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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.07.2003 ZL.2003.00009

23 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,337 parole·~17 min·3

Riassunto

Ungenügende Androhung der bei Verletzung der Mitwirkungspflicht eintretenden Rechtsfolgen

Testo integrale

ZL.2003.00009

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 24. Juli 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sohn A.___  

Zustelladresse: B.___,  

gegen

Gemeindeverwaltung Zumikon Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Postfach, Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Meilen Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen

Sachverhalt: 1.       Die 1933 geborene, seit ___ 1999 verwitwete B.___ stellte mit Eingabe vom 23. Mai 2001 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 4/5/27). Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 forderte die Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zumikon (nachfolgend Verwaltungsstelle) B.___ auf, die beigelegte offizielle Anmeldung sowie die nötigen Unterlagen innert 3 Monaten einzureichen (Urk. 4/5/26). Weil die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurden, verfolgte die Verwaltungsstelle das Gesuch nicht weiter (Urk. 4/5/27).          Mit Eingabe vom 22. Januar 2002 stellte B.___ erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 4/5/24). Daraufhin forderte die Verwaltungsstelle B.___ mit Schreiben vom 20. März 2002 (Urk. 4/5/10) auf, die für die Bearbeitung des Gesuchs notwendigen namentlich angeführten Unterlagen einzureichen. Die Versicherte reichte in der Folge einige Unterlagen ein (Urk. 4/5/15-21). Am 3. Juli 2002 (Urk. 4/5/6) teilte die Verwaltungsstelle B.___ unter Zustellung eines provisorischen Berechnungsvorschlags (Urk. 4/5/7) mit, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen bestehe kein Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei das Vermögen und der Vermögensertrag noch nicht berücksichtigt seien; wenn die Versicherte auf einer exakten Berechnung bestehe, müsse sie weitere Unterlagen einreichen, die namentlich aufgeführt wurden. Am 11. Juli 2002 (Urk. 4/5/5) liess die Versicherte an ihrem Gesuch festhalten, ohne weitere Unterlagen beizubringen. Mit Schreiben vom 6. August 2002 setzte die Verwaltungsstelle B.___   eine letzte Frist bis 21. August 2002, um noch folgende Unterlagen einzureichen (Urk. 4/5/3): - Grundbuchauszüge der beiden Liegenschaften - Übertragungsvertrag der Liegenschaft ___, wenn diese nicht B.___ selber gehöre - Sofern beim Tod des Ehemannes am ___ eine Erbteilung stattgefunden habe, Kopie des   Testamentes, eines allfälligen Ehevertrages und der Erbteilungsrechnung Gleichzeitig drohte sie an, dass nach Ablauf der unbenützten Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Nachdem diese Unterlagen nicht eingereicht worden waren, verfügte die Verwaltungsstelle am 24. September 2002, dass aufgrund der fehlenden Unterlagen die Bearbeitung des Gesuchs um Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 23. Januar 2002 (richtig: 22. Januar) eingestellt bzw. darauf nicht eingetreten werde (Urk. 4/2).          Dagegen erhob B.___, vertreten durch ihren Sohn A.___, mit Eingabe vom 10. Oktober 2002 Einsprache beim Bezirksrat Meilen mit dem sinngemässen Antrag, der Anspruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV sei zu bejahen, da alle für die Berechnung nötigen Unterlagen vorlägen (Urk. 4/1). Mit Beschluss vom 5. März 2003 wies der Bezirksrat die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 3. April 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr rückwirkend ab 16. Mai 2001 Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1), wobei sie erneut geltend machte, die nötigen Unterlagen seien eingereicht worden. Mit Überweisungsschreiben vom 8. April 2003 teilte der Bezirksrat Meilen Verzicht auf Stellungnahme mit (Urk. 3). In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2003 schloss die Verwaltungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).          Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 11, Urk. 12).          Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a bis 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Erwerbseinkünfte (Abs. 1 lit. a), Ertrag aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), bei Altersrentnern und -rentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Abs. 1 lit. c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Abs. 1 lit. d). Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger bzw. der Bezügerin oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV der Verkehrswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12, SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274 ff.). Nicht zum anrechenbaren Vermögen zählen Vermögenswerte, an denen dem Bezüger oder der Bezügerin nur die Nutzniessung zusteht (BGE 122 V 401 Erw. 6a mit Hinweisen). Gemäss Art. 21 ELV besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 1 Satz 1). Gemäss Art. 23 ELV sind zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Abs. 1).

3.       Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Instanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, hat bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Partei gar nicht weiter abgeklärt werden kann. Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder er kann auf das Gesuch nicht eintreten (BGE 108 V 230 f. Erw. 2).

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Entscheid der Verwaltungsstelle vom 24. September 2002 (Urk. 4/2), auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2002 um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten, beziehungsweise dieses abzuweisen (vgl. Urk. 2) rechtmässig ist.  Nicht zu prüfen ist dagegen das erstmals gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2001 (Urk. 4/5/27), da es nicht Gegenstand des zu beurteilenden Entscheides der Verwaltungsstelle vom 24. September 2002 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. März 2003 (Urk. 2) bildet. Soweit mit der Beschwerde eine Beurteilung des erstmals gestellten Gesuches verlangt wird, ist demnach nicht darauf einzutreten (vgl. Urk. 1).          Die Verwaltungsstelle begründete die Verfügung vom 24. September 2002 damit, dass die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 6. August 2002 verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen eingereicht (Urk. 1, Urk. 4/1). 5.       5.1     Mit Schreiben vom 20. März 2002 forderte die Verwaltungsstelle die Beschwerdeführerin auf, folgende für die Bearbeitung des Gesuchs vom 22. Januar 2002 nötigen Unterlagen bis zum 22. April 2002 einzureichen (Urk. 4/5/10): - letzte Steuererklärung - detaillierte Bank- und Postbelege mit Zinsberechnungen per 31.12.2001 - Grundbuchauszüge der beiden Liegenschaften ___ und ___ - sämtliche Belege der Steuerbehörde betreffend die Liegenschaften - detaillierte Angaben zum Bruttoertrag aller Wohnungen und zur Grösse der Wohnungen und der   Werkstatt der Liegenschaft ___ und dasselbe für die Liegenschaft ___ - Darlehensvertrag - Verfügung der AHV-Rente - Verfügung der ausländischen Rente - Versicherungspolice der Krankenkasse - Erbteilung - Steuerinventar Mit Schreiben vom 13. April 2002 reichte die Beschwerdeführerin einige der verlangten Unterlagen, die aber teilweise unvollständig waren, ein, mit folgenden Angaben (Urk. 4/5/9, Urk. 4/5/15-21, Urk. 4/5/14):    Fr.                                                               - Steuerausweis AHV Rente 2001                               - Zins- und Saldoausweise Hypothekarkonti: Zins total 2001                                                    Schuld total (31.12.01)            - Obligatorische Krankenversicherung: Prämie 2001                  - Steuerinventar über den Nachlass von C.___: (nur S. 1) eheliches Reinvermögen      - Gerichtsverfügung betr. Testamentseröffnung i.S. C.___:   (nur S. 1) keine detaillierten Angaben - Steuererklärung 2001: (nur S. 4)             Wertschriften/Guthaben:     Liegenschaft ___ Liegenschaft ___ ./. Schulden       Reinvermögen       Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin Gebäudeversicherungspolicen der Liegenschaften (Urk. 4/5/18/2-3) und eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben 2001 ein (Urk. 4/5/15). 5.2     Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 teilte die Verwaltungsstelle der Beschwerdeführerin sodann mit, eine provisorische Berechnung ergebe, dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (Urk. 4/5/6). Ohne begründeten und belegten Gegenbericht bis 30. Juli 2002 gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine Weiterbearbeitung des Gesuches verzichte. Andernfalls habe sie noch folgende Unterlagen zuzustellen, weil insbesondere die Eigentumsverhältnisse an den beiden Liegenschaften nicht bekannt seien: - Grundbuchauszüge der beiden Liegenschaften - Übertragungsvertrag der Liegenschaft ___, wenn diese nicht der Beschwerdeführerin selber gehöre - Sofern beim Tod des Ehemannes am ___ 1999 eine Erbteilung stattgefunden habe, eine Kopie   des Testamentes, eines allfälligen Ehevertrages und der Erbteilungsrechnung Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 verwies die Beschwerdeführerin auf die mit Schreiben vom 13. April 2002 eingereichten Unterlagen und verlangte sinngemäss die Weiterbearbeitung des Gesuches (Urk. 4/5/5). Mit Schreiben vom 6. August 2002 teilte die Verwaltungsstelle der Beschwerdeführerin mit, wenn sie auf einer Berechnung bestehe, müsse sie noch folgende Unterlagen einreichen (Urk. 4/5/3): - Grundbuchauszüge der beiden Liegenschaften - Übertragungsvertrag der Liegenschaft ___, wenn diese nicht der Beschwerdeführerin selber gehöre - Sofern beim Tod des Ehemannes eine Erbteilung stattgefunden habe, eine Kopie   des Testamentes, eines allfälligen Ehevertrages und der Erbteilungsrechnung Diese Unterlagen habe man bis heute nicht erhalten. Aus der Steuererklärung sei nicht alles ersichtlich, insbesondere fehle das Hilfsblatt C, das nähere Angaben zu den Liegenschaften liefern könnte. Man gewähre der Beschwerdeführerin eine letzte Frist bis zum 21. August 2002. Komme sie bis dann ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, werde aufgrund der Akten entschieden. Nachdem diese Unterlagen nicht eingereicht worden waren, trat die Verwaltungsstelle mit Entscheid vom 24. September 2002 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 4/2), welcher Entscheid mit Beschluss des Bezirksrates vom 5. März 2003 im Ergebnis geschützt wurde (Urk. 2). 

6.       6.1     Was die anrechenbaren Einnahmen anbelangt, wurden die mit Schreiben der Verwaltungsstelle vom 20. März 2002 (Urk. 4/5/10) u.a. einverlangte vollständige Steuererklärung 2001 (inklusive Beilagen) sowie die detaillierten Angaben zum Bruttoertrag und zur Grösse aller Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten nicht geliefert. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Zusammenstellung über die Einnahmen und Ausgaben 2001 ist weder substantiiert noch belegt, weshalb ihr keine Aussagekraft zukommen kann (Urk. 4/5/15). Dass die Einnahmen aus den beiden Liegenschaften lediglich Fr. ___ betragen hätten, ist im Übrigen angesichts des Umstandes, dass sich in der Liegenschaft in ___ offenbar mehrere Wohnungen und eine Werkstatt befinden, angesichts der nachweislich angefallenen Hypothekarzinsen im Jahr 2001 von Fr. ___ (Urk. 4/5/18/5-6) sowie der im Weiteren geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. ___ (Urk. 4/5/15) nicht glaubhaft. Damit steht fest, dass es aufgrund des damaligen Aktenstandes nicht möglich war, die Liegenschaftenerträge sowie allfällige übrige Einkünfte zu ermitteln. Hierzu wären die mit Schreiben der Verwaltungsstelle vom 20. März 2002 erfolglos einverlangte vollständige Steuererklärung 2001 (inklusive Beilagen) sowie die detaillierten Angaben zum Bruttoertrag und zur Grösse der Wohnungen bzw. Geschäftsräumlichkeiten unerlässlich gewesen.          Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 21. Mai 2003 eingereichten Unterlagen (Urk. 11, Urk. 12/1-3), nämlich der Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes Zürich vom 12. Mai 2003 für die Staats- und Gemeindesteuern 2000, sowie die mit Eingabe vom 21. Mai 2003 gegen diesen Einschätzungsvorschlag erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin, nicht weiter helfen, da sie nicht das für die Beurteilung des Gesuchs massgebende Berechnungsjahr 2001 betreffen und zudem strittig sind. Die Verwaltungsstelle war somit aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht in der Lage, die Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin annähernd genau festzulegen, so dass ein korrekter Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unmöglich war. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Schreiben vom 3. Juli und 6. August 2002 (Urk. 4/5/6 und Urk. 4/5/3), mit denen die Verwaltungsstelle die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufforderte, ausreichten, um anschliessend das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht weiter zu behandeln. 6.2     Nach der Rechtsprechung muss die Verwaltung in klarer schriftlicher Form auf die allgemeine Mitwirkungspflicht bei den angeordneten Abklärungen hinweisen und die bei Nichtbefolgung möglichen Sanktionen - wie etwa die vorläufige Auszahlungsverweigerung oder die Entscheidfindung aufgrund der Akten - durch entsprechende Auflagen androhen (ZAK 1989 S. 284 Erw. 4b).          Wie oben ausgeführt, erstellte die Verwaltungsstelle aufgrund der vorhandenen Akten eine provisorische Berechung der Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin (Urk. 4/5/7) und stellte ihr diese zu mit dem Hinweis, die Berechnung ergebe einen Einnahmenüberschuss von Fr. 34'000.--, so dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe. Dabei seien Vermögen und Vermögensertrag noch nicht berücksichtigt worden; würde man diese Faktoren miteinbeziehen, würde ein noch grösserer Einkommensüberschuss resultieren. Die Beschwerdeführerin solle mitteilen, wenn im Berechnungsvorschlag grundsätzliche Einkommenszahlen falsch seien, und die dazu notwendigen Unterlagen einreichen. Wenn sie auf der Weiterbearbeitung des Gesuchs bestehe, habe sie weitere Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen an den Liegenschaften einzureichen. Diese Unterlagen wurden sodann namentlich aufgezählt (Schreiben vom 3. Juli 2002; Urk. 4/5/6).          In der diesem Schreiben beigelegten provisorischen Zusammenstellung der     Einkommensverhältnisse waren Einnahmen von gesamthaft Fr. ___ (Fr. ___ AHV-Rente und Fr. ___ Liegenschaftenertrag) und Ausgaben von Fr. ___ (Lebensbedarf Fr. ___, Krankenkassenprämien Fr. ___ und Mietzinsabzug Fr. ___) aufgeführt. Nicht berücksichtigt waren hingegen die ausgewiesenen Hypothekarzinsen von Fr. ___ (Urk. 4/5/18/5-6). Auch wenn die Verwaltungsstelle ausdrücklich darauf hinwies, dass die Vermögensverhältnisse, insbesondere das aus den Liegenschaften resultierende Vermögen, in der Berechnung nicht enthalten seien, so geht es doch nicht an, zwar einen Liegenschaftenertrag bei den Einnahmen aufzuführen, die Hypothekarzinsen bei den Ausgaben aber ausser Acht zu lassen. Damit erweist sich die provisorische Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin auch aufgrund der vorhandenen, unvollständigen Akten als offensichtlich falsch. Gegenteils würde unter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen nicht ein Einnahmenüberschuss, sondern ein Ausgabenüberschuss von Fr. 11'771.-- resultieren.          Indem die Verwaltungsstelle der Beschwerdeführerin diesen offensichtlich unrichtigen und aktenkundig unvollständigen Berechnungsvorschlag zustellte und sie aufforderte, im Falle des Nichteinverständnisses die Differenzen zu begründen und die dafür notwendigen Unterlagen einzureichen, ansonst man davon ausgehe, dass auf die Weiterbearbeitung des Gesuchs verzichtet und dieses abgewiesen werde, vermochte sie den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Aufforderung zur Mitwirkung nicht zu genügen, zumal eine korrekte Berechnung, wie oben dargelegt, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen nicht zum Vornherein ausgeschlossen hätte. 6.3     Die Verwaltungsstelle forderte die Beschwerdeführerin jedoch nur ausdrücklich zur Einreichung von Unterlagen auf, die geeignet wären, das Eigentum der Beschwerdeführerin an den beiden Liegenschaften in ___ und ___ und den weiteren Vermögenswerten in Frage zu stellen, und wiederholte diese Aufforderung mit Schreiben vom 6. August 2002 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Aktenlage entschieden werde (Urk. 4/5/3).          Für eine solche Annahme bestanden anhand der Akten indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hatte in der auszugsweise eingereichten Steuererklärung 2001 als Vermögenswerte die beiden Liegenschaften im Wert von gesamthaft Fr. ___ und Wertschriften im Betrag von Fr. ___, abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. ___, deklariert (Urk. 4/5/14). Dass die Liegenschaften oder die Wertschriften nicht in ihrem Eigentum stünden, hat sie weder geltend gemacht, noch finden sich in den Akten Hinweise, die eine solche Vermutung nahe legen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Liegenschaft in ___ stehe ihrem Sohn zur Nutzniessung zu (Urk. 1 und Urk. 4/5/9), ändert nichts daran, dass die Liegenschaft ihr Eigentum und damit als Vermögen anzurechnen ist. 6.4 Vermag nach dem Gesagten das Schreiben vom 3. Juli 2002 in Bezug auf die Berechung der Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin einer rechtskonformen Androhung der bei Verletzung der Mitwirkungspflicht eintretenden Folgen nicht zu genügen, und waren die zur Klärung der Vermögenswerte angeforderten Unterlagen nicht erforderlich, so liegt keine rechtsgenügende Sanktionsandrohung vor. Daran ändert nichts, dass das Schreiben vom 6. August 2002 (Urk. 4/5/3) den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Ermahnung zur Mitwirkung in formeller Hinsicht genügt. 6.5     Der Entscheid der Verwaltungsstelle vom 24. September 2002 erweist sich damit als nicht gesetzeskonform (Urk. 4/2). Der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 5. März 2003 und der Entscheid der Verwaltungsstelle vom 24. September 2002 sind deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Verwaltungsstelle zurückzuweisen, damit sie die für die Bearbeitung des Gesuchs vom 22. Januar 2002 erforderlichen Unterlagen zum Liegenschaftenertrag und zu allfälligen weiteren Einkünften, nämlich · die vollständige Steuererklärung 2001 inklusive Beilagen, insbesondere das Liegenschaftenverzeichnis und die Beiblätter, · die Steuerveranlagung 2001, soweit vorhanden, · detaillierte Angaben zum gesamten Bruttoertrag der Liegenschaften (Mieteinnahmen der einzelnen Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten, Eigenmietwert der von der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen selbst benutzten Räumlichkeiten, Einnahmen für Garage etc.) sowie detaillierte Angaben zur Grösse der einzelnen Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit entsprechenden Belegen von der Beschwerdeführerin einfordere unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter der Androhung, dass bei Nichteinreichen aufgrund der Akten entschieden werde. Hernach wird sie erneut über das Gesuch zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.     

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 5. März 2003 und der Entscheid der Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Zumikon vom 24. September 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltungsstelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2002 auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV erneut entscheide. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___, Zustelladresse: B.___,  - Gemeindeverwaltung Zumikon - Bezirksrat Meilen - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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