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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.10.2025 ZL.2025.00046

1 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,820 parole·~19 min·14

Riassunto

Anspruchsberechnung; kein Rollstuhlzuschlag (BGE 8C_719/2025)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2025.00046

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 1. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___ (geboren 1943) und seine Ehefrau, Y.___ (geboren 1947), beziehen je eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 6/11) und meldeten sich am 10. Januar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 6/10). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 6/42) gewährte die für die Wohngemeinde der Versicherten zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Versicherten ab Januar 2023 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 111'087.- Zusatzleistungen in Form einer Prämienvergütung (regionale Durchschnittsprämie) an die Krankenversicherung von insgesamt Fr. 558.-- monatlich. Sodann vergütete sie mit Verfügungen vom 1. Mai (Urk. 6/49-50) und 15. Juni 2023 (Urk. 6/54-55) Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von total Fr. 2'000.--.     Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/63-64) legte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Prämienvergütung ab 1. Januar 2024 neu auf insgesamt Fr. 600.-- monatlich fest und berechnete aufgrund der von den Versicherten am 8. Januar 2024 eingereichten Unterlagen mit Verfügung vom 24. Mai 2024 die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2024 neu, wobei es unter erneuter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 101'087.-- beim Anspruch auf Prämienvergütung von monatlich Fr. 600.-- blieb (Urk. 6/102-103). Die von den Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juni 2024 (Urk. 6/104) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 ab (Urk. 6/115). Das Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid nach erhobener Beschwerde (Urk. 6/123/3-6) und Vernehmlassung der Durchführungsstelle (Urk. 6/126) mit Urteil vom 14. November 2024 (Verfahren ZL.2024.00087; Urk. 6/134) auf und wies die Sache antragsgemäss zur Neubeurteilung an die Durchführungsstelle zurück. 1.2    Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 2. April 2025 (Urk. 6/177) den Anspruch des Versicherten und seiner Ehefrau rückwirkend ab 1. Januar 2024 neu, wobei nunmehr – ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts - ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienvergütung resultierte. Eine dagegen vom Versicherten X.___ am 10. April 2025 erhobene (Urk. 6/179) und mit Schreiben vom 14. April 2025 (Urk. 6/198) ergänzte Einsprache hiess die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 18. April 2025 teilweise gut und sprach dem Versicherten sowie seiner Ehefrau für das Jahr 2024 bundesrechtliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'299.40 und kantonalrechtliche Beihilfe von Fr. 303.--, abzüglich der Direktzahlung für Prämienvergütung an die Krankenkassen von Fr. 875.40, total Fr. 727.--, sowie für das Anspruchsjahr 2025 Ergänzungsleistungen von Fr. 1'459.80 , kantonale Beihilfe von Fr. 303.--, abzüglich der Direktzahlung für Prämienvergütung von Fr. 846.80, total Fr. 916.--, zu (Urk. 6/201 = Urk. 2 i.V.m. Urk. 6/204-206).

2.    Am 12. Mai 2025 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2025 (Urk. 2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen für die Anspruchsperiode rückwirkend ab 1. Januar 2023 zu erhöhen, namentlich durch einen «Mietzinszustupf» sowie durch Abgeltung für die Liftmiete (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).     Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel ein (Urk. 8/1-3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).     Da hier ein Leistungsanspruch frühestens ab Januar 2023 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).     Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).     Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.). 1.4    Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen demnach unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 17’040.-- in der Region 2 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Stand am 1. Januar 2024), welcher die Gemeinde Andelfingen zugeteilt ist (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleitungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'180.-- in der Region 2. Für das Jahr 2025 beträgt der jährliche Höchstbetrag in der Region 2 für allein lebende Personen Fr. 18'300.-- und für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'420.--, total Fr. 21'720.--.     Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.          2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Neuberechnung einen höheren Anspruch auf Prämienvergütung der Krankenversicherung ergebe. Eine Rückvergütung der bereits bezahlten Krankenversicherungsprämien sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmung von Art. 21a ELG, wonach die Prämienvergütung direkt der Krankenversicherung überwiesen werde, Sache der Versicherung (S. 4 oben). Des Weiteren sei der Vermögensverzicht ab 1. Januar 2024 aus der Berechnung genommen worden. Eine Neuberechnung ab 1. Januar 2023 könne nicht erfolgen, da die vorhergehende Verfügung vom 20. März 2023, welche den Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2023 festgesetzt habe, in Rechtskraft erwachsen sei (S. 4 unten). Das gleiche gelte auch für den Anspruch auf die kantonale Beihilfe, welche ab 1. Januar 2024 aufgrund der Vermögenssituation zu gewähren sei (S. 5 oben). Ein Mietzinszuschlag für eine rollstuhlgerechte Wohnung könne in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden, da einerseits eine voraussehbare Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr vorliegen müsse, damit der Höchstbetrag der Mietzinsausgaben um Fr. 6'000.-- erhöht werden könne (S. 5 unten), und andererseits von Seiten der AHV oder IV keine Bewilligung eines Antrages für einen Rollstuhl vorliege (S. 6). Schliesslich habe der Bund für die jeweiligen Regionen und Mitbewohneranzahl Mietzinsmaxima festgelegt und damit abschliessend geregelt, weshalb kein Raum bestehe für einen einmaligen «Mietzustupf» (S. 6 unten). 2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die zugesprochene kantonale Beihilfe sei zu tief, es bestehe weiterhin ein hohes Budget-Defizit. Warum der Vermögensverzicht zwar im Jahr 2024, nicht aber im Jahr 2023 weggelassen worden sei, sei nicht nachvollziehbar (S. 1). Auch habe die Beschwerdegegnerin sich nicht zur temporären Anrechnung eines Mietzins-Zustupfes für das Jahr 2023 im Betrag von Fr. 6'240.-- sowie zur Abgeltung der Miete für den im Jahr 2019 angebauten Warenlift als Behindertenhilfe während fünfeinhalb Jahren zu einem Mietzins von Fr. 40.-- pro Monat (total Fr. 2'640.--) vernehmen lassen respektive dies abschlägig beurteilt (S. 2 f.). Darüber hinaus fordere er eine Entschädigung für anwaltliche Unterstützung und anwaltliche Arbeiten im Betrag von Fr. 4'500.-- sowie eine Wiedergutmachung respektive Schmerzensgeld für erlittene finanzielle Verluste für die nicht gewährte Unterstützung und mindere Lebensqualität in Form von gesundheitlichen Problemen in den Jahren 2023-2025 im Betrag von Fr. 5'500.-- (S. 3). 2.3    Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz beziehungsweise eine Entschädigung für erlittene finanzielle Verluste, nicht gewährte Unterstützung und mindere Lebensqualität in Form von gesundheitlichen Problemen in den Jahren 2023 bis 2025 fordert (Urk. 1 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des (unsubstantiiert) geltend gemachten Schadenersatz- beziehungsweise Genugtuungsanspruchs nicht erfüllt. Da es somit insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und folglich an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2.4    Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und seine Ehefrau auf Zusatzleistungen.     Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheids (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

3. 3.1    Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss, er verstehe nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 2. April (Urk. 6/177) beziehungsweise 18. April 2025 (Urk. 6/206) seinen Anspruch und derjenige seiner Ehefrau rückwirkend ab 1. Januar 2024 neuberechnet habe und nicht auch schon zum Januar 2023 (Urk. 1 S. 1). 3.2    Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b). Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. 3.3    Die Beschwerdegegnerin gewährte mit Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 6/42) dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 111'087.-- (vgl. Urk. 6/41) Zusatzleistungen in Form einer Prämienvergütung an die Krankenversicherung von monatlich insgesamt Fr. 558.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten Unterlagen die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2024 neu, wobei ein Vermögensverzicht von Fr. 101'087.-- berücksichtigt wurde (Urk. 6/102-103). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 12. Juni 2024 (Urk. 6/104) und Beschwerde vom 3. September 2024 (Urk. 6/123/3-6). Das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdegegnerin an diese zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen (Urk. 6/134). Mit Verfügung vom 2. April 2025 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ab Januar 2024 neu fest, wobei es ab Januar 2024 von der Anrechnung eines Vermögensverzichts absah (Urk. 6/177; Urk. 6/175). Das Anspruchsjahr 2023 wurde hingegen von der Beschwerdegegnerin nicht erneut geprüft. 3.4    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und - was nach der Rechtsprechung auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) - wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Sinne dient die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). Der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgenommen wird, liegt nach geltender Rechtslage im alleinigen Ermessen der Verwaltung, ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde (statt vieler: BGE 133 V 50 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2; 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5.1).     Da die Beschwerdegegnerin von einer Wiedererwägung ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 6/42) absah und sie nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet werden kann, kann auf das Anspruchsjahr 2023 nicht zurückgekommen werden, da kein Rückkommenstitel vorliegt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Folglich erübrigt sich auch die Behandlung der geltend gemachten temporären Anrechnung eines «Mietzins-Zustupfs» für das Jahr 2023 (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). Der Korrektur zugänglich ist vorliegend einzig die Anspruchsperiode ab Januar 2024.

4. 4.1    Der Beschwerdeführer beanstandete des Weiteren die fehlende Anrechnung eines finanziellen Zuschlags beim Mietzins (Urk. 1 S. 2 f.). Dies begründete er damit, dass seine Ehefrau wegen Rückenbeschwerden auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei (Urk. 6/104/2). Ferner sei die ab 1. November 2019 gemietete Wohnung alters- und behindertengerecht sowie rollstuhlgängig ausgebaut (Urk. 6/3; Urk. 6/105; Urk. 3/6) und verfüge über einen Warenlift als Behindertenhilfe (Urk. 1 S. 2). Hierfür sei eine Abgeltung während fünfeinhalb Jahren zu einem Zins von monatlich Fr. 40.-- geschuldet, mithin Fr. 2'640.-- (S. 3 oben). 4.2    Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG wird der Höchstbetrag der Mietzinsausgaben um Fr. 6'000.-- (beziehungsweise Fr. 6'420.--, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG; Stand 1. Januar 2024) erhöht, wenn eine EL-beziehende Person oder eine in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossene Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Als auf einen Rollstuhl angewiesen gilt eine Person, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der AHV oder der IV erfüllt (Carigiet, Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 196; vgl. auch Rz. 3234.01 und 3234.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab Januar 2024 gültigen Fassung). Anspruch auf Hilfsmittel hat, wer eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen bezieht und Wohnsitz in der Schweiz hat. Zudem ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich (vgl. Rz. 1001 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], gültig ab 1. Januar 2024). WEL Rz. 3234.03 sieht zudem vor, dass der Rollstuhlzuschlag für die EL-Berechnung zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen ist, wobei auch Personen zu berücksichtigen sind, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. 4.3    Den Akten sind medizinische Berichte zu entnehmen, aus denen hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter anderem an Rückenbeschwerden leidet. Insbesondere ist bei ihr eine beidseitige Verengung des Spinalkanals in der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden, die zu Schmerzen und Schwäche in den Beinen führte. Nach einer Infiltration im Mai 2022 waren zwei Rückenoperationen (Stabilisierung der Lendenwirbelsäule durch Versteifung) im Januar und September 2023 erforderlich (vgl. Urk. 6/76, Urk. 6/94, Urk. 6/107, Urk. 6/200). In seinem Schreiben vom 3. September 2024 (Urk. 6/123/3-6) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass seine Ehefrau nach den beiden Operationen jeweils für zwei Monate auf einen Rollstuhl bzw. später auf einen Rollator angewiesen gewesen sei (S. 3 oben).     Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 (Urk. 6/156) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter anderem, mitzuteilen, wie lange seine Ehefrau auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei, und entsprechende Belege einzureichen (S. 1). Im Bereich der Sozialversicherungen gilt zwar das Untersuchungsprinzip, welches jedoch dadurch eingeschränkt wird, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Diese Mitwirkungspflicht ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs erforderlich sind. Dem Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach und teilte am 17. Februar 2025 telefonisch mit, dass er keine (zusätzlichen) Unterlagen einreichen werde (vgl. Aktennotiz, Urk. 6/157).     Aufgrund fehlender Unterlagen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – auf weitere Ausführungen verzichtete, kann nicht nachgewiesen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem hier relevanten Anspruchsjahr 2024 (vgl. vorstehend E. 3.4) dauernd und ständig auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen war beziehungsweise ist. Zudem weist die vorhandene medizinische Aktenlage nicht auf die Notwendigkeit eines Rollstuhls hin. Im Gegenteil wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss der Patienteninformation nach der Rückenoperation dazu animiert, etwa 14 Tage nach der Operation mit körperlichen Betätigungen zu beginnen und täglich Spaziergänge zu machen. Längeres Sitzen sollte vermieden werden (Urk. 6/107/1-2). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Mietzinsmaximum, welches in der Zusatzleistungsberechnung berücksichtigt wird und sich vorliegend für das Jahr 2024 unstrittig auf Fr. 20’220.-- (Urk. 6/204/1) und für 2025 auf Fr. 21'720.-- (Urk. 6/205/1) beläuft (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4), zu Recht nicht durch einen Mietzinszuschlag für eine rollstuhlgerechte Wohnung erhöht. Damit hat es sein Bewenden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 4.4    Gleich verhält es sich mit einem geltend gemachten Zuschlag für die Liftmiete (vgl. Urk. 1 S. 2 und 3). Die Benützung eines Lifts stellt keinen eigenständigen Kostenfaktor dar, der im Rahmen des Zusatzleistungsrechts separat abgegolten werden kann. Der Umstand, dass eine Wohnung über einen Lift erreichbar ist, kann lediglich im Rahmen der Mietzinsberechnung relevant sein, nicht jedoch als eigenständiger Zuschlag. Ein behinderungsgerechter Zugang (z.B. durch Lift) rechtfertigt nur dann einen Zuschlag, wenn die medizinische Indikation die Nutzung eines solchen Zugangs unabdingbar macht – wiederum vorausgesetzt, dass ein medizinischer Nachweis vorliegt, an welchem es, wie oben festgehalten, gerade mangelt.

5. 5.1    Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer, dass die zugesprochene kantonale Beihilfe zu gering sei und seinen effektiven Kosten nicht gerecht werde. Als Begründung führte er seine aufgestellten Budgets der Jahre 2024 und 2025 an (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 3/1b; Urk. 3/2a-b; Urk. 3/7). 5.2    Die Beihilfe ist eine Form der Zusatzleistungen die kantonal zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ausgerichtet wird, wenn diese nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen. Sie ist eine kantonale Leistung, die den Anspruchsberechtigten helfen soll, ihre Minimalkosten zu decken. Die Voraussetzungen umfassen die Erfüllung der EL-Ansprüche, eine ausreichende Wohndauer im Kanton und ein Vermögen unterhalb der Freibeträge (vgl. vorstehend E. 1.2). Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre (§ 13 Abs. 1 ZLG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3‘630.--. Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b). 5.3    Nach dem Gesagten erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht nach den Grundsätzen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums oder dem selbst erstellten effektiven Budget des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 3/1b; Urk. 3/2a-b; Urk. 3/7), sondern basiert auf einer Gegenüberstellung von anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen gemäss einschlägiger Gesetzgebung (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Der kantonale Gesetzgeber hat Höchstbeträge festgelegt und es ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin setzte den Anspruch des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau auf kantonale Beihilfe für die Jahre 2024 und 2025 gemäss Verfügungen vom 18. April 2025 auf jährlich Fr. 3'630.-- fest (Urk. 6/206), gewährte mithin den Höchstbetrag gemäss § 16 Abs. 1 ZLG. Eine Erhöhung der Beihilfe ist damit ausgeschlossen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.     6.1    Schliesslich fordert der Beschwerdeführer sinngemäss eine Abgeltung von Zinsen für nicht respektive zu spät gewährte Unterstützung. Namentlich seien die Zusatzleistungen erst mit Verfügung vom 18. April 2025 zugesprochen worden (Urk. 1 S. 3). Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verzugszinsen auf die rückwirkend ab 1. Januar 2024 zugesprochenen Zusatzleistungen hat. 6.2    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. 6.3    Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau meldeten sich am 10. Januar 2023 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/10). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 6/42) gewährte die Beschwerdegegnerin ihnen ab Januar 2023 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts Zusatzleistungen in Form einer Prämienvergütung. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/63-64) legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau auf Prämienvergütung ab 1. Januar 2024 neu auf insgesamt Fr. 600.-- monatlich fest und berechnete aufgrund der vom Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 eingereichten Unterlagen mit Verfügung vom 24. Mai 2024 die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2024 neu, wobei es unter erneuter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 101'087.-- beim Anspruch auf Prämienvergütung von monatlich Fr. 600.-- blieb (Urk. 6/102-103). Schliesslich wurde mit Entscheid vom 18. April 2025 dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau für das Jahr 2024 monatliche Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe) zugesprochen (Urk. 2 i.V.m. Urk. 6/205-206). Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau innerhalb von 24 Monaten seit Entstehung des erweiterten Anspruchs ab 1. Januar 2024 Zusatzleistungen zugesprochen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat.

7.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde (Urk. 1) ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.    Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.     Ausgangsgemäss besteht auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung. Überdies wäre ihm auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

Grieder-MartensBrühwiler

ZL.2025.00046 — Zürich Sozialversicherungsgericht 01.10.2025 ZL.2025.00046 — Swissrulings