Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 29.08.2003 ZL.2003.00008

29 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,597 parole·~8 min·2

Riassunto

Gleichbehandlung von in dauernder Haushaltgemeinschaft lebenden Personen und verheirateten Personen; Grund für Kürzung bzw. Streichung von Gemeindezuschüssen.

Testo integrale

ZL.2003.00008

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 29. August 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich

Sachverhalt: 1.       M.___, geboren 1956, bezog ab 1. Februar 1993 eine halbe Invalidenrente (Urk. 5/2 A). Seit 1. Dezember 1999 bezieht sie eine ganze Invalidenrente (Urk. 5/2 D). Seit 1. Februar 1994 bezieht sie Zusatzleistungen zur Invalidenrente, die aus Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen bestehen (Urk. 5/1/1). Ab 1. Oktober 1999 bezog sie zudem Gemeindezuschüsse (Urk. 5/1/14 -15, Urk. 5/1/23). Mit Entscheid vom 26. September 2002 sprach ihr das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) ab 1. November 2002 Zusatzleistungen von Fr. 10'788.-- pro Jahr zu, bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 8'364.-- und Beihilfen von Fr. 2'424.--. Die weitere Ausrichtung von Gemeindezuschüssen stellte es dagegen ein (Urk. 4/1). Mit Einsprache vom 20. Oktober 2002 beantragte M.___, es seien ihr die Gemeindezuschüsse weiterhin auszurichten (Urk. 4/2). Mit Entscheid vom 13. Februar 2003 wies der Bezirksrat die Einsprache ab (Urk. 2). Dagegen erhob M.___ am 17. März 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Gemeindezuschüsse seien ihr weiterhin auszurichten (Urk. 1). Der Bezirksrat verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 7. April 2003 verwies das AZL auf seine im Einspracheverfahren vor Bezirksrat eingereichte Vernehmlassung vom 16. Januar 2003 (Urk. 4/3) und verzichtete im übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Am 11. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht unter anderem, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).          Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG belief sich im Jahr 2002 bei Alleinstehenden auf Fr. 16'880.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 25'320.-- (Art. 1 der Verordnung 01 über die Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a der Einführungsverordnung zum ELG und § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). 2.2     Für den Bezug von kantonalen Beihilfen sind die Einkommensgrenzen bei Alleinstehenden um Fr. 2'420.-- und bei Ehepaaren um Fr. 3'630.-- höher als bei den Ergänzungsleistungen (§ 16 Abs. 1 ZLG). Ferner werden für die Berechnung der Gemeindezuschüsse werden die Einkommensgrenzen für Ergänzungsleistungen und Beihilfen um Fr. 3'600.-- für Alleinstehende und Fr. 5'400.-- für Ehepaare erhöht (Art. 3 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen, VVO-ZLG). Die Gemeindezuschüsse können verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt (Art. 5 VVO-ZLG).

3.       Die Beschwerdeführerin führt seit 1997 einen gemeinsamen Haushalt mit A.___ (Urk. 5/2/1a). Bis Ende Oktober 2002 wurde A.___ von der Fürsorge unterstützt (Urk. 4/3 S. 3). Seit 1. November 2002 bezieht er Zusatzleistungen zur Invalidenrente in der Höhe von Fr. 5'244.-- pro Jahr (12 x Fr. 437.--), bestehend aus Ergänzungsleistungen und Beihilfen (Urk. 4/3, Urk. 5/2/100a, Urk. 5/2/94).          Mit Entscheid vom 25. November 2001 sprach das AZL der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 Zusatzleistungen zur Invalidenrente in der Höhe von Fr. 14'388.-- pro Jahr zu. Dabei war es von Einnahmen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19'188.-- (Invalidenrente) und von Ausgaben in der Höhe von Fr. 27’542.--, bestehend aus dem allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 16'880.--, den Wohnungskosten von Fr. 7'260.--, was dem hälftigen Anteil an der Bruttomiete entsprach, Krankenkassenprämien von Fr. 3'000.-- und Beiträgen für AHV/IV/EO von Fr. 402.--, ausgegangen. Daraus resultierte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 8'354.--, und damit ein Ergänzungsleistungsanspruch von gerundet Fr. 8'364.--. Hinzu kamen Beihilfen von Fr. 2'424.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 3'600.-- (Urk. 5/1/27).  Mit Entscheid vom 26. September 2002 setzte das AZL den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. November 2002 auf Fr. 10'788.--fest, bestehend aus unveränderten Ergänzungsleistungen von Fr. 8'364.-- und unveränderten Beihilfen von Fr. 2'424.--. Die weitere Ausrichtung von Gemeindezuschüssen in der Höhe von Fr. 3'600.-- stellte es ab 1. November 2002 ein, da der Wohnpartner der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ebenfalls Zusatzleistungen beziehe, was zu einem entsprechend höheren Haushaltseinkommen führe (Urk. 4/1, Urk. 5/2/94).

4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob das AZL die Auszahlung von Gemeindezuschüssen ab 1. November 2002 zu Recht verweigert hat. Der Bezirksrat und das AZL begründeten ihren Standpunkt im Wesentlichen wie folgt (Urk. 2, Urk. 4/3): Bis zum November 2002 sei der Wohnpartner der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden können, dass er nur knapp seinen Anteil an den Kosten des gemeinsamen Haushaltes habe tragen können. Seit November 2002 beziehe er nun ebenfalls Zusatzleistungen. Angesichts der erheblichen Verbesserung seiner finanziellen Situation sei es ihm zuzumuten, seinen vollen Anteil an den Kosten des gemeinsamen Haushaltes zu übernehmen. Die Verweigerung des Gemeindezuschusses erfolge praxisgemäss aus Gründen der Gleichbehandlung von zusammenlebenden Einzelpersonen mit zusammenlebenden Ehepaaren, bei welchen sich infolge der gemeinsamen Haushaltsführung gleichermassen Einsparungseffekte bezüglich der Kosten für den Lebensunterhalt ergäben. Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sei durch das Zusammenleben mit ihrem Partner mit derjenigen eines Ehepaars vergleichbar. Dass es infolge gemeinsamer Haushaltsführung zu Einsparungen komme, werde von der Beschwerdeführerin denn auch in Bezug auf die Wohnkosten anerkannt. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung ergäben sich jedoch auch weitere Einsparungen, z.B. durch gemeinsame Benutzung von Haushaltsgeräten und Möbeln. Indem der Beschwerdeführerin mit Ergänzungsleistungen und Beihilfen (nebst anrechenbarem Einkommen) ein Betrag von insgesamt Fr. 19'300.-- für den Lebensbedarf zur Verfügung stehe, sei sie bereits erheblich besser gestellt als ein einzelner Ehegatte, der auch den Gemeindezuschuss erhalte. Damit sei ein Bedarf für den Gemeindezuschuss nicht ausgewiesen. Gestützt auf § 5 VVO-ZLG sei er damit zu Recht verweigert worden.          Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, der Entscheid bedeute eine absolute Härte, da insbesondere Freizeitaktivitäten damit nicht mehr möglich seien (Urk. 1). Zudem habe sie kein eheähnliches Verhältnis mit A.___. 4.2     Die Beschwerdeführerin lebt in einer dauernden Haushaltsgemeinschaft mit A.___. Es ist anerkannt, dass Personen, die in Haushaltsgemeinschaften mit erwachsenen Personen (Ehepaare, Geschwister, unverheiratete Personen etc., die zusammenwohnen) leben, durch das gemeinsame Wirtschaften im Vergleich zu alleinlebenden Personen wirtschaftliche Vorteile erzielen, weil Ausgaben nicht doppelt getätigt werden müssen. Demgemäss sind ihre notwendigen Lebenshaltungskosten tiefer als diejenigen von alleinlebenden Personen (vgl. in diesem Sinne auch die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001). Dies trifft auch für die Beschwerdeführerin zu. Durch die dauernde Haushaltsgemeinschaft mit A.___ befindet sich die Beschwerdeführerin in einer Situation, welche wirtschaftlich einer Ehe gleicht (vgl. BGE 118 II 237 f.). Ihr Lebensaufwand ist damit vergleichbar mit jenem einer verheirateten Person. Unter diesen Umständen ist angesichts der Tatsache, dass ihr schon durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und Beihilfen ein höherer Betrag für den Lebensbedarf zur Verfügung steht als einer verheirateten Person, die auch Gemeindezuschüsse erhält, die Aufhebung der Gemeindezuschüsse nicht zu beanstanden.          Dass die Beschwerdeführerin für Freizeitaktivitäten und Ähnliches auf zusätzliche Leistungen angewiesen ist, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass ihr notwendiger Lebensaufwand mit dem ihr zur Verfügung stehenden Betrag gedeckt ist. Dass sie mit A.___ keine eheähnliche Beziehung hat, ist ohne Belang. Wesentlich ist das Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaft und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile. 4.3     Der Bezirksrat und das AZL haben die weitere Ausrichtung von Gemeindezuschüssen gestützt auf Art. 5 VVO-ZLG somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 13. Februar 2002 ist deshalb abzuweisen.         

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bezirksrat Zürich - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

ZL.2003.00008 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.08.2003 ZL.2003.00008 — Swissrulings