Zürich,

2.2     Stadt Zürich,

beide vertreten durch lic. iur. D,

3.       Baudirektion des Kantons Zürich,

4.1     Genossenschaft E,

4.2     F AG,

4.3     G AG,

4.4     H AG,

4.5     I AG,

4.6     J-Foundation,

4.1−4.6 vertreten durch K AG,

diese vertreten durch RA L, und/oder RA M und/oder RA N,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 stimmte der Gemeinderat der Stadt Zürich dem privaten Gestaltungsplan "Areal Hardturm – Stadion" zu, den die Baudirektion des Kantons Zürich sodann am 26. August 2022 genehmigte. Der Zustimmungsbeschluss des Gemeinderats und der Genehmigungsbeschluss der Baudirektion wurden am 5. Oktober 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen erhoben ein Verein und 53 natürliche Personen gemeinsam Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 18. August 2023 trat dieses auf den Rekurs nicht ein, soweit er von acht Personen erhoben worden war, die nicht nachgewiesen hatten, an der angegebenen Adresse in einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis zu wohnen oder Eigentümerstellung zu haben. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben der Verein und 31 natürliche Personen am 22. September 2023 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab; das Urteil wurde am 7. Oktober 2025 vollständig und im Wesentlichen nur in Bezug auf die Namen der privaten Parteien anonymisiert auf der Website des Verwaltungsgerichts publiziert. Gegen das Urteil vom 2. Oktober 2025 gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; das Verfahren (1C_659/2025) ist dort noch hängig.

II.  

Mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 ersuchte Rechtsanwalt A das Verwaltungsgericht um "Auflage" des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 bzw. Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum dieses Urteils. Nachdem das Verwaltungsgericht dieses Gesuch mit E-Mail abschlägig beantwortet hatte, wiederholte es Rechtsanwalt A schriftlich mit Eingabe vom 10. November 2025; das Verwaltungsgericht habe ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen und insbesondere auf die Einholung von Stellungnahmen der Gesuchsgegnerschaft verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Zu beurteilen ist das Gesuch um Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des – nicht rechtskräftigen – Urteils VB.2023.00560 des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 einer daran nicht beteiligten Privatperson. Ein Gesuch wie dieses weist Parallelen zu einem Gesuch um Einsichtnahme in die (nicht anonymisierten) Akten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf. Es rechtfertigt sich deshalb, das vorliegende Gesuch hinsichtlich der verfahrensmässigen Handhabung und der (internen) Zuständigkeit für die Erledigung des Geschäfts in gleicher Weise wie ein Akteneinsichtsgesuch zu behandeln.

1.2 Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist über ein Gesuch einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens – in einem gesonderten Verfahren – im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden, wobei es sich dabei nicht um einen vom Hauptverfahren unabhängigen Akt der Justizverwaltung handelt. Die Zuständigkeit liegt beim in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles verantwortlichen Mitglied und das Gesuch ist nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zu prüfen (grundlegend VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 1 und E. 2 auch zum Folgenden). Der Anspruch auf Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich gemäss § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Während der Hängigkeit des Verfahrens besteht mithin kein allgemeines Informationszugangsrecht, sondern es kann nur das Akteneinsichtsrecht nach Massgabe des einschlägigen Verfahrensrechts geltend gemacht werden. Spiegelbildlich richtet sich das Akteneinsichtsrecht nur ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung nach dem IDG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Über Begehren um Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens befindet das Verwaltungsgericht ebenfalls in gesonderten Verfahren. Solche Begehren beurteilen sich nach § 2b Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VRG nach der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 (IAV, LS 211.15) und werden gemäss § 10 Abs. 2 Satz 1 IAV von der Präsidentin oder dem Präsidenten der betreffenden Instanz behandelt; darunter ist praxisgemäss die oder der Kammervorsitzende zu verstehen (VGr, 24. August 2022, AEG.2022.00001, E. 1). Bei solchen Entscheiden handelt es sich um Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts (hinten E. 4).

1.3 Das Verfahren VB.2023.00560 ist zwar abgeschlossen; jedoch wurde gegen das Urteil vom 2. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben, wo die Streitsache gegenwärtig hängig ist (vorn I.). In einer solchen Konstellation sind Akteneinsichtsgesuche – unter Einschluss solcher von Dritten – prinzipiell an das Bundesgericht zu richten, bei welchem die Verfahrenshoheit (bzw. Prozessleitungsbefugnis) liegt und wohin auch die verwaltungsgerichtlichen Akten überstellt wurden. Nicht restlos geklärt erscheint, ob nach Vorliegen eines zwar instanzabschliessenden, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts bei diesem bereits Informationszugang (zu den bei ihm verbliebenen Restpapieren und Daten) anbegehrt werden kann oder aber der diesbezügliche Ausschluss bzw. der Vorrang des Verfahrensrechts noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Urteil des Bundesgerichts gilt. Die Frage bedarf keiner abschliessenden Ausleuchtung. Der Gesuchsteller ersucht im Ergebnis weder um Akteneinsicht noch um eigentlichen Informationszugang zum Dossier im Sinn des IDG, sondern um Auflage bzw. Offenlegung des nicht anonymisierten Rubrums des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Nachachtung des verfassungsrechtlichen Justizöffentlichkeitsgrundsatzes. Infolgedessen ist das vorliegende Gesuch vom 10. November 2025 somit aufgrund der IAV zu beurteilen, aus welcher sich entsprechende Vorgaben (unabhängig von der Rechtskraft des betreffenden Verdikts) ergeben, und ist der Kammervorsitzende hierfür zuständig.

2.  

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Diesem Gebot kommt das Verwaltungsgericht praxisgemäss mit der Publikation seiner Urteile auf seiner Website (unter Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bzw. in anonymisierter Form) nach. Dies tat es auch beim Urteil VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 (vorn I.; vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 50 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 28 ff.). Gemäss § 5 Abs. 1 IAV liegen Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet wurden, während 30 Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme ist beschränkt auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides. Bei überwiegenden Interessen von Verfahrensbeteiligten werden die Entscheide anonymisiert.

2.2 Der Gesuchsteller, welcher in eigenem Namen, jedoch auf Briefpapier und unter der Adresse seiner Anwaltskanzlei auftritt und im Übrigen kein persönliches, aus eigener Betroffenheit durch die Streitsache abgeleitetes Einsichtsinteresse geltend macht und sich ebenso wenig als (akkreditierter) Medienschaffender oder Rechtsvertreter eines solchen zu erkennen gibt, begründete sein Gesuch damit, dass es sich beim Urteil vom 2. Oktober 2025 um einen medial viel beachteten Entscheid handle, die verfahrensgegenständliche Gestaltungsplan-Vorlage bereits in der kommunalen Volksabstimmung vom 27. September 2020 durch das Stimmvolk angenommen worden sei und im Hinblick auf die bevorstehenden Gemeinderats- und Stadtratswahlen vom 8. März 2026 von öffentlichem Interesse sei, ob sich Gemeinderatsund/oder Stadtratskandidaten gegen den demokratisch legitimierten Gestaltungsplan auf dem Rechtsweg zur Wehr setzten. Damit bestehe ein gewichtiges – und allfällige Interessen von Verfahrensbeteiligten überwiegendes – Auflage- bzw. Einsichtsinteresse.

2.3 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, und sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Kürzung steht (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Gesuchsteller führt zwar verschiedene Gründe bzw. ein mögliches erhöhtes öffentliches Interesse für die Bekanntgabe des nicht anonymisierten Rubrums ins Feld. Dass dieses Interesse das private Interesse der ehemaligen Beschwerdeführenden überwiegt, trifft entgegen seiner Ansicht indes nicht zu. Der streitgegenständliche Gestaltungsplan mag zwar in den Medien und in der Öffentlichkeit grosse Aufmerksamkeit geniessen und angesichts der Abstimmungen demokratisch legitimiert sein. Allein deswegen rechtfertigt sich die Offenlegung der Namen der Beschwerdeführenden jedoch nicht, zumal diese bloss den ihnen – auch allfälligen Gemeinderats- und/oder Stadtratskandidaten – von Gesetzes wegen bzw. rechtsstaatlich offenstehenden Rechtsmittelweg beschritten. Wie die emotional geführte Debatte rund um das geplante neue Stadion Hardturm und die stark auf die – angeblich undemokratischen – Motive der Beschwerdeführenden zielende Medienberichterstattung zeigt, bestünde bei Bekanntwerden deren Identität das ernsthafte Risiko, dass diese seitens gewisser Befürworter des Projekts persönlich angegangen bzw. mit "Vergeltungsmassnahmen" belegt werden könnten (vgl. statt vieler https://www.nzz.ch/zuerich/stadion-zuerich-gegner-ziehen-den-fall-ans-bundesgericht-weiter-ld.1910810; https://www.nzz.ch/zuerich/zuerich-so-ticken-die-stadiongegner-ld.1911102). Infolgedessen überwiegen die privaten Persönlichkeitsschutzinteressen der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen an einer Offenlegung ihrer Identität. An der Offenlegung der privaten Beschwerdegegnerschaft des Verfahrens VB.2023.00560 macht der Gesuchsteller kein Interesse geltend.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Auflage bzw. Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 abzuweisen.

3.  

Die Gerichtskosten sind dem verfahrensauslösenden und unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

4.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich – anders als bei einem Entscheid des Verwaltungsgerichts über ein Gesuch eines Dritten um Akteneinsicht in ein hängiges Beschwerdeverfahren (vgl. VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 5) – um einen Justizverwaltungsakt des Verwaltungsgerichts, der nach § 43 Abs. 2 lit. a VRG mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (VGr, 12. Juni 2023, AEG.2023.00001, E. 4; 24. August 2022, AEG.2022.00001, E. 5).

5.  

Das Rubrum des vorliegenden Urteils wird dem Gesuchsteller in Bezug auf die Gesuchsgegnerschaft 1 (Beschwerdeführende im Verfahren VB.2023.00560) und 4 (private Beschwerdegegnerschaft im Verfahren VB.2023.00560) in anonymisierter Form zugestellt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Auflage bzw. Einsicht in das nicht anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    175.--     Zustellkosten, Fr.    675.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden.

5.    Mitteilung an: a)    den Gesuchsteller (anonymisiert im Sinn von E. 5); b)    die Gesuchsgegnerschaft.

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