ZL.2003.00007
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Fraefel Urteil vom 31. Oktober 2003 in Sachen P.___ Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Zürich Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich
Sachverhalt: 1. Mit Entscheid vom 14. Dezember 1995 sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich P.___, geboren 1931, ab 1. Juni 1994 Zusatzleistungen zu (Urk. 11/A1). Nachdem es mit Verfügungen vom 10. Juni 1999 ab 1. November 1997 eine Neuberechnung durchgeführt und Vergütungen betreffend Krankheitskosten zugesprochen (Urk. 11/A23-24) und P.___ dagegen am 1. Juli 1999 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/137), veranlasste die Entdeckung eines bisher nicht deklarierten Bankkontos in Portugal (Schreiben der Bank A.___ vom 2. September 1998, Urk. 11/152) das Amt für Zusatzleistungen zu weiteren Abklärungen über dieses Konto (Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen vom 21. Oktober und 3. Dezember 1999, Urk. 11/156-157) und zur rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleistungen für den Zeitraum 1. Juni 1994 bis 30. Juni 1999 (Verfügung vom 20. September 2000, Urk. 11/A27). Gleichzeitig forderte es die für diesen Zeitraum zu viel bezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 43'092.- zurück, lehnte einen Erlass ab und stellte die Zusatzleistungen ab 1. Juli 1999 definitiv ein (Verfügung vom 20. September 2000, Urk. 11/A28). Auf eine gegen diese Rückerstattungsverfügung erhobene Einsprache von P.___ vom 4. November 2000 (Urk. 11/171) trat der Bezirksrat Zürich wegen Verspätung nicht ein, während er gleichzeitig die Einsprache vom 1. Juli 1999 als gegenstandslos geworden abschrieb (rechtskräftig gewordener Beschluss vom 18. Oktober 2001, Urk. 11/190a). Nachdem das Amt für Zusatzleistungen die Rückerstattungsforderung von Fr. 43'092.- zuzüglich Verzugszins von 4 % seit 1. November 2000 in Betreibung gesetzt hatte (Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes B.___), erhob P.___ am 5. April 2002 Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 21. März 2002, Urk. 11/187). Auf ein Begehren des Amtes für Zusatzleistungen vom 11. Juli 2002, es sei festzustellen, dass P.___ Schuldner der mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. September 2000 auferlegten Rückerstattungsforderung von Fr. 43'092.- sei, und es sei der Rechtsvorschlag für diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen von 4 % seit 1. November 2000 und Zahlungsbefehlskosten aufzuheben, trat das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 20. September 2002 mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 11/195). In der Folge stellte das Amt für Zusatzleistungen mit Verfügung vom 15. November 2002 fest, P.___ sei Schuldner der rechtskräftig verfügten Rückerstattungsforderung gemäss der Verfügung vom 20. September 2000, und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ für Fr. 43'092.- zuzüglich Verzugszins von 4 % seit 1. November 2000 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.- auf (Urk. 4/1). Dagegen erhob P.___ am 3. Dezember 2002 Einsprache (Urk. 4/2). Dabei wies er unter anderem darauf hin, er habe die Fr. 43'092.- nicht unrechtmässig bezogen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2003 wies der Bezirksrat Zürich die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob P.___ am 11. März 2003 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des Beschlusses sei die Einsprache gutzuheissen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, bis heute habe er keine Möglichkeit an das Geld beziehungsweise an das Konto in Portugal, das ihm eigentlich zustehe, zu gelangen (Schreiben vom 14. April 2003, Urk. 7). Während der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtete (Schreiben vom 28. März 2003, Urk. 3), beantragte das Amt für Zusatzleistungen in seiner Stellungnahme vom 25. April 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Mai 2003 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kein Nachteil erwachsen (neu: Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 122 V 194 mit Hinweis; ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a mit Hinweisen). 2.2 Die Bindung an einen rechtskräftigen Entscheid geht nicht weiter als die im Dispositiv erscheinende Erkenntnis. Blosse Erwägungen erwachsen für sich allein nicht in Rechtskraft. Sie nehmen daran nur indirekt teil, indem sie der Ergänzung beziehungsweise Erläuterung des Dispositivs dienen, wenn dieses ausdrücklich oder dem Sinne nach zwingend auf die Motive verweist. Dementsprechend kann nur das Dispositiv angefochten oder vollstreckt werden (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Auflage, Basel 1986, S. 258 f. Nr. 42 Rz B.II mit Hinweisen). 2.3 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). 2.4 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Urteilen sind unter anderem gleichgestellt: innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Mit der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 ist in Art. 79 Abs. 1 SchKG die bisherige Rechtsprechung (BGE 121 V 109 mit Hinweisen, 115 III 95, 107 III 64 Erw. 3) verankert worden, wonach ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte, sofern das Dispositiv des Entscheides mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (Bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 65).
3. 3.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 15. November 2002 (Urk. 4/1). Darin wird einerseits festgestellt, dass der Beschwerdeführer Schuldner der rechtskräftig verfügten Rückerstattungsforderung gemäss der Verfügung vom 20. September 2000 sei (Dispositiv Ziff. 1), und andererseits wird der Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes B.___ für die betriebenen Forderungen beseitigt (Dispositiv Ziff. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter anderem vor (Urk. 1 und Urk. 4/2), er habe den Betrag von Fr. 43'092.- nicht unrechtmässig bezogen und lebe unter dem Existenzminimum. Er sehe daher nicht ein, weshalb er diesen Betrag zurückerstatten müsse. Er habe seinerzeit die Existenz des Bankkontos nicht erwähnt, weil ihm der Saldo nicht bekannt gewesen sei. Er habe darum die Situation nicht komplizieren wollen. Abgesehen von den Briefen, die er der A.___ am 1. und 30. November 1999 und am 1. März 2000 geschrieben habe, habe er schon lange vorher von dieser Bank erfahren wollen, wie viel Geld auf dem Konto stehe. Die Antwort sei gewesen, wegen des "Amtsgeheimnisses" könne man ihm keine Antwort geben. Weiter macht er geltend (Urk. 7), er habe keine Möglichkeit, an das Konto in Portugal, das ihm eigentlich zustehe, zu gelangen. Denn das Geld sei gerichtlich blockiert. Auskunft erhalte er weder vom zuständigen Gericht, noch habe der beauftragte Anwalt die Auszahlung erwirken können. 3.2 Die rechtskräftig gewordene Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 hält in Dispositiv Ziff. 1 fest, dass die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für den Zeitraum 1. Juni 1994 bis 30. Juni 1999 im Betrag von Fr. 43'092.- zurückzuerstatten seien. Der Rückerstattungspflichtige wird hingegen nicht ausdrücklich bezeichnet. Aufgrund der Begründung der Verfügung, wie etwa des Hinweises auf das nicht gemeldete Bankkonto, sowie aufgrund des Titels und insbesondere des Verfügungsadressaten steht indes eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer der Rückerstattungspflichtige ist. Dispositiv Ziff. 1 konnte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht anders verstanden werden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr brachte er in der Einsprache gegen die Verfügung im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich, den verlangten Betrag von Fr. 43'092.- zurückzuzahlen (Urk. 11/171), und ging damit ohne weiteres davon aus, dass er gemäss der Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 verpflichtet wurde, den Betrag von Fr. 43'092.- zurückzuzahlen. Somit wurde er durch die mangelhaft formulierte Dispositiv-Ziffer 1 nicht irregeführt oder benachteiligt. Nach dem Gesagten kann Dispositiv Ziff. 1 der Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einzig in dem Sinne verstanden werden, dass der Beschwerdeführer darin verpflichtet wurde, den Betrag von Fr. 43'092.- zurückzuerstatten. 3.3. Da der Beschwerdeführer somit mit der rechtskräftig gewordenen Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 verpflichtet wurde, den Betrag von Fr. 43'092.- zurückzuerstatten, muss diese Verfügung grundsätzlich vollstreckt werden können (vgl. zur Gleichstellung der Verfügung als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG: Art. 9b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in den bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassungen, Art. 54 Abs. 2 ATSG in Kraft seit 1. Januar 2003, § 28 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie § 214 der Zivilprozessordnung). Es ist jedoch davon auszugehen, dass wegen der mangelhaften Formulierung von Dispositiv Ziff. 1 die allfällige Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG zumindest erheblich gefährdet gewesen wäre, wie sich aus der von der Beschwerdegegnerin beigelegten Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2001 in Sachen E., welche einen diesbezüglich vergleichbaren Fall betraf (Urk. 11/191 Beilage), ergibt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zur Sicherung der Vollstreckung der Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Inhalt von Dispositiv Ziff. 1 dieser Verfügung nachträglich mittels einer Verfügung festgestellt wird (zur möglichen Vollstreckungsfunktion eines Feststellungsbegehrens vgl. auch AHI 2003 S. 76 f. Erw. 3). Einer solchen Feststellungsverfügung steht die Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 nicht entgegen. Denn Gegenstand einer solchen Verfügung sind nicht die bereits mit der Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 rechtskräftig beurteilten Fragen - mithin insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Betrag von Fr. 43'092.- zurückzuerstatten -, sondern allein die Feststellung des rechtskräftig gewordenen Inhalts von Dispositiv Ziff. 1 der Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 mit dem Ziel, die Vollstreckung der Rückerstattungsforderung zu sichern. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss der rechtskräftig gewordenen Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin Fr. 43'092.- zurückzuerstatten. In diesem Sinne ist Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2002 (Urk. 4/1) zu bestätigen beziehungsweise zu präzisieren. Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Rückerstattungspflicht (Erw. 3.1) nicht mehr einzutreten ist. Denn diese Einwände hätte er bereits mit einer rechtzeitigen Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 vorbringen können und müssen. 3.4 Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung beseitigt den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes B.___ für die betriebene Forderung von Fr. 43'092.- zuzüglich Verzugszins von 4 % seit 1. November 2000 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-. Dieses Vorgehen ist indes unzulässig. Nach Art. 79 Abs. 1 SchKG kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines (materiellen) rechtskräftigen Entscheides erwirkt werden, der gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigt. Vorliegend konnte der Rechtsvorschlag mit der rechtskräftig gewordenen Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 nicht beseitigt werden, da das Betreibungsverfahren erst nachträglich angehoben wurde. Diesen Umstand kann man nach Art. 79 Abs. 1 SchKG nicht dadurch umgehen, dass man nach angehobenem Betreibungsverfahren mit einer zweiten, ergänzenden Verfügung den Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt. Für die Verzugszinsen wird der Rechtsvorschlag in Dispositiv Ziff. 2 zudem beseitigt, ohne dass klar verfügt wird, dass und weshalb Verzugszinsen geschuldet sind. Diesbezüglich liegt somit eine ungenügende Verfügung vor, die es nicht erlaubt, im vorliegenden Verfahren den Rechtsvorschlag im Umfang der Verzugszinsen aufzuheben. Was sodann die Betreibungskosten betrifft, so können diese nicht verfügungsweise zugesprochen werden. Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 18. Dezember 2002, K 78/00; SZS 2001 S. 568 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Zu ergänzen ist, dass im erwähnten Betreibungsverfahren Nr. ___ am 27. Februar 2003 ohnehin die Fortsetzung verlangt und am 24. März 2003 für die betriebene Forderung zuzüglich Verzugszinsen und Kosten im Betrag von Fr. 47'429.75 ein Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG ausgestellt worden ist (Urk. 11/202). 3.5 Zusammenfassend ist in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Urk. 2) und der Verfügung vom 15. November 2002 (Urk. 4/1) festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss der rechtskräftig gewordenen Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin Fr. 43'092.- zurückzuerstatten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 13. Februar 2003 und die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 15. November 2002 aufgehoben werden, soweit damit der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 21. März 2002) für den Betrag von Fr. 43'092.- zuzüglich Zins von 4 % seit dem 1. November 2000 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.- aufgehoben wurde, und festgestellt wird, dass P.___ gemäss der rechtskräftig gewordenen Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2000 verpflichtet ist, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich Fr. 43'092.- zurückzuerstatten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ - Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bezirksrat Zürich - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.