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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 ZL.2025.00025

30 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,104 parole·~21 min·4

Riassunto

Zusatzleistungen; Rückweisung zur (Neu-)Berechnung von Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Gewinnanteilrechts als Vermögensverzicht

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2025.00025

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen Gemeinde Mettmenstetten Sozialbehörde Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___ Pflegezentrum Y.___ Beigeladener

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1940, meldete sich zusammen mit seiner Ehefrau als Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/19; Urk. 7/42/1-7) am 24. Juli 2020 bei der für die Gemeinde Mettmenstetten zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten und seiner Ehefrau verneinte die Durchführungsstelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. November 2020 infolge eines Einnahmenüberschusses den Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/25). 1.2    Am 1. November 2021 trat die Ehefrau des Versicherten unbefristet ins Pflegezentrum Y.___ in Affoltern am Albis ein (Urk. 7/38). Der seit November 2021 auf wirtschaftliche Hilfe durch den Sozialdienst Bezirk Affoltern (vgl. Urk. 7/37) angewiesene Versicherte meldete sich am 15. Dezember 2021 bei der Durchführungsstelle erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/34) und trat zu seiner Ehefrau ins Pflegezentrum ein (vgl. Urk. 7/53/1; Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 18. März 2022 (Urk. 7/57) verneinte die Durchführungsstelle unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 722'483.-- wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Dagegen erhob die Gemeinde Mettmenstetten, welche Sozialhilfeleistungen an den Versicherten ausrichtete, am 3. Mai 2022 Einsprache (Urk. 7/69) und reichte mit Stellungnahmen vom 25. Mai (Urk. 7/89) und 20. September 2023 (Urk. 7/96) weitere Unterlagen (Urk. 7/87-88; Urk. 7/97) ein. Die Durchführungsstelle reduzierte den Vermögensverzicht per 2025 auf Fr. 265'031.35 und wies mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 die Einsprache infolge Überschreitens der Vermögensschwelle ab (Urk. 7/103 = Urk. 2).

2.    Die Sozialbehörde der Gemeinde Mettmenstetten erhob am 12. März 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien dem Versicherten ab 1. Juli 2020 Ergänzungsleistungen zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 1. Juli 2022 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).     Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 8) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Der Versicherte liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 10).     Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. September 2025 (Urk. 11) weitere Unterlagen (Urk. 12/1-2) ein, welche der Gegenpartei und dem Beigeladenen mit Verfügung vom 18. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Unbestritten und zu keinen Weiterungen Anlass gebend ist vorliegend die Legitimation der Sozialbehörde der Gemeinde Mettmenstetten zur Drittbeschwerde. Eine Sozialhilfebehörde ist befugt, ein Rechtsmittel im Bereich der Ergänzungsleistungen zu erheben (dazu BGE 143 V 9 E. 1); nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist sie nämlich auch befugt, diese Leistungen geltend zu machen (vgl. BGE 146 V 331 E. 1.1 mit Hinweis auf Urteil P 27/01 vom 31. Januar 2003 E. 2.2). 1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der ELV in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).     Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab Dezember 2021 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.4    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).     Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).     Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.5    Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1). Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist es grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV). 1.6    Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird nach Art. 9 Abs. 3 ELG die jährliche Ergänzungsleistung gemäss den folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: Die anerkannten Ausgaben (vgl. Art. 10 ELG) werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet (lit. a). Die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 11-11a ELG) werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen (lit. b). Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet (lit. c).     Der Bundesrat hat mit Art. 3a ELV bestimmt, dass bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 4 und 5 ELV gesondert berechnet wird.     Gemäss Art. 4 ELV werden die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Abs. 2). Lebt nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital, so ist Art. 11 Abs. 2 ELG nur für diesen Ehegatten anwendbar (Abs. 3). Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind laut Abs. 4 von Art. 4 ELV Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt (lit. a), Hilflosenentschädigungen, die nach Art. 15b ELV angerechnet werden können (lit. b), der Mietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (lit. c) und der Vermögensverzehr (lit. d). Die Einnahmen nach Abs. 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Abs. 5).     Nach Art. 5 ELV werden die anerkannten Ausgaben demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Abs. 1). Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt (Abs. 2). 1.7    Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid (Urk. 2), der Vater des Versicherten, Z.___, habe 1977 einen Hof mit Ländereien hinterlassen. Am 23. Oktober 1995 sei dem Versicherten von seinem Bruder, A.___, welcher den Hof (Heimwesen und Waldparzelle B.___) übernommen habe, ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden. Wenn er beim Verkauf des Hofs auf seinen Gewinnanteil verzichte, würde er mit einer einmaligen Summe von Fr. 50'000.-- entschädigt (S. 2). Indem der Versicherte diesem Vergleich zugestimmt und damit diesen Betrag als Gegenwert für seinen Erbanteil am Hof akzeptiert und in der Folge sein Gewinnanteilsrecht nicht ausgeübt habe, sei ihm ein Vermögensverzicht anzurechnen, welcher sich – näher ausgeführt – auf Fr. 265'061.35 belaufe (S. 5). Damit liege der Vermögensverzicht auch per 2025 über der Vermögensschwelle. Ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe demnach nicht (S 6). 2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass es vorliegend nicht um einen Vermögensschwund gehe, sondern um die Ermittlung des von der Beschwerdegegnerin behaupteten Ausgangsvermögens. Dabei handle es sich um den Gewinnanteil, der dem Versicherten gemäss der Schilderung der Beschwerdegegnerin zustehe. Hierfür sei die Beschwerdegegnerin beweispflichtig. Könne diese die Höhe des Gewinnanteilsrechts nicht nachweisen, so misslinge der Beweis, dass der Versicherte vor Jahren im Besitz eines erheblichen Vermögens gewesen sein soll. Angesichts des lange zurückliegenden Sachverhalts rechtfertige sich zudem in bestimmten Fällen eine Schätzung, so etwa, wenn wertvermehrende Aufwendungen und Investitionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwar belegt, jedoch keine Belege für deren genaue Höhe vorhanden seien (S. 7). Nach Art. 17 ELV entspreche die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Es sei somit erforderlich, das Gewinnanteilsrecht zu berechnen. Obwohl keine Dokumente im Recht lägen, gemäss welchen eine solche Differenz beziehungsweise ein Ungleichgeweicht der beiden Leistungen angenommen werden könnte, habe die Beschwerdegegnerin gleichwohl ein Gewinnanteilsrecht berechnet. Dieser Berechnung könne nicht gefolgt werden (S. 13). So habe sie den Anrechnungswert nicht berücksichtigt, weshalb Fr. 86'000.-- abzuziehen seien. Darüber hinaus sei der Abzug wertvermehrender Aufwendungen zum Zeitwert nicht berücksichtigt worden (Fr. 240'000.--) sowie fehle ein Abzug für Ausbesserung und für den Ersatz von Bauten und Anlagen (S. 14 ff.). Gehe man von einem massgebenden Verkaufserlös von Fr. 1'499'814.49 aus, so ergebe sich unter Berücksichtigung des Besitzdauerabzuges der Betrag von Fr. 888'000.--. Unter Abzug des Anrechnungswertes von Fr. 86'000.-- sowie von Fr. 240'000.-- für Unterhaltskosten habe ein Gewinn von Fr. 562'000.-- resultiert, wovon dem Versicherten Fr. 281'000.-- (die Hälfte) zustehen würde. Unter Abzug der Abfindung von Fr. 50'000.-- sowie der jährlichen Amortisation von je Fr. 10'000.-- resultiere bereits ab dem Jahr 2013 kein anrechenbares Vermögen mehr, welches den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verhindert hätte. Abzuziehen wäre sodann der Betrag von Fr. 45'000.--, welchen der Versicherte im Jahr 1977 bei der Hofübertragung erhalten habe. Damit habe der Versicherte Anspruch auf Ergänzungsleistungen, ohne dass weitere Abklärungen zu tätigen wären (S. 16 f.). 2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Dezember 2021, insbesondere ob die Beschwerdegegnerin dem Versicherten zu Recht dabei ein Verzichtsvermögen angerechnet hat.

3. 3.1    Ausweislich der Akten starb der Vater des Versicherten im April 1977. Er hinterliess seine Ehefrau, den Versicherten und einen weiteren Sohn, den älteren Bruder des Versicherten. Gemäss der Erbteilungsabrechnung vom 20. September 1977 (Urk. 7/88) betrug die Erbquote für die beiden Söhne 9/32 und der Versicherte erhielt aus dem Nachlass Fr. 23'029.-- (S. 5). Sein Bruder, A.___, übernahm den bäuerlichen Hof mit der Auflage, dass auf der Liegenschaft und der Waldparzelle B.___ ein Gewinnanteilsrecht für 30 Jahre vorgemerkt wurde (nebst dem hier nicht zu interessierenden Wohnrecht der Mutter und einer gratis Holzlieferungspflicht für sie; Urk. 7/88 S. 1 und S. 6). Zum Zeitpunkt der Erbteilung vom September 1977 regelten die aArt. 619-619sexies des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) den Gewinnanspruch. Nach aArt. 619 Abs. 1 ZGB hatte jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn, wenn einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zum Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen wurde. Die Art. 619-619 sexies ZGB und Art. 218quinquies des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wurden mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) am 1. Januar 1994 aufgehoben und durch einen Verweis auf das BGBB ersetzt (Art. 619 ZGB und Art. 218 OR). Der Gewinnanspruch ist in den Art. 28 ff. und in Art. 41 BGBB geregelt. Wie bis anhin (aArt. 619 Abs. 1 ZGB) hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn, wenn einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen wird (Art. 28 Abs. 1 BGBB). Als Veräusserung gelten laut Art. 29 Abs. 1 BGBB der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (lit. a), sowie namentlich der dem bisherigen Recht unbekannte Veräusserungstatbestand der Zuweisung zu einer Bauzone (lit. c) und der auch im bisherigen Recht anerkannte Fall des Übergangs von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (lit. d). Der gesetzliche Gewinnanspruch der Miterben ist weiterhin dispositiver Natur und kann durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben oder geändert werden (Art. 35 BGBB). Für die lebzeitige Veräusserung landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke können die Vertragsparteien einen Gewinnanspruch gemäss Art. 41 Abs. 1 BGBB vereinbaren, der wiederum den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben untersteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl. für eine Übersicht: Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953, S. 1007 ff. Ziff. 222.13 und S. 1020 f. zu Art. 42 des Entwurfs). Übergangsrechtlich sieht Art. 94 Abs. 3 BGBB vor, dass ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit behält (Satz 1), dass sich jedoch Fälligkeit und Berechnung nach dem Recht richten, das im Zeitpunkt der Veräusserung gilt, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist (Satz 2), und dass die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone (Art. 29 Abs. 1 lit. c) nur dann als Veräusserung gilt, wenn der Beschluss über die Einzonung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeht (Satz 3). Nach dem Gesagten besass der Versicherte ein auf 30 Jahre begrenztes Gewinnanteilsrecht am Hof seines verstorbenen Vaters. Unklar ist dabei, an welchen Grundstücken das Gewinnanteilsrecht bestand. Gemäss S. 6 der Erbteilungsabrechnung kann diese so verstanden werden, dass das vereinbarte Anteilsrecht lediglich die Liegenschaft Heimwesen (Kataster Nr. «…» und «…»; Betriebsgebäude mit Hofraum und Feld) beinhaltete und weitere Grundstücke – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - nicht zu berücksichtigen waren. Der Erbteilungsabrechnung vom September 1977 ist jedenfalls zu entnehmen, dass das Testament des Erblassers sowie die nachträgliche Ergänzung nicht in allen Teilen klar formuliert waren und die Erbteilungsabrechnung unter Mitwirkung der Erben notwendig machte (Urk. 7/88 S. 1). 3.2    Darüber hinaus ist bekannt, dass der vom Bruder des Versicherten mandatierte Buchhalter C.___ von der D.___ dem Versicherten am 23. Oktober 1995 einen Vorschlag unterbreitete, gegen eine Abfindung von Fr. 50'000.-- auf das Gewinnanteilsrecht zu verzichten (Urk. 7/9). Von diesem Angebot machte der Versicherte offensichtlich und unbestrittenermassen Gebrauch, was aus dem Schreiben an seinen Bruder vom 24. August 2020 (Urk. 7/2) hervorgeht, in welchem er bestätigt, dass der Vorschlag betreffend Abfindung angenommen und die Abfindung im Jahr 1997 ausbezahlt worden war. 3.3    Der Bruder des Versicherten, Z.___, welcher den Hof von seinem Vater zum Ertragswert übernommen hatte, sanierte die alten Gebäude über die lange Besitzdauer hinweg und tätigte unbestrittenermassen Investitionen (vgl. Urk. 7/89 S. 6; Urk. 11; Urk. 12/1-2). Welche Mittel dieser hierfür aufwendete, bleibt unklar. Gemäss Gesprächsnotiz vom 26. Oktober 2023 (Urk. 7/97) kann davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Unterlagen hierzu beigebracht werden können. Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück kann der Erbe zum Zeitwert abziehen (Art. 31 Abs. 1 BGBB). Ferner kann er für jedes volle Jahr, während dessen es in seinem Eigentum stand, zwei Hundertstel vom Gewinn abziehen (Art. 31 Abs. 4 BGBB). In den Jahren 1984 bis 2000, hauptsächlich aber zwischen 1996-2000 verkaufte der Bruder des Versicherten das landwirtschaftliche Gewerbe (vgl. Handänderungsanzeigen, Urk. 7/18/2-9; vgl. auch Aufstellung Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Verkäufe aller Land- und Gebäudeteile ab 1996. Vom Verkaufserlös zog sie zur Errechnung des Gewinnes zwei Prozent pro Jahr im Eigentum des Bruders ab. Als Verzichtsvermögen rechnete sie dem Versicherten die Hälfte des kumulierten Gewinnes an, da die Mutter der beiden Söhne in der Zwischenzeit verstorben war und damit kein Gewinnanteilsrecht mehr beanspruchen konnte. Abzüglich der vergleichsweise vereinbarten und ausbezahlten Entschädigung von Fr. 50'000.-- (vgl. vorstehend E. 3.2) und amortisiert mit Fr. 10'000.-- pro Jahr während 29 Jahren (vgl. vorstehend E. 1.5) resultierte nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin per 2025 ein Vermögensverzicht von Fr. 265'061.05 (Urk. 2 S. 5). Demgegenüber schloss die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der nach dem BGBB zulässigen Abzüge sowie der nach ELG anzurechnenden Vermögensverminderungen ein anrechenbares Verzichtsvermögen aus (vgl. Urk. 1 S. 16 ff.).

4. 4.1    Wie hoch die Anwartschaft des Versicherten genau war, kann indessen aufgrund nachstehender Überlegungen offengelassen werden. 4.2    Um von einem Vermögensverzicht auszugehen, muss ein bestimmtes Ausgangsvermögen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sein. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der Vernehmlassung vom April 2025, sie gehe nicht von einem ehemals bestehenden Vermögen des Versicherten aus, sondern dieser habe sein Gewinnanteilsrecht gegenüber seinem Bruder nie ausgeübt, was ein Vermögensverzicht sei (Urk. 6 S. 1 f.). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Das Aktivum, auf welches der Versicherte gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin verzichtete, war ein bedingtes Forderungsrecht (Gewinnanteilsrecht), dessen Verwirklichung an die Veräusserung der Grundstücke durch den Bruder anknüpfte. Ein Vermögensverzicht kann nur angenommen werden, wenn ausgewiesen wäre, dass sich das Gewinnanteilsrecht des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Höhe verwirklicht hätte und das Anteilsrecht mit der vergleichsweise vereinbarten Zahlung von Fr. 50'000.-- nicht adäquat ausgekauft worden war. 4.3    Aufgrund der vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass der Versicherte auf den Vorschlag des vom Bruder mandatierten Treuhänders C.___ einging und sich sein Gewinnanteilsrecht mit Fr. 50'000.-- auskaufen liess (vgl. vorstehend E. 3.2). Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht schlüssig beurteilt werden, was den Versicherten dazu bewog, sich betreffend Gewinnanteilsrecht mit einer einmaligen Zahlung von Fr. 50'000.-- auskaufen zu lassen beziehungsweise welche Berechnungsgrundlagen diesem Vorschlag zugrunde lagen. Weitere Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhalts sind aufgrund der verstrichenen Jahrzehnte zwischen der vermeintlichen Verzichtshandlung und dem Antrag auf Zusatzleistungen nicht mehr beizubringen. Ein Vermögensverzicht ist zwar auch dann zu berücksichtigen, wenn er sehr lange zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis), dennoch bestehen nach langem Zeitablauf beweisrechtliche Hürden. Beweispflichtig für die Behauptung, der Versicherte habe 1995 eine Anwartschaft auf Gewinnanteile gehabt, welche die Abfindung von Fr. 50'000.- weit überstiegen habe, ist die Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 1.7). 4.4    Die Wohnung des Versicherten musste gemäss seinen Angaben zwangsgeräumt werden, nachdem er und seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dorthin zurückkehren konnten. Unterlagen zur damaligen Zeit sind somit keine mehr vorhanden (Urk. 7/53). Seitens des Bruders und seiner Ehefrau kann altersbedingt gemäss Angaben der Ehefrau nicht mehr von sachdienlichen Auskünften ausgegangen werden (Urk. 3/6). Eine schätzungsweise Annäherung an den Betrag, welcher dem Versicherten gestützt auf das gemäss Erbteilungsabrechnung aus dem Jahr 1977 zustehende Gewinnanteilsrecht ohne Abschluss einer Vereinbarung zugestanden hätte, lassen die Akten nicht zu. Insbesondere können die vom Bruder getätigten (vgl. Urk. 1 S. 14 ff.; Urk. 11), abzugsfähigen Investitionen nicht eingeschätzt werden (vgl. Urk. 7/97). Es kann auch nicht mehr ermittelt werden, ob und welche weiteren innerfamiliären finanziellen Verstrickungen in die Festsetzung der Abfindung einflossen. Es ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, auf welchen Betrag sich die Anwartschaft des Versicherten im Jahr 1995 belief, ob sie den Betrag von Fr. 50'000.-- tatsächlich deutlich überstieg oder nicht. 4.5    Darüber hinaus wäre eine allfällige Verzichtshandlung nur bei absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten anzunehmen. Die Verhandlungen betreffend Abfindung wurden 1995 seitens des Bruders des Versicherten unter Beizug eines einschlägig spezialisierten Treuhänders geführt (vgl. vorstehend E. 3.2). Es ist aufgrund dieses Kommunikationswegs nicht davon auszugehen, dass der Versicherte den Bruder mit der vereinbarten Abfindung finanziell besserstellen wollte, dass die vereinbarte Abfindung im Sinne einer gemischten Schenkung zu beurteilen wäre. Ein bewusster Verzicht ist daher ohnehin auszuschliessen.     Auch grobfahrlässiges Verhalten ist dem Versicherten aufgrund der Tatsache, dass der Vergleichsvorschlag von einem Experten im einschlägigen Gebiet ausgearbeitet worden war, nicht vorzuwerfen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Abfindungssumme zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde (1995), bevor die konkreten Kaufangebote vorlagen (1996-2000). Auch gab es damals für den Versicherten keine Garantien, dass sein Bruder überhaupt innerhalb der Frist von 30 Jahren den Hof verkaufen und sich seine Anwartschaft betreffend Gewinnanteil realisieren würde. 4.6    Nach dem Gesagten besteht hinsichtlich des Missverhältnisses zwischen Anwartschaft und der vereinbarten Abfindung von Fr. 50'000.-- Beweislosigkeit. Die Folgen der Beweislosigkeit sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen, welche bezüglich eines vor vermeintlichem Verzicht vorhandenen Vermögens die Beweislast trägt (vgl. vorstehend E. 1.7). Selbst wenn von einem Missverhältnis zwischen der vereinbarten Abfindung und der Anwartschaft auszugehen wäre, läge weder Absicht noch grobfahrlässiges Verhalten vor. Demnach ist von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens abzusehen.     Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen ist, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Versicherten gestützt auf Art. 12 Abs. 2 ELG ab Heimeintritt, ab November 2021, ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts in Zusammenhang mit dem Gewinnanteilsrecht neu beurteile.

5.    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.     Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Entsteht der fragliche Anspruch ab November 2021, so läuft die Frist von 24 Monaten bis Ende Oktober 2023, so dass ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 1. November 2023 besteht.     Im Zuge der erforderlichen neuen Berechnungen wird die Beschwerdegegnerin auch den Verzugszins ab 1. November 2023 zu berechnen und zu vergüten haben.

6. 6.1    Das Verfahren ist kostenlos. 6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts [GebV SVGer]). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht ein Anspruch auf Prozessentschädigung gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer nur zu, soweit er nicht von einem anderen Gesetz ausgeschlossen ist.     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.     Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Prozessentschädigung wird vorliegend durch kein Gesetz und somit nicht durch § 34 Abs. 2 GSVGer ausgeschlossen. Insbesondere steht der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens dem Anspruch des Gemeinwesens vorliegend nicht entgegen, da dieses als Beschwerdeführerin auftritt und die Beschwerdegegnerin nicht die versicherte Person, sondern eine Sozialversicherung ist. Ausgangsgemäss hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Zusatzleistungsanspruch des Versicherten ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts in Zusammenhang mit dem Gewinnanteilsrecht neu beurteile und auf einen Leistungsanspruch einen entsprechenden Verzugszins ab 1. November 2023 ausrichte. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

BachofnerBrühwiler

ZL.2025.00025 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 ZL.2025.00025 — Swissrulings